RRB Nr. 1203/2016
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Einlage und Zuwendung im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2016, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2016
1203. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuwendung im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2016)
Erwägungen
A. Die Mittel aus dem Alkoholzehntel des Bundes sind bestimmt für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz). Der Kanton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe «Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht»). Der 2016 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2015) beträgt Fr. 4 347 831. Dazu kommen Zinsen von Fr. 58 525 per 31. Dezember 2016. Für 2016 ergibt sich somit ein Ertrag von Fr. 4 406 356.
B. Gemäss RRB Nr. 2587/1998 beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat den Mitteleinsatz für den Behandlungs- und Nachsorgebereich (Anteil 55%) und stellt die gemeinsame Berichterstattung an den Bund sicher, während die Gesundheitsdirektion den Mitteleinsatz für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung (Anteil 45%) beantragt. Im Bericht des Regierungsrates zum Postulat KR- Nr. 2/2010 betreffend Teilrevision des Sozialhilfegesetzes wurde zudem dargelegt, dass ab 2013 jährlich zusätzlich Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen eingesetzt werden (Vorlage 4945). Diese zusätzliche Ausschüttung soll bis zu einem Abbau des Alkoholfonds auf die Hälfte des Bestandes am 31. Dezember 2012 erfolgen (Fondsbestand am 31. Dezember 2012: Fr. 4 843 862.15, vgl. RRB Nr. 1307/2012).
C. Aufgrund des Ertrags von Fr. 4 406 356 stehen in Ergänzung zu den zugesicherten ordentlichen Jahresausgaben von Fr. 3 913 948 (Sicherheitsdirektion Fr. 2 128 948; Gesundheitsdirektion Fr. 1 785 000) zusätzliche Mittel von Fr. 492 408 zur Verfügung. Davon entfallen gemäss üblichem Verteiler Fr. 270 824 auf die Sicherheitsdirektion (55%) und Fr. 221 584 auf die Gesundheitsdirektion (45%). Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel beträgt mit den zusätzlichen Fr. 300 000 für die Alkoholberatungsstellen 2016 somit gesamthaft Fr. 2 699 772. Diese Mittel werden wie folgt eingesetzt: 1. Die zürcherischen Alkoholberatungsstellen erhielten insgesamt Fr. 2 128 464 (Fr. 863 417.40 zulasten Konto 3632 2 00000, Beiträge an Gemeinden; Fr. 1 265 046.60 zulasten Konto 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen).
2. Der Forelklinik wird wie bisher ein Betriebskostenanteil von Fr. 410 000 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausbezahlt (vgl. RRB Nr. 3075/1992). 3. Für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätserfassung bei Sucht- und Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich werden dem Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) zulasten des Kontos 3130 0 00000, Dienstleistungen Dritter, Fr. 16 308 ausgerichtet. 4. Der Fachstellenkonferenz im Kanton Zürich für Alkohol- und andere Suchtprobleme (FSKZ) werden Fr. 20 000 an die Betriebskosten des Jahres 2016 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausgerichtet. 5. Das niederschwellige Angebot von IOGT-Schweiz / Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit wird mit Fr. 100 000 unterstützt. Der Betrag geht zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen. Hinzu kommen Fr. 25 000 für die Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion.
D. Gesetzliche Grundlagen für die Verwendung der Mittel durch die Sicherheitsdirektion für den Behandlungs- und Nachsorgebereich finden sich in den §§ 11, 13 und 46 des Sozialhilfegesetzes. Da bezüglich der Höhe und des Verwendungszweckes der Bundesgelder keine Handlungsfreiheit besteht, handelt es sich gestützt auf § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung um gebundene Ausgaben. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Behandlung und Nachsorge besteht lediglich bei der Zuweisung der Mittel durch den Regierungsrat ein gewisser Spielraum. Die Aufwendungen 2016 der Sicherheitsdirektion von Fr. 2 699 772 sind im Budget 2016 eingestellt und werden dem Buchungskreis Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, belastet.
E. Die Gesundheitsdirektion beantragt 2016 die Verwendung von Mitteln aus dem Alkoholfonds von gesamthaft Fr. 2 078 514. Darin inbegriffen sind die zusätzlichen Mittel von Fr. 293 514 aus dem im Vorjahr zugegangenen Kantonsanteil, die jeweils zeitverschoben um ein Jahr eingesetzt werden (vgl. RRB Nr. 1144/2015). Die zusätzlichen Mittel von Fr. 221 584 aus dem in diesem Jahr zugegangenen Kantonsanteil werden dagegen 2017 verwendet. Demnach ergibt sich am 31. Dezember 2016 folgender Fondsbestand: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2015 gemäss RRB Nr. 1144/2015 3 830 131.75 Erträge 2016 4 406 356.00 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 699 772.00 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 078 514.00 Fondsbestand 31. Dezember 2016 3 458 201.75
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Behandlungs- und Nachsorgebereich im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 699 772 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, bewilligt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alkoholzehntel im Frühjahr 2017 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi