RRB Nr. 1144/2015
Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Behandlungs- und Nachsorgebereich 2015, Einlage und Zuwendungen, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2015
1144. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuwendungen im Behandlungs- und Nachsorgebereich 2015)
Erwägungen
A. Die Mittel aus dem Alkoholzehntel des Bundes sind bestimmt für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Art. 45 Abs. 2 Alkoholgesetz). Der Kanton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe «Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht»). Der 2015 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2014) beträgt Fr. 4 477 125. Dazu kommen Zinsen von Fr. 72 997 am 31. Dezember 2015. Für 2015 ergibt sich somit ein Ertrag von Fr. 4 550 122.
B. Gemäss RRB Nr. 2587/1998 beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat den Mitteleinsatz für den Behandlungs- und Nachsorgebereich (Anteil 55%) und stellt die gemeinsame Berichterstattung an den Bund sicher, während die Gesundheitsdirektion den Mitteleinsatz für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung (Anteil 45%) beantragt. Im Bericht des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 2/ 2010 vom 21. November 2012 betreffend Teilrevision des Sozialhilfegesetzes wurde zudem dargelegt, dass ab 2013 jährlich zusätzlich Fr. 300 000 zugunsten der zürcherischen Alkoholberatungsstellen eingesetzt werden (Vorlage 4945). Diese zusätzliche Ausschüttung soll bis zu einem Abbau des Alkoholfonds auf die Hälfte des Bestandes am 31. Dezember 2012 erfolgen (Fondsbestand am 31. Dezember 2012: Fr. 4 843 862.15, vgl. RRB Nr. 1307/2012).
C. Aufgrund des Ertrags von Fr. 4 550 122 stehen in Ergänzung zu den zugesicherten ordentlichen Jahresausgaben von Fr. 3 897 868 (Sicherheitsdirektion: Fr. 2 112 868; Gesundheitsdirektion Fr. 1 785 000) zusätzliche Mittel von Fr. 652 254 zur Verfügung. Davon entfallen gemäss üblichem Verteiler Fr. 358 740 auf die Sicherheitsdirektion (55%) und Fr. 293 514 auf die Gesundheitsdirektion (45%). Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel beträgt mit den zusätzlichen Fr. 300 000 für die Alkoholberatungsstellen 2015 somit gesamthaft Fr. 2 771 608. Diese Mittel werden wie folgt eingesetzt: 1. Die zürcherischen Alkoholberatungsstellen erhielten insgesamt Fr. 2 213 300 (Fr. 932 987.45 zulasten Konto 3632 2 00000, Beiträge an Gemeinden; Fr. 1 280 312.55 zulasten Konto 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen). Aufgrund nicht durchgeführter Kurse zahlte die Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme zfa einen Betrag von Fr. 13 000 zurück. Somit beläuft sich das Ausgabentotal auf Fr. 2 200 300.
2. Der Forelklinik wird wie bisher ein Betriebskostenanteil von Fr. 410 000 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausbezahlt (vgl. RRB Nr. 3075/1992). 3. Für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätserfassung bei Sucht- und Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich werden dem Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) zulasten des Kontos 3130 0 00000, Dienstleistungen Dritter, Fr. 16 308 ausgerichtet. 4. Der Fachstellenkonferenz im Kanton Zürich für Alkohol- und andere Suchtprobleme (FSKZ) werden Fr. 20 000 an die Betriebskosten des Jahres 2015 zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen, ausgerichtet. 5. Das niederschwellige Angebot von IOGT-Schweiz / Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit wird mit Fr. 100 000 unterstützt. Der Beitrag geht zulasten des Kontos 3636 2 00000, Beiträge an private Organisationen. Hinzu kommen Fr. 25 000 für die Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion.
D. Gesetzliche Grundlagen für die Verwendung der Mittel durch die Sicherheitsdirektion für den Behandlungs- und Nachsorgebereich finden sich in den §§ 11, 13 und 46 des Sozialhilfegesetzes. Da bezüglich der Höhe und des Verwendungszweckes der Bundesgelder keine Handlungsfreiheit besteht, handelt es sich gestützt auf § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung um gebundene Ausgaben. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Behandlung und Nachsorge besteht lediglich bei der Zuweisung der Mittel durch den Regierungsrat ein gewisser Spielraum. Die Aufwendungen 2015 der Sicherheitsdirektion von Fr. 2 771 608 sind im Budget 2015 eingestellt und werden dem Buchungskreis Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, belastet.
E. Die Gesundheitsdirektion beantragt für 2015 die Verwendung von Mitteln aus dem Alkoholfonds von gesamthaft Fr. 2 119 660 (vgl. RRB Nr. 1145/2015). Darin inbegriffen sind die zusätzlichen Mittel von Fr. 334 660 aus dem im Vorjahr zugegangenen Kantonsanteil, die jeweils zeitverschoben um ein Jahr eingesetzt werden (vgl. RRB Nr. 1117/2014). Die zusätzlichen Mittel von Fr. 293 514 aus dem in diesem Jahr zugegangenen Kantonsanteil werden dagegen 2016 verwendet. Demnach ergibt sich am 31. Dezember 2015 folgender Fondsbestand: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2014 gemäss RRB Nr. 1117/2014 4 171 277.75 Erträge 2015 4 550 122.00 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 771 608.00 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 119 660.00 Fondsbestand 31. Dezember 2015 3 830 131.75
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Behandlungs- und Nachsorgebereich im Kanton Zürich wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 771 608 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Lotteriespielsucht, bewilligt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alkoholzehntel im Frühjahr 2016 Bericht zu erstatten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi