Teilrevision Mänibach
Piano delle zone · Zugo
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- In vigore dal
- 16 lug 2012
Carta
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File
Genehmigung Zonenplanaenderung Mänibach.pdfApri in una nuova scheda
Testo
L 'I. I }
-
Baudirektion
Ka_nton. Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Mänibach Stadt Zug
. Die Baudirektion,
gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom
26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem ber 1999 (BGS 153.3),
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beschliesst:
1.
Die vom Stadtrat von Zug am 5. Juni 2012 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG be schlossene Zon_enplanänderung Mänibach wird genebmigt.
2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung �eim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefoch tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu _be nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerde!rist tritt die Zonen planänderung Mänibach i� Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
3.
Mitteilung an: Stadt�at von Zug, Stadthaus am Kolinpl�tz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: Je 6 Expl. Zonenplanänderung Mänibach, Mst. 1:1'000, mit Beilage 1 "O�splanungsrevisi on 2010", Beilage 2 "Rechtskräftige Zonierung und Parzellierung" und Beilage 3 "Be absichtigte Umzonungen") Amt für Denkmalpflege und Archäologie GIS-Fachstelle Amt fOr öffentlichen Verkehr Amt tor Umweltschutz - ./Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. Zonenplanänderung Mänibach, Mst. 1:1'000, mit Beilage 1 "Ortsplanungsrevision 201 . Beilage 2 "Rechtskräftige Zonierung und Parzellierung" und Beilage 3 "Beabsic tigte Umzonungen") . .
.
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Hein Tännler Reg rungsrat .
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Zug, 16. Juli 2012 / 3.2.1.2/13 / huad
.
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A. Im Rahmen der Zonenplanrevision 2010 wurde das Gebiet um das alte Kantonsspital ·von der Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen (OeiB) in die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) "Areal Altes Kantonsspital". uingezont. 2011 hat die Stadt Zug den Radweg Frauensteinmatt zwischen der Stadtbahnhaltestelle Casino und dem alten Kantonsspi tal westlich der Bahngeleise fertig gestellt. Entlang der Artherstrasse wird auf dem Abschnitt Zugerbergstrasse - Areal Altes Kantonsspital ein� Busspur geplant. Mit der Radweg- und Bus · spurplanung wurde ei�e Neuparzeliierung vorgenommen, die einen Landabtausch zwischen · . Stadt, Kanton und privaten Grundeigentümern ermöglicht. ·Diese Planungsschritte machen eine Anpassung des Zonenplans sinnfällig. · 1nsgesamt werden mit de � vorliegenden Zonenplanänderung rund 700 m2 von der BsV zu Verkehrsfläche umgezont und rund 400 m2 von der BsV der Wohn- und Arbeitszone 3 ('!JA3) zugewiesen B. Die Zonenplanänderung Mänibach wurde vom Amt fOr Raumplanung am 16. März 2012 vorgeprOft. Die Änderung wurde am 20. Lind 27. April 2012 im Amtsblatt publiziert. Wäh-
rend der ersten öffentlichen Auflage vom 20. April bis und mit 21. Mai 2Ö12 sind gegen die Zone.nplanänderung Mänibach keine Einwendungen eingegangen. Am 5. Juni 2012 wurde die Zo nenplanänderung Mänibach vo·m Stadtrat von Zug im einfachen Verfahren gernäss§. 40 PBG beschlossen. Der Beschluss wurde am 8. und 15. Juni 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 8. bis und mit 27. Juni 2012 zum zwei�en Mal öffentlich . aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen.
Ü
Am 5. Juni 2012 reichte der �tadtrat von Zug die Zonenplanänderung Mänibach zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Saudi rektion tor die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplä nen zuständig, sofern im g�meindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Ein wendungen gUtlieh beigelegt werden kon11ten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Geneh migung nur unter Auftagen und. Bedingungen zu erteilen.. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gege ben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Mänibach steht nichts entgegen. C.
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