Teilrevision Neuhausweg

Piano delle zone · Zugo

Documento

Tipo
Piano delle zone
Cantone
Zugo
Livello
Comune
Approvato da
BD
In vigore dal
26 gen 2021

Carta

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20210126_BD_Genehmigung Zonenplanänderung Neuhausweg.PDFApri in una nuova scheda

Testo

20210126_BD_Genehmigung Zonenplanänderung Neuhausweg.PDF

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung Zonenpianänderung Neuhausweg Stadt Zug

Die Baudirektion,

gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. c und 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),

beschliesst:

1.

Die vom Stadtrat von Zug am 27. Oktober 2020 im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG beschlossene Zonenpianänderung Neuhausweg wird genehmigt.

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2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Teilrevision des Reklamereglements in Kraft, sofern es nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung Neuhausweg) Baudirektionssekretariat (per Mail) Amt für Umwelt (per Mail) Tiefbauamt (per Mail) Amt für Grundbuch und Geoinformation (per Mail) Amt für Raum und Verkehr, Abteilung Koordinationsstelle, Planungen und Baugesu che (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung Neuhausweg)

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Baudirektion des Kantons Zug

Florian Weber Regierungsrat

Zug

2 6. JAN. 2021

/SZ-2019-169

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00 www.zg.ch/baudirektion

Seite 2/2

A. Das Gebiet «Gobli» wird 1994 im Zonenpian der Stadt Zug als Zone des öffentlichen In teresses für Freihaltung und Erholung (ÖIF) ausgeschieden. Mit der Zonenpianrevision im Jahr 2010 wurde das Grundstück Nr. 4972 neu der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB) zugwiesen. Die ursprünglichen Grundstücks- und Zonengrenzen sind, bedingt durch die Entwicklungen des Mobility-Hubs Zug und des kantonalen Strassenbauprojekts «Tangente Zug/Baar», nicht mehr zweckmässig. Der Grundstücksverlauf bildet gleichzeitig auch die Zonengrenze zwischen der Wohn- und Arbeitszone B (WAB) und der OeIB. Mit der Anpassung der Grundstücksgrenze ist folglich auch eine Zonenplanpassung notwendig. Grundstücks- und Zonengrenzen sollen grundsätzlich übereinstimmen. Deshalb werden nach folgende Flächen umgezont. Damit liegen die einzelnen Grundstücke nach der Parzellierung wieder in einer einzelnen Zone und können entsprechend bebaut werden: GS Nr. 3257 4971 4972

Zonenplan 2010 WAB OeIB OeIB

Zonenplanänderung OelB WAB WAB

Fläche 221 m2 161 m2 25 m2

Die überlagernde Bestimmung zur abweichenden Lärmempfindlichkeitsstufe III statt II wird ana log der neuen Ausdehnung der OeIB angepasst. Die Einhaltung des Planungswerts gilt weiter hin und wird nicht an die neue Zonengrenze angepasst. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Verlängerung der Industriestrasse abparzelliert. Die Strasse wird danach parzellenscharf als Verkehrsfläche zoniert. Die Zonenplanänderung Neuhausweg wurde am 10. Oktober 2019 vom Amt für Raum B. und Verkehr vorgeprüft und am 17. und 24. Juli 2020 im Amtsblatt publiziert. Während der öf fentlichen Auflage vom 17. Juli bis 17. August 2020 hat die WWZ AG, Zug, gegen die Zonen planänderung Neuhausweg eine Einwendung eingereicht. Der Stadtrat von Zug hat das Anlie gen, das Grundstück Nr. 31 08 im Eigentum der WWZ AG in der WAB zu belassen anerkennt und verzichtet folglich auf die Umzonung in die OelB. Am 27. Oktober 2020 hat der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung Neuhausweg beschlossen. Der Beschluss wurde am 30. Ok tober und 6. November 2020 im Amtsblatt publiziert und vom 30. Oktober bis 18. November 2020 aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Beschwerden beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. Mit dem Beschluss des Stadtrats von Zug vom 27. Oktober 2020 reichte der Stadtrat C. von Zug die Zonenplanänderung Neuhausweg zur Genehmigung bei der Baudirektion ein. Nach § 5 Abs. 2 Bst. c PBG ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bau vorschriften zuständig, sofern wie im vorliegenden Fall in der gleichen Sache keine Be schwerde eingereicht worden ist. Die Prüfung durch die Baudirektion erstreckt sich auf Über einstimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raum planungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinde muss gewahrt werden ( 42 Abs. 1 PBG). Der Genehmigung der Zonenpianänderung Neuhausweg steht nichts entgegen. —

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ZP_7819_Neuhausweg.pdf

Kanton Zug

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Zonenplanänderung Neuhausweg

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im vereinfachten Verfahren gemäss § 40 PBG

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Situationsplan 1:1 '000

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Plan Nr. 7819

Datum: 21.10.2020

Beschluss Stadtrat Einleitung Vorprüfung:

05.07.2019

Vorprüfung Baudirektion des Kantons Zug:

10.10.2019

1. Publikation im Amtsblatt: 1. Öffentliche Auflage:

Nr. 29 vom 17.07.2020 und Nr. 30 vom 24.07.2020 17.07.2020 - 17.08.2020

Beschluss Stadtrat: 27.10.2020 Der Stadtpräsident: Dr. Karl Kobelt

Der Stadtschreiber: Martin Würmli

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vom _ ._. __ und Nr.

2. Publikation im Amtsblatt: 2. Öffentl iche Auflage:

Nr.

Genehmigung: _ ___ - ,_

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Format:

4201594mm

Dat ei:

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Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 24.06.2019

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Legende Zonenplan-Änderung (Inhalt des Beschlusses)

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Bauzonen 666

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Wohn- und Arbeitszone B (WAB) Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OelB)

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Nicht-Bauzonen / überlagernde Zonen

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Rechtsgültiger Zonenplan (unveränderter Inhalt)

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Bauzonen

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§ 11 BO Planungswert 3 /.

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