Verfügung AFW, 06.01.2021; Hünenberg

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
6 gen 2021
In vigore dal
6 gen 2021

Carta

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File

2021-01-06_VAFW_HU_Langrueti_497_618_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Direktion des Innern

EE Kanton Zug Amt für Wald und Wild

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Waldfeststellung «Langrüti»

Gemeinde Hünenberg

Standort Langrüti 20, Koordinaten 2 676 330 / 1 224 230 Grundstück Nrn. 497, 618

AFW 54407

GemDat Nr. -

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Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf $ 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG;

SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

% Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 497 und 618, Gemeinde Hünenberg, wird gemäss Plan «Waldfeststellung GS 497 und 618, Langrüti, Gemeinde Hünenberg / Aufnahme vom 14. September 2020», 1:500, vom 21. September 2020, statisch festgestellt.

È. Die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 618, Gemeinde Hünenberg, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 statisch festgestellt wurde, wird aufgehoben.

3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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4. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Hünenberg im Zonenplan nachzuführen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

bi Mitteilung an (inkl. Beilage):

A-Post Plus: - Gemeinde Hünenberg, Abteilung Bau und Planung, Alessandra Silla, Postfach 261, 6331 Hünenberg (Original)

Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected]

- Revierförster Daniel Müller, 6300 Zug: [email protected]

Zug, 6. Januar 2021 - ROBU

Amt für Wald und Wild

A

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage:

- Plan «Waldfeststellung GS 497 und 618, Langrüti, Gemeinde Hünenberg / Aufnahme vom 14. September 2020», 1:500, vom 21. September 2020

versand: = 6. Jan. 2021

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A. Sachverhalt:

1. Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas-

sen:

- Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Hünenberg;

- Richtlinie für Waldfeststellungen des Amts für Wald und Wild (Fassung vom 30. April 2018);

- Plan «Waldfeststellung GS 497 und 618, Langrüti, Gemeinde Hünenberg / Aufnahme vom 14. September 2020», 1:500, vom 21. September 2020.

2. Im Zusammenhang mit der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Hünenberg wurden mit Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 die Waldgrenzen in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 25. April bis 30. Mai 2003 bei der Gemeindeverwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Plänen statisch festgesetzt. Dies in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 WaG, wonach beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen ist, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

3. Das GS Nrn. 497, im Gebiet Langrüti, Gemeinde Hünenberg, wo gemäss rechtskräftigem Zonenplan Wald an Bauzone grenzt, war nicht Gegenstand der genannten Waldfeststellungsverfügung. Eine statische Waldgrenze wurde hier demnach entgegen Art. 10 Abs. 2 WaG nicht definiert. Auf dem angrenzenden GS Nr. 618, über welches GS Nr. 497 sowie der Wald «Langholz» über eine Zufahrtsstrasse erschlossen wird, wurde lediglich der Abschnitt einer Waldgrenze über eine Länge von rund 1 Meter festgesetzt. Dieser Abschnitt ist an der Begrenzung der Zufahrtsstrasse gemäss den amtlichen Vermessungsdaten orientiert.

4. Recherchen des Amts für Wald und Wild (fortan: AFW) sowie Rücksprachen mit der Gemeinde Hünenberg ergaben, dass GS Nr. 497 im Rahmen der letzten Zonenplanrevision in die Bauzone eingezont wurde. Die statische Festsetzung der Waldgrenze wurde aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen versäumt.

5. Bei der Prüfung des beschriebenen Sachverhalts stellte das AFW neben der Notwendigkeit zur nachträglichen Festsetzung einer statischen Waldgrenze ausserdem den Bedarf zur grundlegenden Überprüfung der Waldabgrenzung gemäss dem aktuellen Plan für das Grundbuch sowie gemäss dem Zonenplan fest. Dies zum einen, da Abweichungen zwischen diesen beiden Plangrundlagen bestehen, und zum anderen auch Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Situation vor Ort festgestellt wurden. Unter anderem verläuft der ohnehin kurze Abschnitt der statischen Waldgrenze auf GS Nr. 618 über asphaltierte Strassenfläche sowie das Bankett dieser Strasse.

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Zur Bereinigung des Zustands wandte sich das AFW daraufhin an die betroffenen Grundeigentümerschaften. Am 4. September 2020 fand eine Begehung von Vertretern des AFW zusammen mit dem Rechtsvertreter der Eigentümerschaften statt, an der die Waldabgrenzung fachlich beurteilt und festgelegt wurde. Die Bestockung auf GS Nr. 497 wurde dabei in Waldfläche und Parkanlage differenziert und die Waldabgrenzung auf

GS Nr. 618 gestützt auf die kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen an der bestehenden Erschliessungsstrasse und den Grundstücksgrenzen orientiert. In Folge wurde am 14. September 2020 die festgelegte Waldgrenze von Vertretern des AFW vor Ort abgesteckt und vermessungstechnisch aufgenommen. Auf dieser Grundlage wurde der oben genannte Plan vom 21. September 2020 erstellt.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen

GS Nr. 497 und 618, Gemeinde Hünenberg, der Plan vom 21. September 2020 zugestellt und mit Frist bis 30. November 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen:

1.

2.1

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen oder wo der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m.

Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

Der Erlass einer Waldfeststellungsverfügung ist im Fall der GS Nrn. 497 und 618, Gemeinde Hünenberg, bislang nicht abschliessend erfolgt, was von Amtes wegen nachträglich bereinigt werden soll. Neben der neu festzustellenden Waldgrenze muss der Abschnitt der rechtskräftigen Waldgrenze auf GS Nr. 618 korrigiert werden.

Für die Korrektur der rechtskräftigen Waldgrenze auf GS Nr. 618 muss das AFW auf die Verfügung der Direktion des Innern vom 4. Juli 2003 zurückkommen. Gemäss $ 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

Aufgrund der im Sachverhalt genannten Tatsachen weicht die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 618 in Ausmass bzw. Länge zwar geringfügig, in sachlicher Hinsicht jedoch

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2.2

erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Diese Abweichung ist nicht durch Wiederherstellungsmassnahmen, sondern allein durch Anpassung der statischen Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten zu beheben. Da die rechtskräftige Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des angrenzenden Grund- und Sacheigentums bedeutet und ihr Verlauf andererseits weder der physischen Situation noch den kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen entspricht, wonach die Waldgrenze vorliegend auf die Grenze zwischen den GS Nr. 618 und 1794 zu legen ist, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert, d.h. aufgehoben wird. Die genannten Einschränkungen gegen diese Änderung liegen schon allein aufgrund der Geringfügigkeit derselben nicht vor.

Der Plan «Waldfeststellung GS 497 und 618, Langrüti, Gemeinde Hünenberg / Aufnahme vom 14. September 2020», 1:500, vom 21. September 2020 bezeichnet die neu festgesetzte Waldgrenze auf den GS Nrn. 497 und 618, Gebiet Langrüti, Gemeinde Hünenberg, und wo die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 618 aufgehoben wird. Die neu festgestellte Waldgrenze ist am Übergang der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Waldbestockung in eine parkartige Anlage mitsamt einer dazugehörigen Baute, weiteren Anlagen sowie der Zufahrtsstrasse und den Grundstücksgrenzen orientiert. Der genannte Plan vom 21. September 2020 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

Gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 führt der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt, unabhängig von der Frage, ob die Waldgrenzen letztlich an Bauzone grenzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG).

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten:

1.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Ingenieur nd Bauvermessung Bauvermessungsplan 1:500 | Gemeinde Hünenberg

Waldfeststellung GS 497 und 618 Langrüti Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Gemeinde Hünenberg Druckdatum: 21.9.2020 AFW-Gever 54407 Aufnahme vom 14 September 2020 N Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

: | Legende: 1 || stat. + Waldgrenze rechtskrifig =, ="——— ——

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