RRB 629; Baar; 07.07.1992

Linee d'arretramento dal bosco · Zugo

Documento

Numero
629
Tipo
Linee d'arretramento dal bosco
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
7 lug 1992
In vigore dal
7 lug 1992

Carta

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Testo

- 629

-

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

7.

Sitzung vom Versandt am

Juli 1992 hs

1 3. Juli 1992

Gemeindewesen Genehmigung der revidierten Ortsplanung und von Baulinien­ plänen

der Einwohnergemeinde Baar

Der Regierungsrat,

nach

30.

Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vorn Juni 1992

(Beilage),

b e s c h l i e s s t

1.

:

Folgende von der Einwohnergemeinde Baar arn 6. Mai und 2. Juni 1991 bzw. am 16. März 1992 beschlossene Bauvor­ schriften werden genehmigt: a.

Zonenplan mit Ortsbildschutzzonenplänen und Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen;

2.

b.

Bauordnung;

c.

Baulinienpläne für Wald- und Gewässerabstände.

Die Genehmigung erfolgt unter den Auflagen gernäss Bst. c, mit den Hinweisen gernäss Bst. D des beigeschlossenen Be­ richts der Baudirektion sowie unter Vorbehalt der rechts­ kräftigen Erledigung der gegen die Ortsplanung Baar einge­ reichten Beschwerden.

3.

Der Gemeinderat Baar hat die vorliegende Genehmigung der revidierten Ortsplanung im Amtsblatt mitzuteilen und den Genehmigungsbeschluss während 30 Tagen zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei aufzulegen.

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der in Ziff. 3 erwähnten Amtsblattpublikation beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden.

-

5.

Mitteilung

2 -

je mit Beilage an:

Gemeinderat Baar, 6340 Baar (Beilagen: 2 Bauordnun­ gen, 1 Plan Anpassung Richtplan;) (separat: 1 Zonen­ plan Mst. 1:5'000 ungefaltet, 1 Zonenplan Mst. 1:5'000 gefaltet, 2 Zonenpläne Mst. 1:10'000, 1 Lärm­ empfindlichkeitsstufenplan Mst. 1:5'000, 1 Lärmemp­ findlichkeitsstufenplan Mst. 1:10'000, 4 Sätze a je 5 Ortsbildschutzzonenpläne Mst. 1:500, 1 Satz a 15 Wald- und Gewässerabstandslinienpläne Mst. 1:500, 5 Gewässerabstandslinienpläne Rainbach Mst. 1:500) Bundesamt für Raumplanung, Eigerstr. 65, 3003 Bern (Beilage: 1 Plan Anpassung Richtp1an) Amt für Denkmalpflege und Archäologie, Sumpfstr. 23, 6300 Zug, (Beilage: 1 Satz a 5 Ortsbildschutzzonen­ pläne) Gebäudeversicherung, Poststrasse 10, 6301 Zug Volkswirtschaftsdirektion, Landwirtschaftsamt Volkswirtschaftsdirektion, Abt. Öffentlicher Verkehr Kantonsforstamt, Ägeristrasse 56, 6300 Zug Baudirektion Kantonales Tiefbauamt, Abt. Verkehrstechnik und Bau­ polizei (Beilage: 1 Zonenplan Mst. 1:10'000) Kantonales Tiefbauamt, Abt. Wasserbau Amt für Umweltschutz (Beilage: 1 Lärmempfindlich­ keitsstufenp1an Mst. 1:10'000} Amt für Raumplanung (Beilagen: 1 Bauordnung, 1 Plan Anpassung Richtplan, 1 Zonenplan Mst. 1:5'000 unge­ faltet, 1 Zonenplan Mst. 1:10'000, 1 Lärmempfindlich­ keitsstufenplan Mst: 1:5'000, 1 Lärmempfindlichkeits­ stufenplan Mst. 1:10'000, 1 Satz a 5 Ortsbildschutz­ zonenpläne Mst. 1:500, 1 Satz a iS Wald- und Gewäs­ serabstandslinienpläne Mst.

1:500)

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann

:.v.J�� P.

TwerP.nbold

Der Landschreiber

-kt'r!� H.

Windlin

Gemeindewesen Genehmigung der revidierten Ortsplanung und von Baulinien­ plänen der Gemeinde Baar

A.

Der Gemeinderat von Baar ersuchte mit Auszug aus dem

Protokoll des Gemeinderates vom 11.

Dezember 1991 den

Regierungsrat um Genehmigung des revidierten Zonenplans, Ortsbildschutzzonenpläne, plans,

der

des Lärmempfindlichkeitsstufen­

der Wald- und Gewässerabstandslinienpläne sowie der

Bauordnung gernäss § 15 Abs.

1 des Baugesetzes.

Der Gemeinderat von Baar ersuchte ausserdem mit Schreiben vom 7.

Mai 1992

den Regierungsrat um die Genehmigung des

Gewässerabstandslinienplanes Rainbach,

B.

Die Baudirektion bezeichnete in den Vorprüfungsberich­

ten vom 23. 16.

Inwil.

August 1989,

vom 28.

August 1990 sowie vom

Oktober 1991 die Ortsplanung von Baar als recht- und

zweckmässig und wies darauf hin,

dass unter gewissen Vorbe­

halten die Ortsplanung in allen wesentlichen Teilen den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung,

den

eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und der kantona­ len Richtplanung entspricht. Die in der Vorprüfung aufgeführten Vorbehalte, lungen

Empfeh­

und Hinweise sind in den zur Genehmigung eingereich­

ten Unterlagen weitgehend berücksichtigt;

die Auflagen ge­

mäss Buchstabe C und die Hinweise gernäss Buchstabe D müssen aber erfüllt bzw. beachtet werden.

C.

Folgende Auflagen sind zu erfüllen:

a)

Gernäss

Art. 17 Abs. 1 Ziff. 9 des Baugesetzes hat jede Bau­

ordnung u.a. auch Vorschriften über die Schaffung von Parkplätzen zu enthalten. Ferner hat der Regierungsrat am 11. Juni 1990 den Massnahmenplan gegen übermässige Luft­ schadstoffe beschlossen. Darin wird angestrebt, die indi­ viduellen Fahrten der Berufspendler um 25 Prozent zu re­ duzieren. Dieses Ziel soll durch eine konsequente Förde­ rung des öffentlichen Verkehrs und durch eine restriktive Parkraumpolitik erreicht werden. Die Bauordnung von Baar enthält keine Vorschriften bezüg­ lich der Parkierung. Deshalb ist bis Mitte 1993 ein Park­ platzreglement zu erlassen, wobei das kantonale Muster­ parkplatz-Reglement als Richtlinie verwendet werden kann.

2 b)

Es ist eine bereinigte Flächenbilanz zu erstellen, ge­ trennt nach Zonen und Ausnützung, analog den Unterlagen (Flächenstatistik mit zugehörigem Plan) , wie sie im Januar 1988 vom Ing. Büro E. Knecht, Baar, erstellt wurden.

c)

Im Gebiet Baarermatt wurde eine Reservebauzone (Indu­ strie- und Gewerbezone IG 1 R) ausgeschieden. Gernäss

Art. 74 der Bauordnung erfolgt die Freigabe durch einen

Grundsatzbeschluss des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat bei der Festlegung der Geschosszahl, der Gebäudehöhe, der Gebäudelänge und der Firsthöhe (diese Bestimmungen werden gernäss Art. 51 der Bauordnung von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt) die spezielle Siedlungsrandsitua­ tion zu beachten. Er hat auch entsprechende Auflagen bezüglich Bepflanzung und Umgebungsgestaltung zu machen. Die Beeinträchtigung des Landschafsbildes und des angren­ zenden Wohngebietes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Zug ist gering zu halten.

d)

Die Internatsschule Walterswil befindet sich in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen. Um die Zonenkonformität dieser Nutzung zu gewährleisten, muss die Schule dauernd öffentlichen Interessen dienen und dieser Zweck muss dinglich gesichert sein.

e)

Der Baudirektion ist innert zwei Jahren nach Genehmigung der Ortsplanung ein Versorgungsrichtplan einzureichen.

f)

Die Ortsbildschutzzonenpläne sind wie folgt zu ergänzen: - Im Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Rathaus ist das Grasshaus (Kulturobjekt von gemeindlicher Bedeutung K 110) im Plan als Kulturobjekt mit dem entsprechenden Raster darzustellen. - Im Ortsbildschutzzonenplan Zentrum Kirche ist das Gast­ haus ''Freihof" (Kulturobjekt von gemeindlicher Bedeutung) im Plan als Kulturobjekt mit dem entsprechenden Raster darzustellen.

g)

In Art. 24 der Bauordnung wird umschrieben, welche Ge­ schossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer zu berücksichtigen sind. Anhang 1 enthält eine Einschränkung zu Art. 24 im Sinne von § 14 Abs. 3 Bst. d) der Voll­ ziehungsverordnung zum Baugesetz. Es wird präzisiert, dass die freie Dachgeschossnutzung bei mehreren Dachge­ schossen nur über dem obersten zulässigen Vollgeschoss gilt. In Art. 24 ist als Fussnote eine Verweisung auf Anhang 1 beizufügen.

h)

In Art. 57 werden die Nutzungsvorschriften für die Gewerbezone 1 geregelt, in Art. 59 diejenigen für die Dienstleistungs- und Gewerbezone. In beiden Fällen ist das Wohnen zulässig. Aufgrund der konkreten Situation ist diese gemischte Nutzung raumplanerisch vertretbar. Die Randtitel dagegen widersprechen den Nutzungsvorschriften und lassen sich mit § 21 BauG nicht vereinbaren. Dort heisst es, dass Gewerbe- und Industriezonen für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt sind.

3 Eine Wohnnutzung ist,

ausser für standortgebundene Be­

triebsangehörige, nicht zulässig. Die Rücksprache der Baudirektion hat bestätigt, dass der Wortlaut der Art. 57 und 5 9 den Willen des Souveräns wiedergibt und deshalb die Randtitel formell entsprechend anzupassen sind. Die Wohn- und Gewerbezone heisst dann neu Wohn- und Gewerbezone 1, die Gewerbezone 1 heisst dann neu Wohn- und Gewerbezone 2 . Die Gewerbezonen 2 3 heissen dann neu Gewerbezonen 1 und 2. Die Dienst­

und

leistungs- und Gewerbezone heisst dann neu Dienst­ leistungs-,

Gewerbe- und Wohnzone.

i) Der Anhang 1 zur Bauordnung ist im Hinblick auf den Druck der Bauordnung wie folgt zu ändern: Anhang 1 der Bauordnung sieht vor, dass der Kniestock ausschliesslich an der Hauptfassadenflucht gemessen wird. Dieser Hinweis steht im Widerspruch zu § 14 Abs. 2 a der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz (siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2 1. November 1991 in Sachen Gemeinderat Walchwil bzw. Peter Rust und Mitunterzeichner gegen den Regierungsrat des Kantons Zug).

D.

Der Hinweis ist wegzulassen.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

a) Gernäss Art.

2 1 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung

sind die Gemeinden verpflichtet,

eine Übersicht über den

Stand der Erschliessung zu erstellen.

Diese Unterlagen

sind Bestandteil der Ortsplanung. Die entsprechende Erhebung ist im Dezember 1991 von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch­ geführt worden. Dem Bund sind zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Angaben über die Nutzungsreserven im weitge­ hend überbauten Gebiet zu liefern. b) Die Baudirektion erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden gernäss Riebtplantext Nr. 2 0 .1 das kantonale Siedlungsentwicklungskonzept. Die dazu notwendigen Unter­ suchungen zur weiteren Siedlungsentwicklung und zur haus­ hälterischen Nutzung des Bodens sind in Absprache mit der Baudirektion durchzuführen. c) Für die Abgrenzung der Zonenflächen für Naturschutz sind die jeweils rechtskräftigen Spezialpläne massgebend. d)

Im Zonenplan sind folgende Änderungen zu beachten: - Im Titelblatt des Zonenplans Mst. 1:10 '0 0 0 ist der Mst. -

mit 1: 5 '0 0 0 angegeben. In Abweichung zum Ortsgestaltungsplan ist im Gebiet Neuhof/Feld das Ufergehölz nicht als Wald dargestellt.

- In der Legende wird der Begriff "Grundwasserschutzzone " anstelle des Begriffs "Grundwasserschutzareal" verwendet

(siehe Art.

46 Bauordnung).

e) Eine weitere Reduktion der Fruchtfolgeflächen in den im Ortsgestaltungsplan aufgeführten, später möglichen Sied­ lungsgebieten ist erst bei der nächsten Ortsplanungsrevi­ sion zu prüfen. Es gelten die ermittelten 5 9'390 Aren.

4 f)

Art. 78 Abs. 2 der Bauordnung enthält die Bestimmung, wo­

nach Veränderungen in der Naturschutzzone bewilligungs­ pflichtig sind. Es wird darauf hingewiesen, dass dort, wo Waldflächen betroffen sind, gernäss kantonalem Natur­ schutzgesetz die Forstdirektion ein Mitbestimmungsrecht hat.

g)

Art. 81 Abs. 3 der Bauordnung enthält Vorschriften bezüg­

lich der Zone übriges Gebiet für Familiengärten. Es ist zu beachten, dass für dieses Gebiet die Bestimmungen des Reglementes für das Grundwasserschutzareal Sternenhof­ Göbli vom 6. Januar 1983 gelten.

E. Der kantonale Richtplan wird aufgrund der Konkretisierung durch die Ortsplanung Baar wie folgt angepasst: a)

Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Blickensdorf­ Oberbrüglen (05.01) wird dem Reservegebiet Siedlung und dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Die Gebiete mit zu prüfender Nutzung Breitenacher/Rebmatt (05.02) und Büessikon (05.03) werden dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Indu­ striegebiet Utigen (05.04) wird dem Landwirtschaftsgebiet und dem Abbau- und Deponiegebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Schmidhof (05.05) wird dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Ochsenhof/Neuhof/Find (05.06) wird dem Industriegebiet, dem Reservegebiet Industrie und dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Sternmatt (05.07) wird dem Siedlungs­ gebiet, dem Erholungs- und Freihaltegebiet und dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Grund (05.08) wird dem Reservegebiet Siedlung und dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Rain/Neuguet (05.09) wird dem Siedlungsgebiet, dem Reservegebiet Siedlung und dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Arbach/ Inwil (05.10) wird dem Sied­ lungsgebiet und dem Landwirtschaftsgebiet zuge wiesen. Das Gebiet mit zu prüfender Nutzung Allenwinden/ Gutsch (05.11) wird dem Siedlungsgebiet und dem Landwir tschafts­ gebiet zugewiesen. Die Eintragungen "Gebiet mit zu prüfender Nutz ung 05. 01 05.11" werden aus dem Richtplan entfernt.

_

b)

Das Siedlungsgebiet, das Industriegebiet, das Erholungs­ und Freihaltegebiet sowie die Reservegebiete Siedlung und Industrie (Gebiete, welche im Richtplan nicht als Gebiete mit zu prüfender Nutzung ausgeschieden wurden) werden im Richtplan entsprechend dem Zonenplan Baar angepasst.

c)

Die Abgrenzungen der Ortsbildschutzgebiete werden der gemeindlichen Ortsplanung angepasst. Der Eintrag in den kantonalen Richtplan kann aus technischen Gründen noch nicht vorgenommen werden. Für die Abgrenzung muss somit auf den nun genehmigten Zonenplan bzw. die Ortsbild­ schutzzonenpläne Bezug genommen werden.

5 F.

Die Ortsplanung wurde gernäss § 12 Baugesetz im Amts­

blatt je zweimal publiziert und vom 7. 6.

Oktober 1989 und vom 17.

öffentlich aufgelegt.

September bis

September bis 16.

Oktober 1990

Es gingen zahlreiche Einwendungen ein,

die zum Teil berücksichtigt werden konnten. Der abgeänderte Gewässerabstandslinienplan Rainbach wurde vom 19.

November bis 18.

Dezember 1991 öffentlich aufgelegt.

Es ging keine Einsprache ein. An der Gemeindeversammlung vom 6.

Mai 1991 wurden die Wald­

und Gewässerabstandlinienpläne beschlossen. stimmung vom 2.

Juni 1991 wurden der Zonenplan,

bildschutzzonenpläne,

die Orts­

der Lärmempfindlichkeitsstufenplan

sowie die Bauordnung gutgeheissen. lung vom 16.

An der Urnenab­

An der Gemeindeversamm­

März 1992 wurde der Gewässerabstandslinienplan

Rainbach beschlossen.

Mit den Beschlüssen der Gemeindever­

sammlung und der Urnenabstimmung wurden gleichzeitig dieje­ nigen Einwendungen erledigt,

welche von den Einsprechern

nicht zurückgezogen wurden. Gegen das Ergebnis der Urnenabstimmung gingen beim Regie­ rungsrat insgesamt zehn Beschwerden ein, hängig sind.

die zur Zeit noch

Die Genehmigung der durch die Beschwerden ange­

fochtenen Festlegungen des Zonenplans und des Ortsbild­ schutzzonenplans Blickensdorf erfolgt deshalb unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Rechtsmittelverfahren.

G.

Zusammenfassend wird nochmals festgehalten,

dass in der

Ortsplanung Baar die Ziele und Forderungen des Richtplans weitgehend enthalten sind und durch entsprechende gemeindli­ che Planungsziele ergänzt wurden. plans,

Der Genehmigung des Zonen­

der Ortsbildschutzzonenpläne,

keitsstufenplans,

des Lärmempfindlich­

der Wald- und Gewässerabstandslinienpläne

sowie der Bauordnung steht unter Berücksichtigung der gernäss Buchstabe C und D formulierten Auflagen und Hinweise nichts entgegen. A N T R A G

Der Antrag vom 30. Zug,

30.

Juni 1992 sei zum Beschluss zu erheben.

Juni 1992/LE