Abfallanlage Alznach

Piano delle zone cantonale ABA · Zugo

Documento

Tipo
Piano delle zone cantonale ABA
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
RR
Adottato
23 gen 2007
In vigore dal
23 gen 2007

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zugo con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

1707_RRB_2007-01-23_ABA_Alznach.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Nutzungszone weicht an einigen Stellen von der Abgrenzung im kantonalen Richtplan ab. Konkret handelt es sich um folgende Abweichungen: Im Bereich der östli­ chen Deponiegrenze überragt der Deponieperimeter den Perimeter des Richtplans um rund 65 Aren. Dies ist zweckmässig, da in diesem Bereich die Böschung des bestehenden Deponiekörpers sonst in die Golfzone ragen würde. Auch im Norden und im Westen erge­ ben sich geringfügige Abweichungen des Perimeters. Sie kommen zustande, weil sich die Linienführung der Zonengrenze an bestehende Abgrenzungen anpasst (Grundstücksgren­ zen, Wegverläufe). Im Süden schliesslich wird eine grössere Fläche nicht in die Deponie­ zone einbezogen. Hier sind der Deponiebetrieb und die Rekultivierung bereits abge­ schlossen. Diese Flächen werden heute für den Betrieb des Golfplatzes genutzt (Loch 7) und sind im Zuge der gemeindlichen Ortsplanungsrevision der Übrigen Zone mit speziel­ len Vorschriften für Golf und Freizeit zugeschlagen worden. Der Richtplan ist nicht parzellenscharf und lässt den nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG). Die darge­ legten Abweichungen sind sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Bedeutung. Sie sind auch mit der bundesgerichtliehen Rechtsprechung vereinbar (BGE 112 Ia 362 E.4). Die Abweichungen liegen im Ermessenspielraum der Nutzungsplanung und präzisieren den Richtplan. Es braucht deshalb keine Anpassung des kantonalen Richtplans. Nutzungsplanerische Voraussetzung für die Ablagerung von Reaktormaterial und Reststoffen in der Etappe 4 der Deponie Alznach ist die Überführung des in der kommuna­ len uzone übriges Gebiet für Deponien liegenden Gebietes in eine kantonale Nutzungszo­ ne für Abfallanlagen 11Aiznach11• Gestützt auf die oben stehenden Erwägungen steht der beantragten Einzonung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen aus raumplanarischer Sicht grund­ sätzlich nichts entgegen. Ob die Einzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhält, ist nachfolgend zu prüfen. I.

Die UVP-Pflicht bei der Änderung bestehender Anlagen ist in Art. 2 der Verordnung

über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) gere­ gelt. Danach unterliegen die im Anhang der Verordnung genannten Anlagen bei ihrer Ä n­ derung dann der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und wenn über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist. Vorab kann festgestellt vyerden, dass Reaktor-und Reststoffdeponien im Anhang Nr. 40. 5 und 40.6 der Verordnung aufge­ listet sind. Im vorliegenden Falle geht es Unbestrittenermassen um eine wesentliche Ä nde­ rung einer UVP-pflichtigen Anlage, weshalb das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt.

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Es ist die Umweltverträglichkeit der gesamten Anlage zu prüfen. Die Gesuchstellerin erarbeitete den UVB im Juni 2006 und reichte diesen zusammen mit den Gesuchsunterla­ gen ein. Der UVB ist vollständig. Gestützt auf die Mitberichte der betroffenen Stellen beur­ teilte das Amt für Umweltschutz den UVB. Im Bericht vom 27. Oktober 2 006 kommt das Amt für Umweltschutz zum Schluss, dass das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht, wenn die projektintegrierten Massnahmen gernäss UVB, die in der Beurteilung gemachten Hinweise/Empfehlungen sowie die gestellten An­ träge berücksichtigt werden. Den Anträgen des Amtes für Umweltschutz ist stattzugeben, da sie begründet und verhältnismässig sind. Die Auflagen und Bedingungen finden Nie­ derschlag in der Errichtungsbewilligung der Baudirektion, da sie vorwiegend technischer Art sind. Damit steht fest, dass dem Erlass einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen 11Aiznach11 aus umweltrechtlicher Sicht nichts entgegensteht. Folgende Bestimmungen gelten für die kantonale Nutzungszone: Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen 11Aiznach11 Zweck:

Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen 11Aiznach11 (Reaktordepo­ nie gernäss TVA) dient ausschliesslich der Errichtung und dem Betrieb einer Reaktordeponie mit Reststoffkompartimenten gernäss TVA, der Rekultivierung und ökologischen Aufwertung des Gebietes.

Abgrenzung:

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Gernäss Plan Nr. ZP-8

Bestimmungen: 1. ln der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen 11Aiznach11 kann ge­ stützt auf rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligungen eine Reaktordeponie mit Reststoffkompartimenten gernäss TVA betrieben werden. 2. Der Perimeter der kantonalen Nutzungszone ist im Gelände einzu­ messen, gut sichtbar zu verpflocken und die Verpflockung während der Materialablagerung und der Rekultivierung zu belassen. 3. Die für den Betrieb der Abfallanlage zonenkonformen Bauten und An­ lagen sind zulässig. Sie bedürfen einer Bewilligung der gemeindlichen Baubehörde und der Zustimmung des Kantons. 4. Alle Bauten und Anlagen müssen bei Deponieabschluss abgebrochen sein. 5. Nach Abschluss der Einlagerung der Abfälle sind die Flächen zu rekul­ tivieren und ökologisch aufzuwerten.

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6. Mit dem Abschluss der Rekultivierung und dem damit einhergehenden Feststellungsentscheid gernäss§ 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz wird die kantonale Nut­ zungszone für Abfallanlagen "Aiznach" in eine gemeindliche Zone überführt. Ihre Nutzung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Gemeinde festgelegt.

J.

Gestützt auf Lit. A Ziff. 7 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwal­

tungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641. 1) werden der Gesuchstellerin für die Erteilung des Entscheides des Regierungsrates Gebühren in der Höhe von total Fr. 2•soo.-- auferlegt.