Verfügung AFW, 13.10.2022; Risch

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
13 ott 2022
In vigore dal
13 ott 2022

Carta

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File

2022-10-13_VAFW_Binzmueli_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56167

Waldfeststellung Binzmüli Risch Binzmüli, Koordinaten 2 674 645 / 1 221 589 29, 560, 589, 593 595, 597 und 598 —

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen im Gebiet Binzmüli, Gemeinde Risch, werden gemäss Plan «Waldfest stellung Binzmüli» (Massstab 1:1500, vom 25.08.2022) statisch festgesetzt. Sämtliche Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald im Sinne des Geset zes, sofern sie innerhalb des im Plan bezeichneten Waldfeststellungsperimeters liegen.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Risch im Zonenplan zu übernehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus:

Zug, 13. Oktober 2022

-

ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Binzmüli», Massstab 1:1500, vom 25.08.2022 -

Versand:

Okt. 2022

Seite 3/4

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Binzmüli», Massstab 1:1500, vom 25.08.2022. -

-

2.

Das Amt für Wald und Wild (AFW) stellte im Gebiet Binzmüli den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Zudem werden gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 im Kanton Zug auch ausserhalb der Bauzone stati sche Waldgrenzen eingeführt (Richtplaneintrag L 4.1.6). Folglich führte das AFW in ge nanntem Gebiet eine Waldfeststellung nach § 2 EG Waldgesetz durch. Dabei überprüfte das AFW, ob bestockte Flächen als Wald im Sinne des Gesetzes gelten. Die Waldgren zen wurden im Gelände unter Berücksichtigung alter Luftbilder festgelegt und vermes sungstechnisch aufgenommen. Die festgelegten Waldgrenzen wurden im beiliegenden Plan vom 25. August 2022 festgehalten.

3.

Mit Schreiben vom 5. September 2022 wurde der genannte Plan den Eigentümerschaften sämtlicher Grundstücke innerhalb des Waldfeststellungsperimeters zugestellt. Den Ei gentümerschaften wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Frist bis 7. Oktober 2022 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Dem AFW liegen keine Ein wände gegen die Waldabgrenzung gemäss genanntem Plan vor.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Wald grenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Binzmüli», Massstab 1:1500, vom 25.08.2022 bezeichnet in nerhalb des darauf eingezeichneten Perimeters die Waldgrenzen gemäss vorgenomme ner Waldfeststellung (rot gestrichelte Linien). Bestockungen ausserhalb dieser

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Waldgrenzen, jedoch im Perimeter der Waldfeststellung liegend, gelten nicht als Wald. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung be zieht sich ausschliesslich auf Bestockungen, die im Perimeter der Waldfeststellung lie gen. 4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

C. Verfahrenskosten: 1.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

590560, 1589589, GS Nrn. 2039593, 594, 1169 29, 26 595, 597,1170 598, Gemeinde Risch

Waldfeststellung Binzmüli

763

767

786

787

24

1609

962 967

1417 587

1001

966

1418

622 589

27 1000 2305

594

593

29

595

65

720 597

560

1132 599 Statische Waldgrenze zu verfügen Perimeter Waldfeststellung SBB Unterhaltszone gehölzfrei (7m) Grundstückgrenze

1131 603

605

1522

661

598 1133

1521

747

1134

826

902

1153 1152

67

1151 1149 1150 1154

1123

1145 1142 1093 1141 806 1139 1140 1144

1122 1136 1143 1135

634

1523

Ò

1:1'500

0

5 10 m

606 804 825 803

655 25.08.2022 1147

799

798 G-56167

1004

60 Planformat: A3

2289

Orthofoto: (c) 2019 swisstopo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

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