Moratoria concordataria provvisoria Oliver Meier
Moratoria provvisoria concessa · Argovia · 6 set 2024
Pubblicazione
- Tipo
- Moratoria provvisoria concessa
- Cantone
- Argovia
- Pubblicato
- 6 set 2024
- Moratoria dal
- 30 lug 2024
- Moratoria fino al
- 30 set 2024
- Udienza il
- 20 set 2024
- Pubblicato da
- Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
- Numero di pubblicazione
- NA01-0000001309
- Pubblicato fino al
- 6 set 2029
Parti
Debitore
nato/a il 22 mar 1976 · attinente di Tägerig AG · Tal 35, 5705 Hallwil
Testo
- Rimedi giuridici
- Publikation nach SchKG 293.
- Town
- Lenzburg
- Street
- Metzplatz
- Authority office
- Bezirksgericht Lenzburg Zivilgericht Metzgplatz 18 5600 Lenzburg
- Hearing location
- Bezirksgebäude
- Hearing information
- Der Gesuchsteller und die Sachwalterin werden zur Verhandlung betr. definitive Nachlassstundung vorgeladen vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg, Bezirksgebäude, 1. Stock, Metzgplatz, 5600 Lenzburg. Beweisverfügung: Es wird eine Parteibefragung durchgeführt.
- Provisional trustee
- Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn Effingerweg 12 5001 Aarau
- House number
- 18
- Swiss zip code
- 5600
- Altri rimedi giuridici
- Erscheinungspflicht Wer zur Befragung als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben und Vorbringen der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).