Bau- und Nutzungsordnung
Veltheim (AG)
Document
- Numer
- 4120
- Vischnanca
- Veltheim (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 21-12-2022
- En vigur dapi
- 21-12-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
Gemeinde Veltheim
L^'Otpn Aargau
AbtQi'n™g Rrj:
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
12. November bis 11. Dezember 2018
Vorprüfungsbericht vom:
5. Mai 2021
Öffentiiche Auflage vom:
9. August bis 7. September 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
Gemeindeammann:
10. Juni 2022 . Gemein^chreibZ:
-p
------------------------------ Genehmigung durch den Regierungsrat-----Kantonale Genehmigung:
RRB Nr. ‘icfiß-OQ\(EA55) mit Änderungen/Auflagen
vom Qi .'^icSEst’icsa.
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den
----------------------------------------------------- Abteilung Raumentwioklung BVU-------Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] 10. Juni 2022 miw/mib
F:\DATEN\M4\13-051-00\0<BER\01 EN-rWURF NP\8 GENEHMIGUNG\BNO 220610.DOCX
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
Seite
Inhalt
1.
2. 2.1
Geltungsbereich...............................
Art. 1
Geltungsbereich.....................
Art. 2
Übergeordnetes Recht...........
Raumplanung...................................
Planungsgrundsätze.........................
Art. 3 2.2
Planungsgrundsätze..............
Sondernutzungspläne.......................
Art. 4
Gestaltungsplanpflicht............
2.3
Weitere Planungsinstrumente..........
2.4
Abstimmung Siedlung und Verkehr...
3.
Zonenvorschriften...........................
Art. 5
Art. 6 3.1
3.4
Bauzonen................................................. Dorfkernzone DI (Veltheim)....................
Dorfkernzone D2 (Au).............................. Wohnzone MF und W2........................... Wohn- und Arbeitszone........................... Arbeitszone..............................................
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Grünzone.................................................
Landwirtschaftszone.........................
Art. 16
Bauten in der Landwirtschaftszone...
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone Aubünte
Schutzzonen.................................................
Art. 18
Naturschutzzone im Kulturland........
Art. 19
Naturschutzzone Wald......................
Überlagerte Schutzzonen.............................
Art. 20 3.5
Zentrumsentwicklung............
Landwirtschaftszone.....................................
Art. 15 3.3
Weitere Planungsinstrumente
Bauzonen...........................................
123 weitere Artikel
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 3.2
1
Umgebungsschutzzone....................
Art. 21
Landschaftsschutzzone....................
Art. 22
Auenschutzpark................................
Gewässerraum..............................................
Art. 23
Uferschutzzone Dorfbach..................
..5 ..5 ..5 ..6 ..6 ..6 ..6 ..6 ..7 ..7 ..7 ..7 ..9 ..9 ..9 10 11 12 12 12 13 13 14 14 14 14 15 15 16 17 17 18 18 19 19
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
3.6
3.7
2
Art. 24
Uferschutzzone Aare.......................................................................
Art. 25
Gewässerraumzone..................................................................................... 20
Art. 26
Abstand für Bauten und Anlagen................................................................ 20
Schutzobjekte............................................................................................................ 21
Art. 27
Naturobjekte.................................................................................................. 21
Art. 28
Gebäude mit Substanzschutz...................................................................... 22
Art. 29
Kulturobjekte................................................................................................. 22
Art. 30
Wiederherstellungspflicht............................................................................. 22
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG........................................................................23
Art. 31
Spezialzone «Rain»....................................................................................... 23
Art. 32
Schlosszone Wildenstein...........................................................................
Art. 33 Materialabbauzone Jakobsberg-Steinbitz-Unteregg-Oberegg.................... 24
3.8
4. 4.1
Art. 34
Materialabbauzone Bäumergrube................................................................. 24 Gefahren und Überflutungszonen............................................................................ 24
Art. 35
Freihaltegebiet Hochwasser........................................................................... 24
Art. 36
Hochwassergefahrenzone............................................................................. 26
Baubegriffe und Messweisen................................................................................ 27
Nutzungsdichte..........................................................................................................27
Art. 37
Art. 38 4.2
Art. 39
Abstand gegenüber dem Kulturland.............................................................. 27
Art. 40
Art. 41
Stützmauern, Böschungen............................................................................. 27 Parkfelder........................................................................................................ 28
Art. 42
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken.......................................... 28 Stützmauern.................................................................................................... 28
Arealüberbauung....................................................................................................... 29
Art. 44
5.
5.1
Nutzungsbonus............................................................................................... 27
Abstände.................................................................................................................... 27
Art. 43 4.3
Anrechenbarkeit von Räumen inDach-, Attika- und Untergeschossen...... 27
Arealüberbauung............................................................................................29
Bauvorschriften....................................................................................................... 30 Baureife und Erschliessung..................................................................................... 30
Art. 45
Privatstrassen................................................................................................30
Art. 46
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen........................................ 30
5.2
Technische Vorschriften........................................................................................... 30
5.3
Wohnhygiene............................................................................................................ 30
Art. 47
Allgemeine Anforderungen............................................................................ 30
Art. 48
Ausrichtung der Wohnungen.........................................................................30
Art. 49
Garten, Terrassen-, Balkonflächen.............................................................. 31
23
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
5.4
Art. 50
Balkone..................................................................
Art. 51
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..................
Ausstattung.................................................................................
Art. 52
Anordnung der Parkplätze.............................................
Art. 53
Velos, Kindenwagen, Mobilitätshilfen............................
Art. 54
Spielplätze......................................................................
6.
Schutzvorschriften...................................................................
6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege.....................................................
Art. 55 6.2
Dachgestaltung...............................................................
Art. 57
Aussenraumgestaltung.................................................
Art. 58
Ruinen, Baulücken.........................................................
Umweltschutz.............................................................................
Art. 59
7. 7.1
Allgemeine Anforderungen.............................................
Art. 56
Einwirkungen.................................................................
Vollzug und Verfahren............................................................ Zuständigkeit..............................................................................
Art. 60
Zuständigkeit..................................................................
7.2
Gebühren...................................................................................
7.3
Vollzugsrichtlinien.....................................................................
Art. 61
Art. 62
8. 8.1
Gebührenreglement...................................................... Vollzugsrichtlinien Naturschutz.....................................
Schluss- und Übergangsbestimmungen.............................. Übergangsbestimmung.............................................................
Art. 63
Übergangsbestimmung.................................................
8.2
Aufhebung bisherigen Rechts..................................................
9.
Anhang......................................................................................
Art. 64
Aufhebung bisherigen Rechts.......................................
Anhang /
Skizze zu § 8 Abs. 6 Dorfkernzone D1 (Veltheim)
Anhang II Liste der Schutzobjekte.........................................
3
.31 ,31 .31 .31 .31 .31 .33 .33 .33 .33 .34 .34 .35 .35 .36 .36 .36 .36 .36 .36 .36 .37 .37 .37 .37 .37 .38 .38 .39
5
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
1, Geltungsbereich
Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumpla-
Geltungsbereich
nungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
übergeordnetes
6
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrund
sätze
’ Für die nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren gelten fol gende Planungsgrundsätze:
- Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen - Sicherstellung von attraktiven und bedarfsgerechten Aussenräumen / Frei räumen
- Förderung des Ortskerns von Veltheim hinsichtlich schützenswertem Orts bild und Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten entlang der Ober dorfstrasse
- Erhalt des Landschaftsraumes als attraktiver Erholungsraum, Schutz der
wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete sowie Schaffung günstiger Rah
menbedingungen für die Forst- und Landwirtschaft - Förderung des Ausbaus der Rad - und Fusswegverbindungen
2.2 Sondernutzungspläne
Art. 4 Gestaltungsplan
pflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
2 Mit dem Gestaltungsplan soll eine haushälterische Nutzung des Bodens und eine gesamtheitlich geplante Überbauung sichergestellt werden. Im Wei teren gelten folgende Zielsetzungen: a) Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung und angemessenen
Freiraumgestaltung
b) Die Bauten und Anlagen haben sich typologisch und gestalterisch gut in das gewachsene Ortsbild und die Topografie einzupassen. ’Der Gemeinderat kann auf einen Gestaltungsplan verzichten, wenn im Rah
men des Baubewilligungsverfahrens die gesamtheitlich geplante Überbau
ung und die haushälterische Nutzung des Bodens mit den entsprechenden
Zielsetzungen gemäss Abs. 2 nachgewiesen und sichergestellt werden kann.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
7
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste
Weitere Planungs instrumente
hende Verhältnisse.
2 Das Räumliche Gesamtkonzept zeigt die erwünschte räumliche Entwick lung auf. Es beruht auf dem Leitbild der Gemeinde und enthält Konzepte zu
einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Landschaft und Freiraum sowie Energie. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord
net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswir kung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Son
dernutzungsplanung. ■* Für den Bereich der überlagerten Zone «Zentrumsentwicklung» wird der
Gemeinderat einen Entwicklungsrichtplan erarbeiten, der die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets im Sinne eines behördenverbindlichen Konzepts aufzeigt.
2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Art. 6 ’ Die Zone Zentrumsentwicklung ist der Grundnutzungszone überlagert. Für
Nutzungsänderungen und -anpassungen an Liegenschaften und deren Um gebung gelten die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen: - Erhalt und Verstärkung der Dorfzentrumsfunktion von Veltheim und Au
durch Sicherung der bestehenden Dienstleistungen und weiteren publi kumsorientierten Nutzungen insbesondere im ersten Vollgeschoss entlang
der Kantonsstrassen - Städtebauliche Aufwertung der Aussenräume mittels Strassenraumgestal
tung - Sicherstellung der Erschliessung der zweiten Bautiefe westlich der Ober dorfstrasse
Zentrumsentwick lung
8
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
- Gewährleistung der Verkehrserschliessung und sichere Zugänglichkeit so
wie Querungen zu den angrenzenden Nutzungen - Sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes
9
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 7
’ Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
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Bauzonen
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Bauzonen
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Art. 8 Dorfkernzone 1 (Veltheim)
D1
2
0.60 X
8.00 X
12.50 X
4.00 X
III
Dorfkernzone 2 (Au)
D2
2
0.60 X
8.00 X
12.50 X
4.00 X
III
Art. 9 Wohnzone Mehrfamilien
häuser
MF
2
0.65
8.00
12.00
4.00
6.00
II
Art. 10 Wohnzone 2
W2
2
0.50
7.50
11.50
4.00
6.00
II
Art. 10 0.60
8.00
12.50
4.00
6.00
III
Art. 11 15.00
12.00 3)
4.00
IV
Art. 12 0
0
II
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone
WA
Arbeitszone
A
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
2
0
o
o
o
G Grünzone 1) max. Fassadenhöhen; - Für Schrägdächer güt die Fassadenhöhe traufseitig, die am Hang talseitig einzuhalten ist - Für Flachdächer erhöht sich die Fassadenhöhe um 1.0 m und ist am Hang talseitig einzuhalten 2) max. Gesamthöhe; - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5 m - Für Grundstücke mit einer Hangneigung von mehr als 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0 m 3) reduzierte Gesamthöhe gemäss markiertem Bereich im Bauzonenplan: Die reduzierte Gesamthöhe muss nicht eingehalten werden, wenn die erfolgte Höhenverlegung oder Teilverkabelung der Stromleitungen eine Gesamthöhe
bis 15.00 m ermöglicht
2 Die mit «0» bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit «X» bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemein
derat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonen zweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA und D dürfen
Art. 14 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
10
gewerblich genutzte erste Vollgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.0 m statt 3.2 m aufweisen. Die definierten Fassaden- oder Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.
Art. 8 Dorfkernzone DI
(Veltheim)
i Die Dorfkernzone DI dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns von Veltheim. Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe
und Dienstleistungsbetriebe, Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht stö
rende sowie mässig störende Betriebe.
2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf ein neutrales Fachgutachten Ausnahmen bewilligen, sofern ein
Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz un
zumutbar ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Fuss- und Radverkehrs) kann eine geringfügige
Standortverschiebung verlangt werden. Mit dem Baugesuch ist ein Umge bungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Be pflanzung aufzeigt. ® Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der
Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedin
gungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
•1 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orien tiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Fassadengestaltung, Fas
sadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster etc.) der bestehenden
Überbauung und Umgebung. ® Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit symmetrischer
Neigung zugelassen. Die für die Dorfkernzone charakteristischen Dachvor sprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und
Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden.
11
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
® Dachaufbauten sind in § 56 geregelt. Dachaufbauten - zugelassen sind ein
zelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.20 m vom Traufab
schluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer An
satz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergi. Anhang). Der Dachvorsprung der Dachaufbauten muss mindes tens 10 cm betragen. Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt
werden.
Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Balkone sind als Lauben in Holzkonstruktion auszuführen. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
8 Solaranlagen sind nur zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht wesentlich be
einträchtigen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter
Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensi onierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu
erhalten.
8 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. 1° Der Gemeinderat stellt die fachliche Beratung bei geplanten substanziellen Baueingriffen sicher. Er kann dazu eine externe Beratung auf Kosten der
Bauherrschaft beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Gestützt auf ein neutrales Fachgutachten kann der Gemeinderat beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 Abweichungen von
den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. § ®
, ,
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,.
„ .
1 Die Dorfkernzone D2 dient der Erhaltung und Entwicklung des alten Ortskerns von Au. Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungs
betriebe, Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Ver kaufsfläche. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
Dorfkernzone D2
12
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
2 Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen.
Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen.
Der Gemeinderat kann eine fachliche Beratung insbesondere bei geplanten
substanziellen Baueingriffen sicherstellen. Er kann dazu eine externe Bera tung auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. Hierzu sind Bauvorhaben mög lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
* Gestützt auf ein neutrales Fachgutachten kann der Gemeinderat beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.
Art. 10 Wohnzone MF
und W2
1 Die Wohnzonen MF und W2 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe,
Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende
Betriebe handelt.
2 Die Wohnzone MF ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ein- und Zweifami lienhäuser sind nicht zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 30° und
darf höchstens 45° betragen, ausgenommen sind Klein- und Anbauten.
3 In der Wohnzone W2 muss die Dachneigung mindestens 25° und darf höchstens 45° betragen, ausgenommen sind Klein- und Anbauten.
Art. 11 Wohn- und Ar
beitszone
’ Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurationsbetriebe, Verkaufsgeschäfte bis maxi
mal 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig stö rende Betriebe zulässig.
Art. 12 Arbeitszone
In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzun gen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 sind zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieb lich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
13
2 Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe
sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Enweiterungen für bestehend ansässige Betriebe.
3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkierungsflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen oder für die Energienutzung
genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Art. 13 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Ania-
Zone für öffentti-
gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Antagen
che Bauten und
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo
nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
3 Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzu
ordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Land schaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 14
1 Die Grünzone GR dient der Siedlungsdurchgrünung und Erholung (Spielund Grünanlagen, Gartenanlagen). 2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von al
len Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu über
führen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3 In der Grünzone können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Garten
bänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der
Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.
Grünzone
14
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 15 Landwirtschafts
zone
’ Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a
pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere land wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 16 Bauten in der
Landwirtschafts zone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener In teressen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der
betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung so wie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tat sächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi
enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der hal ben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In dem im Kulturlandplan bezeichneten Bereich «Bauvorschriften Dorfkern
zone D1» gelten für Bauten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfkern zone D1 (§ 8). “* In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17 Speziallandwirt
schaftszone Aubünte
'' Die Speziallandwirtschaftszone Aubünte ist für Bauten und Anlagen be
stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer
über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
15
2 In der Speziallandwirtschaftszone Aubünte sind Bauten und Anlagen zur
Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. ’ Die Bauvorschriften richten sich nach § 16.
“* Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 18 ’ Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-
räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf
schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Ver wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Auf
forstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut abzuräu
men. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der
Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel
len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt wer
den.
5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo
bei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall
festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Naturschutzzone im Kulturland
16
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Flurname
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungsein schränkungen
Bogenrain
Ruderalstandort
Hellgrün
Pionierstandort
Regelmässige Entbuschung der Fläche zur Of fenhaltung und Erhaltung einer lichten Vegeta tion Bekämpfung von invasiven Neophyten
Gemäss dem speziellen Nutzungs- und Rekulti vierungskonzept vom Dez. 1988
Art. 19 Naturschutzzone
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutz
würdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortheimische Laubhölzer zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä
chigem Waldeigentum (kleiner als 20ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch
den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz)
2 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Baumarten (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie
und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Wald
gesellschaften (gemäss «Die Waidstandorte des Kantons Aargau», Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.
17
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
“* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzli
che Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen; Flurname
Ausprägung / Be zeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen / Nutzungseinschränkungen
Wildenstein
Altholzinseln
Prozessschutz (P)
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Periodische Waldrandpflege im Einverständnis Kt. Aar gau / Abt. Wald erlaubt
Schachen, Cholholz-FIrsthölzli, Erli
Naturwaldgemässe Naturwaldgemässe Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig ent Bestockung (N) Bestockung fernen Eichen erhalten und fördern
Eggematt, Müsenegg
Aspalter
Nass- Feuchtstand Lebensraum für Amphibien (W)
ort
Eichenwald-Reser vat
Sicherung Lebens raum Eichenwald
Periodische Auslichtung Erforderliche Unterhaltsarbeiten sind auf die Monate Oktober bis Dezember zu beschränken
Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandes Verjüngung mit Eichen
(E)
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Die Umgebungsschutzzone bezweckt die Sicherstellung der Einpassung
von Bauten und Anlagen im ortsbildprägenden Übergangsbereich zur Dorf kernzone D1.
2 Die Bauten müssen sich in Bezug auf Ausmass, Stellung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Dachaufbauten, Materialien und Farb wahl so ins Ortsbild einpassen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die
Umgebungsgestaltung, Freiräume sind bei der guten Gesamtwirkung eben falls zu berücksichtigen. 2 Der Gemeinderat kann Abweichungen unter Abwägung der betroffenen pri
vaten und öffentlichen Interessen bezüglich der Grenzabstände, Fassaden-
und Gesamthöhe vorschreiben oder gestatten.
Umgebungs schutzzone
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
18
Landschafts schutzzone
Art. 21 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Sied
lungstrennung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein
schränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in Absatz 3 und 4 ge nannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainverände-
rungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter
stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs
schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnah
men, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenver
besserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewil ligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwie genden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
“ Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen kön
nen nur an den im Zonenplan mit Symbol «L» bezeichneten Standorten be willigt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 5 Betriebsnotwendige Witterungsschutzanlagen, Futterraufen und Tränke An
lagen bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten, die der Bewaldung dienen,
sind bewilligungsfrei zulässig.
Art. 22 Auenschutzpark
’ Die Schutzzone Auenschutzpark dient der Erhaltung und Förderung der au entypischen Pflanzen- und Tierwelt, ihrer ökologischen Voraussetzungen und der extensiven Erholung. 2 Durch die Lenkung der verschiedenen Nutzungen und durch Gestaltungs massnahmen sind die Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflan
zengemeinschaften der Flussauen zu verbessern.
19
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
2 Die verschiedenen Nutzungsinteressen von Land- und Forstwirtschaft, Na
turschutz und Erholung sind aufeinander abzustimmen und haben mit dem Schutzziel in Einklang zu stehen.
Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals einzubeziehen. Terrainveränderungen für Renaturierungsmassnah
men können bewilligt werden.
3.5 Gewässerraum
Art. 23 i Die Uferschutzzone dient dem Schutz des Dorfbaches seines Uferberei-
Uferschutzzone
Dorfbach
Ches samt Vegetation und der Gliederung des Baugebietes. Die Bepflanzung
mit Ufergehölzen ist anzustreben, bestehende Bäume und Gehölze sind zu erhalten.
2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung sind nicht gestat tet. 3 Im Weiteren gelten für Bauten, Anlagen und Nutzungen die Bestimmungen
des Bundesrechts, insbesondere Art. 41c GSchV.
Art. 24 1 Die Uferschutzzone der Aare dient dem Schutz des Gewässers und seines
Uferbereiches samt Vegetation.
2 Die Uferschutzzone umfasst den Verlandungsbereich, die Ufergehölze im Aareprofil, den Staudamm, den Hinterwasserkanal sowie die angrenzenden
Waldbestände. 3 Im Verlandungsbereich der Aare soll die natürliche Entwicklung möglichst
ungestört verlaufen. Vorbehalten bleiben die notwendigen Unterhaltsmass-
nahmen durch die NOK gemäss der Konzession.
Uferschutzzone
Aare
20
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
“ Der Unterhalt der Staudämme und des Hinterwasserkanals beschränkt sich auf die extensive Nutzung der Dammböschungen sowie die periodische
Durchforstung oder Auslichtung der Ufergehölze. Der Dammweg ist belags frei zu halten.
5 Die Waldbestände an der Aare sind nach den Angaben des Kreisforstamtes in einen naturnahen Zustand (Auenwald) umzubauen. ® Im Weiteren gelten für Bauten, Anlagen und Nutzungen die Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere Art. 41c GSchV.
Art. 25 Gewässerraum
zone
’ Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, An
lagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbeson
dere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind aus schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 5 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weni ger als 2 m Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des
Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab In nenkante der Bachleitung gemessen.
'' Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwi
schen 0.5 - 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Zusätzlich gilt der Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern gemäss § 26.
Art. 26 Abstand für Bau
ten und Anlagen
1 Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite so wie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innen
kante der Bachleitung gemessen.
21
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
3.6 Schutzobjekte
Art. 27 1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeliste-
Naturobjekte
ten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fach gerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Hecken und Feldge dunkelgrüne Signa tur, gepunktet hölze
Schutzziel
Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkungen
Brut- und Nahrungs Struktur erhalten biotop fachgerechte Pflege
Trittstein/Vemetzungselement
alternierend zurückschneiden / verjüngen
im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock einheimisches Arten setzen reichtum abgehende Hecken sind zu ersetzen vielfältiger Über gangsbereich WaldKulturland
Geschützter Wald rand
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten, (periodisch pflegen)
Linie mit hellgrünen Dreiecken
falls kein Bewirtschaftungsweg oder kein Gewässer den Waldrand begrenzt, darf der vorgelagerte Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaf tet werden (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obst garten
grün schraffierte Flä Strukturierung der Landschaft / Kultur che land
abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obst bäumen ersetzen
Ergänzungspflanzungen erwünscht
Windschutz Einzelbaum / Baum gruppe
grüner Punkt
siedlungs-/ iandschaftsprägendes Naturelement
Pflege auf lange Lebensdauer
freistehender Baum / Baumgruppe: bei Abgang er setzen
Kulturrelikt
keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Aussichtspunkt
Symbol (Dreieck)
Aussicht freihalten
Weiher
blauer Punkt
Laichgebiet, Brutbio Artenreichtum erhalten top kein Fischen
kein Einfang und Aussetzen von Tieren Besonnte Wasserstellen erhalten bzw. erweitern
Wasserzufiuss sicherstellen
22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Fledermauskolonie
brauner Punkt
Schutz der Kolonie
Pflegmassnahmen / Nutzungseinschränkungen
Erhalten der Sommerquartiere Kein Einfangen, Töten bzw. Verletzen der Tiere Keine Störungen, wie Renovations- oder grössere Putzar beiten in der Zeit von Mitte April bis Mitte September im Dachstock und Turm durchführen
weiter siehe NHV Art. 20 Artenschutz Massnahmen werden durch den Fledermausbeauftragten des Kantons Aargau angeordnet
Art. 28 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistori
schem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz
d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumord nung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei. Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abge
brochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der
Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutz räume usw.) zulässig.
2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen
Umbau und Renovationen ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 29 Kulturobjekte
’ Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge
schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
Art. 30 Wiederherstel
lungspflicht
1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch tigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
23
3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 '' Die Spezialzone Rain ist bestimmt für bodenabhängige und bodenunab-
Spezialzone
hängige landwirtschaftliche Produktion sowie Verwertung von und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten innerhalb der bestehenden Kubaturen. Eine
Erweiterung der bestehenden Gebäudekubaturen sowie zusätzliche Neubau
ten sind nicht erlaubt. Neue Wohnungen sind nur erlaubt, sofern sie betriebs
notwendig sind.
2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 32 ’ Die Schlosszone Wildenstein dient der umfassenden Erhaltung und dem
massvollen Umbau der schätzenswerten, kulturgeschichtlich bedeutsamen Schlossanlage an der landschaftlich besonderen Lage. Sie bezweckt die Ent
wicklung des Areals zu einem Ort der Begegnung und der Kultur, welcher vorwiegend für die Allgemeinheit zugänglich ist, umgesetzt durch die Nut
zung der historischen Gebäude und durch gartendenkmalpflegerisch sorgfäl tig gestaltete Aussenräume.
2 Die «Schlosszone» ist in erster Linie als Museum und für kulturelle Veran staltungen zu nutzen. Weitere Nutzungen wie Gastronomie, Tagungen und
Seminare usw. können nur soweit bewilligt werden, als diese dem Zweck der Schlosszone entsprechen und die Anliegen des Denkmalschutzes angemes
sen berücksichtigen. Kulturgeschichtlich begründbarer Wohnraum kann im untergeordneten Mass von maximal 300 m2 Geschossfläche bewilligt wer den. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärm
schutzverordnung.
3 Solange auf der Parzelle Nr. 627 ein Landwirtschaftsbetrieb mit Tierhaltung besteht, darf der im Kulturlandplan mit einer gelben Schraffur versehene
Freiraum zwischen Schlossweg und Schlossmauer nicht für geruchsempfind liche Nutzungen mit längerem Aufenthalt im Freien genutzt werden. Zulässig ist in diesem Bereich jedoch die Durchführung von Aperos und dergleichen
bis zu einer maximalen Dauer von 4 Stunden. Weiter zulässig ist in gelegent lichen Einzelfällen (max. 20 Anlässe pro Jahr) die witterungsgeschützte Ver
köstigung von Gästen bis zu einer maximalen Dauer von 8 Stunden pro
Schlosszone Wil-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
24
Anlass in dafür errichteten Zelten oder dergleichen. Die Zeiten für die Vorbe reitungsarbeiten und das Abräumen der Einrichtungen werden nicht ange
rechnet. ■* Das Areal der «Schlosszone Parkierungsanlage» darf ausschliesslich für
die Parkierung der Besucher der Schlossanlage Wildenstein genutzt werden. Die Parkierungsanlage ist mittels standortheimischen Hecken sorgfältig in die
Landschaftskammer einzugliedern und mit sickerfähigen Belägen auszustat ten. Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Parkfel der 0.50 m. Grössere Veranstaltungen (Anlässe mit einem Parkfelderbedarf über dem Parkfelderangebot der Schlosszone) setzen ein Mobilitätskonzept /
Betriebskonzept voraus, welches vom Gemeinderat genehmigt werden
muss. Dieses hat aufzuzeigen, wie die Gesamtmobilität möglichst umweltund lagegerecht umgesetzt werden kann (z.B. Parkierungskonzept, Shuttle-
Dienst, öV-Nutzung).
5 Innerhalb der «Schlosszone» sind maximal 3 Parkfelder für die Wohnnut zung im Schloss zugelassen. Im Übrigen ist die «Schlosszone» motorfahr
zeugfrei (vorbehältlich Anlieferung).
Materialab bauzone Jakobsberg-SteinbitzUntereggOberegg
Materialab bauzone Bäumergrube
Art. 33 1 Die Bestimmungen innerhalb des Perimeters «Abbaugebiete» sind der Teil
nutzungsplanung «Abbaugebiete» beschlossen am 22. Januar 2020 zu ent
nehmen.
Art. 34 ’ Die Materialabbauzone Bäumergrube dient der Gemeinde Veltheim zur Ent
nahme von Jurakies. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.8 Gefahren und Überflutungszonen
Freihaltegebiet Hochwasser
Art. 35 1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erfor
derlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasser
abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
25
2 Das Freihaltegebiet Hochwasser umfasst innerhalb des Untersuchungsge
biets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb des Gefahrenhinweisgebiets gemäss Gefahrenhinweiskarte vom
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März2002T
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3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Ter rainveränderungen verboten.
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz
oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewie sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ® Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla
gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geän
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dert, massvoll erweitert, oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hoch wasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht
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a- E ® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn; - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Ge meinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,
- keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig
beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
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- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten
sind.
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix
der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe
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" ’ Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Ge
meindeverwaltung eingesehen werden.
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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
26
Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gege benenfalls zu erhöhen.
Hochwassergefa/irenzone
Art. 36 ’ Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen
überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange
messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fens
teröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder
publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefähr dende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zu
lässig.
3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei sen, dass § 36c BauV eingehalten ist.
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung
sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnah
men verfügen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
27
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzungsdichte
Art. 37 1 Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Ge
schossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
Art. 38 1 Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich über
Anrechenbarkeit von Räumen In Dach-, Attikaund Unterge schossen
Nutzungsbonus
treffen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 % der anrechen baren Geschossfläche (aGF) betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungs
boni kumulierbar. 2 Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 5 % der aGF. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Über
bauungen in einem Gestaltungsplanperimeter.
4.2 Abstände
Art. 39 ' Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzab
stand einzuhalten.
Abstand gegen über dem Kultur land
2 Dieser Grenzabstand kann wederaufgehoben noch reduziert werden.
Art. 40 ’ Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.50 m haben gegenüber Gemeinde-
und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten.
Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurück
versetzt werden. 2 Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen sind standfest zu
errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) müssen
Stützmauern, Bö schungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
28
der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenz
abstand von 60 cm aufweisen.
Art. 41 Parkfelder
1 Sofern keine öffentiichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzo nen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Ge
meinde- und Privatstrassen für Parkfelder ein minimaler Strassenabstand von 0.5 m.
Art. 42 Einfriedungen zwi
schen privaten Grundstücken
1 Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken dürfen -vorbehältlich pri
vatrechtlicher Vereinbarungen- bis zu einer Höhe von 1.50 m an die Grenze gesetzt werden. Höhere Einfriedigungen sind um das Mass ihrer Mehrhöhe
von der Grenze zurückzusetzen. Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.
5 Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.
Art. 43 Stützmauern
1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt
werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindes
tens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen.
29
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
4.3 Arealüberbauung
Art. 44 1 Arealüberbauung sind in den Zonen WA, MF und W2 zulässig. Die minimal
notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche aGSF) und die maximale Ausnützungsziffer (AZ) sind wie folgt festgelegt: Zone Minimale aGSF Maximal AZ
WA
MF
W2
4000 m2
4000 m2
2000 m2
0.7
0.75
0.6
2 Bei einer optimalen Einpassung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild
kann der Gemeinderat ein zusätzliches Geschoss zulassen.
3 Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen
mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen be
willigen.
Areaiüberbauung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
30
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Privatstrassen
Art. 45 Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie müssen
den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Abstände, Sichtzonen) bzw. den VSSNormen entsprechen.
Art. 46 im öffentiichen
interesse He gende Einrichtun gen
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver
kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
5.2 Technische Vorschriften
Altgemeine Anforcferungen
Art. 47
i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stür men, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be
gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlan
gen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.3 Wohnhygiene
Art. 48 Ausrichtung der
’ Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Wohnungen
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus
schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
31
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
Art. 49
' Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh-
Garten, Terras ^hen
nungen).
Art. 50 1 Die Mindesttiefe der Balkone hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betra-
ßaZkone
gen. 2 Die Empfehlungen der entsprechenden SIA-Norm sind einzuhalten.
Art. 51 ’ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver
weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicher-
Bezug von Woh nungen und Ar beitsräumen
heits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 52 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe
reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Anordnung der Parkptätze
2 Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes sen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfkernzone kann
der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein
Wasser auf die Strasse fliessen.
Art. 53
’ In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobi-
ve/os, Kinderwa9®"’ Mobihtatshiiten
litätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 54
1 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft minbestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen, jedoch min destens 100 m2 pro Spielplatz. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen
Spieiptätze
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
32
Über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen
entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze Ist darauf zu achten, dass die Kinder diese
Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem
anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfol gen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohn häusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine
solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
33
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 55
1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich
Allgemeine An forderungen
ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;
c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten
eine unabhängige Fachperson als Gutachter beauftragen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile
verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und
e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um
gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2 Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und
intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Art. 56 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei
der Wahl der Dachform und -färbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu neh
men. 2 Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -
einschnitte mit Ausnahme in der Dorfkernzone DI auf max. 2/3 der Fassa
denlänge zugelassen. Dachaufbauten und -einschnitte in der Dorfkernzone DI sind auf max. 1/3 der Fassadenlänge beschränkt. 2 Flach- und Pultdächer sind - ausgenommen in der Wohn- und Arbeitszone,
Arbeitszone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie bei Klein-
und Anbauten - nicht gestattet.
Dachgestaltung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
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Aussenraumge staltung
Art. 57 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor
phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen
die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträch tigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit
Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind
in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzu wenden. * Bei Neuanpflanzungen sind vorwiegend standortheimische Arten zu ver
wenden. ® Die Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im
Baugesuch in Form eines Umgebungsplans auszuweisen (inkl. Bepflanzung und Materialisierung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entspre chende Auflagen in der Baubewilligung; sie sind unmittelbar nach Fertigstel
lung der Bauten auszuführen.
Ruinen, Baulü cken
Art. 58 1 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müs
sen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
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6.2 Umweltschutz
Art. 59
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die
weitere Umgebung zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten
Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren bauli chen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die
Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Einwirkungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
36
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Art. 60 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fach leute sowie regionale Stellen beiziehen.
7.2 Gebühren
Gebührenregle ment
Art. 61 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Voilzugsrichtiinien Naturschutz
Art. 62 ’ Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur
schutzzonen und Naturobjekte.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
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8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmung
Art. 63 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän
gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Übergangsbe stimmung
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 64
' Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bau- und Nutzungsordnung vom 29.11.1996 / 28.10.1997
b) Bauzonenplan vom 8.3.1991 / 5.1.1993 c) Kulturlandplan vom 8.3.1991 / 5.1.1993 d) Bauzonen- und Kulturlandplan, Änderungen vom 29.11.1996/28.10.1997 e) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan vom 24.11.2000 / 28.3.2001
f) Teiländerung 2004 Bauzonen- und Kulturlandplan 3.6.2005 / 23.11.2005 g) Teiländerung 2008 Bauzonen- und Kulturlandplan 26.11.2010 / 2.11.2011
h) Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung vom 24.11.2000 / 28.3.2001 i) Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Materialabbauzone Bäumer vom 25.11.2011 / 13.6.2012
j) Teiländerung «Schlosszone Wildenstein» und «Spezialzone Rain» vom
7.6.19/4.12.2019
Aufhebung bishe rigen Rechts
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
38
9. Anhang Anhang I
Skizze zu § 8 Abs. 6 Dorfkernzone D1 (Veltheim)
min. 1.00 m
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenfänge min. 1.20 m
<—►
35® -45'
max. T 1.20 m
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
Anhang II
39
Liste der Schutzobjekte
A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
InventarNummer
Signatur , (Kurzinventar)
001
. Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
VEL001
Schloss Wiidenstein mit Nebengebäu den (14. Jh.)
Schloss Wildenstein
629
002
VEL002
Reformierte Pfarrkirche (1760)
Kirchweg
70
Parzellen nummer
003
VEL003
Pfaffenhaus
Oberdorfstrasse 9
213
004
VEL004
Pfaffenhaus (1648)
Stalden 1
212
005
VEL005
Schlossscheune Wildenstein (1762)
Schloss Wildenstein
627
B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 28 BNO
InventarNummer
Signatur (Bauinventar)
Strasse / Nr. (Postadresse)
Parzellen nummer
902
VEL902
Altes Schulhaus (1868)
Wildeggerstrasse 1
329
903
VEL903
Wohnhaus mit Scheune (1641/um 1820)
Oberdorfstrasse 1
218
904
VEL904
Bäuerlicher Vielzweckbau (1837)
Wildeggerstrasse 2
238
905
VEL905
Bäuerlicher Vielzweckbau (1849)
Wildeggerstrasse 6
240
906
VEL906
Restaurant «Hirschen», (um 1820)
Oberdorfstrasse 14
269
907
VEL907
Mühle (1770/1807)
Pfalzstrasse 34
292
909
VEL909
Trotte (1723)
Oberdorfstrasse
271
912
VEL912
Gasthaus «Bären» (1757)
Oberdorfstrasse 2
282
913
VEL913
Bäuerlicher Vielzweckbau (1845)
Schlossweg 1
495
915
VEL915
Wohnhaus mit Scheune (17. Jh.)
Pfalzstrasse 20
286
916
VEL916
Wohnhaus mit Scheune, Doppelbauern Pfalzstrasse 8, 6 haus (17./18. Jh.)
917
VEL917
Wohnhaus mit Scheune (17./18. Jh.)
919
VEL919
920
VEL920
921
VEL921
Kleinbauemhaus (1841)
Esterhalde 1
186
923
VEL923
Chalet-Wohnhaus (1899)
Wildeggerstrasse 25
344
309. 310
Oberdorfstrasse 27
194
Bäuerlicher Vielzweckbau (1795)
Erlibachweg 2
216
Bäuerlicher Vielzweckbau (1836)
Oberdorfstrasse 29
191
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
40
B2 Kulturobjekte gemäss § 29 BNO Parzellen nummer
Objekt
Strasse / Nr. (Postadresse)
VEL911
Bärenbrunnen (1680)
Dorfplatz
221
1.201
Torbogen
Schlossweg 35 / 37
507 627
InventarNummer
Signatur (Kurzinventar)
911 1
2
1.108
Brunnen
Hohlgasse
3
1.111
Brunnen
Wegabzweigung Rain
618
4
Wappenstein Westseite1795 (integriert in Brüstung)
Schlossweg. Brücke südl. Schloss
861
5
Wappenstein Ostseite (integriert in Brüstung)
Schlossweg. Brücke südl. Schloss
861
B3 Naturobjekte gemäss § 27 BNO * Nummer entspricht dem aktualisierten Landschaftsinventar, aus welchem Detailangaben zu den einzelnen Objekten zu ent
nehmen sind.
Nr.NP
Objekttyp
Flurname
BZP/ KLP
Inventar-Nr.*
1
Hecke / Feldgehölze
Hohlgass
BZP
2
Hecke / Feldgehölze
Erlibach
BZP
3
Hecke / Feldgehölze
Erlibach
BZP
5
Hecke / Feldgehölze
Matterisch
KLP
1.02 1.07
6
Hecke / Feldgehölze
Möösli
KLP
8
Hecke / Feldgehölze
Moos
KLP
9
Hecke / Feldgehölze
Moos
KLP
1.23
10
Hecke / Feldgehölze
Moos
KLP
1.23
11
Hecke / Feldgehölze
Moos
KLP
1.23
12
Hecke / Feldgehölze
Moos
KLP
1.23
13
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
14
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
15
Hecke / Feldgehölze
Hohlgass
KLP
1.16
16
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
17
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
18
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
19
Hecke / Feidgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
41
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
Objekttyp
Flurname
BZP/ KLP
Inventar-Nr.*
20
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
21
Hecke / Feldgehölze
Hädermatt
KLP
1.10
22
Hecke ! Feldgehölze
Hädermatt
KLP
V8
Nr.NP
24
Hecke / Feldgehölze
Gislimatt
KLP
25
Hecke / Feldgehölze
Veitheimerberg
KLP
1.14
26
Hecke / Feldgehölze
Hoorschwerzi
KLP
1.13
27
Hecke / Feldgehölze
Wihaide
KLP
28
Hecke / Feldgehölze
Eggematt
KLP
1.01
29
Hecke / Feldgehölze
Mülimatt
KLP
1.11
30
Hecke / Feldgehölze
Schloss Wildenstein
KLP
31
Hecke / Feldgehölze
Schloss Wildenstein
KLP
32
Hecke / Feldgehölze
Holgass
KLP
33
Hecke / Feldgehölze
Uriwinkel
KLP
34
Hecke / Feldgehölze
Uriwinkel
KLP
35
Hecke / Feldgehölze
Uriwinkel
KLP
1.16
36
Hecke / Feldgehölze
Uriwinkel
KLP
37
Hecke / Feldgehölze
Rischhalde
KLP
1.02
38
Hecke / Feldgehölze
Werd
KLP
1.02
39
Hecke / Feldgehölze
Rischhalde
KLP
1.02
41
Hecke / Feldgehölze
Rischhalde
KLP
1.02
42
Hecke / Feldgehölze
Matterisch
KLP
1.03
43
Hecke / Feldgehölze
Aareufer Wildenstein
KLP
44
Hecke / Feldgehölze
Aareufer Au
KLP
45
Hecke / Feidgehölze
Hundsrugge
KLP
46
Hecke / Feidgehölze
Schloss Wildenstein
KLP
47
Hecke / Feldgehölze
Stampfbünte
KLP
48
Hecke / Feldgehölze
Bogerai
KLP
49
Geschützter Waldrand
Wildenstein
KLP
50
Geschützter Waldrand
Müsenegg
KLP
50a
Geschützter Waldrand
Aspalter
KLP
51
Einzelbaum
Veitheimerberg
KLP
52
Baumgruppe
Uriwinkel
KLP
1.15
1.06
1.30
V4
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Veltheim
42
Inventar-Nr.*
Objekttyp
Flurname
BZP/ KLP
53
Aussichtspunkt
Holzrütene
KLP
54
Aussichtspunkt
Rai
KLP
55
Aussichtspunkt
Vor Erli
KLP
56
Aussichtspunkt
Roti
KLP
57
Aussichtspunkt
Choiholz/Tschere
KLP
58
Aussichtspunkt
Oberegg
KLP
59
Weiher
Aspalter
KLP
60
Weiher
Sulzmatt
KLP
61
Fledermauskolonie
Reformierte Kirche
BZP
62
Hochstamm- Obstgarten
Au, unterer Steibitz
KLP
1.38
63
Hochstamm- Obstgarten
Schachen
KLP
1.42
64
Hochstamm- Obstgarten
Auschachen / Talstrasse
KLP
1.41
66
Hochstamm- Obstgarten
Berg
KLP
1.33
67
Hochstamm- Obstgarten
Troole
KLP
1.54
68
Hochstamm- Obstgarten
Hofacker
KLP
1.46
69
Hochstamm- Obstgarten
Hofacker
KLP
1.47
70
Hochstamm- Obstgarten
Geerenacher
KLP
1.51
72
Hochstamm- Obstgarten
Geerenacher
KLP
1.53
73
Hochstamm- Obstgarten
Hungerbüehl
KLP
1.52
74
Erratiker
Vor Erli
KLP
Nr.NP
V10
V9