Verfügung vom 29.02.2024

Avviso nel concordato · Berna · 5 apr 2024

Pubblicazione

Tipo
Avviso nel concordato
Cantone
Berna
Pubblicato
5 apr 2024
Pubblicato da
Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
Numero di pubblicazione
NA11-0000000988
Pubblicato fino al
5 apr 2029

Parti

Debitore

Bahnhofstrasse 14, 3507 Biglen

Testo

Publication
<p></p><p>Zivilverfahren</p><p><b>Santhiyogu Pijasanth</b>, Bahnhofstrasse 14, 3507 Biglen</p><p>Gesuchsteller</p><p><b>Voser Treuhand AG</b>, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau</p><p>Sachwalterin</p><p>betreffend <b>Nachlassstundung</b></p><p><b>Die Gerichtspräsidentin verfügt:</b></p><p>1.      [...]</p><p>2.      Die <b>Santhiyogu Pijasanth</b> mit Verfügung vom 12.01.2024 gewährte Verlängerung wird verlängert bis am 16.04.2023 (neuer Termin Verhandlung).</p><p>3.      Der <b>Termin zur Verhandlung</b> bezüglich <b>Konkurseröffnung nach Art. 296 lit. b SchKG</b> vor der Gerichtspräsidentin Gerber wird neu angesetzt auf:</p><p><b>Dienstag, 16. April 2024, 14:00 Uhr</b></p><p>(voraussichtliche Verhandlungsdauer 1 Stunde),</p><p><b>Gerichtssaal 22, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern</b>.</p><p>Der Gesuchsteller und die Sachwalterin werden aufgefordert, zur bezeichneten Zeit <b>persönlich </b>vor Gericht zu erscheinen. </p><p>4.      Das Gericht publiziert den Verhandlungstermin und die Verlängerung der Nachlassstundung im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern mit folgendem Hinweis: Jeder Gläubiger kann innert 10 Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls Verzicht auf Beschwerde angenommen wird.</p><p>5.      Zu eröffnen:</p><p>-      dem Gesuchsteller (LSI)</p><p>-      der Sachwalterin, Voser Treuhand AG (LSI)</p><p>Mitzuteilen:</p><p>-      [...]</p> <p>Regionalgericht Bern-Mittelland</p> <p>Zivilabteilung</p> <p>Die Gerichtspräsidentin:</p> <p>Gerber</p> <p>Hinweise:</p><p>Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.</p><p>Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).</p><p>Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html).</p><p>Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 23 264) anzugeben.</p><p></p>
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