Verfügung AFW, 06.07.2023; Baar
Limite statico del bosco · Zugo
Documento
- Tipo
- Limite statico del bosco
- Cantone
- Zugo
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvato da
- AFW
- Adottato
- 6 lug 2023
- In vigore dal
- 6 lug 2023
Carta
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20230706_VAFW_BA_Unterdeubueel_Bofeld_Litti_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr.
Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren Baar Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren 2017, 2043, 2055, 2267, 2381, 2384, 2401, 2403, 2413-241 5, 2441, 3093, 3094, 3096, 3098, 3106-3109, 3114 und 3205, Gemeinde Baar
AFW 56311
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 2017, 2043, 2055, 2267, 2381, 2384, 2401, 2403, 2413-2415, 2441, 3093, 3094, 3096, 3098, 3106-3109, 3114 und 3205, Gemeinde Baar, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren«, (Massstab 1 :3000, vom 30. Juni 2023) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www. zg .ch/afw
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Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Korporation Baar-Dorf, Ziegelhütte, 6340 Baar Korporation Deinikon, c/o Damian Hotz, Bofeld 5, 6340 Baar Einwohnergemeinde Baar, Rathausstrasse 2, 6340 Baar
Zug, 06. Juli 2023
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
jC() Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 30. Juni 2023 -
Versand:
—
7 Ju‘i 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 3944 vom 16. März 2023; E-Mail der Korporation Baar-Dorf vom 27. März 2023; Stellungnahme des Gemeinderats Baar vom 04. April 2023; Schreiben des AFW an den Gemeinderat Baar vom 1. Mai 2023; E-Mail der Gemeinde Baar vom 30. Mai 2023; E-Mail der Korporation Baar-Dorf vom 01. Juni 2023; Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 27. Feb ruar 2023; Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 30. Juni 2023. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren, Gemeinde Baar, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW festgelegt und, wo dies die Si tuation erforderte, vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermes sung). Die Aufnahme der Waldgrenze erfolgte teilweise im Beisein der betroffenen Eigen tümerschaften. Auf Grundlage der Vermessungspunkte, Luftbildaufnahmen aus verschie denen Jahren und der Reliefkarte (siehe oben) wurde der Plan «Waldfeststellung Unter deubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 27. Februar 2023 erstellt.
4.
Mit Schreiben vom 06. März 2023 wurde allen direkt betroffenen Eigentümerschaften so wie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 27. Februar 2023 zugestellt. Im Sinne des rechtli chen Gehörs wurde mit Frist bis 27. März 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung nahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW neben Fragen zur Waldab grenzung drei Anträge zum Verlauf der Waldgrenze gemäss genanntem Plan vom 27. Februar 2023 ein. Bei den übrigen Eigentümerschaften blieb die Frist ungenutzt.
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4.1
Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 beantragte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 3944, im nordwestlichen Teil des Grundstücks Nr. 3944 die Waldgrenze nicht auf die Grundstückgrenze zu legen, sondern den Waldrandverlauf gemäss der amtlichen Vermessung zu übernehmen. Dies unter anderem mit Verweis auf die dort bestehende unbestockte Fläche (Wiese). In Folge überprüfte das AFW den Waldrandverlauf im fragli chen Abschnitt erneut und nahm diesen vermessungstechnisch auf. Basierend darauf wurden Korrekturen am Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Februar 2023 vor genommen. Diese sind im Plan vom 30. Juni 2023 ersichtlich. Mit Schreiben vom 03. Ap ril 2023 wurden die betroffenen Eigentümerschaften über den angepassten Waldrandver lauf informiert und es wurde diesen erneut das rechtliche Gehör gewährt. Innert der ge setzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum angepassten Waldrandverlauf ein.
4.2
Mit E-Mail vom 27. März 2023 stellte die Korporation Baar-Dorf den Antrag, die statische Waldgrenze insbesondere auf dem Grundstück Nr. 3106 unmittelbar auf der Grund stücksgrenze festzulegen. Zudem sei diese Möglichkeit auch auf den übrigen Grundstü cken der Korporation zu prüfen, wo die Grundstückgrenze sehr nahe entlang der festge legten Waldgrenze verlaufe. Im Beisein der Korporation überprüfte das AFW diesen An trag vermessungstechnisch und nahm stellenweise kleinere Korrekturen am Waldrandverlauf vor. Mit dem angepassten Verlauf der Waldgrenze erklärte sich die Korporation Baar-Dorf mit E-Mail vom 01. Juni 2023 einverstanden. Die vorgenommenen Änderungen sind im Plan vom 30. Juni 2023 ersichtlich.
4.3
Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantragte der Gemeinderat Baar, die Waldgrenze entlang der Hegistrasse auf die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 2413 (Eigentum Gemeinde Baar) und den angrenzenden Grundstücken zu legen, wo diese sehr nahe ent lang der Grundstückgrenze verlaufe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 an den Gemeinderat Baar verwies das AFW auf die vermessungstechnische Aufnahme der Hegistrasse im Ja nuar 2023 durch die Geozug Ingenieure AG. Gemäss dieser bestehen auf zahlreichen Abschnitten grössere Abweichungen zwischen dem vermessenen Belagsrand und der Grundstückgrenze. So ragt die Grundstückgrenze teilweise bis zu 90 cm in die Strasse hinein. Die statische Waldgrenze sei daher entlang des vermessenen Belagsrandes fest zulegen. Mit E-Mail vom 30. Mai 2023 erklärte sich die Gemeinde Baar mit dem Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Februar 2023 einverstanden. Entlang der Hegistrasse entspricht der Verlauf der Waldgrenze im Plan vom 30. Juni 2023 folglich je nem im Plan vom 27. Februar 2023. Dies gilt auch für alle Grundstücke, deren Eigentü merschaften im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss Plan vom 27. Februar 2023 eingegeben hatten.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des
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Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Eigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren» (Massstab 1:3000, vom 30. Juni 2023) bezeichnet die im Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti und Gutteren festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrück lich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien). Weitere Gehölze auf den eingangs aufge führten Grundstücken wurden vom AFW noch nicht beurteilt.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren
2388
2386
2387
Gemeinde Baar 2443
2791 2385
2380
2430
2265
2266
2384
2382
2381
2408
3944
2267 3106
2268
2269
2401
2383
2441
2402 2409
3109
3107
3105 2055
2057
3108 3204
3104
2056
3094 3093 3203 2940
3097 3103
3096
2058
3098
3101 2080
3100 3110
3502
2043
2728
3099
3102
3205
3092
2054
2042
2081
2729 3561
3090
2403
3091
3113
2028
3084
3508 2045 2044
3112
3095
2046
2047
3114
2050 2048 2051
2049 2052
2053
2413
2031 2092
2415 4340
2032
2030
3089
2414
2025
3994
3387
2092
3455
2442
3456
3111
2033
2435
3457
3086 3833
2034 2035
2036
1502
2888
2019
2001
4012
2017
2024 1332
SBB-Unterhaltszone gehölzfrei (7m) 2889 2520
2370
2022
2023 2864
1501
2018
2020
2037
2436
1498
4342 2027
4343
2021
3428 4377 3429
Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze
4341
3993
2011 3149
3391
2453
Ò
Planformat: A2
1:3'000 0
20
40 m
30.06.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56311 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Basi legali
BGS 153.714 · Cantone
BGS 721.11 · PBG · Cantone
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantone
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione