Verfügung AFW, 09.03.2021; Hünenberg+Risch

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
9 mar 2021
In vigore dal
9 mar 2021

Carta

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File

2021-03-09_VAFW_HU_183_RI_431_Uferbestockung_Dersbach_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Direktion des Innern

EE Kanton Zug Amt für Wald und Wild

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Waldfeststellung Uferbestockung «Dersbach» Gemeinden Hünenberg, Risch

Standort «Dersbach», Koordinaten 2 677 050 / 1 224 450 Grundstück Nrn. 183 (Hünenberg), 431 (Risch)

AFW 55434

GemDat Nr. -

Das Amt für Wald und Wild,

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gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998

(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

1. Auf GS Nr. 183, Gemeinde Hünenberg, und GS Nr. 431, Gemeinde Risch, werden die auf Plan «Waldfeststellung Dersbach, GS 183, Hünenberg, und GS 431, Risch / Aufnahme vom 22.09.2020», 1:500, vom 18. Januar 2021 bezeichneten Waldgrenzen statisch festgestellt.

2. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinden Hünenberg und Risch im Zonenplan nachzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: - Gemeinde Hünenberg, Abteilung Bau und Planung, Postfach 261, 6331 Hünenberg - Gemeinde Risch, Abteilung Planung/Bau/Sicherheit, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] - Revierförster Daniel Müller, 6300 Zug: [email protected]

Zug, 9. März 2021 - ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage:

Plan «Waldfeststellung Dersbach, GS 183, Hünenberg, und GS 431, Risch / Aufnahme vom 22.09.2020», 1:500, vom 18. Januar 2021

Versand: -9, März 2021

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A. Sachverhalt:

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen

erlassen:

- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);

- Plan «Waldfeststellung Dersbach, GS 183, Hünenberg, und GS 431, Risch / Aufnahme vom 22.09.2020», 1:500, vom 18. Januar 2021.

Bei der Prüfung eines zur kantonalen Vernehmlassung eingegebenen Baugesuchs auf GS Nr. 183, Gemeinde Hünenberg, stellte das Amt für Wald und Wild (AFW) den Bedarf zur Überprüfung der Waldabgrenzung entlang des Dersbaches fest. Das Gehölz bildet in diesem Bereich die Gemeindegrenze zwischen Hünenberg und Risch. Betroffen sind beide Bachufer, demnach auch GS Nr. 431, Gemeinde Risch.

Am 22. September 2020 wurden auf den genannten Grundstücken durch das AFW in Anwesenheit der Grundeigentümerschaft die Waldgrenzen im Gelände abgesteckt und vermessungstechnisch aufgenommen.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 wurde der betroffenen Eigentümerschaft der genannte Plan vom 18. Januar 2021 mit den eingemessenen Waldgrenzen zugestellt und mit Frist bis 21. Februar 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaft erhob keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen:

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

Der Plan «Waldfeststellung Dersbach, GS 183, Hünenberg, und GS 431, Risch / Aufnahme vom 22.09.2020», 1:500, vom 18. Januar 2021 bezeichnet die im Gelände

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festgelegten Waldgrenzen entlang des betroffenen Abschnitts der Uferbestockung des Dersbachs auf GS Nr. 183, Gemeinde Hünenberg und GS Nr. 431, Gemeinde Risch. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf das zusammenhängende Ufergehölz, das im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot-gestrichelte Grenzlinie) und macht keine Aussagen zur Waldqualität und Abgrenzung der Bestockung im Nordosten des Planausschnitts.

4. Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten:

1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Kanton Zug Plan für das Grundbuch 1:500 | Gemeinden Hünenberg, Risch

Waldfeststellung Dersbach, GS 183, Hünenberg, Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug und GS 431, Risch Druckdatum: 18.1.2021 AFW-Gever 55434 y Datenaktualitàt: Stand Ende letzter Monat.

Aufnahme vom 22.09.2020

Legende: stat. Waldgrenze neu festgestellt — — — — —

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