Verfügung AFW, 07.04.2021; Cham
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 7 apr 2021
- In vigore dal
- 7 apr 2021
Carta
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File
2021-04-07_VAFW_CH1786_Teuflibach_geschwaerzt_mitPlan.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55682 GemDat Nr.
Waldfeststellung «Teuflibach» Cham «Teuflibach», Koordinaten 2 677 200 /1 226 980 1786
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Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
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1.
Die auf Plan «Waldfeststellung GS Nr. 1786, Gemeinde Cham«, 1:500, vom 26. Februar 2021 bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 1786, Gemeinde Cham, wird statisch festge stellt. Die Fläche westlich dieser Linie ist Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Cham im Zonen plan nachzuführen.
4.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Cham, Abteilung Planung und Hochbau, Postfach, 6330 Cham (Original) -
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Per E-Mail: Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] Revierförster Walter Stauffacher, 6300 Zug: [email protected] -
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Zug, 7. April 2021
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Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung GS Nr. 1786, Gemeinde Cham», 1:500, vom 26. Februar 2021 -
Versand:
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007 und 2011 (Quelle: GIS Kanton Zug); Plan «Gemeinde Cham Teuflibach / Situationsplan», Plan-Nr. 15.2, 1:1000, vom 1. Oktober 2004; Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Cham; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 201 8); Plan «Waldfeststellung GS Nr. 1786, Gemeinde Cham)>, 1:500, vom 26. Februar 2021. -
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2.
Bei der Prüfung eines zur kantonalen Vernehmlassung eingegebenen Baugesuchs betreffend das Gebiet «Teuflibach» in der Gemeinde Cham stellte das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) Bedarf zur Überprüfung der Abgrenzung des Waldgehölzes auf GS Nr. 1786 fest. So ist dieses Gehölz im unmittelbaren Bachuferbereich als Wald aus gewiesen, wo im Rahmen der letzten Zonenpianrevision mit Verfügung der Direktion des Innern vom 5. Dezember 2005 auch eine statische Waldgrenze nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgesetzt wurde, wo das Gehölz an Bauzone grenzt. Nördlich davon, wo das Gehölz gemäss geltendem Zonenplan eine Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OelF) berührt, gilt jedoch keine solche Waldgrenze. Tatsächlich ist gemäss Plan für das Grundbuch auch in dieser Zone OeIF eine Bestockung ausgewie sen, die als Nichtwald bezeichnet wird (sog. «übrige Bestockung>‘). Bei Abgleich ver schiedener Luftbilder der vergangenen 20 Jahre stellte das AFW jedoch fest, dass auch in Fall dieser übrigen Bestockung gegenwärtig die Erfüllung der Waldkriterien gemäss Waldgesetzgebung anzunehmen ist.
3.
Daraufhin beurteilte das AFW das fragliche Gehölz vor Ort, was die Waldqualität und somit eine Abweichung der gegenwärtigen Situation von Waldabgrenzung gemäss dem Plan für das Grundbuch bestätigte. Das AFW sieht daher Bedarf für eine Waldfeststel lung, d.h. die Festlegung des gemäss Waldgesetzgebung und geltenden kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien korrekten Verlaufs der Waldgrenze in diesem Bereich. Diese Absicht wurde im Rahmen einer Besprechung zwischen Eigentümerschaft, der Bauabtei lung der Gemeinde Cham sowie den betroffenen kantonalen Fachstellen am 8. Februar 2021 mitgeteilt.
4.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde der betroffenen Eigentümerschaft der oben genannte Plan vom selben Datum mit der Waldgrenze zugestellt und mit Frist bis 31. März 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stel lungnahme gewährt. Die Eigentümerschaft erhob keine Einwände gegen die Waldab grenzung gemäss diesem Plan.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das AFW für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall hat zwar weder die betroffene Grundeigentümerschaft noch eine andere Interessenpartei um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der wald- und planungsrechtlichen Situation im betroffe nen Bereich jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsver fügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung GS Nr. 1786, Gemeinde Cham«, 1:500, vom 26. Februar 2021 bezeichnet die nordöstliche Waldgrenze der Uferbestockung des Teuflibachs auf GS Nr. 1786, Gemeinde Cham, wonach die Fläche zwischen dieser Waldgrenze und der westlich verlaufenden Grenze zu GS Nr. 1947, ebenfalls Gemeinde Cham, als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Dies ist vorrangig in der Ausbildung und Ausdehnung der Be stockung begründet. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan aus drücklich bezeichnet ist (rote Grenzlinie).
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS 1786 516 Gemeinde Cham
Waldfeststellung
512
1786
1947
3310
Waldrand bisher Waldgrenze statisch rechtskräftig Waldgrenze statisch neu Grundstückgrenzen
1558
Ò
1:500
0
2
4
6m
26.02.2021
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55682 Grundbuchplan: (c) 2021 Amt f. Grundbuch u. Geoinformation
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione