Kantonale Seeuferschutzzone Zugersee - Gemeinde Risch

Piano delle zone cantonale, protezione delle rive · Zugo

Documento

Tipo
Piano delle zone cantonale, protezione delle rive
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
RR
Adottato
29 nov 2011
In vigore dal
29 nov 2011

Carta

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RRB_Revision der Schutzbestimmungen der kantonalen Seeuferschutzzone 2011-11-29.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 29. November 2011 hs Versandt am

·O 1. DEZ. 2011

Natur- und Umweltschutz Revision der Schutzbestimmungen der kantonalen Seeuferschutzzone

Der Regierungsrat, gestatzt auf Art. 18 und 21 Bundesgesetz Ober den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), § 9 Bst. a Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 {PBG; BGS 721.11) und§ 3 Abs. 2 Bst. b Gesetz Ober den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 {GNL; BGS 432.1),

beschliesst: 1.

- Die revidierten Schutzbestimmungen fOr die kantonalen Seeuferschutzzonen werden er­ lassen und die Schutzbestimmungen vom 19. Mai 1998 aufgehoben.

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2.

Die Einsprache von abgeschrieben.

3.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffer 1 dieses Beschlusses im Amtsblatt zu publi­ zieren.

4.

Mitteilung inkl. Seeuferschutzzonenbestimmungen an: Stadtrat Zug, Postfach 1258, 6301 Zug Gemeinderat Oberägeri, Postfach 159, 6315 Oberägeri Gemeinderat Unterägeri, Postfach 79, 6314 Unterägeri Gemeinderat Menzingen, Postfach 99, 6313 Menzingen Gemeinderat Cham, Postfach 265, 6330 Cham Gemeinderat HOnenberg, Postfach 261, 6331 Honenberg Gemeinderat Risch, Postfach 263, 6343 Rotkreuz Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil

-

wird infolge ROckzugs als erledigt

Direktion des lnnern Amt fOr Fischerei und Jagd Kantonsforstamt Direktionssekretariat der Baudirektion JAmt fOr Raumplanung

Regierungsrat des Kantons Zug

Landammann

Tobias Moser Landschreiber

Seite 2/3

A. Der Kanton Zug erkannte schon früh, welche Bedeutung die Seen für die Öffentlichkeit haben. Bereits im �ahre 1946 fällte der Regierungsrat mit der Verordnung über Natur- und Hei­ matschutz vom 23. Februar 1946 den weitsichtigen Entscheid, dass die Ufer des Zuger-und des Ägerisees von einer weiteren Überbauung zu verschonen seien. Ab 1957 galt dasselbe . auch für den Wilersee. Für die Uferlandschaften wurden Bauverbots- und Baubeschränkungs­ zonen ausgeschieden. B. 1998 hat der Regierungsrat die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen den dama!i. gen Verhältnissen angepasst. Um einen praktikablen Vollzug der Bestimmungen zu ermögli­ chen, wurde eine Differenzierung bei den Zonen eingeführt. Es drängte sich eine Abstufung des Schutzgrades innerhalb der ausgeschiedenen Flächen auf. Die Schutzzonen wurden drei­ ·geteilt und wie folgt definiert: Zone 1: Verbot für Bauten und Anlagen, einschliesslich Kleinbauten, Unterniveaubauten, Terrainveränderungen, Freileitungen und andere Vorrichtungen. Ausnahme: Standortgebunde­ ne Bauten und Anlagen sowie der Wiederaufbau, nicht aber die Erweiterung oder nachteilige Zweckänderung von Bauten und Anlagen. Zone 2: Im Gegensatz zur Zone 1 ist nicht nur der Wiederaufbau, sondern auch die teil­ weise Änderung bestehender Bauten und Anlagen ausnahmsweise zulässig, sofern sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Zone 3: Über die Bestimmungen der Zone 2 hinaus sind Wege, kleine Sitzplätze, Feuer­ stellen usw. in Gärten von Haus- und verbauten Uferparzellen gestattet, falls es das Land­ schaftsbild erträgt. Sofern c:liese Zone von einer Zone des öffentlichen Interesses überlagert ist, sind in der Regel auch neue Bauten und Anlagen zulässig, die diesem Zonenzweck dienen. C. Ein wesentlicher Grund für die Revision der Schutzbestimmungen liegt beim inzwischen geänderten Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700). Wenn in den Schutzbestimmungen immer noch auf die aufgehobenen Absätze 1 und 2 .des Artikels 24 a RPG verwiesen wird, führt die Auslegung der Zonenbestimmungen auch immer wieder zu Diskussionen über die rechtliche Ausgangslage. 0. Ein weiterer Grund für die Revision liegt im Aufbau der bisherigen Bestimmungen. Die Bestimmungen der Zone 2 und der Zone 3 enthalten Verweisungen (Zone 3: "Grundlegend sind die Bestimmungen der Zone 2 ....";Zone 2: "Grundlegend sind die Bestimmungen der Zone 1. ... ."). Dies bedeutet, dass für die Zone 3 sowohl die Bestimmungen der Zone 2, als auch jene der Zone 1 gelten. Da aber in der Zone 3 die schwächste Baubeschränkung gilt, steht dies im Widerspruch zu den strengeren Bestimmungen der Zone 2 und Zone 1. Auch für die Zone 2 sind die Bestimmungen widersprüchlich (gilt Zone 1 oder Zone 2?).

E. Mit der Teilrevision der Seeuferschutzbestimmungen soll einerseits eine Anpassung der Bestimmungen an die aktuelle Recht�lage, insbesondere an das Bundesrecht (z.B. Bundesge­ setz über die Raumplanung) erreicht werden, andererseits soll die Lesbarkeit der Bestimmun­ gen ver.eirifacht werden. Es soll Klarheit geschaffen werden. Es handelt sich bei der Teilrevisi­ on teils um eine formeile Anpassung, tei.ls um geringftlgige materielle Änderungen und Präzi­ sierungen in den Bestimmungen. Die Abgrenzungen der einzelnen Zonen werden nicht geän­ dert.

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F. Die Teilrevision wurde mit einer internen Arbeitsgruppe erarbeitet. Folgende Fachsteilen haben mitgewirkt: Abteilung Natur und Landschaft, Amt für Fischerei und Jagd, Kantonsforst­ amt, Direktionssekretariat der Baudirektion. Im Oktober 2010 wurden die betroffenen Gemein­ den zu einem Mitbericht eingeladen. Sämtliche Gemeinden stimmten den Änderungen zu. Die Gemeinden Zug, Cham und Walchwil wünschten kleinere Anpassungen, die teilweise aufge­ nommen werden können. Die anderen Änderungsanträge werden nicht aufgenommen, weil entweder übergeordnetes Recht (RPG) gilt oder weil sie. dem Grundgedanken des Seeufer­ schutzes widersprechen. G. Die revidierten Schutzbestimmungen wurden vom 14. Januar bis 14. Februar 2011 bei al­ len betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde in den Amtsblättern vom 14. und 21. Januar 2011 im Amtsblatt publiziert H.

Wahrend der öffentlichen Auflage hat , als Vertreter Einsprache erhoben und verschiedene Änderungsanträge gestellt Diese betrafen insbesondere Präzisierungen in der Umschreibung der Massnahmen. Die Massnah­ men bedürften der rechtlichen Grundlage und einer lnteressenabwägung. Die Anträge wurden im Rahmen einer Einspracheverhandlung bereinigt und flossen in die Bestimmungen ein. Der Einsprecher erklärte sich darauf berE;lit, die Einsprache zurückzuziehen, sofern der Regierungs­ rat die Seeuferschutzzonenbestimmungen gernäss der bereinigten Fassung erlasse, was der Fall ist. I. Die neuen Vorschriften treten nach der ersten Amtsblattpublikation in Kraft (§ 41 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, BGS 162.1; § 8 des Publikati­ onsgesetzes vom 29. Januar 1981, BGS 152.3; § 38 Abs. 4 PBG).

Beilage: - Seeuferschutzzonenbestimmungen

Kanton Zug

Baudirektion Amt für Raumplanung

Bestimmungen für kantonale Nutzungszonen

Seeuferschutzzonen ( gestützt aufArt 18 und 2 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz ( NHG), § 9 �st. a Planungs- und Baugesetz (PBG), § 3 Abs. 2 Bst. b Gesetz über den Natur­ und Landschaftsschutz ( GNL)

A. Zweck Die Seeuferschutzzonen dienen der Erhaltung, Freihaltung und Wiederherstellung von ökologisch wertvollen Uferbereichen sowie dem Schutz des Landschaftsbildes. B. Allgemeine Bestimmungen für alle Arten der Seeuferschutzzonen 1. Die Seeuferschutzzonen überlagern andere Nutzungszonen. Ergänzend gelten die Vorscl:)riften dieser Zonen. 2. Bei allen Massnahmen nach Buchstaben B, C, D und E nachstehend ist eine ln­ teressenabwägung vorzunehmen (Art. 3 Raumplanungsverordnung, RPV). Da­ bei kommt dem Natur-, Landschafts- und Uferschutz, der Denkmalpflege und dem Erhalt historischer Gärten sowie der Archäologie besonderes Gewicht zu. 3. Ufervegetation, Schilf, Hecken, Feldgehölze, markante Bäume und Baumgrup­ pen sind in den Seeuferschutzzonen geschützt. Sie sind von den Grundeigen­ tümerinnen und Grundeigentümern fachgerecht zu pflegen. Die Baudirektion kann dafür als zuständige Behörde.im Sinne von§ 3 Abs. 3 Bst. a und§ 14 GNL die jeweiligen Uriterhaltsmassnahmen vereinbaren oder ausnahmsweise durch Verfügung anordnen, sofern die Standorte nicht als Wald gelten. Eine Ausnahmebewilligung zur Entfernung der geschüt?ten Vegetation darf nur erteilt werden, wenn gleichwertiger Ersatz geleistet wird. Die Baudirektion fördert, so­ weit es die Verhältnisse erlauben, die Neuanlage von Ufervegetation und Ufer­ gehölzen oder schafft Voraussetzungen für deren Gedeihen (§ 10 GNL). Besto­ ckungen, die als Wald gelten, unterliegen der Waldgesetzgebung und damit der Zuständigkeit der Direktion des lnnern. 4 . Bestehende Bauten und Anlagen geniessen die Bestandesgarantie, sofern sie a. rechtmässig erstellt oder geändert und b. noch bestimmungsgernäss nutzbar sind. 5. Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich verboten. Lediglich standortge­ bundene Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn ihnen keine überwiegenden Interessen oder wichtige Anliegen der Raumplanung entgegenstehen. 6. Die Bauten und Anlagen sind harmonisch in die Uferlandschaft einzupassen. 7. Flächendeckende Beleuchtungen jeglicher Art sind nicht zulässig. 8. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Seeanstoss sind für den ordentlichen betrieblichen und baulichen Unterhalt von Ufermauern und derglei­ chen zuständig (§ 14 GNL). Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind Re­ naturierungen der verbauten Seeufer vorzusehen. Die Baudirektion kann als zu­ ständige Behörde im Sinne von§ 3 Abs. 3 Bst. a GNL die jeweiligen Unterhalts­ und Renaturierungsmassnahmen gernäss§§ 10 und 14 GNL sowie§ 19 GewG vereinbaren oder ausnahmsweise anordnen. Sie sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den geplanten baulichen Massnahmen stehen. 9. Im übrigen gelten die Bestimmungen des GNL. .

·

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C. Bestimmungen für die Zone 1

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert und unter Wahrung ihrer Identität wiederaufgebaut werden. Sie dürfen nicht umgenutzt und volumenmässig nicht erweitert werden. ·

D. Bestimmungen für die Zone 2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert, unter Wahrung ihrer Identität wiederaufgebaut und teilweise umgenutzt, jedoch volumenmäs�ig nicht erweitert werden. E. Bestimmungen für die Zone 3 1. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert, unter Wahrung ihrer Identität wiederaufgebaut, teilweise umgenutzt und volumenmässig geringfügig erweitert werden. 2. Neue Gartenanlagen ( Wege, kleine nicht überdachte Sitzplätze, Feuerstellen und dergleichen) sind ausserhalb eines 3 in breiten Streifens ab Böschungskan­ te bzw. ab Ufermauer zulässig. Diese Anlagen sind bewilligungspflichtig. 3. Überlagert die Zone 3 eine Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und An­ lagen, sind neue zonenkonforme Bauten und Anlagen zulässig. F. Vollzug Der Vollzug der Schutzbestimmungen obliegt der Baudirektion. Baupolizeibehörde bleibt die zuständige Gemeindebehörde bzw. bei Waldareal die Direktion des ln­ nern.

Beschluss

Zug, den

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Im Namen des Regierungsrates

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Der Landamma

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