Proroga della moratoria concordataria Miriam Cella
Moratoria prorogata · Argovia · 4 lug 2024
Pubblicazione
- Tipo
- Moratoria prorogata
- Cantone
- Argovia
- Pubblicato
- 4 lug 2024
- Moratoria dal
- 8 lug 2024
- Moratoria fino al
- 8 gen 2025
- Pubblicato da
- Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden
- Numero di pubblicazione
- NA04-0000001038
- Pubblicato fino al
- 4 lug 2029
Parti
Debitore
nato/a il 3 mag 1981 · Silbergasse 44, 2502 Biel/Bienne
Testo
- Osservazioni
- SN.2023.5
- Rimedi giuridici
- Publikation nach SchKG Art. 295b, 296.
- Authority office
- Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts Mellingerstrasse 2a 5400 Baden
- Altri rimedi giuridici
- Die der Gesuchstellerin Miriam Cella D'Oliva bis und mit 8. Juli 2024 bewilligte Stundung wird um 6 Monate, d.h. bis und mit 8. Januar 2025, verlängert (damit ist eine Dauer der Nachlassstundung von 12 Monaten erreicht, in besonders komplexen Fällen kann diese auf höchstens 24 Monate verlängert werden, wobei bei einer Verlängerung über 12 Monate hinaus die Gläubiger anzuhören wären). Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO): Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.