Verfügung AFW, 07.01.2021; Oberägeri
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 7 gen 2021
- In vigore dal
- 7 gen 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zugo con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
2021-01-07_VAFW_OA_446_450_Dorfbach_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.
Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild Wald
Waldfeststellung
Gegenstand Waldfeststellung «Dorfbach»
Gemeinde Oberàgeri
Standort Uferbestockung «Dorfbach» im Bereich «Griesgrueben»,
Koordinaten 2 689 250 / 1 221 430 Grundstück Nrn. 446, 450 AFW 55439 GemDat Nr. -
Das Amt für Wald und Wild,
Mostra tutto il testo
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom
4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998
(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1. Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 446 und 450, Gemeinde Oberägeri, wird gemäss Plan «Waldfeststellung vom 23.07.2020 / GS 446 + 450 Oberägeri», 1:500, vom 5. November 2020, statisch festgestellt.
È: Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan nachzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
5, Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6. Mitteilung an (inkl. Beilagen):
A-Post Plus: Interne Post: - Baudirektion des Kantons Zug, Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte, Aabachstrasse 5, 6300 Zug (Original) Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] - Gemeinde Oberägeri, 6315 Oberägeri: [email protected] - Revierförster Hanspeter Nussbaumer, 6300 Zug: [email protected]
Zug, 7. Januar 2021 - ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage:
- Plan «Waldfeststellung vom 23.07.2020 / GS 446 + 450 Oberägeri», 1:500, vom 5. November 2020
Versand: = 7, Jan. 2021
Seite 3/4
A. Sachverhalt:
1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen
erlassen:
- Luftbildaufnahmen (Orthophotos) aus den Jahren 1994 und 1995 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie);
- Luftbildaufnahmen (Orthophotos) aus den Jahren 2002, 2007 und 2011 (Quelle: GIS Kanton Zug);
- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);
- Plan «Waldfeststellung vom 23.07.2020 / GS 446 + 450 Oberägeri», 1:500, vom 5. November 2020.
Am 16. Juli 2020 erhielt das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) eine Anfrage betreffend die Uferbestockung des Dorfbachs auf GS Nr. 446, Gemeinde Oberägeri. Hintergrund der Anfrage war ein geplantes Bauvorhaben auf GS Nr. 446 bzw. ob es sich bei der Bestockung um Wald im Sinne des Gesetzes mit Einschränkungen für das Bauvorhaben handelt.
Am 23. Juli 2020 fand eine Begehung von Vertretern des AFW vor Ort statt, an der die Waldqualität der Bestockung festgestellt und die Waldabgrenzung festgelegt wurde. Diese Waldabgrenzung wurde mit Plan vom 21. August 2020 bezeichnet, wobei sich dieser Plan zunächst auf GS Nr. 446 beschränkte. Aufgrund des Einspruchs der Eigentümerschaft von GS Nr. 446 gegen die Beurteilung des AFW betreffend die grundsätzliche Erfüllung der Waldqualität fand am 21. Oktober 2020 erneut eine Begehung des AFW statt. Dies mit Teilnahme der Eigentümerschaft, wobei die Waldqualität nochmals bestätigt, die Waldabgrenzung jedoch nach eingehender Überprüfung anhand der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien geringfügig korrigiert wurde.
Mit Schreiben vom 9. November 2020 wurde den betroffenen Grundeigentümerschaften der Plan vom 5. November 2020 betreffend die GS Nrn. 446 und 450, beide Gemeinde Oberägeri, zugestellt und mit Frist bis 15. Dezember 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Seite 4/4
2. Im vorliegenden Fall hat zwar keine der betroffenen Grundeigentümerschaften um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3. Der Plan «Waldfeststellung vom 23.07.2020 / GS 446 + 450 Oberàgeri», 1:500, vom 5. November 2020 bezeichnet die Waldgrenze auf den GS Nrn. 446 und 450, am Dorfbach auf Höhe des Gebiets Griesgrueben, Gemeinde Oberägeri. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
4. Gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 führt der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG i.V.m. Art. 12a WaV). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt.
B. Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten:
1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung vom 23.07.2020
446
GS 446 + 450
Oberägeri
Wald gem. Verfügung Wald (Informationsinhalt)
Grenze GS 446 + 450
||
4
fil 1:500
0 2 4 6m ++
05.11.2020
Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild
Grundbuchplan: (c) 2020 Amt f. Grundbuch u. Geoinformation
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione