Verfügung AFW, 25.03.2022; Cham

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
25 mar 2022
In vigore dal
25 mar 2022

Carta

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File

2022-03-25_VAFW_CH_494_Untermueli_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55822

Waldfeststellung Untermüli Cham Untermüli, Koordinaten 2 676 342 / 1 227 686 494, 3334

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 494 und 3334, Gemeinde Cham, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Untermüli» (Massstab 1:500, vom 28. Dezember 2021) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Cham im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus:

Zug, 25. März 2022

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegl Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Untermüli», Massstab 1:500, vom 28. Dezember 2021 -

Versand:

2

‚

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Verfügung vom 22. Juni 2020; Plan «Waldfeststellung Untermüli», Massstab 1:500, vom 28. Dezember2021. -

-

-

2.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hat das Amt für Wald und Wild (AFW) auf den Grund stücken Nr. 494 und 3334, Gemeinde Cham, von Amtes wegen eine Waldgrenze festge stellt. Da auf den genannten Grundstücken keine Bauzone an Wald grenzt, handelt es sich bei dieser Waldgrenze nicht um eine statische Waldgrenze im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG.

3.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug auch aus serhalb der Bauzone statische Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folg lich hat das AFW den Verlauf der Waldgrenze gemäss Verfügung vom 22. Juni 2020 überprüft und kam zum Schluss, dass diese Waldgrenze unverändert statisch festgesetzt werden soll.

4.

Die zu verfügende statische Waldgrenze wurde im Plan vom 28. Dezember 2021 festge halten und mit Schreiben vom 21. Februar 2022 den Eigentümerschaften der Grundstü cke Nr. 494 und 3334 zugestellt. Mit Frist bis 14. März 2022 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigen tümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

B. Erwägungen: 1.

Der Kanton Zug führt gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der ganze Kanton als Gebiet bezeichnet, in dem eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ist in Gebieten ausserhalb von Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen oder -erlassen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung anzu ordnen.

2.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche als Wald im Sinne des Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

3.

Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung setzt das AFW den behördenverbindli chen Richtplaneintrag L 4.1 .6 um. Die flächendeckende Festsetzung statischer

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Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen ist aufgrund des Ausmasses des Auftrags eine Daueraufgabe, die sich nicht mit den jeweiligen gemeindlichen Zonenplanrevisionen ko ordinieren lässt. 4.

Der Plan «Waldfeststellung Untermüli» (Massstab 1:500, vom 28. Dezember 2021) be zeichnet auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rote Linie).

5.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Untermüli

GS Nrn. 494 und 3334, Gemeinde Cham

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Statische Waldgrenze zu verfügen Stat_Waldgrenze_rechtskr

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28.12.2021