Gefahrenzonenplan 2009

Piano delle zone · Zugo · Abrogato il 13 mag 2026

Documento

Tipo
Piano delle zone
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
9 giu 2009
In vigore dal
9 giu 2009
Abrogato
13 mag 2026

Carta

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File

Genehmigung_RR_Gefahrenzonenplan_ZP_BO.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll . Sitzung vom 9. Juni 2009 ek

.10. JUNI 2009

Versandt am

Abt.

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Mostra tutto il testo

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Eing.: 15. Juni ' G9 Gemeindeaufsicht Genehmigung des Gefahrenzonenplanes Gemeinde Walchwil

Gemeindeverwaltung

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Der Regierungsrat,

gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11), beschliesst:

1.

Folgende an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2008 beschlossene Bauvorschriften der Gemeinde Walchwil werden genehmigt: a)

b)

Gefahrenzonenplan, ohne die Grundstücke GS Nrn. 731, 824, 979, 574, 730, 395, 228 und 226 gemäss beiliegendem Situationsplan des Amtes für Raumplanung vom 19. Mai 2009 im Mst. 1: 2000; § 25 Bauordnung.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen Bauvorschriften in Kraft.

3.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss inkl. Situationsplan des Amtes für Raumplanung vom 19. Mai 2009 öffentlich aufzulegen.

4.

Mitteilung an: - J Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil (Beilagen: je 1 Expl. Gefahrenzonenplan 1:5'000, Bauordnung 2006 und Situationsplan des Amtes für Raumplanung vom 19. Mai 2009) Baudirektion GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Gefahrenzonenplan 1:5'000) Kantonsforstamt (Beilage: je 1 Expl. Gefahrenzonenplan 1:5'000, Bauordnung 2006 und Situationsplan des Amtes für Raumplanung vom 19. Mai 2009) Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau (Beilage: Gefahrenzonenplan 1:5000) Amt für Raumplanung (Beilage: je 2 Expl. Gefahrenzonenplan 1:5'000, Bauordnung 2006 und Situationsplan des Amtes für Raumplanung vom 19. Mai 2009)

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Regierungsrat des Kantons Zug

t?:::G/L? Landammann

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An der Gemeindeversammlung Walchwil vom 30. März 2006 wurde der Gefahrenzonenplan vom Souverän zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Auch § 25 (Gefahrenzonen) der Bauordnung wurde zurückgewiesen. Die entsprechenden Bestimmungen wurden jedoch in der zur Genehmigung eingereichten Bauordnung versehentlich nicht gestrichen.

A.

B. Der Regierungsrat hat am 20. Februar 2007 die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Walchwil genehmigt. An Stelle des an der Gemeindeversammlung zurückgewiesenen Gefahrenzonenplanes wurde ersatzweise ein auf zwei Jahre befristeter Gefahrenzonenplan mit den dazugehörenden Bestimmungen erlassen mit der Auflage, dass die Gemeinde diesen innert dieser Frist durch einen Gefahrenzonenplan mit den dazugehörenden Bestimmungen gemäss eigenem Beschluss zu ersetzen hat. C. Die Gemeinde Walchwil ist dieser Auflage innert der gesetzten Frist nachgekommen und hat an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2008 den Gefahrenzonenplan sowie § 25 der Bauordnung beschlossen. Der Beschluss wurde am 11 . und 18. Juli 2008 im Amtsblatt publiziert und vom 11 . bis 30. Juli 2008 fand die öffentliche Auflage statt. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung sind während der Auflagefrist zwei Beschwerden beim Regierungsrat eingereicht worden. D.

Die erste Beschwerde von und der , konnte infolge Rückzugs von der Baudirektion am 27. Oktober 2008 als erledigt abgeschrieben werden. E. Die zweite Beschwerde hat , am 29. Juli 2008 beim Regierungsrat eingereicht. In dieser Beschwerde wird der Gefahrenzonenplan im Gebiet Suren angefochten. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe eine Ergänzung des Gefahrenzonenplanes im fraglichen Gebiet. Die mit der Beschwerdeinstruktion beauftragte Baudirektion führte in dieser Beschwerdeangelegenheit am 17. Dezember 2008 einen Augenschein und eine Besprechung durch. Die beteiligten Parteien und Fachleute einigten sich an der Besprechung darauf, dass die Gefahrenkarte und der Gefahrenzonenplan im fraglichen Gebiet ergänzt werden müssen, weil Naturgefahren (Fels) versehentlich nicht in die Gefahrenkarte und auch nicht in den Gefahrenzonenplan aufgenommen wurden. An der Besprechung einigten sich die Parteien darauf, dass die Gemeinde für die Ergänzung der Gefahrenkarte und des Gefahrenzonenplanes besorgt ist. Die Gefahrenkarte wurde in der Zwischenzeit geändert. Die Änderung des Gefahrenzonenplanes wurde vor kurzem im Amtsblatt publiziert und die öffentliche Auflage dauert vom 24. April bis 25. Mai 2009. Da der geänderte Gefahrenzonenplan erneut auf Widerstand stösst und damit das hängige Beschwerdeverfahren in nächster Zeit noch nicht erledigt werden kann, ist es angezeigt, dass die unbestrittenen Teile des Gefahrenzonenplanes nun vom Regierungsrat genehmigt werden. Das umstrittene und von der Genehmigung ausgenommene Gebiet ist im beigelegten Plan des Amtes für Raumplanung vom 4. Mai 2009 festgehalten.

F. Gemäss § 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie § 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeindereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Walchwil den rechtsstaatlichen Prinzipien der Bundes- und Kan-

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tonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entsprechen . Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Mit Schreiben vom 22. August 2008 reichte der Gemeinderat Walchwil den Gefahrenzonenplan sowie § 25 der Bauordnung an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG, ergab, dass der Gefahrenzonenplan Walchwil, mit Ausnahme des umstrittenen Gebietes "Suren" mit den Grundstücken GS Nrn 731, 824, 979, 574, 730, 395, 228 und 226, sowie§ 25 der Bauordnung genehmigt werden kann.