Verfügung AFW, 27.01.2022; Baar
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 27 gen 2022
- In vigore dal
- 27 gen 2022
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Zugo con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
2022-01-27_VAFW_BA_Ruessen_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort
Waldfeststellung Ruessen Baar Ruessen, Koordinaten 2 685 206 / 1 229 213
Grundstück Nrn. AFW 55864
2318, 2321 und 2330
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
Mostra tutto il testo
verfügt:
1.
Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 2318, 2321 und 2330, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Ruessen vom 17. Aug. 2021» (Massstab 1:2‘200, vom 13. September 2021) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Baar im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
-
Zug, 27. Januar 2022
-
ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Ruessen vom 17. Aug. 2021«, 1:2‘200, vom 13. September 2021
2 7. Jan. 2022
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Ruessen vom 17. Aug. 2021«, 1:2200, vom 13. September 2021. -
-
2.
Im Rahmen einer waldrechtlichen Kontrolle stellte der zuständige Revierförster im Gebiet Ruessen, Gemeinde Baar, auf den Grundstücken Nr. 231 8 und 2330 mehrere Weide zäune im Bereich des Waldrandes und eine entsprechende Nutzung dessen durch Rind vieh fest. Dabei stellte sich die Frage, ob die Weidezäune durch Wald verlaufen bzw. die Beweidung Wald betrifft.
3.
Zur Klärung der waldrechtlichen Situation führte das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) im Beisein des Eigentümers des Grundstücks Nr. 2330 am 27. Juli 2021 im Gebiet Rues sen eine Waldfeststellung nach Art. 10 WaG durch. Gleichzeitig wurde abgeklärt, ob und wo eine Waldweide im Sinne des geltenden Rechts ausnahmsweise und unter Auflagen bewilligt werden kann. Infolge fand am 17. August 2021 die vermessungstechnische Auf nahme der Waldgrenze und des Verlaufs der Waldweide statt.
4.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der ge nannte Plan vom 13. September 2021 zugestellt. Gleichzeitig wurde darin über die Ab sicht des AFW informiert, nach Festsetzung der statischen Waldgrenze eine Ausnahmebewilligung für die Beweidung von Wald auf den Grundstücken Nr. 2318 und 2330, Ge meinde Baar, zu erteilen. Der Entwurf dieser Ausnahmebewilligung inkl. Planbeilage wurde genanntem Schreiben ebenfalls beigelegt. Mit Frist bis 7. Januar 2022 wurde den betroffenen Eigentümerschaften im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Dem AFW wurden keine Einwendungen eingege ben.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss
Seite 4/4
Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen. 3.
Der Plan «Waldfeststellung Ruessen vom 17. Aug. 2021)) (Massstab 1:2200, vom 13. September 2021) bezeichnet im Gebiet Ruessen auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie). Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststel lungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
2495 2475
2472
Waldfeststellung Ruessen 2474 1988 2471 vom 17. Aug. 2021 2473
2862
2746
GS Nrn. 2318, 2321 und 2330, Gemeinde Baar
2494
2324 2309
2318
3309
2326
2323
2322 2321
3936 2337
2331
2333
2336
2307
2330
2338
10
3268
2339 2334
2340 Statische Waldgrenze zu verfügen 2335
2341 2418 Grundstückgrenze 2417
258
257
301
255
254
Ò
255
11
1:2'200 0
10 20 m
13.09.2021
75
Planformat A3 Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
G-55864 Orthofoto: (c) 2016 swisstopo
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione