Naturschutzgebiet Honauer Wald

Piano delle zone cantonale NSK · Zugo

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Piano delle zone cantonale NSK
Cantone
Zugo
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Cantone
Approvato da
RR
Adottato
30 ago 2022
In vigore dal
30 ago 2022

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RRB_2022_08_30_NSK_Revision_Erlass.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Kanton Zug

Regie ru n gs rat

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 30. August 2022 rv Versandt am -

5 SEP. 2022

Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Land schaftsschutz vom 1. Juli 1 993

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1), beschliesst: 1.

Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten revidierten und neuen Schutzpläne ge mäss Beilagen werden erlassen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19.

2.

Schutzplananpassung Walterswil, Gde. Baar Schutzplananpassung Heiligchrüz, Gde. Baar Schutzplananpassung Hintersattel, Gde. Baar Schutzplananpassung Ussergrüt, Gde. Baar Schutzplananpassung Grüt, Gde. Baar Schutzplananpassung St. Meinrad/Schmittli, Gde. Baar Schutzplananpassung Wannhüseren, Gde. Cham Schutzplananpassung Frauentalerwald, Gde. Cham Schutzplananpassung Meienberg, Gde. Cham Schutzplananpassu ng Rüss-Spitz, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Rüssweiden, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Steinhauser Weiher, Gde. Steinhausen Schutzplananpassung Schachenweid, Gden. Risch und Hünenberg Schutzplananpassu ng Honauerwald, Gde. Risch Neuer Schutzplan Eisweiher, Gde. Baar Neuer Schutzplan Leiloch, Gde. Baar Neuer Schutzplan Lampertswil, Gde. Baar Neuer Schutzplan Langmoos, Gde. Baar Neuer Schutzplan Schnueperenrain, Gde. Baar

Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, die Schutzpläne umzu setzen.

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3.

Mitteilung per E-Mail je mit Beilagen 1 (ohne Planbeilagen) und 2 an: Gemeinde Baar, planung-bau @ baar.ch Gemeinde Cham, [email protected] Gemeinde Hünenberg, bau-planung @ huenenberg.ch Gemeinde Risch, [email protected] Gemeinde Steinhausen, [email protected] Baudirektion, [email protected] Finanzdirektion, [email protected] Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, info.lwa @ zg.ch GIS-Fachstelle, [email protected]

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Regierungsrat des Kantons Zug

Martin Pfister Landammann

Tobias Moser Landschreiber

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A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutzge biete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat er lassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1 982, 1. September 1 993, 11. November 1 997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 125 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr plant eine umfassende Revision der Schutzpläne unter folgenden Gesichtspunkten: -

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Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungs zonen üblich ist.

Aufgrund der umfassenden Revision sollen bis Ende 2023 in allen wesentlichen Belan C. gen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. D. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 4 umfasst die Objekte in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Risch und Steinhausen, ohne die Objekte am See, da al le Schutzgebiete an Seen als eigenes Paket revidiert werden sollen. Auch Naturschutzgebiete, wo zurzeit grössere Planungen oder Projekte in Arbeit sind, wurden von der Revision ausge nommen (Objekte Binzmüli und Schachen, Gemeinde Risch, sowie Giessen, Gemeinde Hü nenberg). Wo ein geringer Anteil des Schutzgebiets in einer Nachbargemeinde liegt, wird das Objekt bei der Revision unter derjenigen Gemeinde behandelt, in welcher sich der Hauptanteil seiner Fläche befindet. -

-

Bei 12 bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten erfolgen Zonenanpassungen, bei einem werden lediglich die Bestimmungen ergänzt, ohne dass die Zonen geändert wer den und bei einem wird der Name des Naturschutzgebiets angepasst. Die betroffenen Pächter und Bewirtschafter wurden informiert. Sie nehmen die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis. Fünf gemeindliche Naturschutzgebiete in der Gemeinde Baar werden in Absprache mit der Grundeigentümerschaft in kantonale Naturschutzgebiete überführt. Die Gemeinde nimmt die Überführungen zustimmend zur Kenntnis.

E. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Dabei wurde ein Ansatz gewählt, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf Rechnung trägt. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erho lungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten.

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F. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Dazu gehören die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Bootsoder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wis senschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Droh nenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch beson ders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna er folgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. G. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden vierten Etappe wurden am 20. Mai 2022 und am 27. Mai 2022 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 6. Mai 2022 im Amts blatt publiziert und vom 20. Mai bis zum 18. Juni 2022 öffentlich aufgelegt (Auflagepläne). H. Während der Auf lagef rist gingen zwei Einsprachen gegen die Schutzplananpassungen der Naturschutzgebiete Zimbel (5.01/8.02) und Frauental (6.06) ein. Die Behandlung der ein gegangenen Einsprachen ist noch nicht abgeschlossen. Um die Festsetzung der unbestrittenen Schutzplananpassungen nicht weiter zu verzögern, werden die Schutzplananpassungen dieser beiden Naturschutzgebiete dem Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt separat vorgelegt. 1. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die kantonalen Naturschutzgebiete in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Risch und Steinhausen betragen diese rund 207 000 Franken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zurück. Durch die vorliegenden Schutzplanrevisio nen ergeben sich einzelne Anpassungen der Naturschutzbeiträge und durch die Überführungen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete fallen hierfür die Kosten für Naturschutzbeiträge nicht mehr nur zu 50 %‚ sondern neu zu 100 % beim Kanton an. Dadurch entstehen geringfügi ge zusätzliche Kosten von rund 8000 Franken. Die Rückerstattung des Bundes erhöht sich ebenfalls entsprechend.

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A 1.

2.

B 3. 4.

C 5.

6.

Investitionsrechnung Gemäss Budget oder Finanzplan: b bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Ausgaben effektive Einnahmen

2021

2022

Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplanter Auf wand 207 000 207000 bereits geplanter Ertrag 135 000 135 000 Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand 215 000 215 000 effektiver Ertrag 140 200 140 200

2023

2024

135 000

135 000

215 000

215 000

140 200

140 200

Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 11. August 2022, inkl. Planbeilagen: 19 Auf la gepläne Beilage 2:19 Schutzpläne zum Beschluss -

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Kanton Zug

Baudirektion Amt für Raum und Verkehr

Beilage 1

Kantonale Naturschutzgebiete Revision der Schutzpläne Teil 4: Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch

Bericht nach Art. 47 RPV

11. August 2022

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 728 54 80

www. zg .chlarv

Impressum Verantwortlich

Amt für Raum und Verkehr Abteilung Natur und Landschaft Verwaltungsgebäude 1 an der Aa Aabachstrasse 5 Postfach, CH 6301 Zug TeI: +41 41 728 54 80 info.arv(at)zg.ch www.zg.ch

-2-

Inhalt

In Kürze

4

1.

Ausgangslage

6

2.

Planungsrechtliche Vorgaben

7

2.1.

Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton

7

2.2.

Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung

7

3.

Generelle Aktualisierungen der Schutzpläne

8

3.1

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

8

3.2

Formale Anpassungen

11

4.

Anpassungen bei bestehenden Schutzgebieten

12

4.1

Begründung und Grundsätze

12

4.2

Anpassung bestehender Schutzpläne

13

4.3

Neue Schutzpläne

45

5.

Beurteilung

55

6.

Mitwirkung

57

7.

Anhang: Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen

59

8.

Beilagen: Pläne für die öffentliche Auflage Schutzplananpassung Walterswil, Gde. Baar Schutzplananpassung Heiligchrüz, Gde. Baar Schutzplananpassung Hintersattel, Gde. Baar Schutzplananpassung Ussergrüt, Gde. Baar Schutzplananpassung Grüt, Gde. Baar Schutzplananpassung St. Meinrad/Schmittli, Gde. Baar Schutzplananpassung Wannhüseren, Gde. Cham Schutzplananpassung Frauentalerwald, Gde. Cham Schutzplananpassung Meienberg, Gde. Cham Schutzplananpassung Rüss-Spitz, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Rüssweiden, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Steinhauser Weiher, Gde. Steinhausen

65

-3-

Schutzplananpassung Schachenweid, Gden. Risch und Hünenberg Schutzplananpassung Honauerwald, Gde. Risch Neuer Schutzplan Eisweiher, Gde. Baar Neuer Schutzplan Leiloch, Gde. Baar Neuer Schutzplan Lampertswil, Gde. Baar Neuer Schutzplan Langmoos, Gde. Baar Neuer Schutzplan Schnueperenrain, Gde. Baar

In Kürze Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gern. § 9 des Planungs- und Baugeset zes vorn 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) und stellen den Vollzug des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), insbesondere Art. 18 a und b NHG, durch den Kanton dar. Bereits 1982 wurden die ersten Schutzpläne durch den Regierungsrat erlassen. Aktuell existieren 124 Schutzpläne mit unterschiedlichen Beschlussdaten, einige noch in der ursprünglichen Version, andere bereits ein- oder mehrmals revidiert. Verschiedene Faktoren haben das Amt für Raum und Verkehr bewogen, eine umfassende Revi sion der Schutzpläne anzugehen und diese auf den neusten Stand zu bringen. Dazu gehören die 2017 erfolgte Revision der Bundesinventare, neue Rahmenbedingungen für Plangrundlagen wie die parzellenscharfe, digitale Erfassung der landwirtschaftlichen Nutzung oder der Kataster der öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Revision berücksichtigt aber auch weitere Aspekte wie den zunehmenden Erholungsdruck oder die langfristige Sicherung von ökologischen Ausgleichsflächen. Die zentralen Themen der Revision sind: Aktualisieren der Zonenabgrenzungen, unter Berücksichtigung der 2017 revidierten Bundesinventare. Anpassen der Schutzzonen A und B in Bezug auf heutige Gegebenheiten und Anforderungen. Ergänzen der Schutzpläne mit Bestimmungen wie dies für kantonale Nutzungszonen üblich ist. Überführen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete für Objekte, die an kantonale Natur schutzgebiete grenzen, oder auf Antrag der Grundeigentümerschaft. Erreichen eines formal einheitlichen Erscheinungsbilds aller Schutzpläne, da diese künftig im Internet publiziert werden müssen.

-

-

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Aufgrund der umfassenden Uberarbeitung sollen bis Ende 2023 in allen wesentlichen Belangen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können dann auch den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. Die Gesamtrevision erfolgt in mehreren Schritten. Der Teil 1 im Jahr 201 8 hatte alle Objekte auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug zum Inhalt, der Teil 2 im Jahr 2020 umfasste die

-4-

Objekte in den Gemeinden Zug und Waichwil, der Teil 3 im Jahr 2021 diejenigen in den Gemein den Ober- und Unterägeri. Die Objekte am Zuger- und am Ägerisee wurden bisher ausgeklammert, da die Schutzgebiete an Seen als eigenes Paket revidiert werden. Das gilt auch für den vorliegen den Teil 4, der die Objekte der Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch um fasst, ohne das Objekt Dersbach (Gemeinde Risch) am Zugersee. Auch Naturschutzgebiete, wo zurzeit grössere Planungen oder Projekte in Arbeit sind, wurden von der Revision ausgenommen (Objekte Binzmüli und Schachen, Gemeinde Risch, sowie Giessen, Gemeinde Hünenberg). So sol len Präjudizen für die Planungen oder Projekte vermieden werden.

-5-

1.

Ausgangslage

Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gern. § 9 des Planungs- und Baugeset zes vorn 26. November 1998 (PBG; BGS 721 .11). Für alle kantonalen Naturschutzgebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2.11.1982, 1.91 993, 11.11.1997, 29.9.2009, 11.12.2018, 1.12.2020 sowie 31.8.2021. Neben diesen Sammelbeschlüssen wurden für wenige Gebiete ein zelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 124 Schutzpläne. 2009 gab es eine grössere Schutzplanrevision aufgrund eines Richtplanauftrags: Gemäss Richt plan 2004 waren gemeindliche Naturschutzgebiete innerhalb von Moorlandschaften oder unmittel bar angrenzend an kantonale Naturschutzgebiete in kantonale Naturschutzgebiete zu überführen, mit dem Ziel, den Vollzug für diese Gebiete zu vereinfachen. Ausserdem wurden seit 1982 bei einzelnen Gebieten aus unterschiedlichen Gründen Schutzplan anpassungen vorgenommen, zuletzt 2017 beim Naturschutzgebiet Choller u.a. aufgrund der Neuvermessung der Uferlinie. Die Schutzpläne aus dem Jahr 1982 bzw. 1993 wurden mit den damaligen technischen Mitteln ge zeichnet und liegen nur als Pläne in Papierform vor. Heutige Geoinformationssysteme ermöglichen eine viel genauere Erfassung von naturräumlichen Strukturen und landwirtschaftlichen Nutzungs grenzen. Ein Grossteil der Schutzplananpassungen umfasst daher die Bereinigung von Abgrenzun gen, die momentan aufgrund der Überführung von analogen in digitale Daten unklar oder fehlerhaft sind. Die Nutzung und Pflege in den bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten ist mit den Grundei gentümern und Bewirtschaftern in Verträgen und über die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhe bung geregelt. Auch hier geht es darum, die Abgrenzungen der Zonen A und B wo sinnvoll den re alen Bedingungen anzupassen, denn die Vegetation und die Nutzung sind nicht statisch. Mit An passung ist grundsätzlich keine Reduktion gemeint, sondern ein Abgleich von Flächen, zumeist in geringem Umfang. Dies muss immer unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schutzziele ge währleistet bleiben. Die Gesamtrevision erfolgt in mehreren Schritten, wobei die Objekte sinnvoll gebündelt werden. Der Teil 1 im Jahr 2018 umfasste alle Objekte auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug, der Teil 2 im Jahr 2020 diejenigen in den Gemeinden Zug und Walchwil und der Teil 3 im Jahr 2021 diejenigen in den Gemeinden Ober- und Unterägeri. Der vorliegende Teil 4 beinhaltet nun die Objekte in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch. Wo ein geringer An teil des Schutzgebiets in einer Nachbargemeinde liegt, wird das Objekt bei der Revision unter der jenigen Gemeinde behandelt, in welcher sich der Hauptanteil seiner Fläche befindet. Wie bereits bei den Revisionen Teil 2 und 3 werden auch im vorliegenden Teil 4 die Objekte am See, die eine Flachwasserzone beinhalten, ausgeklammert. Betroffen ist diesmal das Objekt Dersbach am Zugersee. Die Objekte am See sollen als eigenes Paket revidiert werden, da hier zusätzliche As pekte zu berücksichtigen sind. Das Schutzgebiet Choller/Sumpf wurde zudem bereits 2017 revi diert.

-6-

2.

Planungsrechtliche Vorgaben

2.1

Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton

Hoch- und Flachmoore gehören seit 1987 zu den schon auf Verfassungsstufe geschützten Bioto pen. Relevant für den Vollzug in den Kantonen sind insbesondere die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1 991 und die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoor verordnung) vom 7. September 1 994. Hinzu kommen die Verordnung über den Schutz der Auenge biete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992, die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Ver ordnung; AIgV) vom 1 5. Juni 2001 sowie die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und Trockenweiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV) vom 13. Januar 2010. Alle Verordnungen stützen sich auf Artikel 1 8a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. Gemäss diesen Verordnungen müssen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte festle gen, ökologisch ausreichende Pufferzonen ausscheiden und die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen. Die Umsetzung erfolgt im Kanton Zug über kantonale Schutzzonen, gestützt auf § 9 Abs.1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz. Das entsprechende Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL) vom 1. Juli 1993 regelt u.a. die Zuständigkeiten und Verfahren zum Erlass von Schutzplänen über die Naturschutzgebiete sowie deren wesentliche Inhalte.

2.2

Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung

Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage und legt die Schutzziele fest. Diese sind für alle verbindlich. Für fünf Lebensraumtypen sind nationale Biotopinventare in Kraft: Hoch- und Übergangsmoore (1991), Flachmoore (1994), Auengebiete (1992), Amphibienlaichgebiete (2001) sowie Trockenwiesen und -weiden (2010). Die Umsetzung der Inventare ist Aufgabe der Kantone, welche für den grundeigentümerverbindli chen Schutz sorgen. Von 2012 bis 2017 wurden in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen die Biotope von nati onaler Bedeutung schweizweit revidiert. An seiner Sitzung vom 29. September 2017 hat der Bun desrat die Revision genehmigt. Sie trat am 1. November 2017 in Kraft. Die revidierten Bundesinventare werden bei den Anpassungen der Schutzpläne berücksichtigt, wo bei der Anpassungsbedarf im Kanton Zug insgesamt gering ist.

-7-

3.

Generelle Aktualisierungen der Schutzpläne

3.1

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

Neu sind die Schutzpläne, analog zu anderen kantonalen Zonenplänen gem. § 9 PBG, mit Bestim mungen versehen, welche die wichtigsten Festlegungen zum Zweck, zu den gesetzlichen Grundla gen sowie zur Abgrenzung und Unterteilung enthalten. Massgebend als gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Zweck:

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regierungs rat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Abgrenzung:

Gemäss diesem Plan.

Unterteilung:

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Grundsätzlich untersagt § 7 GNL in der Zone A von Naturschutzgebieten alles, was den besonde ren Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Anschlies send folgt unter «insbesondere untersagt sind» eine nicht abschliessende Aufzählung verbote ner Aktivitäten. Zudem soll gemäss § 6 Abs. 3 GNL die Zone B die Zone A vor schädigenden Ein flüssen schützen. Als Bestimmung 1 werden dieser Grundsatz sowie die Zuständigkeiten in allen Schutzplänen wie folgt festgehalten: «Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkei ten für den Vollzug sind im § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.» -

-

Spezielle Bestimmungen zur Erholungslenkung Seit dem Erlass des GNL hat der Erholungsdruck insbesondere in den siedlungsnahen Natur schutzgebieten erheblich zugenommen. Neu sollen daher in Naturschutzgebieten mit Erholungs druck zusätzlich die wichtigsten Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt werden. Denn in der Vergangenheit wurde wiederholt bemängelt, es sei nicht eindeutig, welche Aktivitäten gestützt auf § 7 und 8 GNL in den jeweiligen Gebieten «den besonderen Charakter des Gebietes beein trächtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnten». Ziel ist es, eindeutige Regeln festzulegen, welche auch klar kommuniziert und ausgeschildert werden können.

-8-

Es soll dabei ein Ansatz gewählt werden, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betref fend Komplexität und Handlungsbedarf optimal Rechnung trägt: a)

In Naturschutzgebieten, welche gut abgrenzbar sind und neben den schützenswerten Lebensräumen im Offenland keine oder nur kleine Waldflächen umfassen, werden die speziellen Bestimmungen zur Erholungsnutzung direkt im Schutzplan aufgeführt. Sie gelten dann für das gesamte Naturschutzgebiet, analog zum 2015 erlassenen Schutzplan für das Naturschutzge biet Bibersee und zum 2017 revidierten Schutzplan Choller/Sumpf.

b)

Wo Naturschutzgebiete oder die örtliche Situation komplex sind, z.B. durch eine kleinräumige Verzahnung von Wald und Offenland, oder in Gebieten, in denen Schutzzonen grössere Waldflächen überlagern, sollen die Bestimmungen zur Erholungsnutzung in einem nachgeordneten Verfahren erlassen werden. Dies zum einen, weil der Schutzplan ausschliesslich die Zonierun gen A und B abbildet, was keine weitere Differenzierung betreffend Nutzungen gestattet. Zum anderen lässt das Waldgesetz generelle, einschränkende Bestimmungen nicht ohne weiteres zu. In diesen Schutzplänen soll daher die Option für ein separates Verfahren verankert wer den, um nachgeordnet, gestützt auf Besucherlenkungskonzepte, weitere spezielle Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen zu können. Die Besucherlenkungskonzepte in diesen Naturschutzgebieten sollen unter der Federführung der Baudirektion, in Zusammenarbeit mit der Direktion des Innern sowie der Grundeigentü merschaft, erarbeitet werden. Die entsprechenden Bestimmungen sollen anschliessend via Verf ügungen erlassen werden. Auf ihren Wunsch hin werden auch die betroffenen Gemeinden in diesen Prozess mit einbezogen. Auch in Gebieten, in welchen momentan kein Handlungsbedarf betreffend Erholungsdruck be steht, soll die Option im Schutzplan verankert werden, dass bei Bedarf spezielle Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. So kann bedarfsge recht und situativ auf Entwicklungen reagiert werden, ohne dass der Schutzplan selbst jeweils wieder angepasst werden muss.

In Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie der Direktion des In nern wurde für alle Schutzpläne eine Zuordnung zur Variante a) oder b) vorgenommen. Die Bestimmungen, welche bei Variante a) neu in den Schutzplänen aufgeführt werden, lauten wie folgt:

-9-

Bestimmungen:

1.

Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Ge setzes geregelt.

2.

Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen wie Langlaufloipen, Schneeschuhtrails, Biketrails, etc. dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnen, etc. ist untersagt.

3.

Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

4.

Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

In einzelnen Schutzplänen können unter Bestimmung 2 weitere, gebietsspezifische Bestimmungen formuliert werden. Die Bestimmungen, welche bei Variante b) neu in den Schutzplänen aufgeführt werden, lauten wie folgt: Bestimmungen:

1.

Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Ge setzes geregelt.

2.

Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden.

3.

Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

4.

Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

In Bestimmung 3 ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gemäss GNL in den Naturschutzgebie ten ohnehin grundsätzlich gewährleistet, ebenso wie der Zutritt für Unterhalts- und Pflegearbeiten. Je nach Gebiet gibt es ausserdem weitere Berechtigte für bestimmte Nutzungen oder Tätigkeiten. Dazu gehören z.B. die Nutzung bestehender Liegenschaften wie Boots- oder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z.B. für wissenschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein

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10-

neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirt schaftliche Zwecke, v.a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung darf bei Mähwiesen in Naturschutzgebieten jedoch besonders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. Eine letzte Bestimmung betrifft die Pflicht zur Übernahme der Abgrenzungen der kantonalen Natur schutzzonen in die kommunalen Nutzungspläne.

3.2

Formale Anpassungen

Die erste Serie Schutzpläne wurde 1982 erlassen, mit handgezeichneten Plänen in schwarz-weiss. Insgesamt stammen die heutigen Schutzpläne aus einem Zeitraum von rund 40 Jahren. Entspre chend uneinheitlich ist nicht nur ihr Layout, auch die Inhalte variieren teilweise. Dass die Schutz pläne künftig im Zuge des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB Kataster) im Internet publiziert werden müssen, erfordert ein einheitliches Erscheinungsbild, das auch das aktuelle kantonale CI berücksichtigt. Die Gesamtrevision der Schutzpläne bis Ende 2022 bietet die Möglichkeit, die notwendigen formalen Anpassungen in absehbarer Frist umzusetzen.

-11-

4.

Anpassungen bei bestehenden Schutzgebieten

4.1

Begründung und Grundsätze

Die Abgrenzungen der Zonen A und B, die aufgrund der Überführung von analogen in digitale Da ten unklar oder gar fehlerhaft sind, werden bereinigt. Die Abgrenzungen werden möglichst den rea len Bedingungen angepasst, unter Zuhilfenahme von historischen Luftbildern und immer unter der Voraussetzung, dass die Schutzziele gewährleistet bleiben. In der Regel geht es um den Abgleich von Flächen in geringem Umfang. Die Zone A (engerer Schutzbereich) umfasst den besonders schützenswerten Lebensraum. Bisher wurden vor allem die Streuwiesen und Moorflächen der Zone A zugeteilt, im Sinne der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung. Im Rahmen der Schutzplanrevision können neu, nach Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern, auch Extensivwiesen und -weiden der Zone A zugewiesen werden. Damit wird deren Naturschutz wert gewürdigt und auch diese wertvollen Lebens räume können langfristig gesichert werden. Damit die Zone A optimal vor negativen Einflüssen geschützt werden kann, ist sie in der Regel von einer Zone B (Umgebungsschutzbereich) umgeben. Mit den Schutzplananpassungen werden Zonen B dort neu ausgeschieden, wo sie heute entlang der Zone A fehlen und aufgrund der Situation (Hangneigung, angrenzende Nutzung etc.) notwendig sind. Im Gegenzug wird die Zone B dort reduziert, wo sie aus heutiger Sicht zu gross ausgeschieden wurde. Die seinerzeit an einigen Orten eher grosszügige Festlegung erklärt sich vor allem damit, dass es damals ausschliesslich in Naturschutzgebieten möglich war, Beiträge für ökologische Leis tungen auszurichten. Mit der «Ökologisierung» der Landwirtschaft seit dem Jahr 2000 werden heute ökologische Leistungen zum grössten Teil über die Direktzahlungsverordnung abgegolten, auch ausserhalb von Naturschutzgebieten. Damit fallen frühere Anreize weg, grössere Übergangsgebiete der Zone B zuzuweisen. Bei der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeu tung und der kantonalen Naturschutzgebiete wurde entlang von Streuewiesen und Moorflächen der Zone A in den Nutzungsverträgen mit den Grundeigentümern ein 10 m breiter Düngeverbotsstrei fen vereinbart. Dieser dient dem Abfangen von Nährstoffen und liegt in der Zone B. Die Einhaltung dieses Nährstoffpuffers ist auch heute noch Voraussetzung für Beitragszahlungen in den Naturschutzgebieten. Bei Extensivwiesen und Extensivweiden in der Zone A wird dieser 10 m breite Düngeverbotsstreifen nicht verlangt, da diese Lebensräume weniger empfindlich auf Nährstoffe re agieren als Streuewiesen und Moorflächen. In der Zone B ist ausserhalb des Nährstoffpufferstreifens grundsätzlich eine normale landwirt schaftliche Nutzung erlaubt. Wenn für Erholungssuchende zu wenig wertvolle Lebensräume er kennbar sind, sinkt die Bereitschaft, sich an die Naturschutzregeln zu halten. Die Zone B muss da her so bemessen sein, dass sie aus fachlicher Sicht zweckmässig und gleichzeitig als Umgebungs schutzbereich auch kommunizierbar ist. Daher wird mit der Revision der Schutzpläne die Zone B fallweise zurückgenommen.

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Dort, wo die kantonalen Naturschutzgebiete und Waldnaturschutzflächen aufeinandertreffen oder sich überlagern, wird in Absprache mit den Waldbesitzern geprüft, wie die Perimeter harmonisiert werden können. Die Zonen der Naturschutzgebiete werden somit nach den folgenden Grundsätzen angepasst: Die Schutzziele bleiben gewährleistet. Unklare und fehlerhafte Zonenabgrenzungen werden bereinigt, unter Berücksichtigung der real existierenden Verhältnisse und basierend auf historischen Luftbildern. Dies gilt auch für die Waldflächen, welche von kantonalen Naturschutzzonen überlagert sind. Jede Zone A soll von einer Zone B umgeben sein, ausser dort, wo dies aufgrund der besonde ren Situation nicht notwendig ist. Die Zone B soll in der Regel auf die für die Umgebungsschutzfunktion notwendige Breite redu ziert werden. Grössere Strassen und Bauten sollen wenn möglich ausserhalb von Schutzzonen liegen. Wo es zweckmässig ist, werden einzelne Schutzgebiete zusammengefasst.

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4.2.

Anpassung bestehender Schutzpläne

Für jedes Objekt werden die Schutzplananpassungen kurz beschrieben. Die aktuellen Schutzpläne sowie die Schutzplanrevision (Auflageplan vom 6.5.2022) sind verkleinert abgebildet. Die Pläne der Schutzplanrevision bzw. der Schutzplananpassungen im Originalmassstab finden sich in der Beilage (Kap. 8). Die Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen der Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch mit den heutigen Naturschutzzonen sind als Übersicht im Anhang zusammengestellt.

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Objekt 5.02 Walterswil, Gemeinde Baar Das nordexponierte, schattige Hangried oberhalb von Walterswil ist vollständig umgeben von Wald. Der Boden ist nass und nährstoffreich. Die Vegetation ist geprägt von Hochstauden und Gross-Seggen. Von Süden her drängt der Wald in die Lichtung hinein. Er liegt hier über grössere Bereiche in der Zone A, was darauf hinweist, dass hier früher das offene Ried wohl eine grössere Ausdehnung hatte. Die im Westen und Osten angrenzenden Landwirtschaftsflächen wurden, soweit Daten und Luftbil der vorliegen, nie extensiv genutzt. Die bisherige Ausdehnung der Zone A über den Wald hinaus ins Landwirtschaftsland kann hier auf den Waldrand zurückgenommen werden. Auf beiden Seiten fliessen im Wald die Seitenäste des Aspentöbelibaches. Im Westen genügen 3 m Zone B vor dem Waldrand (obligatorischer Düngeabstand), denn der Bach fliesst im Wald. Im Osten ist die Zone B etwas breiter (rund 5 m), weil hier der Bach über eine grössere Strecke direkt am Waldrand fliesst. Gegen Süden erfolgen einige kleine Änderung am Perimeter der Zonen A und B in Anlehnung an die heutige Streuenutzung. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein Wegnetz und daher kein Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

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Objekt 5.03 Heiligchrüz, Gemeinde Baar Landwirtschaft, Erholungsnutzung, Schiessbetrieb, Wallfahrtsort und angrenzende Forstwirtschaft: Die grosse nach Westen geöffnete Geländekammer Heiligchrüz wird vielfältig und intensiv genutzt. Trotzdem sind hier wertvolle Streuewiesen, die als Flachmoore nationaler Bedeutung ausgewiesen sind, erhalten geblieben. Daneben erhöhen schön ausgeprägte Halbtrockenwiesen den biologi schen Wert des Gebietes. Im Rahmen der aktuellen Schutzplanrevision kann der Naturschutz im Heiligchrüz noch gestärkt werden. So wird die extensiv genutzte Wiese östlich oberhalb der südli chen grossen Riedfläche (Zone A) bis zum Waldrand hinauf neu der Zone A zugeordnet. Dasselbe gilt für die Wiese zwischen der Kapelle und dem Bruderhaus, deren Nutzung neu extensiviert wer den soll. Auch das bereits heute extensiv genutzte Wiesland nördlich des Bruderhauses im Be reich des Chriesibrunnenbachs kann neu der Zone A zugeordnet werden. Die Zuordnung dieser Wiesen zur Zone A ist ein Bekenntnis dafür, dass diese Wiesen langfristig extensiv und den Zielen des Naturschutzes entsprechend bewirtschaftet werden sollen. Sie bieten mit ihrer Blumenvielfalt ein Naturschaufenster für die erholungssuchende Bevölkerung. Der Lichter- bzw. Laternenweg, der jährlich zur Advents- und Weihnachtszeit im Heiligchrüz eingerichtet wird, und der mit der neuen Zonierung auch die Zone A tangiert, ist auch mit der neuen Zonierung möglich, werden doch durch den Weg keine Werte des Naturschutzes beeinträchtigt.

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Im Rahmen der Revision werden die Kapelle, das Bruderhaus und der Scheibenstand aus dem Na turschutzgebiet entlassen (bisher Zone B). Zudem wird die Zone B im Westen zur Sihibrugger strasse hin deutlich reduziert. Der Naturwert dieses Raumes ist klein und das Potential für den Na turschutz hier beschränkt. Der Eventraum Chugelrüti wird damit auch aus dem Naturschutzgebiet entlassen. Im Übrigen erfolgen einige Anpassungen des Schutzplanes in Anlehnung an die heutige Nutzung. So kann in der Chugelrüti die Zone A westlich des Scheibenstandes im Bereich einer Extensivwiese deutlich vergrössert werden. Und auch östlich der Wishalden kann die Zone A durch die An passung an die aktuelle Streuenutzung unter dem Strich vergrössert werden. Soweit im bisherigen Schutzplan Wald einbezogen war, wird dieser aus dem Naturschutzgebiet entlassen (kleinere Waldflächen nordwestlich des Scheibenstandes und nordöstlich des Bruderhauses). Da der Erholungsdruck im Heiligchrüz sehr gross ist, wird im Schutzplan die Erholungsnutzung neu mit Schutzbestimmungen geregelt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Heiligchrüz, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Kantonales Naturschutzgebiet Heiligchrüz, Schutzplanrevision, Auf lageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 5.05 Hintersattel, Gemeinde Baar Das Naturschutzgebiet Hintersattel besteht aus zwei kleinen, sehr nassen Waldlichtungen. Die Vielfalt an Lebensräumen ist trotz der Kleinräumigkeit gross. Artenreiche Klein- und Grossseggen riede wachsen neben Hochstaudenfluren. Zu Teichen ausgeweitete Wasserstellen und eingestaute Wassergräben bieten Amphibien, Libellen und anderen wassergebundenen Tieren und Pflanzen wertvollen Lebensraum. Im Jahr 2018 tangierte ein Srassenbauprojekt des kantonalen Tiefbauamtes das nahe gelegene gemeindliche Naturschutzgebiet Lampertswil. Zur Kompensation der Verkleinerung der Natur schutzfläche in diesem Gebiet um 5 a wurde eine entsprechende Vergrösserung der Naturschutz fläche im Naturschutzgebiet Hintersattel vorgeschlagen. So werden bei der vorliegenden Schutz planrevision die beiden Waldlichtungen mit einer neuen Zone A von 15 a Grösse verbunden. Bei der westlichen Lichtung wird die Zone A um 10 a reduziert, weil hier der Wald südlich der Strasse in die einst offene Fläche eingewachsen ist. Die Flächenbilanz bleibt um 5 a positiv, wie es die Flä chenkompensation mit dem Naturschutzgebiet Lampe rtswil verlangt. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein starker Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

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Objekt 5.06 Ussergrüt, Gemeinde Baar Nördlich unterhalb von drei nicht landwirtschaftlich genutzten Hausparzellen bildet ein mageres Kopfbinsenried den Kern des Naturschutzgebietes Ussergrüt. Das steil nach Norden abfallende Hangried ist geprägt von Rieselquellen mit Kalktuffen. Eine ganz spezielle Flora mit seltenen Pflanzenarten hat sich hier ausgebildet. Am Hangfuss sammeln Wasserläufe das Hangwasser und führen es dem Talacherbach zu. Hier wird der Schutzplan der aktuellen Situation und Nutzung an gepasst. Ein sehr nasser Bereich, der bisher ausserhalb des Naturschutzgebietes lag, wird neu in die Zone A aufgenommen, zwei trockene Bereiche werden aus der Zone A entlassen und in die Zone B überführt. Nördlich und östlich angrenzend an die Zone A, wo bisher eine Zone B fehlte, wird diese ergänzt. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein Wegnetz und daher kein Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

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Kantonales NatLlrschutzgebiet Ussergrüt, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Kantonales Naturschutzgebiet Ussergrüt, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 5.07 Grüt, Gemeinde Baar Das Naturschutzgebiet Grüt liegt in einer feuchten Geländemulde westlich des Dorfes Allenwinden. Das Riedland der Zone A besteht vor allem aus Grossseggenried, das im Zentrum sehr grosse Bulten aufweist. In den Senken dazwischen finden Amphibien, Libellen und andere wassergebun dene Tierarten Lebensraum. Die Umgebung des Riedlandes wird intensiv genutzt. Während im be stehenden Schutzplan im Süden und Osten eine grosszügige Zone B zur Abpufferung von stören den Einflüssen auf die Zone A besteht, fehlte eine solche im Norden und Westen bisher gänzlich. Sie wird dort im Rahmen der vorliegenden Revision als 1 0 m breiter Streifen ergänzt. Da der Erholungsdruck von Allenwinden her sehr gross ist, wird im Schutzplan Grüt die Erholungs nutzung neu mit Schutzbestimmungen geregelt.

Kantonales Naturschutzgebiet Grüt, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982, rev. 11.11.1997

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Kantonales Naturschutzgebiet Grüt, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 5.08/5.09 St. Meinrad/Schmittli, Gemeinde Baar Das Hangried St. Meinrad liegt in der Grüter AlImig langgezogen direkt unter dem Waldrand am nach Nordosten exponierten Hang, der zum Lorzentobel hin abfällt. Es ist geprägt von seltenen Streuewiesentypen mit einer reichhaltigen Flora. Angrenzend hangabwärts folgen buckelige, inten siv genutzte Fettwiesen. Im bisherigen Schutzplan war für dieses Naturschutzgebiet nur eine Zone A ausgewiesen. Eine Zone B zur Abpufferung von störenden Einflüssen auf das Hangried fehlte bisher vollständig. Im Rahmen der vorliegenden Revision wird die Zone A bereinigt und neu einge fasst mit einer rund 10 m breiten Zone B. Damit wird einerseits der sehr vielfältige und schön aus gebildete Waldrand oberhalb des Hangriedes ins Naturschutzgebiet integriert, was dessen grosse Bedeutung für die Biodiversität an diesem Ort unterstreicht. Andererseits ermöglicht die neue Zone B an der Grenze zwischen Streueried und intensiv genutzter Wiese eine Abpufferung von Nährstof feinflüssen ins Ried.

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Das Hangried Schmittli liegt am nach Südosten exponierten Hang, der zum Schmittli hin abfällt. Auch hier ist die faunistische und floristische Vielfalt gross. Auch beim Hangried Schmittli wird im Rahmen der Schutzplanrevision der sehr schön und vielfältig ausgeprägte Waldrand oberhalb des Gebietes als Zone B ins Naturschutzgebiet aufgenommen. Eine Zone B unterhalb des Hangriedes erübrigt sich hingegen, denn es grenzt im Süden an den bestockten Wolf bach und im Osten an die Dorfstrasse zwischen Allenwinden und Schmittli. Die bisher getrennt und je mit einem eigenen Schutzplan aufgeführten Naturschutzgebiete St. Meinrad und Schmittli werden im Rahmen der Schutzplanrevision zu einem einzigen Naturschutz gebiet zusammengelegt. Sie grenzen aneinander, liegen im selben Landschaftsraum und haben floristisch und faunistisch denselben Charakter. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein Wegnetz und daher kein starker Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

Kantonale Naturschutzgebiete St. Meinrad und Schmittll, aktuelle Schutzpläne RRB vom 2.11.1982, rev. 1.9.1993 und 29.9.2009

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Kantonales Naturschutzgebiet St. Meinrad/Schmittli, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originaigrösse vgl. Beilage)

Objekt 6.02 Wannhüseren, Gemeinde Cham Das Naturschutzgebiet Wannhüseren ist im östlichen Teil stark geprägt vom Lauf der Unteren Lorze. Diese fliesst hier mit ihren Windungen, Verzeigungen, Prallhängen, Kiesbänken und charak teristischen Ufern mit Kopfweiden und Pappeln weitgehend natürlich. Der Boden in dieser Fluss aue ist nass und nährstoffreich. Schilf- und Hochstaudenbestände prägen die Landschaft. Typisch sind auch die grossen Abzugsgräben, welche die Ebene queren und das Wasser von dort der Lorze zuführen. Schliesslich quert der Schachenwaldbach die Flussaue und unterstreicht die nas sen Lebensraumbedingungen.

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Im westlichen eher lorzenfernen Teil des Naturschutzgebietes liegen zur Maschwander Strasse hin grossflächige Extensivwiesen. Sie bilden eine wertvolle Ergänzung zu den grossflächigen Streue wiesen im Osten und Norden der Auenlandschaft und tragen wesentlich zur floristischen und faunistischen Vielfalt des Naturschutzgebietes bei. Bisher lagen diese Extensivwiesen in der Zone B. Im Rahmen der vorliegenden Revision können sie nun in die Zone A umgeteilt werden. Damit können ihre extensive Nutzung und biologische Vielfalt langfristig gesichert werden. Das Naturschutzgebiet Wannhüseren liegt in der Moorlandschaft Maschwander Allmend. Damit gelten hier für die Besucherlenkung die Bestimmungen des Schutzplanes für diese Moorland schaft. Insbesondere gilt damit das Weggebot für die Besucher und das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen. Zudem wird in den Bestimmungen dieses Schutzplans das Befahren der Lorze und das An landen und Betreten der Ufer auf der Zuger Seite geregelt.

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Objekt 6.03 Frauentaler Wald, Gemeinde Cham Die gewundene, offene Waldschneise des Naturschutzgebietes Frauentaler Wald zeugt davon, dass hier ehemals die Lorze in zahlreichen Schlaufen und Verzweigungen durch die Landschaft der Reuss zugeflossen ist. In Senken wachsen Grosseggen. Sonst ist die Vegetation eher hochstauden- und krautartig. Das Wild findet hier wichtige Einstände. Es ist nur eine Zone A ausge schieden. Aufgrund der vollständigen Lage im Wald erübrigt sich eine Zone B. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein Wegnetz besteht und die bestehenden Wege nur randlich daran vorbeiführen, ist hier der Erholungsdruck klein. Daher kann auf den Erlass von speziellen Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung vorerst verzichtet werden. Der bisherige Name des Naturschutzgebietes, «Frauental 1», wird geändert zu «Frauentaler Wald«.

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Objekt 6.05 Meienberg, Gemeinde Cham Ein grosser Weiher mit bultigen Grosseggenbeständen bildet den Kern des Naturschutzgebietes Meienberg. Er ist durch den Lehmabbau entstanden, der zwischen 1873 und 1933 an diesem Ort betrieben wurde. Ein Grossseggenried schliesst ostwärts an den Weiher an. Zum Waldrand hin wachsen Hochstauden. Beim Aufbau des Ziegeleimuseums wurde im Norden des Schutzgebietes am Fuss der Böschung ein zusätzlicher Weiher als Naturschaufenster eingerichtet. Zusammen mit der extensiv genutzten Böschung wird er neu als Zone B ins Naturschutzgebiet integriert. Die Parzelle gehört dem Kanton und die Erweiterung wurde mit dem Pächter abgesprochen. Die aktuelle Bewirtschaftung kann bei behalten werden. Zurzeit besteht im Naturschutzgebiet Meienberg kein Bedarf für weiterführende Schutzbestimmun gen zur Lenkung der Erholungsnutzung. Es soll aber die Option bestehen, allenfalls zu einem spä teren Zeitpunkt weiterführende Bestimmung zu erlassen, welche aufgrund der vielseitigen Erho lungsansprüche an diesem Ort zusammen mit der Stiftung Ziegeleimuseum erarbeitet werden müssten.

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Kantonalos Naturschutzgebiot Meienberg, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Kantonales Naturschutzgebiet Meienberg, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 7.01 Rüss-Spitz, Gemeinde Hünenberg Das Naturschutzgebiet Rüss-Spitz ist zusammen mit dem benachbarten Naturschutzgebiet Wann hüseren und dem Naturschutzgebiet Rätzi auf Zürcher Seite eines der letzten grossen Feuchtge biete des schweizerischen Mittellandes. Die Vielfalt an Lebensräumen und an Pflanzen- und Tier arten ist enorm. Als Smaragdgebiet besitzt das Naturschutzgebiet, gestützt auf die Berner Konven tion, europaweite Bedeutung. Die Weiträumigkeit dieser Moorlandschaft nationaler Bedeutung ist einmalig. Entsprechend gerne wird das Naturschutzgebiet von Erholungssuchenden besucht.

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Die meisten Anpassungen betreffen die Parzelle 458 der Korporation Maschwanden, welche die grösste Landbesitzerin im Naturschutzgebiet Reussspitz ist. Ein Teil der Anpassungen ist bedingt durch kartographische Unschärfen im alten Schutzplan bzw. ungenaue Abgrenzungen der Bewirt schaftungseinheiten. In Absprache mit der Korporation konnten auch einige Fläche im Innern des Gebietes von der Zone B in die Zone A umgeteilt werden. Es handelt sich hierbei um Flächen, die bereits heute extensiv bewirtschaftet werden. Für die Bewirtschaftung ergeben sich dadurch keine Änderu ngen. Im südlichen Teil des Gebietes ist privates Grundeigentum betroffen. Die Abgrenzungen der Zonen A und B wurden auch hier wo nötig an die aktuellen Bewirtschaftungseinheiten bzw. die aktuelle Bodenbedeckung angepasst. Auch hier konnten einige bereits heute extensiv bewirtschaftete Flä chen neu der Zone A zugeschlagen werden. Die Änderungen haben auch hier keine Auswirkungen auf die heutige Bewirtschaftung. Das Naturschutzgebiet Rüss-Spitz liegt in der Moorlandschaft Maschwander AIIm end. Damit gelten hier für die Besucherlenkung die Bestimmungen des Schutzplanes für diese Moorlandschaft. Ins besondere gilt damit das Weggebot für die Besucher und das Verbot, Hunde frei laufen zu lassen. Zudem gibt es im Kernbereich eine Hundeverbotszone. In den Bestimmungen dieses Schutzplans wird auch das Befahren der Lorze und das Anlanden und Betreten der Ufer auf der Zuger Seite ge regelt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Rüss-Spitz, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982, rev. 6.9.1988, 1.9.1993, 11.11.1997 und 29.9.2009

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Kantonales Naturschutzgebiet Rüss-Spitz, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originaigrösse vgl. Beilage)

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Objekt 7.03 Rüssweiden, Gemeinde Hünenberg Das Naturschutzgebiet Rüssweiden umfasst die grosse Reussdammausweitung, die in den Jahren 2004 und 2005 als ökologische Ersatzmassnahme im Rahmen der Reussdammsanierung Nord im Zuger Reusstal realisiert wurde. Das Naturschutzgebiet besteht heute grösstenteils aus Flussauen wald. Im Rahmen der Schutzplanrevision werden die beiden Rastplätze im Norden und im Süden des Schutzgebietes neu der Zone B zugeteilt. Mit Abschrankungen wird heute verhindert, dass die Besucher von hier aus in die Zone A vordringen. Östlich des Dammes wird der Binnenkanal mit seinen Ufergehölzen neu der Zone A zugeteilt. Dies unterstreicht die ausserordentlich hohe ökologische Bedeutung dieses Gewässers. Östlich angren zend wird entlang des Ufergehölzes eine 6 m breite Zone B eingerichtet (Gehölzsaum). Das «wilde» und ungeregelte Begehen in diesen Bereichen soll besser gelenkt werden. Dafür soll ein neuer Brückenschlag für Fussgänger über den Kanal geprüft werden. Zur Lenkung der Erholungs nutzung mit dem Ziel, das Naturschutzgebiet zu beruhigen, wäre ein solcher auch in der Zone A bewilligungsfähig. Da der Erholungsdruck im Zuger Reusstal überall sehr gross ist, wird im Schutzplan Rüssweiden die Erholungsnutzung neu mit Schutzbestimmungen geregelt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Rüssweiden, aktueller Schutzplan RRB vom 29.9.2009

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Kantonales Naturschutzgebiet Rüssweiden, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 8.01 Steinhauser Weiher, Gemeinde Steinhausen Der Steinhauser Weiher liegt in einem Waldtal des Steinhauserwaldes. Der Sampftlibach wurde hier im Jahr 1967 mit einem Damm zu einem Weiher eingestaut, zum Zweck der Holzlagerung nach einem schweren Sturm. Heute hat sich der Weiher zu einem landschaftlich reizvollen und bio logisch sehr vielfältigen Gebiet entwickelt. Beim Zufluss im Osten hat sich eine wertvolle Verlan dungszone mit Schilf röhricht, Grossseggenried und Erlenbruchwald entwickelt. Auch unterhalb des Dammes im Westen wächst ein seltener Erlenbruchwald. Zusammen mit dem Häglimoos auf der Zürcher Seite bildet der Weiher mit den umgebenden Wäldern ein Amphibienlaichgebiet von natio naler Bedeutung.

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Am östlichen Weiherende wird die Zone A im Bereich der Verlandungszone vergrössert. Die Grenze des Zone A im Nordwesten des Naturschutzgebietes bildet neu der dort verlaufende Tram pelpfad. Der Perimeter des Naturschutzgebietes verläuft im Norden entlang der Häglimoosstrasse und im Süden entlang der Winterhaldenstrasse, wobei die Strassen selbst ausserhalb des Naturschutzge bietes liegen. Im Rahmen der Mitwirkung hat die Waldgenossenschaft Steinhausen beantragt, den Perimeter des Naturschutzgebietes entlang dieser beiden Waldstrassen um 1 .5 bis 2 m zurückzusetzen bzw. zu verkleinern, da dieser Streifen im Rahmen des Unterhaltes gemulcht werde. Diese Form des Un terhaltes ist auch mit der Revision weiterhin möglich. Auch die Ableitung des Strassenwassers in die unmittelbar angrenzende Zone A bleibt in Art und Umfang des Bisherigen gewährleistet. Eine Verkleinerung des Naturschutzgebietes bzw. ein Zurücksetzen der Zone A entlang der Waldstras sen ist daher nicht angezeigt. Zurzeit besteht kein Bedarf für weiterführende Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungs nutzung. Es bleibt aber die Option, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere in Zusam menhang mit der Umsetzung des Erholungskonzeptes der Gemeinde Steinhausen, weiterführende Bestimmungen zu erlassen

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Kantonales Naturschutzgebiet Steinhauser Weiher, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Objekt 9.04/7.04 Schachenweid, Gemeinden Risch und Hünenberg Das Naturschutzgebiet Schachenweid ist ein kleiner Überrest der ehemals grossflächigen Ried landschaften im Zuger Reusstal. Auf engstem Raum finden sich hier noch wertvolle Lebensräume, namentlich ein Streueried im Zentrum, ein Auenwald im Norden und der Hölltobelbach mit hoch staudenbestockten Ufern im Osten.

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Im Rahmen eines Aufwertungsprojektes wurde das Gebiet im Jahr 2013 relativ stark umgestaltet. Die Abgrenzung des Streuerieds nach Süden wurde begradigt. Zudem wurde hier ein zweiteiliger Weiher errichtet. Südlich davon wurden 4 Feldgehölze gepflanzt. Sie liegen in einer Extensivwiese und markieren den Übergang zum weiter südlich anschliessenden Ackerland. Der Hölltobelbach wurde im Norden umgeleitet. Er fliesst hier neu durch den Auenwald zur Reuss. Am südexponier ten Waldrand dieses Auenwaldes wurde ebenfalls ein Weiher angelegt. Zur Lenkung der Erholungsnutzung wurde im Westen des Schutzgebietes, parallel zum Ufergehölz der Reuss, ein Holzsteg errichtet, der über das Streueried führt. Mit der Schutzplanrevision werden im Wesentlichen diese Aufwertungsmassnahmen im Schutzplan nachvollzogen und abgebildet. Die Abgrenzung der Zone A nach Süden wird bereinigt und begra digt. Der neue Weiher kommt in die Zone A zu liegen, die neuen Feldgehölze in die Zone B. Das südlich anschliessende Ackerbauland wird aus dem Naturschutzgebiet entlassen. Zudem wird das gemeindliche Schutzgebiet «Auenwald Schachenweid», welches südwärts direkt an das kantonale angrenzt, in dieses einbezogen. Es handelt sich dabei um Ufergehölz an der Reuss. Da der Erholungsdruck im Zuger Reusstal überall sehr gross ist, wird im Schutzplan Schachenweid die Erholungsnutzung neu mit Schutzbestimmungen geregelt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Schachenweid, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Kantonales Naturschutzgebiet Schachenweid, Schutzplanrevision, Auf lageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 9.05 Honauer Wald, Gemeinde Risch Das Naturschutzgebiet Honauer Wald besteht aus einer etwa 1 ha grossen Waldlichtung im gleich namigen Wald südwestlich Rotkreuz. Ein Mosaik aus Kleinseggen- und Pfeifengrasbeständen prägt neben Hochstaudentluren die halbschattigen Flächen. Einzeln eingestreute Findlinge erhö hen die Vielfalt des Gebietes. Das Wild findet hier wichtige Einstände. Es ist nur eine Zone A aus geschieden. Aufgrund der vollständigen Lage im Wald erübrigt sich eine Zone B. Da im Naturschutzgebiet kein offizielles Wegnetz besteht, sind im Moment nur die generellen Schutzbestimmungen im Revisionsentwurf aufgenommen. Die Grundeigentümerin, die Wasserver sorgung Rotkreuz u. Umgebung, erwägt aber die Aufnahme von speziellen Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung.

Kantonales Naturschutzgebiet Honauer Wald, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Kantonales Naturschutzgebiet Honauer Wald, Schutzplanrevision, Auflageplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

4.3.

Neue Schutzpläne

Objekt 5.15 Eisweiher, Gemeinde Baar In früheren Zeiten wurden aus dem Eisweiher nördlich Lättich Eisblöcke für die Brauerei Baar her ausgeschnitten. Heute ist der Eisweiher das Laichgebiet der wohl grössten Grasfrosch- und Erd krötenpopulation des Kantons Zug. Der Weiher war bisher als gemeindliches Naturschutzgebiet eingestuft. Nun wird das Naturschutz gebiet in ein kantonales überführt, vor allem aufgrund der herausragenden Bedeutung des Weihers als Amphibienlaichplatz, aber auch auf Antrag der Grundeigentümerschaft. Schon in den Jahren 1 998 und 2006 hat sich der Kanton in diesem Gebiet engagiert mit der Finanzierung des Baus und der Erneuerung des Amphibienzauns, der dannzumal in der Hecke zwischen dem Weiher und der Liegewiese des Freibades Lättich errichtet wurde. Der Zaun verhindert, dass die Frösche und Krö ten zu den Schwimmbecken des Bades wandern.

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41

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Auch im kantonalen Naturschutzgebiet bildet der Weiher zusammen mit seinem Schilfgürtel und dem angrenzenden Grosseggenried die Kernzone (Zone A). Diese wird aber mit den Landschafts elementen und Lebensräumen der Umgebung ergänzt. So wird die Baumhecke zwischen dem Wei her und der Liegewiese des Freibades in die Naturschutzzone B aufgenommen. Die Hecke ist ein wichtiger Lebensraum für die Amphibien. Sie liegt heute in den Zonen ÖIB und ÖIF. Auch der Bätt erbach nördlich des Weihers wird in die Zone B aufgenommen. Er stellt mit seinen Ufern eine wichtige Verbindungsachse für Kleintiere zwischen dem Hegiwald oberhalb der Sihlbruggerstrasse und dem Weiher dar. Die Unterführung unter der Sihlbruggerstrasse hindurch ist als Kleintierdurch lass ausgestaltet. Im Bach leben noch einheimische Edelkrebse. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Allfällige spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung müssten an diesem stark frequentierten und siedlungsnahen Ort im Rahmen eines separaten Verfahrens erarbeitet und erlassen werden.

Gewasserfl aeche

Naturschutzzone kantonal

Naturschutzzone gerneindlich

Wald

Naturschutzzone Gewasser kantonal

Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone Wald kantonal

Naturschutzzone Wald gemeindlich

Zonenplan der Gemeinde Baar, Datenbezug im AGG 18.11 .2021

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42

-

ZoneA Zone B

Kantonales Naturschutzgebiet Eisweiher, neuer Schutzplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrässe vgl. Beilage)

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43

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Objekt 5.16 Leiloch, Gemeinde Baar Am Rand des Siedlungsraumes von Baar befindet sich ein schattiger Teich, umgeben von einem feuchten Laubmischwald mit Weiden und Erlen. Oberhalb des Waldes, zur Sihibruggerstrasse hin, liegt ein kleines Hangried mit Grossseggen, Pfeifengras und Hochstauden. Diese Lebensräume bil den zusammen das Naturschutzgebiet Leiloch. Trotz der Kleinräumigkeit überrascht die Vielfalt an Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten. Das Naturschutzgebiet war bisher als gemeindliches Naturschutzgebiet eingestuft. Es bestand lediglich aus einer Zone A. Nun wird das Naturschutzge biet auf Antrag der Grundeigentümerschaft in ein kantonales überführt. Dabei verbleiben die be sonders wertvollen Bereiche in der Zone A, namentlich der Weiher mit dem umgebenden Feuchtwald und das Hangried. Rund um die Zone A wird eine Zone B ergänzt, insbesondere auch ober halb des Hangrieds zur Sihlbruggerstrasse hin, mit dem Ziel, den Nährstofffluss hinunter auf das Ried zu verhindern. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Allfällige spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung müssten an diesem stark frequentierten und siedlungsnahen Ort im Rahmen eines separaten Verfahrens erarbeitet und erlassen werden.

Gewasserflaeche Wald Landwirtschaftszone

1

Naturschutzzone kantonal

Naturschutzzone gemeindlich

Natur ohutzzone Gewasser kantonal

Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

Naturschutzzone Wald kantonal

Naturschutzzone Wald gemeindlich

Zonenplan der Gemeinde Baar, Datenbezug im AGG 18.11.2021

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44

-

ZoneA Zone B Besch lussperimeter

C7

1

‘

Kantonales Naturschutzgebiet Leiloch, neuer Schutzplan vom 6.5.2022 (Plan Originaigrösse vgl. Beilage)

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Objekt 5.17 Lampertswil, Gemeinde Baar Das kleine Hangried Lampertswil liegt in einer Waldlichtung direkt an der Neuheimerstrasse. Es ist geprägt von Grossseggen und Hochstauden, aber auch die Überreste einer Pfeifengraswiese und eines Kleinseggenriedes sind zu finden. Von zwei Seiten umgibt ein nasser Bruchwald die Streue wiese. Das Hangried war bisher als gemeindliches Naturschutzgebiet eingestuft. Dieses bestand lediglich aus einer Zone A. Nun wird das Naturschutzgebiet auf Antrag der Grundeigentümerschaft in ein kantonales überführt. Dabei verbleibt das Streueried in der Zone A. Der umgebende Waldrand wird auf einer Breite von rund 5 m als Zone B ins Naturschutzgebiet einbezogen. Das unterstreicht hier den grossen biologischen Wert der Übergangszone zwischen Wald und Offenland. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbestim mungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

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7

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Wishalden

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Gewasserflaeche

Naturschutzzone kantonal

Naturschutzzone gemeindlich

Wald

Naturschutzzone Gewasser kantonal

Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone Wald kantonal

Naturschutzzone Wald gemeindlich

Zonenplan der Gemeinde Baar, Datenbezug im AGG 18.11.2021

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ZoneA Zone B

J Besohlussperimeter

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Larnpertswi

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Kantonales Natu rschutzgebiet Lampertswil, neuer Schutzplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 5.18 Langmoos, Gemeinde Baar Das kleine Hangried Langmoos ist nach Nordwesten exponiert und von Wald umgeben. Kalkhalti ges Wasser fliesst von Südosten her zu. Entsprechend ist der Boden nährstoffreich und nass. Ne ben Hochstauden und Grossseggen gibt es Überreste von Kleinseggenbeständen. Das Ried war bisher als gemeindliches Naturschutzgebiet eingestuft. In der bisherigen Zone A war im Südwesten auch ein kleines Stück Wald einbezogen. Nun wird das Naturschutzgebiet auf Antrag der Grundei gentümerschaft in ein kantonales überführt. Dabei verbleibt das Streueried in der Zone A. Der Wald wird aus dem Schutzgebiet entlassen. Eine Zone B erübrigt sich hier aufgrund der vollständi gen Lage im Wald. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein starker Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

—

Gewasserflaeche

Naturschutzzone kantonal

Wald

Naturschutzzone Gewasser kantonal

Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone Wald kantonal

Naturschutzzone Wald gemeindlich

Naturschutzzone gemeindlich

Zonenplan der Gemeinde Baar, Datenbezug im AGG 18.11 .2021

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• Zone A ZoneB —

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LJ Besohlussperimeter

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Kantonales Naturschutzgebiet Langmoos, neuer Schutzplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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49

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Objekt 5.19 Schnueperenrain, Gemeinde Baar Das Naturschutzgebiet Schnueperenrain besteht aus einem kleinen nach Nordosten geneigten Hangried. Es liegt unterhalb eines kleinen Waldes, der das Ried stark beschattet. Der Hangfuss zur Strasse hin ist im Südosten als steiles Bord ausgebildet, das in einen Graben übergeht. Dieser führt das Hangwasser entlang der Strasse ab. Im Nordwesten des Schutzgebietes befindet sich auf der Riedseite neben der Strasse ein kleiner Platz mit einem Steinbrunnen. Das Ried war bisher als gemeindliches Naturschutzgebiet eingestuft. Nun wird das Naturschutzge biet auf Antrag der Grundeigentümerschaft in ein kantonales überführt. Dabei wird die Zone A der aktuellen Nutzung angepasst und randlich im Nordwesten leicht erweitert. Entlang der Strasse wer den das steile Bord mit dem Strassengraben sowie der kleine Platz mit dem Brunnen der Zone B zugeteilt. Westlich oberhalb des Hangrieds zum Wald hin erübrigt sich eine Zone B. Im Schutzplan werden nur die generellen Schutzbestimmungen aufgenommen. Da in diesem Na turschutzgebiet kein starker Besucherdruck besteht, kann auf den Erlass von speziellen Schutzbe stimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung verzichtet werden.

Gewässer tlaeche

Naturschutzzone kantonal

Wald

Naturschutzzone Gewasser kantonal

Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone Wald kantonal

Naturschutzzone Wald gerneindlich

Naturschutzzone gemeindlich

Zonenplan der Gemeinde Baar, Datenbezug im AGG 18.11.2021

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50

-

Kantonales Naturschutzgebiet Schnueperenrain, neuer Schutzplan vom 6.5.2022 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

5.

Beurteilung

Bei der Schutzplanrevision werden die Zonenabgrenzungen bestehender Schutzgebiete im Hin blick auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und entsprechend angepasst, wie dies auch Art. 21 Abs. 2 RPG vorsieht, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Im Sinne der Transparenz werden aber nicht nur die grösseren, sondern möglichst alle Veränderungen dargestellt, auch wenn es sich teilweise nur um kleine Flächen handelt. Dieses Vorgehen wird es erlauben, am Schluss der Gesamtrevision auch eine entsprechende Flächenbilanz vorzulegen. Die vorgesehenen Zonenanpassungen setzen wo erforderlich die revidierten Bundesinventare um, welche seit dem 1. November 2017 in Kraft sind. Bei der Anpassung der Abgrenzung der Zonen A und B handelt es sich in vielen Fällen um die Be reinigung unklarer oder fehlerhafter Abgrenzungen. Oft geht es um einen Abtausch von Flächen. Grössere Anpassungen erfolgen als Reduktion von Zone B-Flächen, wo diese zu gross ausge schieden wurden, wie dies in Kap. 4.1 näher ausgeführt wird. Die Zone B soll künftig so bemessen

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sein, dass sie aus fachlicher Sicht zweckmässig und gleichzeitig als Umgebungsschutzbereich auch kommuniziert werden kann. Dies ist für den Vollzug und insbesondere für die Besucherlen kung eine wesentliche Verbesserung. Nicht zuletzt soll die landwirtschaftliche Nutzung nicht durch Schutzzonen belastet werden, wo solche aus Naturschutzgründen nicht unbedingt notwendig sind. Selbstverständlich sind weitere Extensivierungen in der Zone B sehr erwünscht, um die Lebensraumvielfalt zu erhöhen. Diese kön nen jedoch heutzutage jederzeit über die freiwillige Anlage von Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Landwirtschaftsgesetz erreicht werden. Es ergeben sich neben der Reduktion der Zone B aber auch Ausweitungen der Zone A. Bisher wurden vor allem die Streuwiesen und Moorflächen der Zone A zugeteilt, im Sinne der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore. Im Rahmen der Schutzplanrevision werden neu auch Extensivwiesen und -weiden der Zone A zugewiesen. Damit wird deren Naturschutzwert neu besser gewürdigt und auch diese qualitativ wertvollen Flächen können langfristig gesichert werden. Dies entspricht dem Richtplanauftrag G 6.2, die Steigerung der vorhandenen Qualitäten über die Ausweitung von Naturschutzgebieten zu stellen. Dass im Schutzplan neu für die Erholungsnutzung spezielle Bestimmungen verankert werden bzw. die Option, bei Bedarf spezielle Bestimmungen zu erlassen, erleichtert künftige Diskussionen dar über, welche Aktivitäten zulässig sind bzw. eben nicht. Das GNL ist, wie in Kap. 3.1. ausgeführt, diesbezüglich nicht abschliessend und kann dies auch nicht sein. Gleichzeitig werden Berechtigte explizit von den Bestimmungen ausgenommen. Da diese je nach Gebiet variieren können, werden sie nicht im Einzelnen in den Schutzplänen aufgeführt, im Bericht sowie dann im Beschluss der Regierung jedoch in den wesentlichen Aspekten abgehandelt. Die Überführung von gemeindlichen in kantonale Naturschutzgebiete erfolgt einerseits dort, wo sie an kantonale Naturschutzgebiete angrenzen. Dies entspricht dem damaligen Richtplanauftrag aus dem Jahre 2004. Im vorliegenden Teil 4 der Gesamtrevision der Schutzpläne kommt ein solcher Fall beim Naturschutzgebiet Schach enweid in der Gemeinde Risch vor. Zudem werden gemeindli che Naturschutzgebiete dann in kantonale Naturschutzgebiete überführt, wenn der Kanton hier Projekte oder Massnahmen ausgeführt und finanziert hat oder solche plant. Damit kann der Kanton die künftig nötigen Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen in eigener Regie sicherstellen. Im vorliegenden Teil 4 der Gesamtrevision der Schutzpläne ist dies für das neue Naturschutzgebiet Eisweiher in der Gemeinde Baar der Fall. Schliesslich werden gemeindliche Naturschutzgebiete dann in kantonale Naturschutzgebiete überführt, wenn dies von der Grundeigentümerschaft bean tragt wird. Im vorliegenden Teil 4 der Gesamtrevision der Schutzpläne ist dies für alle 5 neuen Na turschutzgebiete in der Gemeinde Baar der Fall: Eisweiher, Leiloch, Lampertswil, Langmoos und Schnueperenrain. Das im Richtplan festgesetzte kantonale Wander- und Radwegnetz wird durch die vorliegende Re Vision der Schutzpläne oder die neuen Schutzpläne nicht tangiert.

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Der vorliegende 4. Teil der Gesamtrevision umfasst die Schutzpläne in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch, mit Ausnahme des Objektes Dersbach am Zugersee in der Gemeinde Risch (Begründung dazu siehe Kapitel 1, Ausgangslage, Seite 6). Ebenfalls ausge nommen sind Objekte, wo Planungen oder Projektierungen im Gange sind und durch die Revision keine Präjudizien geschaffen werden sollen. Es sind dies die Naturschutzgebiete Binzmüli und Schachen in der Gemeinde Risch sowie das Naturschutzgebiet Giessen in der Gemeinde Hünenberg. Die vorgeschlagenen Schutzplananpassungen und neuen Schutzpläne sind zweckmässig und be rücksichtigen alle relevanten Interessen.

6.

Mitwirkung

Die vorliegenden Schutzplananpassungen wurden mit den Grundeigentümerinnen und Grundei gentümern vorbesprochen. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens konnten diese nochmals dazu Stellung nehmen, nach alifälliger Rücksprache mit den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirt schaftern bzw. Pächterinnen und Pächtern. Dies führte in einem Fall (Naturschutzgebiet Rüss Spitz in der Gemeinde Hünenberg) nochmals zu Korrekturen von Zonenabgrenzungen. Diese konnten schliesslich im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer bereinigt werden. Die Schutzpläne beinhalten neben Landwirtschaftsland auch Wald. Gestützt auf § 3 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 ist hier die Direktion des Innern die vollziehende Behörde. Daher wurden die Schutzplananpassungen auch mit dem Amt für Wald und Wild abgesprochen und der Direktion des Innern zur Stellungnahme vorgelegt. Die Di rektion des Innern stimmte sämtlichen revidierten Zonenabgrenzungen und den gebietsweise fest gelegten Schutzbestimmungen zu. Das Landwirtschaftsamt vermisste eine Übersicht der absoluten Flächenveränderungen der Zonen A und B. Eine solche Bilanz soll jedoch erst nach Abschluss der Schutzplanrevisionen in allen Zu ger Gemeinden erstellt werden. Das Anliegen des Landwirtschaftsamts, möglichst keine zusätzli chen Flächen als Naturschutzgebiete auszuscheiden, wird bei den Schutzplanrevisionen mit be rücksichtigt. Zur Optimierung der Zonen A und B werden nach Möglichkeit interne Rochaden oder flächengleiche Abtausche bevorzugt. In Einzelfällen, vor allem dort, wo Grundeigentümer die Aus weitung von Naturschutzflächen ausdrücklich wünschen, wird dies so umgesetzt. Im Gegenzug werden aber auch einzelne übergrosse Zonen B reduziert, was das Landwirtschaftsamt positiv ver merkt. Auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde zur Stellungnahme eingeladen. Die Rückmeldung war positiv und beinhaltete auch vielfältige Anregungen zu den diversen Naturschutzgebieten.

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53

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Die betroffenen Gemeinden wurden über die vorgesehenen Schutzplanrevisionen und die neuen Naturschutzgebiete vorinformiert. Auch sie konnten im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens dazu Stellung nehmen. In der Gemeinde Baar sollen fünf bisher kommunale Naturschutzgebiete in kantonale überführt werden. In ihrer Stellungnahme begrüsste die Gemeinde diese Überführungen. Sie beantragte zu dem, das gemeindliche Naturschutzgebiet Früeberg in das angrenzende kantonale Naturschutzge biet Schwumeren aufzunehmen. Da das Naturschutzgebiet Früeberg aber auf einem Autobahngrundstück liegt und zudem vom Kanton in den Besitz des Bundes (ASTRA) übergegangen ist, konnte diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Es liegt nicht im Interesse des Kantons, Auto bahngrundstücke oder Teile davon als kantonale Naturschutzgebiete auszuweisen. Die Gemeinde Cham äusserte sich durchwegs positiv und stellte keine Anträge. Die Gemeinde Hünenberg beantragte zu den Bestimmungen, dass die Aussage «Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen» zu ersetzen sei durch «Die Baudirektion erteilt Aus nahmebewilligungen». Diesem Antrag konnte nicht stattgeben werden. Zum einen ist die Baudirek tion nicht die alleinige Instanz für derartige Ausnahmebewilligungen. Zum andern ergeben sich Be rechtigungen auch durch Eigentums- und Nutzungsrechte. Zudem beantragte die Gemeinde Hünenberg, dass bei der Erarbeitung der Besucherlenkungskon zepte für die Naturschutzgebiete neben der Baudirektion, der Direktion des Innern und der Grundeigentümerschaft auch die betroffene Gemeinde einbezogen werde. Dies wird als selbstverständ lich erachtet, falls die Gemeinde den Einbezug wünscht. Der vorliegende Bericht wurde entspre chend ergänzt (Kapitel 3, Ziff. 3.1). Im Rahmen der Mitwirkung hat die Gemeinde Steinhausen beantragt, den Perimeter des Natur schutzgebietes Steinhauser Weiher entlang der Waldstrassen um 1 .5 m zurückzusetzen, damit das Oberflächenwasser der Strasse weiterhin seitlich der Strasse abgeleitet werden könne. Eine derar tige Verkleinerung des Naturschutzgebietes ist aber nicht angezeigt, weil auch mit der Schutzplan revision der Unterhalt der Waldstrassen, inklusive der Ableitung des Strassenwassers in die unmit telbar angrenzende Zone A, in Art und Umfang des Bisherigen gewährleistet bleibt. Mit der Ergän zung des raumplanerischen Berichtes mit dieser Zusicherung erachtete die Gemeine ihren Ände rungsabtrag als erledigt. Die Gemeinde Risch beantragte, dass die Vorgaben zur Schutzzone B, insbesondere auch was die landwirtschaftliche Nutzung und die diesbezüglichen Nutzungseinschränkungen betrifft, explizit in den Bestimmungen in den Schutzplänen aufzuführen seien. Diesem Antrag konnte nicht stattgege ben werden. Die Bestimmungen in den Schutzplänen beschränken sich auf die Lenkung der Erho lungsnutzung. Die landwirtschaftliche Nutzung hingegen unterliegt einer sehr grossen Vielfalt von Nutzungsbestimmungen und Nutzungseinschränkungen und wird über andere Instrumente gesteu ert. Sie kann nicht Gegenstand der Schutzpläne sein. Die Gemeinde beantragte zudem, dass im Schutzplan des Naturschutzgebiets Schachenweid der dortige Holzsteg in die Bestimmung 2a

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aufzunehmen sei. Dies konnte berücksichtigt werden. Die Bestimmungen im Schutzplan wurden entsprechend ergänzt. Die Gemeinde befürwortete schliesslich die Zuordnung des bisherigen ge meindlichen Naturschutzgebietes «Auenwald Schachenweid» zum kantonalen Naturschutzgebiet «Schachenweid». Die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission beantragte für das Naturschutzgebiet Frauental die Aufnahme von Bestimmungen zur Erholungslenkung im Schutzplan. Da der Zutritt auf die Lorzeninsel (Land zwischen dem Oberwasserkanal und dem Lorzenlauf) vom Kloster unter bunden wird (hier gilt «kein Zutritt»), bleibt der Kern dieses Naturschutzgebiets frei von Erholungs suchenden. Daher wurde im Schutzplan auf Bestimmungen zur Erholungslenkung vorerst verzich tet. Falls nötig, können solche aber im Nachgang zu Schutzplanrevision jederzeit erlassen werden. Schliesslich wurden die kantonalen Naturschutzorganisationen in das Mitwirkungsverfahren einbe zogen. Pro Natura begrüsste die Schutzplanrevisionen, beantragte aber eine Ergänzung der Be stimmungen zur Zone A. Hier sollte das Aufstellen von Fahrnisbauten (insbesondere auch von Jagdsitzen und Honigbienenständen) verboten werden, ausgenommen von Fahrnisbauten, die dem Schutzziel dienten und nach kurzfristigem Einsatz wieder entfernt würden (z.B. solche, die für Unterhaltsarbeiten benötigt würden). Begründet wurde der Antrag damit, dass derartige Anlagen zu Störungen in den Schutzgebieten durch Jäger und Imker führen würden. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. In den Naturschutzgebieten bleibt die jagdliche Nutzung gewährleistet, wozu auch die dazu notwendige Infrastruktur gehört. Die Jagdsitze sind zu dem Bestandteil der doch störungsarmen und ruhigen Ansitzjagd, wo zum Vergleich die Treibjagd zu deutlich grösseren Störungen in den Schutzgebieten führt. Neue Honigbienenstände werden in der Zone A von Naturschutzgebieten nicht mehr bewilligt. Be stehende Bienenstände hingegen haben Bestandsgarantie, werden aber bei jeder sich bietenden Gelegenheit möglichst aus der Zone A verlegt. Das gänzliche Verbot von Bienenständen in der Zone A würde hingegen wohl nicht verstanden, geniesst doch die Honigbiene viel Sympathie in der Bevölkerung. Die Argumentation von Pro Natura, wonach Honigbienen die Wildbienen bezüglich Nahrungsressourcen konkurrenzieren, Krankheiten auf Wildbienen übertragen und so die Wildbie nenvielfalt gefährden würden, ist nur schwer nachvollziehbar. Die Gefährdung der Wildbienenbe stände liegt wohl eher in deren Lebensraumverlust begründet. Das Vorgehen wurde mit dem Rechtsdienst des Direktionssekretariats abgesprochen und ebenso, wo kantonale Parzellen betroffen sind, mit der Abt. Landerwerb der Baudirektion. Die öffentliche Auflage wurde vom 20. Mai 2022 bis zum 18. Juni 2022 durchgeführt. Während der Auf lagef rist gingen zwei Einsprachen gegen die Schutzplananpassung für die Naturschutzgebiete Zimbel (5.01/8.02) und Frauental (6.06) ein. Die Behandlung der eingegangenen Einsprachen ist noch nicht abgeschlossen. Um die Festsetzung der unbestrittenen Schutzplananpassungen nicht weiter zu verzögern, wird die Anpassung der Schutzpläne für diese beiden Naturschutzgebiete dem Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Weitere Einsprachen oder Rückmeldungen gingen keine ein.

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7.

Anhang: Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen

Nachfolgend sind die Auszüge aus den kommunalen Zonenplänen der Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch mit den heutigen Naturschutzzonen als Übersicht zusammen gestellt (Datenbezug November 2021).

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Gewass erflaeche

Naturschutzzone kantonal

Wald

Flaturschutzzone Gewasser kantonal

Landwirtschaftszone

Naturschutzzone Wald kantonal

Jaturschutzzone gerneindlich Naturschutzzone Gewasser gemeindlich

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Naturschutzzone Wald gemeindlich

Zonenpian der Gemeinde Baar -

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Gewasserflaeche Wald Landwirtschattszone

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Naturschutzzono gerneindlich Naturschutzzone Gewasset gemei ndlich Naturschutzzone Wald gerneindkch

Zonenpian der Gemeinde Cham -

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Gewasserflaeche

Naturchutzzone k antonal

Wald

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Landwirtschaftszon

Naturschutzzone Wald kantonal

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Zonenpian der Gemeinde Hünenberg -

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Gewasserflaeche

Flaturschutzzone kantonal

Naturschutzzone gemeindlioh

Wald

Flaturschutzzone Gewasser kantonal

Naturachutzzone Gewasser gemeindlich

Landwirtscbaftszone

Natursehutzzone Wald kantonal

111111 Naturschutzzone Wald gemeindlich

Zonenpian der Gemeinde Stein hausen

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Gewasserflaeche Wald Landwirtsojiaftszone

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tl8turchutz kantorial

Naturschutzzone gemeindlich

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Zonenpian der Gemeinde Risch

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8.

Beilagen: Pläne für die öffentliche Auflage Schutzplananpassung Walterswil, Gde. Baar Schutzplananpassung Heiligchrüz, Gde. Baar Schutzplananpassung Hintersattel, Gde. Baar Schutzplananpassung Ussergrüt, Gde. Baar Schutzplananpassung Grüt, Gde. Baar Schutzplananpassung St. Meinrad/Schmittli, Gde. Baar Schutzplananpassung Wannhüseren, Gde. Cham Schutzplananpassung Frauentalerwald, Gde. Cham Schutzplananpassung Meienberg, Gde. Cham Schutzplananpassung Rüss-Spitz, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Rüssweiden, Gde. Hünenberg Schutzplananpassung Steinhauser Weiher, Gde. Steinhausen Schutzplananpassung Schachenweid, Gden. Risch und Hünenberg Schutzplananpassung Honauerwald, Gde. Risch Neuer Schutzplan Eisweiher, Gde. Baar Neuer Schutzpan Leiloch, Gde. Baar Neuer Schutzplan Lampertswil, Gde. Baar Neuer Schutzplan Langmoos, Gde. Baar Neuer Schutzplan Schnueperenrain, Gde. Baar

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::

Der Landammann:

Im Namen des Regierungsiats

Zug, den 3 0 P06. 2022

Öffentliche Auflage:

Der Landtchreiber:

-

.

Datum: 09.08.2022

Nr2Ovom2D05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Publikation im Amtsblatt:

Zone e lLlneebungsschutabernchl

Zarte 6 (angeret tchutzbeteiehl

Situationsplan 1:5000

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Wa(teFsauit

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1

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Gemeinde Baer

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Ochsenweid

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KanOonale Naturschutzzonen

Kantonales Naturschutzgebiet Walterswi! Nr. 5.02 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

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4. Die össsere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zar Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können weitere spezielle Schatzbestimmungen erlassen werden.

1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Neturschutzgebiet richten sich nach 7 und 0

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Unterteilung:

Bestimmungen:

Gemäss diesem Plan.

Abgrenzung:

Die kentonalen Naturschstzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss bundesgesetz über den Natur- und Heimatochutz vom 1. tal 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regicrungsrat erlässt dazu Schatzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kanlonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL: BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

Der Landammann:

Der Landschreibe

-

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Zug, den 30. AUS, 2022 Im Namen des Regierungsratu

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

Zone 8 (umgebungsschutzbereinhl

Zoee A engerer Schotzberech)

Amt Nr Raum und verkehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

[]

Sitsationsplun 1:5000

Gemeinde Buar

Kantonales Naturschutzgebiet Heiligchrüz Nr. 5.03 Schutzplan

Kanton Zug

BeilaQe 2 Kantonale Naturschutzzonen

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone 8. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Ubergung zur umgebenden Landschaft. 1. Die Schutz- und Unterhaltsmasunahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieseu Gesetzes geregelt.

Abgrenzung: Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturnchutzgebietea gemäss Plan ist in den kommunalen Zsnenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholsngssutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbeutimmungen: a) Wege oder markierte Routen wie Langlaufisipen, Schneeschuhsrails, Biketrails, etc. diirfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegonlassen von Fluggeräten wie Modellflsgzeuge, Drohnen. etc. ist untersagt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 )NHG: SB 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne iiber die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonole Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1juli 1993 (GNL: BGS 432.1).

Beatimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

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Der Landammann:

Im Namen des Regierungsrats

ro:ABG.2022

Der Landschreiber:

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Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

Amt für Raum und Amkehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone 8 (Umgebsngssshstzberelchl

Zone A fengemr Schotzbereiuh)

Situatiorsplan 1:5000

Gemeinde Baar

Kantonales Naturschutzgebet Hintersattel Nr. 5.05 Schutzplan

Kanton Zug

Bail0o 2 Kantonale Naturschutzzonen

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone Acer schädigtrvten Einflüssen und biidet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Abgrenzung: Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan itt in den ksmmunales Zonesplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Nuturnchutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

den Gesetzes über den Natur- und Lnrrdschaftnschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 diesen Gesetzen geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von Tationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgeset z über den Natur- und Heimatschul7 vom 1. tuö 1966 IM-lG: SB 4511 sicher. Der Regiersngsru t erlässt dazu Schutzplane uber die Naturschutzgebiete. fvlansgebend ist das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

Zweck:

Der Landammuna

Im Namen des Regierangurats

Zug, der 30. AUS. 2D22

Der Landuchreibet

-

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Datum: 09.08.2022

Nr.20 vum 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Publikution im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

Anrttür Raun und Vnrteh

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Sann B lUmgebuvesschutzbmeichl

Zoee 6 engerer Sehutzbereiehl

Sitoationsplen 1:5000

Gemeinde Saar

Kantonales Naturschutzgebiet lissergrüt Nr. 5.06 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturschutzzonen

Die Nutarnchutzgebiete werden unterteilt in eine Zsne A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebenuraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone Auen schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des lüatunschutzgebietes gemäus Plan ist in den kommunalen Zonenpiänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung den Erhulungsnutzung im Naturschutzgebiet kännen weüere apezielle Schutzbestimtnusgen erlassen wenden.

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregett.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Nutsrschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Gemüts diesem Plan.

Abgrenzung:

Heimatschutz vom 1. Juli 1966 {NHG; SR 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. juli 1993 )GNL; BGS 432.1).

Die kuntonalen Nsturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und

Bestimmungen für kantonale Nuturschutzzonen

Zweck:

Der Landammann: ...1

Der Landochreiber:

-

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 2t.05.2022 18.06.2022

Zug, den 30. AU6. 2022 Im Namen des Regierungurats

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

Amt fur Raum und Verkehr

Geochäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone B (Umgebungsuchutzbereiclr)

Zone 4 engerer Sohutzbernich)

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Baar

Kantonales Naturschutzgebiet Grüt Nr. 5.07 Schutzplan

Kanton Zug

BedaQe 2

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B nchützt die Zone 6 vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Abgrenzung: Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zs übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmangen ausgenommen.

2. Zar Lenkung der Erholuegsnutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen wie Langlaufloipen, Schneeschahtrails, Biketrails, etc. dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnsn, etc, ist untersagt.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur. und Landschaftsschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über det Natur- und Heimatschutz vom 1 Juli 19db (NHG: St 451) oicher. Der Regierungsral erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1Juli 1993 )GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

Der Landammann:

.

Im Namen des Regierungsrats

Zug, der 30. AU0. 2022

..

Der Landuchreiber

-

Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Publikation im Amtsblatt: öffentliche Auflage:

Amttueaumwavesesr

Geschaft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone 8 lurneebunu050hutabereichl

Zune A lengemr Sehatzbererhl

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Baar

Kantonales Naturschutzgebiet St. Meinrad/Schmittli Nr. 5.08 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturschutzzonen

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone 8. Die Zone A umfasut den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden tinflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind san den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Nuturschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbentimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmnssnahmen im Nuturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

den Gesetzes über den Natur- und Landschaftoschutz {GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Gemäss diesem Ptun.

Abgrenzung: Unterteilung;

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäos Bundesgesetz über den Natur- und Heimatuchutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Muusgebend ist dus kuntonule Getetz über den Nutur und Landschaftsschutz vom 1. juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

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Der Landammann:

Der Landuthreiben:

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Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Zug, den U. AU6. 2022 Im Namen des Regierungsrats

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

AutfuRsunssdvmk.i

Geschäft Nr. Genen BD ARV 4.3/117

Zone 8 (Unigebungsschutzbereichl

Zum A leugerer uchutzbweichl

Situationnplan 1:5000

Gemeinde Cham

Kantonales Naturschutzgebiet Frauentaler Wald Nr. 6.03 Schutzplan

Kanton Zug

BeiIae 2 Kantonale Naturschutzzonen

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den knmmunalen Zonenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmunget ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungonutzung im Naturschutzgebiet künnen weitere spezielle Schutzbeutimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschulzgebieu richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Din Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzen geregelt.

Gemäss diesem Plan.

Abgrenzung:

Biotope von nationaler und negionuler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom t. Juli 1966 (NHG; St 451) umher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutz pläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Nutur und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

Zweck:

Der Landummunn:

1 09.08.2022

...

Der Lundochreibe

-

Nr. 20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Zug, des3 0. AUS. 2022 Im Namen des Regierungnrats

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

OmttOeaeenedVedelv

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone 8 lUmgebungsschutzberoichl

Zsne A lengerer Ocvatzbereichl

Situationsplan 1:000

Gemeinde Cham

Kantonales Naturschutzgebiet Meienberg Nr. 6.05 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturschutazonerr

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Ptanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüsnen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Abgrenzung: Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplünen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbeutimmungnn ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholsngsnutzung im Natsrschutzgehiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schatz- und Unterhaltsmassnohmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind irr § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bndeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 )NHG: Sf451) nicher. Der Regierungorat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 )GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

ICeetonele Nssenelsusoeeanee

1

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Giesahunsebunagsbisleveundenunn.ensltincissieneAundeinnZennee.cieZcneu unntasst den eigennlinhen Lebensnsunn den au sehüteenden Ptaeeen und hess. Die Zone nehitzt die Zone Ass, schädigenden Eieltissen und bildet den Gbengsngzunumgrhennden Landsehell. 1. Die Schutz- und Gnlenhattannaascahtnen im Natunsehutzgebiee nichten sich nach 57 und § BOss GeneGes eben den Nabun- und Landsubalenschuna (GN1). Sie Zuständigkeilen Bin dee Veszug sind in §3 und 514 diesen Geuetaen gesegelt.

Unlsnteilung;

llnstinnnungen:

4. Sie äuseene Abgneezung des belunsuhuucebiensn gennsen Plan ist in den kunneunalen Zenenpltnenzuibennehmnn.

3. Senenhtigte sind oun den Sohstzbessnnnnungen ausgenommen.

e( Bes Phsgesäesuzn unn Phuggezitse ccie Modeldhugzeuge, Onbinnen. etc. iut untensagt.

Zvesnsellelatunnenssgt

c) Hubes dAdsn in den speelsegelnenneslehnelen Gaeistse ganness SnhuGplan Mccn tendszheft Meechwenden Aemend nicht ndtgetdtntt eenden. dl Das Bslahnee dec Lnnze aeeischse dem t. Gktsben und dez‘31. Mal und/sAen dan Bennetse den Geeässetgnundea neeisgenenell des Anbinden und Bennensn den (den eut

5) Bunde dgrlen nIcht bei lauBes gelassen emden.

2. Zun Lenkungdentnhulungaculaunne Inn Neluneclsunageblen geltsn nzlgende npealegen Scbunzbesltmnsomgset 5) Wegs edennteelulenbe Reueen Aesten ndnhl uedassen enenden,

GennOne dbisenn Plan.

Abgnenzung:

....

Die bentcnalon Sah solnuneeonensneilenn den bmnØrisogan Schtunz und Untaehalt den Biulcpe von nationalen und negGtnbinn Bedestunggnnnäon Bundesgesetz übenden Batet- und Beimalshutnunm 1. juli 1506 (BBS; DR 451) stehen Den Regnenungnnat eduanl dazu Schuta pläne ibendie Natunsohulogebiete. Massgebend Ist das kaetunale Gesetz üben den Salutund Lendsohannsnchuta oez‘. (uB 1993 (Ost BGB 432.1)

BsLandschneibec

Zeevu:

tannale Natuesuhssannenn

Der 1andann

bn Samen das Bzeienuntgneata

30,BSLlat

Pubhbatisn an Bnosblett: Gneniiuuhe Bvtage.

Zuden

DsIun,: B9.BB.2022 einiG oez‘ 20.05.2022 und 5n21 vom 2705.2022 20.05.2022- 10.06.2022

Geschält Nn. Geoez BD 05V4.3/117

SBuatisnsplee 150DB

Genteinde Hdtnbeng

Kantonales Naturschutzgebiet ROss-Spitz Nr. 101 Schutzplan

Kanton Zug

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—

Beilage 2

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Geteäes dieeeer Plan. Die Naterseltutagrbiete eerdsn untemrile in eine Zone 0 ued eine Zone 0. Die Zone umlaser den eigentlicher Lebensraum derue sehüäenden PlIan!er und Uere. Die Zone stäUbt die Zone 0 um suhädigerder hiellüsrer und biiddet den Uborgaegeururrgeberder Leedsehalt. ‚Die Schutz- und Unterhaltrmrssrahnler im Netursehutzgrbiet dehten sieh rath lfZ und

Art. 8 des Gesebes übet der Natur- und Lardseha0srehotz IGNL). DieZustärdigkeiter für

don Delbugdrd ml 3 und 14 dieers Desetees gemgelt.

Abgteneurg: Unterteilung:

Seetlremuegee:

4. Die duseers bbgtsreueg des Netutrehutogebierre getoäae Pler Alle Art keennnuraler Zeeeepaeee ev Ubetreheter.

3. Berechtigte rind uer den dehuuäeetierrutegrn auegeneetrree.

0. Zur Lenkung der behelungleoDung im Netutsehutugeblet geltse lolgerdeepedsilee Dehutzbretimmuugen: a) Wege eden rrerkieree Booten erna Lengleulluiper, Seheeeeehuberailr, Sikeereiie, eru. dütfernieär eenleeeeo uarder, bl Hunde dürrer nicht bei leulen geieseenuerdse. e) Des Piirgenlesrer aac Piuggzrdter ute Meddlflugaeoge, Dmhner, etc, ist eetersagt.

Die kaeteeeiee Netseeeketaaoeee ste4err dert laeniebger Gobuta utrd Ueterbelt der B:eeepe ass eatleeeier ard regieneiee Sedeetueg gemäss Sundesgesetzääer den Beten- und Heirrrateohuueere 1. toll 1060 jNHG; 004511 sieben. Der Begieruegseat erlässt deeu Schutepläne 25er die Netursehsugeb:ele. Massgebend ist dec kantende äesett über den Natur ued Lardeehetteeehute oele 1 )uii 1003 )GNL SDS 432.1).

Zoeetk:

Beetimmuegeer fdr kaetaeele Natsreahaemerrae

DenLrrdamrr‘.

Der Laäsrehmoet:....L.....Ar.

Nc2lueer 20.05.2022 und Nr.21 vom 2705.2022 20.05.2022- 10.06.2022

Publikation irr Arntetiatt: Ölfertliehe Auflage: Zug, den 31 1116, 2022 Irr Namen des 0eet urgeoerr

Darum: 05.00.2022

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Dieeatienepler 1:5000

Geereiede Hüeeeberg

Kantonalea Naturachutzgebiet Rüssweiden Nr. 7.03 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

Der Landammann:

...

Im Namen des Regierungsrets

.

Zug, den 30. 806, 2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Der Landschreiber:

-

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

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Zone A leegerer Odrulubereich)

Verkehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

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Situationsplan 1:5000

Gemeinde Steinhausen

Kantonales Naturschutzgebiet Steinhauser Weiher Nr. 8.01 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

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Kantonale Naturschutzzonen

1. Die Schutz- und Unterhaltsmasnnahrnen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7usd

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 diesen Gesetzes geregelt.

Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zsnenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erhnlungsnutzung im Naturschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbeutimmangen erlassen werden.

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A smfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B ochützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Abgrenzung:

Die kantsrrulen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451>sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schstz pläne über die Naturschstzgebiete. Massgebend ist das kuntonale Gesetz über des Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1>.

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

Zweck:

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Der Landammann‘

Zug, den. 3 J. AUG, 2022 Im Namen des Regierungsrats

Der Landschreibe

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Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 25.Ob.2522 tB.06.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

AtOfdr naum und Verbeie

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/1 17

Zone 8 (Un,gebungsaohutzbereich)

Zone A (engerm Schutzbereich(

Situatiorisplan 1:5000

Gemeinden Risch und Hünenberg

Kantonales Naturschutzgebiet Schachenweid Nr. 9.04/7.04 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturaohutzzonen

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Ubergang zur umgebenden Landschaft.

Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in des kommunalen Zoneeplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schuszbestimmungen ausgenommen.

c) Das Fliegenlsssen von Fluggeräten wie Modellflugzuuge. Drohten, etc. ist untersagt.

2. Zur Lenkung der Erholongsnutzung im Nuturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Rosten wie Langlaofloipen, Schneeochuhtrails, Biketrails, etc. dürfen nicht verlassen werden. Dies gilt auch für den Holzsteg tv Westen der Zone A. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmussnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes Ober den Natur- und Landuchaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzen geregelt.

Gemäss diesem Plan.

Abgrenzung:

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Die kannonalen 1iiturschutmonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschstz VOt Juli 1966 (NHG; St 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne Ober die N9turuchutzgebjeoe, Massgebend ist das kantonale Gesetz äber den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

Der Landammann

Im Namen des Regiersngsrats

Der Laudschreiber:

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Nr. 20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Zug, den 30. Ao6:2022

Datum: 09.08.2022

Psblikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

Amt So Raum ruf Verkam

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/1 17

Zone 8 (Umgenungsschutzbereiclr)

Znee 6 engerer Schutzbereich)

Situatioosplan 1:5000

Gemeinde Risch

Kantonales Naturschutzgebiet Honauer Wald Nr. 9.05 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone 8 schützt die Zone 6 von schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.

Abgrenzung: Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzsng des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zsnenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsnstzung im Natarschutzgebiet können weitere spezielle Schunnbestimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; St 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend lot das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

20.05.2022 18.06.2022

Der Landammann:

1 w.se.snss 1

Der Lasduchreiber:

-

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022

Öffentliche Auflage:

zag,ües3BAU.2O22 im Namen des Regierungsrats

Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt:

Zsne 8 iUmgebungsscbutzberelohl

Zone A (engerer Scbutzbereiclii

Amtfür Raum und Vnikehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

—

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Baar

Kantonales Naturschutzgebiet Eisweiher Nr. 5.15 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und

Beotimmangen:

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B

Unterteilung:

Zonenplänen zu übernehmen.

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen

3. Berechtigte sind von den Schatzbastimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erhotungsnutzung im Natarschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen wenden.

den Vollzug uind ia § 3 und § 14 dieoes Geoetzeo geregelt.

1. Die Schatz- und Unterhaltnmasonahmes im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § eden Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz JGNL). Die Zesntndigkeiten für

schützt die Zone A sor schädigenden Einflüssen und bildet den Ubergang zur umgebenden Landschaft.

Gemüts diesem Plan.

Abgrenzung:

und Landschaftsnchutz vom 1. Juli 1993 )GNL; BGS 432.1).

Heimatochutz 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regierungurat trittst dazu Schutzplane uber die Ntlturscuutzgeuiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Natur-

Die kantonalen Näturschutzzonen ulellen den Iangtristigen Schutz und Unterhalt der

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

Zane A engerer schutabereichl

Der Landammann

Im Namen des Regierungurats

Zug, den 30. AUG, 2022

Öffentliche Auflage:

Der Landuchreiber

Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.052022 18.06.2022

Publikation im Amtsblatt:

Zene B lumeebungsschutzbemichl

türuutVnia

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

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Situationsplan 1:5000

Gemeinde Saar

Leiloch Nr. 5.16 Schutzplan

Kantonales Naturschutzgebiet

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturachuzonefl

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor nchüdigenden Einflüssen und bildet den Ubergang zur umgebenden Landschaft. 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7usd

3 altri articoli

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Enholungsnutzung im Naturschutzgebiet können weitere spezielle Schstzbestimrnungen erlassen werden.

Gemäss diesem Plus.

Abgrenzung:

naticsaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschul.z voq1 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regiorungurat erlässt dazu Schutzplane ober die Nqtr5c55zgeie5e Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1juli1993 (GNL; BGS 432.1>.

Die kantonalen Nhturochutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von

Bestimmungen für kantonale Naturscliutzzonen

Zweck:

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Der Landammann

Im Namen des Regierungsratn

Zug, den 30. A)J6. 20Z2

Der Landschreiber:

Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 voen 27.05.2022 20.05.2022- lB.06.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffvntliche Auflage:

Motte Rarer und Verkehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone 0 llimgebungssceutzbereich)

Zone A engerer Schutzbereich)

Situotiunsplan 1:5000

Gemeinde Saar

Kantonales Naturschutzgebiet Lampertswil Nr. 5.17 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturschutzzonen

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden VII anzen und Tiere. Die Zone B schätzt die Zone A vor schädigenden Eioflässen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. 1. Die Schutz- und Unterhultsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § B des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und §14 dieses Gesetzes geregelt.

Abgrenzung: Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zuneeplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind oon den Schotzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsvutzung im Natarschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbeotimmungee erlassen werden.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemüts Bundesgesetz über den Natur- und Heimatochutz vom 1. Juli 1966 (NHG; Sf451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Matugebend itt das kantonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. luli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonole Naturachutzzonen Zweck:

Der Landammsns:

Im Namen des Regierungsrats

Zugden3O4622

Öffentliche Auflage:

Der Lsndschreiber

-

—

Datum: 09.08.2022

Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 2Z05.2022 20.05.2022 18.06.2022

Publikation im Amtsblatt:

Amt für Rann und Verkehr

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/117

Zone 8 lumgebungssckutzber&cbl

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Situationsplan 1:5000

Gemeinde Saar

Kantonales Naturschutzgebiet Langmoos Nr. 5.18 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturschatozonen

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentliches Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone 8 schätzt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Lasdschuf1.

Abgrenzung: Unterteilung:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbentimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsnutzsng im Naturochutzgebiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden.

Bestimmungen: 1. Die Schutz- und Unterhaltsmaosnohmen im Nuturschutzgebiet richten sich nach § 7usd

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SB 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Nuturschutzgebiete. Massgebend ist das kuntonale Gesetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1Juli 1993 (GNL; BGS 432.1).

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

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Der Landammann:

Im Namen des Regierungsrats

-

Der Leudschreiber:

-

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Nr.20 vom 20.05.2022 und Nr.21 vom 27.05.2022 20.05.2022 18.06.2022

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Datum: 09.08.2022

Publikation im Amtsblatt: Öffentliche Auflage:

für Rrerr ond Verkefn

Geschäft Nr. Geuer BD ARV 4.3/117

Zone B (Umgebungusehotzbereich)

Zone 8 (engerer Schutzbereich)

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Baar

Kantonales Naturschutzgebiet Schnueperenrain Nr. 5.19 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kentonale Naturschutzzonen

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zene A und eine Zone B. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone 8 schützt öle Zone 4 von schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. 1. Die Schatz- und Unterhaltsmausnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL(. Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 sud § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Abgrenzung: Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussene Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenptänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Nanurschutzgebiet können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen wenden.

Die kantonalen Naturschutzznnen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nutionuler und regionaler Bedeutung gemäsu Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. juli 1966 (Nl-lG; SR 451) nichen. Der Regienunrgsrat enläsut dazu Schutz pläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend iut dau kantonale Geuetz über den Naturund Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 jGNL; BGS 432.tj.

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck: