Gesamtrevision Zonenplan 2026
Piano delle zone · Zugo
Documento
- Tipo
- Piano delle zone
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde (Gde.)
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 27 mag 2026
- In vigore dal
- 27 mag 2026
Carta
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File
20260527_Kantonale Genehmigung_OPR.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Baudirektion
Kanton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung Ortsplanungsrevision, beinhaltet Bauordnung, Zonenplan, Aufhebung Bebau ungspläne sowie Parkplatzreglement, Gemeinde Risch
Die Baudirektion,
gestützt auf §§ 5 Abs. 2 Bst. c und 42 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),
beschliesst:
1.
Die von der Stimmbevölkerung der Gemeinde Risch an der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 angenommene Revision der Bauordnung, des Zonenplans sowie Aufhebung der insgesamt sieben Bebauungspläne, namentlich «Bahnhof Nord», «Hotel Waldheim», «Berchtwilerstrasse», «Waldegg», «Postmatte», «Bahnhofmatte» sowie «Schöngrund II» sowie die Revision des Parkplatzreglements werden genehmigt.
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2.
Die bestehende Bauordnung, der bestehende Zonenplan sowie das bestehende Park platzreglement werden im Umfang der vorliegenden Genehmigung aufgehoben.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefoch tene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Ge nehmigung in Kraft, sofern diese nicht angefochten wird.
4.
Mitteilung an: Einwohnergemeinde Risch, Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien (Beilage: 2 Exemplare Bauordnung, Zonenplan und Parkplatzreglement) Baudirektionssekretariat (info.bds@zg.ch) Volkswirtschaftsdirektion (info.vds@zg.ch) Tiefbauamt (info.tba@zg.ch) Amt für Umwelt (info.afu@zg.ch) Amt für Wald und Wild (info.afw@zg.ch) Amt für Denkmalpflege und Archäologie (info.ada@zg.ch) Amt für Grundbuch und Geoinformation (info.agg@zg.ch Amt für Raum und Verkehr (info.arv@zg.ch) (Beilage: 1 Exemplar Bauordnung, Zonenplan und Parkplatzreglement)
Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 594 53 00 zg.ch/baudirektion
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Baudirektion
Florian Weber Statthalter
27. MAI 2026 Zug............................................. / RI-2024-059
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A. Die vorliegende Ortsplanungsrevision stützt sich auf die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (neu PBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 (neu V PBG; BGS 721.111), die per 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind. Mit dieser Gesetzesände rung müssen die Gemeinden gemäss § 71 Abs. 1 neu PBG ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision an das neue PBG sowie an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen der neu V PBG anpassen. B. Als Grundlage für die Ortsplanungsrevision wurden die Gemeinden Baar, Zug, Steinhau sen, Cham, Hünenberg und Risch mit dem kantonalen Richtplan (Richtplan Beschluss G 9.3) beauftragt, ein gemeinsames Bild für die ganze Stadtlandschaft zu erarbeiten. Weiter definiert die Räumliche Strategie auf strategischer Ebene die zukünftige Entwicklung der Gemeinde Risch.
C. Die Baudirektion hat die Ortsplanungsrevision mit der Bauordnung, dem Zonenplan so wie der Aufhebung und Überführung in die Regelbauweise der insgesamt sieben Bebauungs pläne, namentlich «Bahnhof Nord», «Hotel Waldheim», «Berchtwilerstrasse», «Waldegg», «Postmatte», «Bahnhofmatte» sowie «Schöngrund II» am 20. März 2025 vorgeprüft. Die Vor prüfung der Revision des Parkplatzreglements erfolgte am 17. April 2025 ebenfalls durch die Baudirektion. Die darin erläuterten Vorbehalte wurden berücksichtigt. Die öffentliche Auflage der Revision der Bauordnung und des Zonenplans sowie der Aufhebung der sieben Bebau ungspläne erfolgte vom 28. April bis und mit 27. Mai 2025. Während der öffentlichen Auflage gingen 13 Einwendungen zur Bauordnung und zum Zonenplan sowie 3 Einwendungen zum Parkplatzreglement ein. An der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 wurden die Bau ordnung, der Zonenplan, die Aufhebung der insgesamt sieben Bebauungspläne sowie das Parkplatzreglement von der Stimmbevölkerung angenommen und gleichzeitig die dazu einge gangenen Einwendungen erledigt (§ 39 Abs. 4 PBG). Die Bauordnung, der Zonenplan, die Auf hebung der sieben Bebauungspläne sowie das Parkplatzreglement lagen vom 4. Dezember bis und mit 23. Dezember 2025 öffentlich auf. Während der Auflagefrist ging beim Regierungsrat keine Verwaltungsbeschwerde gegen die Bauordnung, den Zonenplan, die Aufhebung der sie ben Bebauungspläne sowie das Parkplatzreglement ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 reichte die Gemeinde Risch die Bauordnung, den Zonenplan, die Aufhebung der sieben Bebauungspläne sowie das Parkplatzreglement zur Genehmigung ein.
D. Nach § 5 Abs. 2 Bst. c und 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene ge meindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Baudirektion. Die Prüfung durch die Baudirektion erstreckt sich auf Überein stimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumpla nungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Planungs- und Baugesetz vom 26. No vember 1998 (PBG; BGS 721.11) und dem kantonalen Richtplan. Die Prüfung ergab, dass der Genehmigung der Bauordnung, des Zonenplans, der Aufhebung der sieben Bebauungspläne sowie des Parkplatzreglements grundsätzlich nichts entgegensteht. Die Gemeinde Risch ist aber auf die unter den nachfolgenden Ziffern E und F aufgeführten Punkte aufmerksam zu ma chen. E. In der Bauordnung wird das Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) mit «Artikeln» zitiert. Korrekt ist jedoch, dass die PBG und das V PBG einzig Paragrafen enthalten. Betroffen sind Art. 6 Abs. 3, Art. 7, Tabelle 1, Zeile 1 sowie Fussnoten 2 und 6, Art. 17 Abs. 1 Bst. b und s, Art. 20 Abs. 4 und 15, Art. 59 Abs. 1 der Bauordnung Risch.
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F. Im Zonenplan sind die Naturschutzzonen und der Wald als Informationsinhalt bzw. orien tierender Inhalt aufgeführt. Zwischen den Legendeneinträgen und dem Planinhalt bestehen Dif ferenzen. So wird beim Wald in der Legende zwischen «Wald gemäss amtlicher Vermessung» und «Wald gemäss Art. 10 Abs. 2 Bundesgesetz über den Wald» unterschieden, was im Zo nenplan selbst jedoch nicht sichtbar ist. Weiter bestehen Differenzen bei den Naturschutzzo nen. Die gemeindlichen Naturschutzgebiete sind im Zonenplan als Zone Naturschutzzone ge meindlich (NSG) und die kantonalen Naturschutzgebiete als Zone Naturschutzzone kantonal (NSK) dargestellt. Der Legendeneintrag stimmt jedoch nicht mit dem Zonenplan überein. Darin werden die gemeindlichen und kantonalen Naturschutzgebiete differenziert. Weiter wird im Zo nenplan das kantonale Naturschutzgebiet Dersbach nicht korrekt gezeigt, die rechtskräftige Flachwasserschutzzone fehlt. Der Schutzplan wurde 2023 vom Regierungsrat revidiert. G. Die Bauordnung und der Zonenplan sind entsprechend anzupassen und im Sinne der Vollständigkeit dem Amt für Raum und Verkehr erneut einzureichen.