Gefahrenzonenplan 2010

Piano delle zone · Zugo

Documento

Tipo
Piano delle zone
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
RR
In vigore dal
25 giu 2010

Carta

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Testo

Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdf

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 22. Juni 2010 ek Versandt am

z S. JUt�l Z010

Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug a)

. Bauordnung vom 27. September 2009 (Gesamtrevision)

b)

Zonenplan vom 27. September 2009 (Gesamtrevision)

c)

Gefahrenzonenplan vom 27. September 2009

Kantonale Genehmigungen

Der Regierungsrat, gestotzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,

beschliesst: 1.

Folgende an der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 beschlossene Bauvorschrif­ ten der Stadtgemeinde Zug werden unter Vorbehalt nach Ziff. 2 genehmigt:

2.

a)

Bauordnung

b)

Zonenplan

c)

Gefahrenzonenplan

Nicht genehmigt werden: a)

Bauordnung gernäss Bst. H a):

J 1.

Art. 22

Hochhäuser, Abs. 2, letzter Satz und Abs. 3 werden gestrichen.

/2.

Art. 35

Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht wird gestrichen.

j 3.

Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung, Abs. 1, erster Satz wird

gestrichen.

I 4.

Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung, Abs. 2 muss geändert

werden.

/5.

Art. 45

Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird gestrichen.

v 6.

Art. 46

Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch wird gestrichen.

/7.

Art. 60

Übrige Zone mit speziellen Vorschriften fOr Camping (UeCa) muss geändert werden.

J 8. b)

Anhang 4, Abschnitt "Rötelberg" wird gestrichen.

Zonenplan gernäss Bst. H b) im Umfang von: 1.

Die nachfolgend genannten GrundstOcke werden in der bisherigen Zone be­ lassen mit der Auflage, innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft der Be­ schwerdeentscheide raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonen­ zugehörigkeit erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen: ./ -

Die Grundstocke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 (Areal Stieren­ markt; bisherige Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anla­ gen)

o1

-

Die Grundstocke GS Nrn. 173 und 3240 (Areal Oesch; bisherige Reser­ ve Wohnzone W4)

1-

Das Grundstock GS Nr. 191 (Oesch-Wiese; bisherige Zone des öffentli­ chen Interesses fOr Bauten und Anlagen)

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/-

Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofanlage; bisherige Zo­ nen, teils Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen, teils

J.J 2.

Wohnzone W2a) ·

Das Grundstück GS Nr. 1718 (Rötelberg; bisherige Zone W2b) .

Das Grundstück GS Nr. 434 (SBB Ost I Ökihof) wird in den bisherigen Zonen Wohn- und Arbeitszone WA4 sowie Wohn- und Arbeitszone WAS belas sen. Innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft der Beschwerdeentscheide s ind raumplanerische Abklarungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.

/3.

Die Strassenflächen der Grundstücke GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) werden der benachbarten Zone W3 zugewiesen.

j 4.

J 5. J 6. 3.

Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A. Kantonale Seeuferschutzzonen: Die Abbildung hat dem Schutzplan des Re­ gierungsrates vom 19. Mai 1998 zu entsprechen. Diverse Anpassungen in der Legende und Darstellung

Formalien; Auflagen gernäss Bst. I betreffend: Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechts­ kraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons. Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan, Gefahrenzo­ nenplan) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für Raumplanung.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be­ zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ab­

lauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden angefoch- · tenen Bauvorschriften (Bauordnung und Zonenplan) in Kraft. 5.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 und 2 sowie 4 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

6.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilagen: 6 Ex. Bauordnung, je 1 Ex. Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1: 5'000; je 5 Ex. Zonenplan Mst. 1:10'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1:10'000) Gebäudeversicherung des Kantons Zug Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit

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Landwirtsch aftsamt Amt fOr öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt fOr Umweltschutz Amt fOr Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt fOr Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration

Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 6 Ex. Bauordnung; je 3 Ex. Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1 :5'000; Zonenplan Mst. 1:1 0'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1: 10'000; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)

Regierungsrat des Kantons Zug

Renee Spillmann Siegwart Landammann

stv. Landschreiberin

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A.

Die Stadt Zug hat ihre Ortsplanung vom 4. Dezember 1994 überarbeitet. Die neue

Oitsplanung besteht aus einem Richtplan Verkehr ÖV - Langsamverkehr (Karte und Text), ei­ nem Richtplan Verkehr Motorisierter Individualverkehr (Karte und Text), einem Richtplan Sied­ lung und Landschaft (Karte und Text), einer Bauordnung (BO) und einem Zonenplan sowie ei­ nem Gefahrenzonenplan. B. Die Baudirektion hat die Ortsplanung am 31. Oktober 2007 vorgeprüft Sie stellte fest, es handle sich um ein gutes, zweckmässiges, pragmatisches Planwerk, welches sich auf das Wesentliche beschränke. C.

Von November 2007 bis Januar 2008 erfolgte die umfassende Überarbeitung der Richt-

und Nutzungsplanung gestützt auf die Vorprüfung und die öffentliche Mitwirkung vom August bis Oktober 2007. Von Februar bis Juli 2008 wurde die Vorlage des Stadtrates zuhanden der 1. Lesung im Grossen Gemeinderat beraten. Die überarbeitete Bauordnung, der überarbeitete Zonenplan sowie der Gefahrenzonenplan wurden erstmals am 22. und 29. August sowie am 12. und 19. September 2008 im Amtsblatt publiziert und vom 22. August bis 30. September 2008 öffentlich aufgelegt. Anlässlich der öffentlichen Auflage sind rund 160 Einwendungen ein­ gegangen. Die Baudirektion nahm bereits nach der 1. Lesung im Grossen Gemeinderat mit Schreiben vom 26. September 2008 Stellung zur Ortsplanung. Am 11. November 2008 verab­ schiedete der Stadtrat die Vorlage zuhanden der 2. Lesung an den Grossen ·Gemeinderat, wel­ che die Stellungnahme und die Anträge des Stadtrates zu allen Einwendungen und zum Schreiben der Baudirektion enthielt. D. ·Am 7. April 2009 verabschiedete der Grosse Gemeinderat die Bauordnung, den Zonen­ plan sowie den Gefahrenzonenplan. An der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 wurde die Revision der Ortsplanung, welche die Planungsinstrumente Bauordnung, Zon.enplan und Gefahrenzonenplan umfasst, von den Stimmberechtigten mit einem Ja-Anteil von 61 % be­ schlossen. Die Publikation des Abstimmungsergebnisses erfolgte im Amtsblatt vom 23. und 30. Oktober 2009, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 23. Oktober bis 11. No­ vember 2009 statt. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 reichte der Stadtrat von Zug die Bauordnung, den Zonenplan und den Gefahrenzonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss§ 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeinde­ gesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeinde­ reglemente zu ihrer Gültigkelt der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni· 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet dem­ nach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Stadt Zug den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes - und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmassigkeit Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vorläufi­ ger und relativ summarischer Natur ist; ·ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 380/381). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Be­ schwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten.

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F.

Beim Regierungsrat sind acht Verwaltungsbeschwerden eingegangen, die gegen ein­

zelne Punkte der Ortsplanung gerichtet waren. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheis­ sen. Die beiden benachbarten Areale des Stierenmarktes und der Erbengemeinschaft Oesch verbleiben vorerst in jener Zone, in der sie bis heute gelegen haben. Dasselbe gilt für die Oesch-Wiese, für ein Areal beim Friedhof Waldheim und eines auf dem Rötelberg sowie jenes östlich des Bahnhofs Zug mitsamt dem Ökihof. ln allen diesen Fällen muss die Stadt Zug die Planung nochmals überdenken und innert 2 Jahren - im Falle des Areals östlich des Bahnhofs Zug innert 5 Jahren - neue Beschlüsse fällen. Ferner werden Strassenflächen in der Gimenen der Zone W3 zugewiesen und ein Grundstück in der bisherigen Altstadtzone bzw. Kernzone A belassen. Diese Beschwerden werden in einem separaten Entscheid behandelt. Die Entschei­ de fliessen in das Dispositiv auch des Genehmigungsbeschlusses ein. G.

Die neue Ortsplanung entspricht im Grundsatz den Vorgaben des kantonalen Richtpla-

nes. Die nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 29'100 Einwohner und Einwohnerinnen. Der Zonenplan weist ein Fassungsvermögen von 29'050 Einwohnern und Ein­ wohnerinnen aus. Die Stadt Zug schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential aus. Wie sich die Auflagen der Genehmigung, für die genannten Flächen raumplanarische Ab­ klärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit festzulegen, auf die Kapazitätsberechnung auswirken werden, kann noch nicht abgeschätzt werden. Dies wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft werden. H. Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG, dem PBG und dem kan­ tonalen Richtplan, sowie die Behandlung der Beschwerden ergaben, dass die Planwerke mit Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird ersatzweise die neue Bauordnung und den neuen Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Auflagen bzw. Änderungen nachfolgend korrigieren

(Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz. 18), weil eine vorbehaltlose Genehmigung nicht möglich ist. a) Bauordnung

Art. 22 Hochhäuser

Änderung: Der letzte Satz im Abs. 2 sowie der Abs. 3 von§ 22 werden nicht genehmigt. Sie werden gestrichen. Begründung: Diese Bestimmungen wurden nach der Vorprüfung eingefügt. Der letzte Satz im Abs. 2 und der Abs. 3 beziehen sich auf das Hochhausleitbild. Das Hochhausleitbild ist Inhalt eines stadträtlichen Entscheids. Wenn Bewilligungen für Hochhäuser nur im Rahmen . des Leitbildes erteilt werden dürfen, dann verschiebt sich der Nutzungsplan auf die Ebene der Exekutive. Gemeindliche Bauvorschriften sind jedoch von den Einwohnergemeinden zu erlassen (§ 7 Abs. 1 PBG).

Art. 35 Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht

Änderung: Der§ 35 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der R. Weidmann & Co. Immobilien, von Raffael J. Weid­

mann, Erica Rickenbacher Weidmann, Dr. Lee Granziol, Themas R. Rüttimann, Peter W. und Christine E. Silberschmidt-Pfisterer und Dr. Michel Stadlin, alle Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug

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Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung

Änderung: Der erste Satz von § 38 Abs. 1 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Die Verweisung auf das kantonale Wohnraumförderungsgesetz für die "we­ sentlichen baulichen Voraussetzungen" widerspricht der Klarheit, die mit einem Gesetz - im materiellen Sinne - erreicht werden soll. Das kantonale Wohnraumförderungsgesetz um­ schreibt die bauliche·n Anforderungen nicht, vielmehr ist es§ 1 Abs. 1 der Wohnraumförde­ rungsverordnung vom 25. März 2003 (BGS 851. 212), wo bezüglich baulicher Anforderun­ gen für die Erstellung und die Erneuerung und hinsichtlich des Erwerbs von Wohnraum auf die "bundesrechtlichen Vorschriften" verwiesen wird. Mit anderen Worten: Die Bauordnung der Stadt Zug verweist auf das Wohnraumförderungsgesetz, dieses mit§ 3 auf die Wahn­ raumförderungsverordnung und diese wiederum auf das weite Feld des Bundesrechts. Änderung: Die Bestimmungen bezüglich Kaufs- und Vorkaufsrecht werden nicht geneh-

. migt. Der Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Begründung: Für ein Kaufs- und Vorkaufsrecht fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage, die es einer Einwohnergemeinde erlauben würde, solche Instrumente ins Spiel zu bringen. Die Instrumente stehen nach§ 5 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz in der Fassung ge­ mäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 25. Februar 2010 (1775.9) dem Kanton zur Verfügung (siehe nun auch Referendumsvorlage 1775.11).

Art. 45 Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt

Änderung: Der§ 45 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref­

fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")

9 altri articoli

Art. 46 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch

Änderung: Der§ 46 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi- Oesch betref­

fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")

Art. 60 Obrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping UeCa

Auflage: Die Bestimmungen des § 60 sind anzupassen. Begründung: Diese Bestimmungen wurden nach der Vorprüfung eingefügt. Damit ein ge­ ordneter Campingbetrieb sichergestellt werden kann, hat der Setreiber einen Umgebungs­ gestaltungsplan und ein Betriebsreglement einzureichen. Diese Präzisierungen fehlen im

Art. 60 Anhang 4, Abschnitt "Röte/berg"

Änderung: Der Abschnitt "Rötelberg" wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Anna Weber- KOmin sei., Zug,

betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug

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b) Zonenplan

Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Stierenmarkt Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 in die

Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird nicht genehmigt. Diese Grundstocke werden in der bisherigen Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen befas­ sen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumpla­ narische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Gros­ sen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref­ fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (GrundstOck GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")

Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 in die Bauzone mit spe­

ziellen Vorschriften Areal Oesch wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 werden in der bisherigen Reserve Wohnzone W4 belassen. Innerhalb von zwei Jah­ ren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu be­ schliessen. Begründung: Siehe Beschwerde .der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref­ fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")

·Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 191 (Oesch-Wiese) in die Zone des öf­ fentlichen Interesses für Bauten und· Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 191 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge­ hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Margrit Oesch und der Erbenge­ meinschaft Martha Britschgi-Oesch betreffend Revision des Zonenplans und der Bauord­ nung (Seeufergrundstück GS Nr. 191 an der Chamerstrasse) Änderung: Die teilweise Zuweisung der Grundstocke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofan­

lage) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 werden in den bisherigen Zonen belassen. Inner­ halb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumpl�merische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge­ meinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Carl Dosenbach-Waser betref­ fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (GS Nrn. 1447 und 1705) Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 1718 (Rötelberg) in die Zone des öf­

fentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr: 1718 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanerische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge­ hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Anna Weber-Kümin sei., Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug

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Änderung: Die Zuweisung der Strassenflächen GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) in die

Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Flächen werden der benachbarten Zone W3 zugewiesen. Begründung: Siehe Beschwerde der R. Weidmann & Co. Immobilien, von Raffael J. Weid­ mann, Erica Rickenbacher Weidmann, Dr. Leo Granziol, Themas R. Rüttimann, Peter W. und Christine E. Silberschmidt-Pfisterer und Dr. Michel Stadlin, alle Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug

Bahnareal SBB-Ost Änderung: Die Zuweisung des östlichen Teils des Grundstückes .GS Nr. 434 (Ökihof) in die

Zone Bahnareal wird nicht genehmigt. Die Fläche verbleibt in der bisherigen Zone. Inner­ halb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge­ meinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen, Bern, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug.

Kernzone A I Zone W2b Änderung: Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A. Begründung: Siehe Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Bohlstrasse 7, Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug Seeuferschutzzonen Auflage: Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind gernäss Schutzplan des Regierungsra� tes abzubilden. Begründung: ln der Ortsplanung der Stadt Zug sind die kantonalen Seeuferschutzzonen als Ausgangslage übernommen worden. Im Zonenplan sind sie als kantonale Bauverbots­ zone bezeichnet. Gegenüberdem vom Regierungsrat erlassenen Schutzplan der Seeufer­ schutzzonen ergeben sich diverse Abweichungen (z.B. im Choller, im Brüggli, etc.). Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind korrekt zu übernehmen. GIS-Daten Auflage: Der Zonenplan ist an das harmonisierte GIS-Datenmodell anzupassen. Begründung: Diverse im Zonenplan bzw. in der Legende ver-Wendeten Darstellungen und

Bezeichnungen entsprechen nicht dem harmonisierten GIS- DatenmodelL I.

Die Bauordnung und der Zonenplan sind aufgrund der Auflagen anzupassen bzw. nachzuführen. Dem Amt für Raumplanung sind innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: -

Bauordnung (3fach) Zonenplan 1 :5'000 (3fach)

.-

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J.

Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan, Gefah-

renzonenplan) ist die Genehmigung der am 20. Oktober 2009 vom Stadtrat Zug beschlossenen kommunalen Richtpläne "Siedlung und Landschaft" und "Verkehr" ( Richtplantexte, Richtplan­ karte, Handlungsanweisungen) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Stadtrat unterbreitet gemeindliche Richtplane der Baudirektion zur Genehmigung (§ 43 PBG). ln Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion Ober die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion [. .. ]vom 12. Mai 2003 (BGS 153. 741) ist das Amt für Raum­ planung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig.

Anhänge: Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan Anhang 2: Ausschnitt Zonenplan (von Änderungen betroffene Flächen. infolge Gutheissung der Beschwerden)

:

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Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan

Art. 22 Hochhäuser

- Änderung: Der letzte Satz im Abs. 2 sowie der Abs. 3 von§ 22 werden nicht genehmigt. Sie werden gestrichen.

Art. 35 Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht

- Änderung: § 3 5 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.

Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung

- Abs. 1: Änderung: Der erste Satz von§ 38 Abs. 1 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. - Abs. 2: Änderung: Die Bestimmungen bezüglich Kaufs- und Vorkaufsrecht werden nicht genehmigt Der Absatz 2 ist entsprechend anzupassen.

Art. 45 Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt

- Änderung: § 45 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.

Art. 46 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch

- Änderung: § '46 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.

Art. 60 Obrige Zone mit speziellen Vorschriften fOr Camping UeCa

- Änderung: Die Bestimmungen des§ 60 sind anzupassen. Anhang 4, Abschnitt "Röte/berg" - Änderung: Der Anhang 4, Abschnitt "Rötelberg" wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Bauzone mit speziellen Vorschriften - Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 in die Bau­ zone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird nicht genehmigt. Diese Grundstücke wer­ den in der bisherigen Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplaneri. sehe Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen -

Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 in die Bauzone mit spe­ ziellen Vorschriften Areal Oesch wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 werden in der bisherigen Reserve Wohnzone W4 belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.

Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen - Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 191 (Oesch-Wiese) in die Zone des öf­ fentlichen Interesses fUr Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 191 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge­ hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die teilweise Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofanla­ ge) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 werden in den bisherigen Zonen belassen. Inner­ halb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge­ meinderat zu beschliessen.

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-

Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 1718 (Rötelberg) in die Zone des öffent­ lichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 1718 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des

-

Beschwerdeentscheides sind raumplanerische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge­ h örigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Flächen wer­ den der benachbarten Zone W3 zugewiesen.

Bahnareal SBB-Ost - Änderung: Die Zuweisung des östlichen Teils des Grundstückes GS Nr. 434 (Ökihof) in die Zone Bahnareal wird nicht genehmigt. Die Fläche verbleibt in der bisherigen Zone. Innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklä­ rungen zu treffen Lind die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.

Kernzone A I Zone W2b - Änderung: Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A.

. Seeuferschutzzonen - Änderung: Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind gernäss Schutzplan des Regierungsra­ tes abzubilden.

GIS-Daten - Auflage: Der: Zonenplan ist an das harmonisierte GIS- Datenmodell anzupassen.

. .

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Anhang 2: Ausschnitt Zonenplan (von Änderungen betroffene Flächen infolge Gutheis­ sung der Beschwerden)

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r=l von Änderungen

betroffene FläQhen

1

Areal Stierenmarkt

2

ArealOeach

3

Ceseh-Wiese

4

Friadhofanla&e

5

ROtelberg

6

S8B-Oat I Öf<ihof

7

Gimenen

8

Altstadttone

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Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf

Baudirektion

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Kanton Zug

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Baudirektion Postfach 6301 Zug

Stadtrat von Zug Stadthaus am ·Kolinplatz Postfach 1258 6301 Zug

T direkt 041 728 54 88 [email protected] Zug, 22.Juni2010 13269

Ortsplanungsrevision- Genehmigung: weitere Bemerkungen Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Frau Stadträtin Sehr geehrte Herren Stadträte

Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 hat der Regierungsrat die Bauordnung, den Zonenplan sowie den Gefahrenzonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 22. Juni 2010 die Richtpläne "Verkehr, ÖV - Langsamverkehr-", "Verkehr, Motorisierter Individualver­ kehr", "Siedlung und Landschaft" sowie den Richtplantext, Handlungsanweisungen mit Ände­ rungen und mit einer Auflage genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separaten Schreiben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungsdokumenten stellen deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Fra­ ge, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Auslegung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicherheiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen. 1

Richtplan

Radstrecke Nr. 28

Die Linienführung der Radstrecke 28 muss gernäss Beschluss des Amtes für Raumplanung angepasst werden. Die folgende Abbildung dient der Präzisierung der Auflage:

Postfach, 6301 Zug

T 041 728 53 00, F 041 728 53 09

www .zug .ch/baudirektio n

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Legende: Eintrag im kantona­ len Richtplan anzustrebende Li­ nienführung

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Bauordnung

2.1

Art. 10 Autoarmes Wohnen und Arbeiten

Wir empfehlen, den Abs. 2 zu streichen, weil die Voraussetzung für eine Befreiung von der Pflicht, Autoabstellplätze zu erstellen, nicht klar umschrieben ist, sondern lediglich auf eine Vereinbarung zwischen der Stadt und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer ver­ wiesen wird; eine Vertragslösung kann hoheitliches Handeln niemals ersetzen. 2.2

Art. 22 Hochhäuser

Mit der Genehmigung der Bauordnung werden Bestimmungen bezüglich des Hochhausleitbil­ des gestrichen, weil dieses Inhalt eines stadträtlichen Entscheids ist. Vorstellbar ist jedoch, dass die Bauordnung mit einer Bestimmung ergänzt wird, wonach das Hochhausleitbild als Vorstufe der Nutzungsplanung durch den Grossen Gemeinderat beschlossen werden kann (z. B. im 5. Kapitel 5 Organisation und Verfahren). 2.3

Art. 31 Anforderungen an Arealbebauungen

Abs. 1 Bst. h: Die Stadt Zug greift einer kommenden Änderung des Planungs- und Baugeset­ zes vor, wonach der Regierungsrat besondere Energiestandards für Bebauungspläne und Are­ albebauungen zu bestimmen hat. Zurzeit ist Bst. h mit § 6 Abs. 2 Bst. a Energiegesetz bzw. § 1 Verord.nung zum Energiegesetz nicht vereinbar. Sobald der Kanton seine neuen Bestimmungen

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erlassen haben wird, wird die Bauordnung der Stadt Zug in diesem Punkt nicht m�hr aktuell sein. Deshalb empfehlen wir, den Buchstaben h) des ersten Absatzes zu streichen. 2.4

Art. 37 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau und § 38 Festlegung des Mietzinses

und Sicherstellung

Die Bewilligung für Wohngebäude in überlagernden Zonen des preisgünstigen Wohnungsbaus ist verknüpft mit der in der Bauordnung der Stadt Zug eingefügten Regelung, wonach auf dem I.

Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einerseits höchstzulässige Mietzinse von vornherein festgelegt werden, andererseits bauliche Standards feststehen, die sich aus der jeweils gelten­ den kantonalen Wohnraumförderungsgesetzgebung ergeben. Somit muss die Bauherrschaft erst die höchstzulässigen Mietzinse mit dem Stadtrat aushandeln, gleichzeitig den Nachweis erbringen, dass sie bestimmte bauliche Standards einhält, worauf das Baugesuch geprüft wer­ den kann. Geht es um eine Arealbebauung, wird der Ausnützungszuschlag von 1 0 % "zusätz­ lich zu den Abweichungen gernäss § 32 Abs. 1 " BO Zug gewährt. Dort geht es jedoch um eine Kann-Vorschrift. Gemeint ist vorliegend wohl, dass der Ausnützungszuschlag von 1 0 % auf jeden Fall gewährt wird, die weiteren Abweichungen jedoch je nach Qualität der Arealbebau­ ung. Da die Bauherrschaft die Wirtschaftlichkeit einer Arealbebauung ermitteln muss, bleibt bei Arealbebauungen die Kalkulation mindestens teilweise in der Schwebe. 3

Zonenplan

GIS-Daten

Die folgenden, in der Legende verwendeten Bezeichnungen entsprechen nicht jenen der har­ monisierten Legende Version 1 .4 vom 30. März 2007 (in Klammer die harmonisierte Bezeich­ nung): ArF (arf) Planungswert (massgebender Lärmgrenzwert, Planungswert I mlpw} W2A (W2a) W2B (W2b) W2C (W2c) GWF (GwF) GS (GS1 - GS3) Naturschutzzone gemeindlich im Wald (Abkürzung wäre: NSGW) Naturschutzzone kantonal im Wald (Abkürzung wäre: NSKW) Naturschutzzone kantonal im See ( .... im Gewässer; Abkürzung wäre: NSKG). Legendentitel: Kantonale Nicht-Bauzonen (Mehrzahl statt Einzahl)

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Folgende Darstellungen unterscheiden sich zur harmonisierten Legende Version 1 .4 vom 30. März 2007: Schraffuren von W2alblc: diese Schraffuren sind rot, sollten schwarz sein Schraffuren von NSKW I NSKG I NSGW müssten gleichmässige Abstände haben Schraffur und Farbe von SSK sind schwarz und horizontal, sollten vertikal und in grün dar­ gestellt sein bei der Klasse NSKW sind die Farben falsch.

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Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV)

Entsorgung von Sied/ungsabfällen:

Der Planungsbericht behandelt das Thema Entsorgung von Siedlungsabfällen im Ökihof im Kapitel 4.6.4 kurz. Es wurde jedoch nicht aufgezeigt wie in der Vorprüfung gefordert, wie der künftige Betrieb des Ökihofs gewährleistet wird. So fehlen Angaben dazu, ob der Ökihof in sei­ ner heutigen Form beibehalten wird, ob er mehr Platz braucht und was geschieht, wenn die SBB als Eigentümerin des Geländes Selbstbedarf ankündigt. Bereits heute stösst diese belieb­ te Einrichtung zur Sammlung von Siedlungsabfällen an ihre Kapazitätsgrenzen. Insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen braucht die Planung und Einrichtung eines oder mehrerer Ökihöfe eine Vorlaufzeit von voraussichtlich zwei bis vier·Jahren. Wir empfehlen deshalb, zwei bis drei potentielle Ökihofstandorte innert 5 Jahren auszuweisen (im Zusammenhang mit den zu treffenden raumplanerischen Abklärungen für das Areal SBB-Ost; vgl. Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Bern, gegen die Stadtgemeinde Zug betreffend Ortspla­ nungsrevision 2009 der Stadt Zug).

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Weitere Bemerkungen

Wir weisen darauf hin, dass der Anhang zum Parkplatzreglement der Stadt Zug, in dem die einzelnen Zo" n en des Reglementes dargestellt sind, nicht mehr mit dem neuen Zonenplan übereinstimmt. Wir empfehlen deshalb, den Anhang des Parkplatzreglementes an die neuen Verhältnisse anzupassen. Wir wollten diese Punkte der Ordnung halber nochmals festhalten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Abschliessend bedanken wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind überzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage für die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.

rüsse

Beilage: Kanton Zug Zonenplan Legende v 1.4 Kopie an: Gebäudeversicherung des Kantons Zug Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (mit Beilage; 4fach)