Verfügung AFW, 16.01.2020; Walchwil
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 16 gen 2020
- In vigore dal
- 16 gen 2020
Carta
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File
2020-01-16_VAFW_WA_151_203_226_geschwärzt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Stand ort Grundstück Nrn. AFW 54407 GemDat Nr.
-
Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Walchwil Oberdorfstrasse / Sagenbach (LV95-Koordinaten 2 681 570 / 1 21 7 800) 151, 203, 223, 226
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze auf GS Nr. 226, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgestellt wurde, wird gemäss dem Plan «Waldfeststellung GS Nr. 151, 223, 226, Oberdorfstrasse / Sagenbach, Waichwil«, 1:500, vom 9. Oktober 201 9 aufgehoben.
2.
Die gemäss Plan «Waldfeststellung GS Nr. 151, 223, 226, Oberdorfstrasse / Sagenbach, Walchwil‘>, 1:500, vom 9. Oktober 2019 neu bezeichneten Waldgrenzen werden statisch festgestellt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.
Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug T 041 728 35 22, F 041 728 39 59 www. zg .ch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Ge meinde Walchwil in den Zonenplan einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -
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Per E-Mail: [email protected] -
Zug, 16. Januar 2020- ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung GS Nr. 151, 223, 226, Oberdorfstrasse/Sagenbach, Wal chwil», 1:500, vom 9. Oktober2019
16. Jft
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Waldfeststellung Suren / Oberdorf Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 5, 1:1000, vom März 2006; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 betreffend die Rodungsbe willigung für den Bau der Oberdorfstrasse Walchwil; Zonenplanänderung Nordzufahrt, Gemeinde Walchwil (genehmigt vom Regierungsrat am 28. Januar 201 4); Plan «Waldfeststellung GS Nr. 151, 223, 226, Oberdorfstrasse / Sagenbach, Wal chwil», 1:500, vom 9. Oktober2019. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «Waldfeststellung Suren / Oberdorf Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 5, 1:1000, vom März 2006 mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 151, 203 und 226, Gemeinde Walchwil, statische Waldgrenzen festgesetzt wurden.
3.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 wurde der Gemeinde Wal chwil die Rodungsbewilligung für den Bau der Oberdorfstrasse (Nordzufahrt Walchwil) er teilt. Mit der Rodungsbewilligung wurde zur Kompensation der definitiven Rodungsfläche eine Ersatzaufforstungsfläche auf GS Nr. 151 festgelegt. Die Rodungsbewilligung ist zu sammen mit der Baubewilligung für die Oberdorfstrasse in Rechtskraft erwachsen. Der Bau der Oberdorfstrasse ist abgeschlossen. Die Ersatzaufforstungsfläche auf GS Nr. 151 wurde per Zonenplanänderung Nordzufahrt (genehmigt vom Regierungsrat am 28. Janu ar 2014) im gemeindlichen Zonenplan als Waldfläche nachgeführt.
4.
Die mit der Rodung und Ersatzaufforstung neu entstandenen Waldränder grenzen auf den GS Nrn. 151 und 203 sowie entlang der Parzellengrenzen zwischen GS Nr. 151 und den GS Nrn. 223 und 226 an Bauzone. Eine Waldfeststellungsverfügung gemäss Art. 12 WaV, mit der in diesen Bereichen statische Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgesetzt werden, wurde weder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens noch mit der folgenden Zonenplanänderung erlassen. Seit Abschluss dieser Verfahren wurde der Erlass auch nicht nachgeholt. Dies soll nun von Amtes wegen durch das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) erfolgen.
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5.
Mit Schreiben des AFW vom 2. Dezember 201 9 wurde der Eigentümerschaft des von der Ersatzaufforstung betroffenen GS Nr. 151 und der Eigentümerschaft der angrenzenden, durch die neue Waldgrenze bzw. die Waldabstandsvorschrift effektiv betroffenen GS Nrn. 223 und 226 der oben genannte Plan vom 9. Oktober 201 9 zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 6. Januar 2020 die Gelegenheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen.
1.1
Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 226, Gemeinde Walchwil, statisch fest gestellt wurde. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Jedoch wurde die Waldfläche auf GS Nr. 226 im Rahmen des Baus der Oberdorf strasse gänzlich gerodet.
1.2
Mit der Rodung für den Bau der Oberdorfstrasse sind auf den GS Nrn. 151 und 203, Ge meinde Walchwil, neue Waidränder entstanden, die an Bauzone grenzen.
1 .3
Gemäss dem Gesagten haben sich seit Erlass der Waldfeststellungsverfügung der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Gemeindegebiet Walchwil erhebliche Veränderungen im Verlauf der Waldgrenzen im Bereich des Sagenbaches ergeben.
2.
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Im Bereich der statischen Waldgrenze auf GS Nr. 226 gemäss Verfügung vom 11. August 2006 wurde bergseits der Strasse ein Stützbauwerk erstellt. Die Waldgrenze verläuft so mit über einer gänzlich anderen Nutzungsform des betroffenen Bodens. Die neuen Waldränder auf den GS Nrn. 151 und 203 müssen gestützt auf Art. 10. Abs. 2 lit. a WaG sta tisch festgesetzt werden. Somit liegen wichtige Gründe vor, dass die statischen Wald grenzen im betroffenen Bereich korrigiert werden, so dass sie dem tatsächlichen Wald randverlauf entsprechen.
3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zurück.
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4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf den GS Nrn. 151 und 203, Gemeinde Walchwil, werden jene neu entstandenen Waldränder, die an Bauzone gren zen, statisch festgestellt. Die statische Waldgrenze auf GS Nr. 226, Gemeinde Walchwil, wird aufgehoben. Der Plan «Waldfeststellung GS Nr. 151, 223, 226, Oberdorfstrasse / Sagenbach, Walchwil», 1:500, vom 9. Oktober 2019 bezeichnet die neuen statischen Waldgrenzen auf den GS Nrn. 151 und 203 sowie entlang der Parzellengrenzen zwi schen GS Nr. 151 und den GS Nrn. 223 und 226. Ebenso ersichtlich ist die auf GS Nr. 226 aufgehobene statische Waldgrenze. Der genannte Plan ist integrierender Be standteil dieser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Eintra gung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
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Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione