Ingiunzione generale, Handelsregister des Kantons Glarus

Diffida dell'ufficio del registro di commercio · Glarona · 20 gen 2022

Pubblicazione

Tipo
Diffida dell'ufficio del registro di commercio
Cantone
Glarona
Pubblicato
20 gen 2022
Termine fino al
21 feb 2022
Pubblicato da
Handelsregisteramt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
Numero di pubblicazione
BH00-0000005474

Parti

Impresa

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus

Testo

Ufficio
Handelsregisteramt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
Altri rimedi giuridici
Die nachfolgend aufgeführten Einzelunternehmen sind infolge Todes ihrer InhaberInnen erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben der verstorbenen InhaberInnen werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihrer Erblasserin oder ihres Erblassers anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des betreffenden Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR). - F. Freuler, Café-Conditorei, Inh. Rosa Ramhapp-Reimann, in Glarus (CHE-106.092.969) - Hansruedi Jenny-Kamm, in Glarus (CHE-103.046.766) - Hermann Britt, in Glarus (CHE-110.423.928) - Parfumerie Prisca Romer, in Glarus ( CHE-106.906.508) - Restaurant Bergli, Udo Stöhr, in Glarus (CHE-103.239.093) - Texsana Chemische Spezial Kleider-Reinigung, Alice van Hassel-Rutz, in Glarus (CHE-106.906.483)
Istruzioni
Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.
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