Teilrevision Lüssi Göbli
Piano delle zone · Zugo
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- In vigore dal
- 5 mar 2014
Carta
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File
Genehmigung Zonenplanaenderung Lüssi Göbli.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Zug
Gerieindeaufsicht Genehmigung der Zonenpianänderung Lüssi Göbli, Stadt Zug
Baudirektion
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Die Baudirektion, gestützt auf § 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem ber 1999 (BGS 153.3), beschliesst: 1.
Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 29. Oktober 2013 im ordentlichen Ver fahren gemäss § 39 PBG beschlossene Zonenpianänderung Lüssi Göbli wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenpiananderung Lüssi Göbli in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
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3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinpiatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: 6 Expl. Zonenplananderung Lüssi Göbli; Plan Nr. 7290) Baudirektion Amt für Denkmalpflege und Archaologie Amt für Umweltschutz Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle Tiefbauamt ‚‘Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo nenpianänderung Lüssi Göbli; Plan Nr. 7290) -
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Baudirektiori,
HeinzTän nler Regirungsrat
Zug, 5. März 2014 / 51615 / 3.2.4.2/9 / huad
A. Die Baudirektion stellte im Vorprüfungsbericht zum Bebauungsplan Lüssi Göbli vom 12. Oktober 2012 fest, dass ein schmaler Streifen innerhalb des Bebauungsplanperimeters im Bereich des Arbachs der Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und. Freihaltung OelE zugewiesen ist, bei welcher es sich gemäss § 18 Abs. 1 Bst. b PBG um eine Nichtbauzone handelt. Nach § 32 Abs. 1 PBG bestimmen Bebauungspläne die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Der die Zone OelF umfässende Strei fen sei deshalb einer Bauzone, sinnvollerweise der Wohnzone W3, zuzuweisen, zumal die Göblistrasse in diesem Bereich verläuft und somit der eigentliche Zonenzweck der OelE ohne hin nicht erfüllt ist. Es wurde ein Vorbehalt formuliert, dass mit dem Erlass des Bebauungspla nes auch eine Zonenplanänderung einzuleiten sei. Der geäusserte Vorbehalt wird mit der nun zur Genehmigung vorliegenden Zonenplanänderung bereinigt. Mit.der Zo.nenplanänderung werden 2‘040 m2 der Wohnzone W3 zugewiesen. Im Weite ren gelten die Bestimmungen gemäss § 11 der Bauordnung der Stadt Zug (BO) “Planungswert“ und § 37 BO “preisgünstiger Wohnungsbau“. Der Bebauungsplan und die darin festgelegten höchstzulässigen anrechenbaren Geschossflächen erfahren keine Änderung. Die Einzonung hat deshalb keine Auswirkungen auf die Einwohnerkapazität. B. Die Zonenplanänderung Lüssi Göbli wurde am 17. Dezember 2012 dürch das Amt für Raumplanung vorgeprüft. Der Vorprüfungsbericht enthält keine Vorbehalte. Die Zonenplanän derling Lüssi Göbli wurdeam 14. und 21. Juni 2013 im Amtsblatt publiziert. Während der öf fentlichen Auflage vom 14. Juni bis und mit.15. Juli 2013 gingen keine Einwendungen gegen die Zonenplanänderung ein. Am 29. Oktober 2013 wurde die Zonenplanänderung Lüssi Göbli vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG be schlossen. Der Beschluss wurde am 3. und 10. Januar 2014 im Amtsblatt publiziert und vom 3. bis und mit 22. Janu& 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Aüflagefrist sind keine Be schwerden an den Regierungsrat eingegangen. C. Am 10. Dezember 2013 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung Lüssi Göbli zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen und Bebau ungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Ge nehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kri terien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Lüssi Göbli steht nichts entgegen.