Verfügung AFW, 06.07.2023; Baar

Limite statico del bosco · Zugo

Documento

Tipo
Limite statico del bosco
Cantone
Zugo
Livello
Cantone
Approvato da
AFW
Adottato
6 lug 2023
In vigore dal
6 lug 2023

Carta

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20230706_VAFW_BA_Unterdeubueel_Bofeld_Litti_mitPlan_geschwaerzt.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr.

Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren Baar Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren 2017, 2043, 2055, 2267, 2381, 2384, 2401, 2403, 2413-241 5, 2441, 3093, 3094, 3096, 3098, 3106-3109, 3114 und 3205, Gemeinde Baar

AFW 56311

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 2017, 2043, 2055, 2267, 2381, 2384, 2401, 2403, 2413-2415, 2441, 3093, 3094, 3096, 3098, 3106-3109, 3114 und 3205, Gemeinde Baar, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren«, (Massstab 1 :3000, vom 30. Juni 2023) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www. zg .ch/afw

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Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

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Korporation Baar-Dorf, Ziegelhütte, 6340 Baar Korporation Deinikon, c/o Damian Hotz, Bofeld 5, 6340 Baar Einwohnergemeinde Baar, Rathausstrasse 2, 6340 Baar

Zug, 06. Juli 2023

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

jC() Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 30. Juni 2023 -

Versand:

—

7 Ju‘i 2023

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 3944 vom 16. März 2023; E-Mail der Korporation Baar-Dorf vom 27. März 2023; Stellungnahme des Gemeinderats Baar vom 04. April 2023; Schreiben des AFW an den Gemeinderat Baar vom 1. Mai 2023; E-Mail der Gemeinde Baar vom 30. Mai 2023; E-Mail der Korporation Baar-Dorf vom 01. Juni 2023; Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 27. Feb ruar 2023; Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 30. Juni 2023. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren, Gemeinde Baar, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Die Waldabgrenzungen wurden durch Vertreter des AFW festgelegt und, wo dies die Si tuation erforderte, vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermes sung). Die Aufnahme der Waldgrenze erfolgte teilweise im Beisein der betroffenen Eigen tümerschaften. Auf Grundlage der Vermessungspunkte, Luftbildaufnahmen aus verschie denen Jahren und der Reliefkarte (siehe oben) wurde der Plan «Waldfeststellung Unter deubüel, Bofeld, Litti, Gutteren», 1:3000, vom 27. Februar 2023 erstellt.

4.

Mit Schreiben vom 06. März 2023 wurde allen direkt betroffenen Eigentümerschaften so wie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 27. Februar 2023 zugestellt. Im Sinne des rechtli chen Gehörs wurde mit Frist bis 27. März 2023 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung nahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW neben Fragen zur Waldab grenzung drei Anträge zum Verlauf der Waldgrenze gemäss genanntem Plan vom 27. Februar 2023 ein. Bei den übrigen Eigentümerschaften blieb die Frist ungenutzt.

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4.1

Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 beantragte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 3944, im nordwestlichen Teil des Grundstücks Nr. 3944 die Waldgrenze nicht auf die Grundstückgrenze zu legen, sondern den Waldrandverlauf gemäss der amtlichen Vermessung zu übernehmen. Dies unter anderem mit Verweis auf die dort bestehende unbestockte Fläche (Wiese). In Folge überprüfte das AFW den Waldrandverlauf im fragli chen Abschnitt erneut und nahm diesen vermessungstechnisch auf. Basierend darauf wurden Korrekturen am Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Februar 2023 vor genommen. Diese sind im Plan vom 30. Juni 2023 ersichtlich. Mit Schreiben vom 03. Ap ril 2023 wurden die betroffenen Eigentümerschaften über den angepassten Waldrandver lauf informiert und es wurde diesen erneut das rechtliche Gehör gewährt. Innert der ge setzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum angepassten Waldrandverlauf ein.

4.2

Mit E-Mail vom 27. März 2023 stellte die Korporation Baar-Dorf den Antrag, die statische Waldgrenze insbesondere auf dem Grundstück Nr. 3106 unmittelbar auf der Grund stücksgrenze festzulegen. Zudem sei diese Möglichkeit auch auf den übrigen Grundstü cken der Korporation zu prüfen, wo die Grundstückgrenze sehr nahe entlang der festge legten Waldgrenze verlaufe. Im Beisein der Korporation überprüfte das AFW diesen An trag vermessungstechnisch und nahm stellenweise kleinere Korrekturen am Waldrandverlauf vor. Mit dem angepassten Verlauf der Waldgrenze erklärte sich die Korporation Baar-Dorf mit E-Mail vom 01. Juni 2023 einverstanden. Die vorgenommenen Änderungen sind im Plan vom 30. Juni 2023 ersichtlich.

4.3

Mit Stellungnahme vom 4. April 2023 beantragte der Gemeinderat Baar, die Waldgrenze entlang der Hegistrasse auf die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 2413 (Eigentum Gemeinde Baar) und den angrenzenden Grundstücken zu legen, wo diese sehr nahe ent lang der Grundstückgrenze verlaufe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 an den Gemeinderat Baar verwies das AFW auf die vermessungstechnische Aufnahme der Hegistrasse im Ja nuar 2023 durch die Geozug Ingenieure AG. Gemäss dieser bestehen auf zahlreichen Abschnitten grössere Abweichungen zwischen dem vermessenen Belagsrand und der Grundstückgrenze. So ragt die Grundstückgrenze teilweise bis zu 90 cm in die Strasse hinein. Die statische Waldgrenze sei daher entlang des vermessenen Belagsrandes fest zulegen. Mit E-Mail vom 30. Mai 2023 erklärte sich die Gemeinde Baar mit dem Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Februar 2023 einverstanden. Entlang der Hegistrasse entspricht der Verlauf der Waldgrenze im Plan vom 30. Juni 2023 folglich je nem im Plan vom 27. Februar 2023. Dies gilt auch für alle Grundstücke, deren Eigentü merschaften im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss Plan vom 27. Februar 2023 eingegeben hatten.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des

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Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Eigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren» (Massstab 1:3000, vom 30. Juni 2023) bezeichnet die im Gebiet Unterdeubüel, Bofeld, Litti und Gutteren festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrück lich bezeichnet sind (rot gestrichelte Linien). Weitere Gehölze auf den eingangs aufge führten Grundstücken wurden vom AFW noch nicht beurteilt.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Unterdeubüel, Bofeld, Litti, Gutteren

2388

2386

2387

Gemeinde Baar 2443

2791 2385

2380

2430

2265

2266

2384

2382

2381

2408

3944

2267 3106

2268

2269

2401

2383

2441

2402 2409

3109

3107

3105 2055

2057

3108 3204

3104

2056

3094 3093 3203 2940

3097 3103

3096

2058

3098

3101 2080

3100 3110

3502

2043

2728

3099

3102

3205

3092

2054

2042

2081

2729 3561

3090

2403

3091

3113

2028

3084

3508 2045 2044

3112

3095

2046

2047

3114

2050 2048 2051

2049 2052

2053

2413

2031 2092

2415 4340

2032

2030

3089

2414

2025

3994

3387

2092

3455

2442

3456

3111

2033

2435

3457

3086 3833

2034 2035

2036

1502

2888

2019

2001

4012

2017

2024 1332

SBB-Unterhaltszone gehölzfrei (7m) 2889 2520

2370

2022

2023 2864

1501

2018

2020

2037

2436

1498

4342 2027

4343

2021

3428 4377 3429

Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze

4341

3993

2011 3149

3391

2453

Ò

Planformat: A2

1:3'000 0

20

40 m

30.06.2023

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56311 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug