Verfügung AFW, 17.01.2022; Neuheim

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
17 gen 2022
In vigore dal
17 gen 2022

Carta

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File

2022-01-17_VAFW_NE_Rossmatt_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55998

Waldfeststellung Rossmatt Neuheim Rossmatt, Koordinaten 2 686 486 / 1 230 117 244, 316, 461, 815 und 816

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 244, 316, 461, 815 und 816, Gemeinde Neuheim, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Rossmatt vom 5.11.2021)> (Massstab 1:1 ‘700, vom 23. November 2021) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Neuheim im Zonenpian zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zgch/afw

Seite 2/4

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

-

Zug, 17. Januar 2022

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -

Versand:

Plan «Waldfeststellung Rossmatt vom 5.11.2021», 1:1 ‘700, vom 23. November 2021

18. Jan, 2022

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Rossmatt vom 5.11.2021 »‚ 1:1700, vom 23. November 2021 -

-

2.

Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte den Bedarf zur Überprüfung und Festle gung der Waldgrenzen im Gebiet Rossmatt fest. Zur Klärung der waldrechtlichen Situa tion überprüfte das AFW am 27. September 2021 auf den genannten Grundstücken in Anwesenheit der betroffenen Eigentümerschaft alle bestockten Flächen auf ihren rechtli chen Status. Dabei wurde beurteilt, ob diese als Wald im Sinne des Gesetzes gelten. In Folge fand am 5. November 2021 die vermessungstechnische Aufnahme der Waldgren zen statt.

3.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 wurde der Eigentümerschaft der direkt betroffe nen Grundstücke sowie der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 457, Gemeinde Neuheim, der genannte Plan vom 23. November 2021 zugestellt. Mit Frist bis 7. Januar 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung nahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldab grenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Wald grenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Rossmatt vom 5.11.2021», 1:1 ‘700, vom 23. November 2021 bezeichnet im Gebiet Rossmatt auf den genannten Grundstücken die Waldgrenzen ge mäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linien).

Seite 4/4

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Rossmatt vom 5.11.2021 523

371

249

850

843

248

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167

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346

GS Nrn. 244, 316, 461, 815 und 816 Gemeinde Neuheim 245

250

461

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841

316

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167

244

816

Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze

869

252

Planformat: A3

251

252

243 468

Ò

1:1'700 0 5 10 m

23.11.2021

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55998 Orthofoto: (c) 2020 Kanton Zug