Gläubigerbeschluss

Avviso nel fallimento · Zurigo · 16 apr 2025

Pubblicazione

Tipo
Avviso nel fallimento
Cantone
Zurigo
Pubblicato
16 apr 2025
Pubblicato da
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Winterthur-Altstadt, Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur
Numero di pubblicazione
KK10-0000003023
Pubblicato fino al
16 apr 2030

Parti

Debitore

nato/a il 8 set 1937 · 8403 Winterthur

Testo

Publication
<p>Über den Nachlass von Fabrizio Lassandro, geboren 8. September 1937, Staatsangehörigkeit: Italien, gestorben 18. September 2023, gemeldet in 8403 Winterthur, wurde mit Urteil vom 15. Januar 2024 des Bezirksgerichts Winterthur der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Winterthur-Altstadt mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Das Verfahren steht unmittelbar vor dem Abschluss. Derzeit besteht noch ein schwer einbringliches Aktivum in der Form einer Beteiligung von 1.67 % an einer Erbengemeinschaft in Italien. </p><p>Die Konkursverwaltung unterbreitet den Gläubigern nun einen Antrag i.S.v. Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG im Rahmen dieser SHAB-Publikation. </p><p>Im Nachlass befand sich auch eine 1.67% Beteiligung an einer Erbengemeinschaft einer in Italien verstorbenen Person. Die Kosten für die Durchsetzung und Verwertung der 1.67% Beteiligung stehen in keinem Verhältnis mit dem zu erwartenden Ertrag. </p><p><br/></p><p>Die Konkursverwaltung hat diese Position an eine Familienangehörige des Verstorbenen für CHF 200 veräussert. </p><p></p><p><br/></p><p><br/></p><p><b>Beschlussfassung</b><br/></p><p>Der vorstehende Antrag (Veräusserung Beteiligung an Erbengemeinschaft) gilt als genehmigt und zum Beschluss erhoben, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger im Konkursverfahren über Fabrizio Lassandro bis spätestens am <b>21. April 2025</b> (Datum des Poststempels, A-Post oder Einschreiben) bei uns schriftlich gegen diesen Antrag Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung zu unserem Antrag.</p><p>Sollten Sie als Gesamtheit entgegen unserem Antrag in Abschnitt II vorn beschliessen, die Konkursverwaltung solle den Anspruch weiter geltend machen, behalten wir uns vor, die dadurch notwendig werdenden Rechtshandlungen davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Gläubigermehrheit uns die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.</p><p>Die Akten zu sämtlichen oben behandelten Ansprüchen können beim Konkursamt Winterthur-Altstadt nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.</p><p><br/></p><p><b> </b><b>Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG</b><b></b></p><p>Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG des vorgenannten Anspruchs zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Allfällige i. S. von Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche wären vom betreffenden Gläubiger anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen.</p><p>Sollte ein Gläubiger ein Anspruch geltend machen, hat dieser der Konkursverwaltung den bereits erhaltenen Betrag (CHF 200) zu bezahlen.</p><p>Sämtliche Abtretungsbegehren sind bis zum <b>21. April 2025</b> (Datum des Poststempels, A-Post) schriftlich und mit genauer Bezeichnung des abzutretenden Anspruchs bei uns geltend zu machen. Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.</p><p>Die Gläubiger können nach vorgängiger Konsultation Einsicht in die Unterlagen nehmen.</p><p><br/></p><p><br/></p><p><br/></p>