BD Zug; 26.04.2005
Linee d'arretramento dal bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento dal bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- BD
- Adottato
- 26 apr 2005
- In vigore dal
- 26 apr 2005
Carta
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RRB_20050426_BBP7056-Choller.pdfApri in una nuova scheda
Testo
BAUDEPARTEMENT ZUG
Versandt am:
2 8, APR 2005
E 2 9, April 2005 BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Gemeindewesen Genehmigung des geänderten Bebauungsplanes Choller, Stadtgemeinde Zug
Die Baudirektion,
gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,
beschiiesst:
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1.
Die vom Stadtrat von Zug am 22. März 2005 beschlossene Änderung des Bebauungsplanes Choller wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: 5 Bebauungspläne) Amt für Feuerschutz, Poststrasse 10, Postfach, 6301 Zug Amt für öffentlichen Verkehr Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: Bebauungsplan) Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung (Beilage: Bebauungsplan) BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor
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Zug, 26. April 2005 LE 8846
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2
A.
Eine Änderung des vom Regierungsrat am 30. März 1993 genehmigten Bebauungsplanes
Choller ist nötig, weil der Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 114 langfristig plant, seinen Schlossereibetrieb im Choller zu realisieren. Das Volumen, das hierfür im rechtskräftigen Bebau ungsplan vorgesehen ist, reicht nicht aus, um einen funktionierenden Gewerbebetrieb einzurichten. Vor allem ist die Gebäudetiefe ungenügend. Das Volumen der eingeschossigen Halle wird deshalb leicht abgedreht, verschmälert und verlängert. Ausserdem ist die Korporation Zug bereit, auf einem Teil des GS Nr. 113 ein Baurecht zu Gunsten des GS Nr. 114 zu gewähren. Der Waldabstand von 15 m, den der rechtskräftige Bebauungsplan vorschreibt, wird in Überein stimmung mit§ 12 des Planungs- und Baugesetzes auf 12 m festgelegt. Das viergeschossige Ge bäude entlang der Chamerstrasse wird um 3 m Richtung Westen verlängert. Es hält neu ebenfalls nur einen Waldabstand von 12 m ein. Neu befindet sich die Tiefgarageneinfahrt auf der Westseite des eingeschossigen Gebäudes. B. Die Baudirektion hat den geänderten Bebauungsplan Choller am 30. August 2004 vorgeprüft und die Änderungen für zweckmässig befunden. Sie verlangte, dass die Nutzung der im Plan aus geschiedenen eingeschossigen Baute für eine Kulturhalle im Bebauungsplan ausgewiesen und zwischen dem viergeschossigen Gebäude und der Kantonsstrasse ein unentgeltliches öffentliches Fusswegrecht bezeichnet wird. C.
Der revidierte Bebauungsplan Choller wurde am 29. Oktober und 5. November 2004 im
Amtsblatt publiziert und vom 29. Oktober bis 29. November 2004 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Der Stadtrat hat den revidierten Plan am 22. März 2005 beschlossen. Die zweite Publikation im Amtsblatt erfolgte am 1. und 8. April 2005 und die zweite öffentliche Auflage fand vom 1. bis 21. April 2005 statt. Während der Auflagefrist wurde beim Regierungsrat keine Beschwerde eingereicht. D.
Mit Schreiben vom 22. März 2005 reichte der Stadtrat der Baudirektion den geänderten
Bebauungsplan Choller zur Genehmigung ein. Gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 des PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Bauvorschriften zu ihrer Gültigkeit der Genehmi gung des Regierungsrates. Gemäss § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (letztmals geändert am 6. Januar 2004) ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindli chen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfah ren keine Einwendungen erfolgten oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion erfüllt.
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E.
Die in der Vorprüfung vom 30. August 2004 erhobenen Vorbehalte sind im überarbeiteten
Plan berücksichtigt worden. Seiner Genehmigung steht nichts entgegen.