Teilrevision Nord 01

Piano delle zone · Zugo

Documento

Tipo
Piano delle zone
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
BD
Adottato
22 gen 2019
In vigore dal
22 gen 2019

Carta

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File

6.11 Cham Nord Beschluss Baudirektion.pdfApri in una nuova scheda

Testo

-

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonenplans Gemeinde Cham

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 5 Abs. 2 Bst. c und 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),

beschliesst:

1.

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Die vom GemeinderatCham am 13. November 2018 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossenen Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonen­ plans werden genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonenplans in Kraft, so­ fern es nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: EinwohnergemeindeCham, Abteilung Planung und Hochbau, Postfach 265, 6330 Cham (Beilage: 1 Expl. Teilrevisionen Bebauungsplan Cham Nord 01 und Zonenplan) Landwirtschaftsamt (per Mail) Amt für Wald und Wild (per Mail) Amt für Grundbuch und Geoinformation (per Mail) Baudirektionssekretariat (per Mail) Amt für Umwelt (per Mail) Amt für Raum und Verkehr, Abteilung Koordinationsstelle, Planungen und Baugesu­ che (Beilage: 2 Expl. Teilrevisionen BebauungsplanCham Nord 01 und Zonenplan}

Baudirektion des Kantons Zug

�'--

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Florian Weber Regierungsrat

Zug, 22. Januar 2019 ICH-2018-022

Jb Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zg.ch/baudlrektion

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Das Spitzensportcenter «On Your Marks» (OYM) im Gebiet Teuflibach, das auf dem A. vom Regierungsrat des Kantons Zug am 6. April 2004 genehmigten BebauungsplanCham Nord 0 1 basiert, befindet sich momentan in Realisierung. Für die nordwestliche Erschliessung mit Bussen ist eine Vergrösserung der Manövrierfläche notwendig. Für die Realisierung des Wendeplatzes ist eine Anpassung des Bebauungsplans und des Zonenplans im Sinne eines Abtauschs erforderlich. Der Flächenabtausch erfolgt zwischen den Grundstücken Nrn. 4 0 1 und 3165 und umfasst eine Ausdehnung der Bauzone (WAS), die mit einer flächengleichen Ver­

grösserung der Landwirtschaftszone kompensiert wird. Der Abtausch umfasst eine Fläche von 2

208 m • Die Anpassung des Bebauungsplans betrifft den Verlauf des Perimeters und die Ver­

ringerung des Baufelds D. B.

Die Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonenplans wurden am

2. August 2018 vom Amt für Raumplanung (neu Amt für Raum und Verkehr) vorgeprüft Der da­

rin erläuterte Vorbehalt wurde bei der Überarbeitung der Unterlagen berücksichtigt. Die Publi­ kation im Amtsblatt erfolgte am 7. und 14. September 2018. Während der öffentlichen Auflage vom 7. September bis 7. Oktober 2018 gingen keine Einwendungen gegen die Teilrevisionen des Bebauungsplans Cham Nord 0 1 und des Zonenplans ein. Am 13. November 2018 be­ schloss der GemeinderatCham die Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonenplans im einfachen Verfahren. Der Beschluss wurde am 16. und 23. November 2018 im Amtsblatt publiziert und vom 16. November bis 6. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt. W äh­ rend der Auflagefrist gingen keine Beschwerden beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. C. Mit dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13. November 2018 reichte der GemeinderatCham die Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 01 und des Zonenplans zur Genehmigung ein. Nach § 5 Abs. 2 Bst. c PBG ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften zuständig, sofern - wie im vorliegenden Fall - in der glei­ chen Sache keine Beschwerde eingereicht worden ist. Die Prüfung durch die Baudirektion er­ streckt sich auf Übereinstimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesonde­ re mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Planungs- und Bau­ gesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinde muss gewahrt werden (§ 42 Abs. 1 PBG). Der Genehmigung der Teilrevisionen des BebauungsplansCham Nord 0 1 und des Zonenplans steht nichts entgegen.