Diffida generale, I. Herrmann
Diffida dell'ufficio del registro di commercio · Basilea Città · 5 ago 2025
Pubblicazione
- Tipo
- Diffida dell'ufficio del registro di commercio
- Cantone
- Basilea Città
- Pubblicato
- 5 ago 2025
- Termine fino al
- 15 ago 2025
- Pubblicato da
- Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
- Numero di pubblicazione
- BH00-0000018075
Parti
Impresa
CHE-108.438.406 · 0101 · Bruderholzstrasse 74, 4053 Basel
Testo
- Ufficio
- Handelsregisteramt des Kantons Basel Stadt, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
- Altri rimedi giuridici
- Das genannte Einzelunternehmen ist infolge Todes der Inhaberin erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, dann muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben der verstorbenen Inhaberin werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihrer Erblasserin anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des genannten Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR).
- Istruzioni
- Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.