Verfügung AFW, 17.11.2020; Risch

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
17 nov 2020
In vigore dal
17 nov 2020

Carta

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2020-11-17_VAFW_RI__geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Waldfeststellung Bannwald Gesuchstellerschaft Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55491 GemDat Nr.

Risch «Bannwald» Koordinaten 2674850/1 221 150 sowie 2674700/1 221 150 69, 82, 2107 -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 und Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Okto ber 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldge setz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Ent scheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. De zember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 69, 82 und 2107, Gemeinde Risch, werden in den auf Plan «Waldfeststellung GS Nrn. 69 und 82», 1:750, vom 8. Oktober 2020 und Plan «Waldfeststellung GS Nr. 21 07», 1:750, vom 8. Oktober 2020 bezeichneten Bereichen statisch festgestellt.

2.

Die durch die Waldfeststellung veränderten Waldflächen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Ge meinde Risch in den Zonenplan einzutragen.

Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch!afw

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4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

6.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: -

Per E-Mail: -

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-

-

-

Gemeinde Risch, Abteilung Planung/Bau/Sicherheit, 6343 Rotkreuz: info @ rischrotkreuz.ch Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] Landwirtschaftsamt, 6300 Zug: Martin Merz [email protected] Revierförster Daniel Müller, Amt für Wald und Wild, 6300 Zug: daniel.mueller3 @ zg.ch

Zug, 17. November 2020

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: -

-

Versand:

Plan «Waldfeststellung GS Nrn. 69 und 82)), 1:750, vom 8. Oktober 2020 Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2107», 1:750, vom 8. Oktober2020

1 7. Nov. 2020

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018); E-Mail von an das Landwirtschaftsamt und das Amt für Wald und Wild vom 6. September 2020 betreffend die Absicht zu einer Grundstücksbereinigung im Gebiet Bannwald; E-Mail von an das Amt für Wald und Wild vom 16. September 2020 be treffend die Kenntnisnahme der Absicht zur vorliegenden Waldfeststellung; Begehung vom 2. Oktober 2020 betreffend die vorliegende Waldfeststellung; Plan «Waldfeststellung GS Nrn. 69 und 82«, 1:750, vom 8. Oktober 2020; Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2107«, 1:750, vom 8. Oktober2020; E-Mail von an das Amt für Wald und Wild vom 12. November 2020 be treffend das Einverständnis der Eigentümerschaft zur vorliegenden Waldfeststellung. -

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2.

Das (fortan: Konsortium) plant die Zusammenlegung ihres Waldei gentums auf den GS Nrn. 69, 82 und 2107, Gemeinde Risch, im Sinne einer Bereinigung verschiedener Grundnutzungen auf diesen Grundstücken. So sollen u.a. die jeweiligen Waldflächen abparzelliert und zu einem reinen Waldgrundstück vereinigt werden. Zu die sem Zweck wandte sich als Rechtsvertretung des Konsortiums mit E Mail vom 6. September 2020 an das Landwirtschaftsamt und das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) des Kantons Zug, um die Machbarkeit einer entsprechenden Grundbuchmutation abzuklären.

3.

Nach Rücksprachen zwischen den betroffenen kantonalen Ämtern und der Rechtsvertre tung des Konsortiums und nach Überprüfung der Waldabgrenzung gemäss dem Plan für das Grundbuch kam das AFW zu dem Schluss, dass für das geplante Vorhaben eine Waldfeststellung durchzuführen sei. Mit E-Mail vom 1 6. September 2020 teilte das AFW der Rechtsvertretung des Konsortiums die Absicht zur Durchführung der Waldfeststellung mit, was von der Rechtsvertretung mit E-Mail vom selben Datum zur Kenntnis genommen wurde.

4.

Am 2. Oktober 2020 fand vor Ort eine Begehung mit Teilnahme einer Vertretung der Ei gentümerschaft sowie des AFW statt. An dieser Begehung wurden die Waldgrenzen der genannten Grundstücke im Gelände abgesteckt und vermessungstechnische aufgenom men.

5.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wurden der Grundeigentümerschaft die oben ge nannte Pläne vom 8. Oktober 2020 zugestellt und nochmals mitgeteilt, dass die Waldab grenzung auf den betroffenen GS Nrn. 69, 82 und 2107 gemäss diesen Plänen rechts kräftig verfügt werden solle. Mit Frist bis 16. November 2020 wurde der Eigentümerschaft so im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ge währt.

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6.

Mit E-Mail vom 16. November 2020 teilte die Rechtsvertretung des Konsortiums dem AFW mit, dass die Eigentümerschaft mit der vorgesehenen Waldfeststellung einverstan den sei.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht formell um ei nen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher jedoch zur Klärung der rechtmässigen Waldabgrenzung und zur Schaffung der Grundlagen für die angestrebte Grundbuchmutation notwendig. Das AFW erlässt den vorliegenden Ent scheid somit von Amtes wegen.

2.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

3.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegations verfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

4.

Gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 führt der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Mit der vorliegenden Wald feststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt.

5.

Mit Plan «Waldfeststellung GS Nrn. 69 und 82», 1:750, vom 8. Oktober 2020 und Plan «Waldfeststellung GS Nr. 2107», 1:750, vom 8. Oktober 2020 werden die vom AFW auf den GS Nrn. 69, 82 und 2107, Gemeinde Risch, im Gelände festgestellten Waldgren zen bezeichnet, und damit die Lage und das Ausmass des Waldes auf diesen Grundstü cken. Die genannten Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung GS Nrn. 69 und 82 2106

Bannwald, Gemeinde Risch

2027

1564 2107

789 69

1138

1137

82

1617

1119

70 Neue Waldgrenze gemäss Verfügung

Ò

1:750

0 2 4 6 8m

913

08.10.2020

898 G 55491

79

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

1087

71

Basisplan AV: (c) 2020 Amt f. Grundbuch- u. Geoinformation

Bannwald, Gemeinde Risch

Waldfeststellung GS Nr. 2107

2106

2107

83

82

Neue Waldgrenze gemäss Verfügung

Ò

1:750

0 2 4 6 8m 08.10.2020

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G 55491 Basisplan AV: (c) 2020 Amt f. Grundbuch- u. Geoinformation