AS 2020 6081
Verordnung
über die Reduktion der CO2-Emissionen
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a, abis und ater
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Personenwagen: 1. Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), 2. nicht als Personenwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG3 oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/8584;
abis. Lieferwagen: 1. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t,
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S.1.
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S.1.
2. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird, 3. nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20095 gemessen werden, bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/20076 vorliegen und die nicht über einen emissionsfreien Antrieb verfügen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
ater. leichte Sattelschlepper: 1. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t, 2. nicht als leichte Sattelschlepper im Sinne dieser Verordnung gelten Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden und bei denen keine Emissionswerte gemäss Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen, sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang 1 Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
Art. 6 Abs. 2bis und 2ter
Der Gesuchsteller kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom18.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom18.2.2014, S.1.
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 459/2012, ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16.
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 1bis und 2
Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach
Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:
b. die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben: 1. in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent, 2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und 1bis DasGesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.
Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.
Art. 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 1bis und 4
Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2- Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:
c. die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben: 1. in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent, 2. im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und 1bis DasGesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.
Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
e. die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1bis.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 2bis und 5 Geltungsbereich
Den Bestimmungen dieses Kapitels untersteht, wer einen Personenwagen, einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, in die Schweiz importiert oder in der Schweiz herstellt.
Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.
Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, wenn sie vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.
Aufgehoben
Art. 17a und 17b einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Abschnitts
Art. 17a Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 17b Anwendbare Prüf- und Korrelationsverfahren und Zielwerte nach
Artikel 10 Absätze1 und 2 des CO2-Gesetzes
Für die Bestimmung der Zielwerte nach Artikel 10 Absätze1 und 2 des CO2- Gesetzes werden folgende Prüf- und Korrelationsverfahren angewendet:
das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/11517 (WLTP);
die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/11528;
Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/49, ABl. L 17 vom22.1.2020, S.1.
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S.1.
c. die Prüf- und Korrelationsverfahren gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung 2017/11539.
In Anwendung der Prüf- und Korrelationsverfahren nach Absatz 1 entsprechen die folgenden Zielwerte jenen nach Artikel 10 Absätze1 und 2 des CO2-Gesetzes:
für Personenwagen: 118 Gramm CO2/km;
für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: 186 Gramm CO2/km.
Art. 24 Abs. 1, 1bis, 1ter und 3
Für die Bestimmung der CO2-Emissionen sind folgende Daten massgebend:
unter Vorbehalt von Absatz 1ter die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV10: wenn es sich dabei um gemäss der Verordnung (EU) 2017/115111 ermittelte Werte (WLTP-Werte) handelt;
die nach Artikel 25 ermittelten CO2-Emissionen: wenn keine WLTP-Werte vorliegen.
Für die Bestimmung des Leergewichts sind, unter Vorbehalt von Absatz 1ter, die Daten in der Typengenehmigung nach der TGV massgebend.
Die Daten in der Typengenehmigung sind nicht massgebend, wenn der Importeur dem ASTRA die Daten nach Absatz 3 oder 4 fristgerecht einreicht.
Der Importeur kann dem ASTRA innert der Frist nach Absatz 5 folgende Daten einreichen:
a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper folgende Daten, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG12 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/85813 (Certificate of Conformity, COC) basieren: 1. die Fahrzeugidentifikationsnummer, 2. die CO2-Emissionen (kombiniert) gemäss Position 49.4, 3. allfällige nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/63114 anerkannte innovative Technologien (Ökoinnovationen), und
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840, ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.
Siehe Fussnote zu Art. 17b Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom25.4.2019, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/22, ABl. L 8 vom 14.1.2020, S.2.
4. das Leergewicht, falls vorhanden gemäss Position 13.2, sonst gemäss Position 13;
b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach
Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858:1. die Daten nach Buchstabe a Ziffern1 und 3, und
2. die CO2-Emissionen und das Leergewicht, die nach Anhang III Teil A
Ziffer 1 .2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 ermittelt worden sind.
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz,2 und 3
Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Leergewichts von Fahrzeugen, die von der Typengenehmigung befreit sind (Art. 4 TGV15, sind die folgenden Nachweise massgebend, soweit es sich in Bezug auf die CO2-Emissionen um WLTP-Werte handelt:
Handelt es sich beim Fahrzeug um einen Lieferwagen oder einen leichten Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 7 der Richtlinie 2007/46/EG16 oder nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/85817, so sind für die Bestimmung der CO2-Emissionen und der Gewichtswerte des vervollständigten Fahrzeugs die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben b–d und nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b massgebend.
Bei Fahrzeugen, für die keine WLTP-Werte vorliegen, die aus den Nachweisen nach Absatz 1 oder 2 hervorgehen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet. Massgebend ist dabei das Leergewicht nach Artikel 7 VTS in kg. Dieser Leergewichtswert ist vom Importeur mit einem Waagschein nachzuweisen, sofern er nicht den Unterlagen gemäss den Absätzen1 und 2 oder dem COC entnommen werden kann.
Art. 26 CO2-vermindernde Faktoren bei Fahrzeugen
Werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO2-Verminderungen, die im COC ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet wird:
im Referenzjahr 2021:1,9;
im Referenzjahr 2022:1,7;
im Referenzjahr 2023:1,5.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erd- und Biogas betrieben werden können, wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 201718 abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.
Art. 27 Abs. 3 und 4
Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte nach Absatz 1 werden Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als
g CO2/km für die Referenzjahre 2020–2022 wie folgt berücksichtigt:
im Referenzjahr 2020: 2-fach;
im Referenzjahr 2021:1,67-fach;
im Referenzjahr 2022:1,33-fach.
Die Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen nach Absatz 3 erfolgt nur bis zu einer Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der jeweiligen Neuwagenflotte von total höchstens 9,3 g CO2/km gemäss WLTP. Im Jahr 2020 erzielte Verminderungen, deren Umfang mit den bis Ende 2020 angewandten Messmethoden bestimmt worden ist, werden mit dem Faktor1,24 multipliziert.
Art. 28 Abs. 2 und 2bis
Wurde einem Hersteller nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/63119 eine Ausnahme von der Zielvorgabe gewährt, so wird für Fahrzeuge der entsprechenden Fahrzeugmarken die individuelle Zielvorgabe angepasst; dabei wird die Verordnung (EU) 2019/631 berücksichtigt.
Istfür ein Fahrzeug nach Absatz 2 bei Beginn eines Referenzjahres keine WLTP-basierte Zielvorgabe publiziert, so wird für dieses Fahrzeug in diesem Referenzjahr die Zielvorgabe, die auf der bis Ende 2020 angewandten Messmethode basiert, mit folgenden Faktoren multipliziert:
1,24 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
1,09 für Personenwagen, für die eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde;
1,27 für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper.
Art. 29 Abs. 1
Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die in der
Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.
Europäischen Union geltenden Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/63120 und den Wechselkurs gemäss Absatz 2.
Art. 40 Abs. 2
Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden.
Art. 42 Abs. 2 und 2bis
Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen.
Aufgehoben
Art. 43 Abs. 1
Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt.
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.
Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:
Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 neu am EHS teilnehmen; und
Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn: 1. sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder 2. die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46b erhöht wird.
Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:
5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund: 1. der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,
Siehe Fussnote zu Art. 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3.
2. von Anpassungen nach Artikel 46b, 3. eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).
Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:
Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen;
Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat;
Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen.
Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen massgebend. Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig.
Art. 46 Abs. 2
Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig.
Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen
Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem2. Januar 2021 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46
Art. 46b Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.
Für Zuteilungselemente mit Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nur auf Gesuch hin erhöht. Die Menge wird nur erhöht, wenn die Veränderung der Aktivitätsrate nachweislich nicht auf eine geringere Energieeffizienz zurückzuführen ist. Ändert die Aktivitätsrate eines dieser Zuteilungselemente im Umfang nach Absatz 1 ausschliesslich aufgrund von Wärmelieferungen an Dritte, die nicht am EHS teilnehmen, so ist für die Erhöhung kein Gesuch erforderlich.
Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate ausschliesslich auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.
Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.
Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.
Art. 46c
Aufgehoben
Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte
Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffern 1–3.
Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.
Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um ihn neuen oder wachstumsstarken Betreibern von Luftfahrzeugen zugänglich zu machen. Die Höhe des Anteils wird nach Anhang 15 Ziffer 4 berechnet.
Die Menge an Emissionsrechten nach Absatz 3 wird der Sonderreserve nach Anhang IB des EHS-Abkommens21 zugewiesen.
Art. 46f Abs. 1 und 2
Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 6 und 7. Die Zuteilung erfolgt nur, wenn der Luftfahrzeugbetreiber einen Tonnenkilometer- Monitoringbericht nach der Verordnung vom2. Juni 201722 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken eingereicht hat.
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 1 Bst. a
Das BAFU versteigert regelmässig:
a. höchstens zehn Prozent der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte des Vorjahres für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1;
Art. 50 Abs. 1 und 1bis
Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:
die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.
Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b erforderlich sind.
Art. 51 Abs. 1, 2 und 4
Betreiber von Anlagen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.
Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.
Betreibervon Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz (EHS- Teilnehmer) passen das Monitoringkonzept an, wenn dieses den Anforderungen von Anhang 16 nicht mehr genügt. Sie reichen das angepasste Monitoringkonzept der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung ein.
Art. 52 Abs. 1 und 8
EHS-Teilnehmer reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage.
Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
Gliederungstitel vor Art. 55
4. Abschnitt: Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten
Art. 55 Abs. 1, 2 und 2bis
Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen.
Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.
Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an.
Art. 55b –55d
Aufgehoben
Art. 56 Abs. 1 und 3
Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO2-Gesetzes.
Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet.
Art. 59 Abs. 2bis und 5
Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen.
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:
für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen.
Art. 60 Abs. 4
Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank.
Art. 75 Abs. 1 Bst. c
Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt worden sind, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
c. für Betreiber von Anlagen, die ihre Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetztes bis Ende 2021 verlängern: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2021.
Art. 79 Bst. i
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
i. die nach Artikel 69 Absatz 2bis beauftragte private Organisation.
Art. 89 Abs. 1 Bst. e
Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen. Der Kompensationssatz beträgt:
e. für das Jahr 2021: 12 Prozent.
Art. 90 Zulässige Kompensationsmassnahmen
Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland zugelassen.
Emissionsverminderungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG23 zurückzuführen sind.
Art. 91 Abs. 2–4
Für die Erfüllung der Kompensationspflichten der Jahre 2020 und 2021 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen angerechnet, die im jeweiligen Jahr erzielt wurden.
Aufgehoben
Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne
Art. 94 Abs. 1 Bst. d
Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
d. ab1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
Art. 95 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
Art. 96a Abs. 2 Bst. e
Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:
e. die Massnahmen bis 2021 umsetzt;
Art. 97 Abs. 2 Bst. b und 3
Es muss enthalten:
b. Aufgehoben 3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 98b Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. h–j
sowie 3bis
Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
Aufgehoben
Aufgehoben
die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2- Abgabesatzes.
Der EZV sind auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 99 Abs. 1bis und 4
Die EZV kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber der EZV verbindlich bestätigt.
Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.
Art. 132 Aufwandsentschädigung
Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand beträgt1,45 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe (Einnahmen). Das UVEK reduziert den Prozentsatz bei einer Erhöhung der Einnahmen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement angemessen.
Art. 135 Bst. dbis
Das UVEK passt an:
dbis. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU24 ändert;
Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
Gliederungstitel nach Art. 146e 2c. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom25. November 2020
Art. 146f Gutschriften
Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von
Artikel 138 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften
zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.
Art. 146g Teilnahme am EHS per1. Januar 2021
Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum28. Februar 2021 melden.
Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.
Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.
Betreiber von Anlagen, die ab dem1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum28. Februar 2021 einreichen.
Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.
Die Betreiber nach den Absätzen1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.
Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1bis erfüllen und ab dem1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum28. Februar 2021 einreichen.
Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe
Die EZV kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:
a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
b. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.
Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.
Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis
Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.
Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.
Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.
Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit1,125 multipliziert.
Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020
Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als
Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
II
Die Anhänge2, 3, 3a, 4a, 6, 9, 11, 15, 16 und 17 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge 4 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 201725 wird gemäss Beilage geändert.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b) Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland
Ziff. 1 Bst. f
1. Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:
f. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die ab dem1. Januar 2021 erzielt wurden.
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a) Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden Bst. d Für ein Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung im Inland werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen erzielt werden durch:
d. den Einsatz biogener Brenn- und Treibstoffe, die den Anforderungen an biogene Treibstoffe nach Artikel 12b Absätze1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom21. Juni 199626 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen;
Anhang 3a
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Ziff. 4 .1 Ziff. 1 und 2
4.1 Wärmebezügerliste mit belegten Wärmelieferungen 1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen. 2. Die Einträge in der Wärmebezügerliste müssen so beschaffen sein, dass eine eindeutige Identifizierung der Wärmebezüger möglich ist.
Anhang 4
Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 24 Absatz 3bis oder 25 Absatz 3
Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen 1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe: 1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: 1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe: 1.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb: 1.8. Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet. 1.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in Kw
Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 2.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung: 2.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg p: Motorhöchstleistung in kW 2.3 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 2.1 oder 2.2 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 1 berechnet.
Rundung der CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.
Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
Anhang 4a
(Art. 28 Abs. 1) Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Ziff. 1 .2
Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a ∙ (Mi,t – Mt-2) g CO2/km; z: Zielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 4 des CO2- Gesetzes und Artikel 17b der vorliegenden Verordnung: bei Personenwagen: 118 g CO2/km bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 186 g CO2/km a: Steigung der Zielwertgeraden: bei Personenwagen: 0,0333 bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 0,096 m: Leergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kg (Art. 24 und 25) Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei Dezimalstellen. Mt-2: durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg
Anhang 6
(Art. 40 Abs. 1) Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Ziff. 6, 9, 10, 11, 13, 17, 23, 24 und 26
Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen: 6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; als Verarbeitung von Eisenmetallen gilt insbesondere die Verarbeitung in Walzwerken, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerken, Giessereien sowie Beschichtungs- und Beizanlagen; 9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe, von über 20 MW; 10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; 11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; 13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag; 17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über
t pro Tag; 23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag; 24. Herstellung von Wasserstoff (H2 und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über25 t pro Tag; 26. Herstellung von Niacin.
Anhang 8
(Art. 45 Abs. 1) Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet: Capi = [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.826 – (i-2020) * 0.022] Capi Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i ∑ ØFZ: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden ∑ ØEmissionen: Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden
Anhang 9
(Art. 46 Abs. 1, 46a Abs. 2 sowie 46b Abs. 1 und 3) Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
Ziff. 1 .2–1.4 und 1.7
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet: 62,3 Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zuteilungsberechtigt ist, soweit diese Wärme nicht aus Strom erzeugt wird und:
innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
1.3 Ist weder eine Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet: 56,1 Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz an Brennstoffen 1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte basierend auf dem 0,97–Fachen der Prozessemissionen berechnet. 1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie aus Strom erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von 62,3 Emissionsrechten pro TJ, reduziert.
Ziff. 2
Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte 2.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 4 und 5 gemäss folgender Formel berechnet: Zuteilungi = BM * AR * AFi * SKFi Zuteilungi Zuteilung im Jahr i AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9 Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i 2.2 Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern1.1–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt. 2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2021–2025 und dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030. 2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem1. Januar 2021, so wird die Menge der kostenloszuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.
Ziff. 3 .1, 3.3 und 3.4
3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU27 aufgeführt sind, werden die nach den Ziffern2 und 4 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert: 3.1.1 für das Jahr 2021: 0,3 3.1.2 für das Jahr 2022: 0,3 3.1.3 für das Jahr 2023: 0,3
Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
3.1.4 für das Jahr 2024: 0,3 3.1.5 für das Jahr 2025: 0,3 3.1.6 für das Jahr 2026: 0,3 3.1.7 für das Jahr 2027: 0,225 3.1.8 für das Jahr 2028: 0,15 3.1.9 für das Jahr 2029: 0,075 3.1.10 für das Jahr 2030: 0 3.3 Der Anpassungsfaktor für messbare Wärme beträgt 0,3, wenn sie über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder die Stromerzeugung verwendet wird. 3.4 Für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA28 ist, beträgt der Anpassungsfaktor1.
Ziff. 4 .1
4.1 Für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Bei Benchmarks von Produktionsprozessen, die sowohl mit Brennstoffen als auch mit Strom betrieben werden können, werden die indirekten Emissionen aus dem verwendeten Strom mit 0,376 t CO2 pro MWh bestimmt. Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird in diesen Fällen wie folgt berechnet:
Zuteilungi = (Edirekt / (Edirekt + Eindirekt)) * BM * AR * AFi * SKFi Zuteilungi Zuteilung im Jahr i Edirekt Direkte Emissionen innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. Berücksichtigt werden zusätzlich auch die Emissionen aus der innerhalb des Zuteilungselements genutzten Wärme, die direkt von anderen Anlagen im oder ausserhalb des EHS bezogen wurde, bestimmt mit [...] t CO2 pro TJ. Eindirekt Indirekte Emissionen aus dem innerhalb des entsprechenden Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzten Stroms in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen) AFi Anpassungsfaktor im Jahr i gemäss Anhang 9, Ziffer 3 SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
Ziff. 5
Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte 5.1 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 1 5.1.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet: abs(Xi) = abs(aARi – hAR) / hAR abs(Xi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i aARi = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2; hAR = historische Aktivitätsrate 5.1.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:
das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oder
die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.
5.2 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Art. 46b Absatz 4 5.2.1 Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet: abs(Zi) = abs(aZPi – hZP) / hZP abs(Zi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i aZPi = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2. 5.2.2 Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für das Jahr i gilt aZPi als massgebender Wert des Parameters. 5.2.3 Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere: 1. die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme gemäss Ziffer 1.7; 2. das Verhältnis der direkten Emissionen zur Summe der direkten und indirekten Emissionen gemäss Ziffer 4.1.
Anhang 11
(Art. 94 Abs. 2) Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen:
Franken pro Tonne CO2 Der Eintrag der Zolltarifnummer 2711.1190 erhält die folgende neue Fassung:
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
je 1000 kg 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1190 – – – anderes 255.40 je 1000 l bei 15 °C – – Propan: ...
Anhang 15
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
Ziff. 3 –7
3. Die ab dem Jahr 2021 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2020 und dem jährlichen Reduktionsfaktor von2,2 Prozent gegenüber 2020 wie folgt berechnet:
Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x =1, 2, 3, etc. 4. Die jährlich maximal zur Verfügung Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet:
82 Prozent stehen für die kostenlose Zuteilung an Betreiber von Luftfahrzeugen zur Verfügung.
15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten.
3 Prozent werden für neue oder wachstumsstarke Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten.
5. Im Jahr 2020 wird die Menge an Emissionsrechten, die gemäss Artikel 46e Absatz 3 Buchstabe c für das Jahr 2020 zurückbehalten wird, gelöscht. 6. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2020 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet:
Zuteilung = ∑tkmBetreiber * BM ∑tkmBetreiber Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 des Betreibers im Schweizer EHS 7. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr 2021 kostenlos zuzuteilen sind, wird gemäss folgender Formel berechnet: Zuteilung202x = Zuteilung2020 – x * 0.022 * Zuteilung2020 Zuteilung202x Zuteilung für das Jahr 202x; mit x =1, 2, 3 etc.
Anhang 16
(Art. 51) Anforderungen an das Monitoringkonzept
Ziff. 1
Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:
für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;
die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;
die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;
die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.
Anhang 17
(Art. 52) Anforderungen an den Monitoringbericht
Ziff. 1 .1
1.1 Der Monitoringbericht muss enthalten:
Angaben über die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch und deren Entwicklung;
Angaben über die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel
eine Warenbuchhaltung der Energieträger;
Angaben über allfällige Änderungen der Produktionskapazitäten;
Mengen (Primärdaten) und angewandte Parameter zur Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs;
Betriebszeiten von Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse.
Beilage zur Änderung der Energieeffizienzverordnung (Ziff. III)
Anhang 4.1
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Ziff. 4 .7.4 Bst. i
4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:
i. den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 201229;
Ziff. 7 .1 zweiter Satz
7.1 ... Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a der den Neuwagenflotte (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des CO2-Gesetzes) anzugeben.
Ziff. 10
Beispiel der Darstellung der Energieetikette