Baugesetz Tarasp
Scuol
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- 3745.(1)
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- 20-02-2018
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- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Baugesetz Tarasp
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. Mai 2011 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 882 vom 11. September 2012 und RB Nr. 1096 vom 19. November 2013
Letzte Änderung: Beschlossen von der Urnenabstimmung am 10. Juni 2018 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 207 vom 26. März 2019
INHALTSÜBERSICHT I
Allgemeines
II
Richtplanung
III
Grundordnung 1.
Allgemeines
2.
Zonenplan A. Allgemeines B. Bauzonen C. Schutzzonen D. Weitere Zonen
3.
Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines B. Gestaltungsbereiche C. Gestaltungsobjekte
4.
Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines B. Erschliessungsbereiche C. Erschliessungsanlagen
5.
IV
V
VI
Folgeplanungen
Kommunale Bauvorschriften 1.
Bauvoraussetzungen
2.
Wohnungsbau
3.
Sicherheit und Gesundheit
4.
Energieeffizientes Bauen
5.
Gestaltung
6.
Verkehr, Versorgung und Entsorgung
7.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Erschliessungsordnung 1.
Allgemeines
2.
Projektierung und Bewilligung
3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Vollzugs- und Schlussbestimmungen Anhang: Stichwortverzeichnis
Tarasp / Baugesetz
Inhaltsverzeichnis Artikel I
Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Regionale Zusammenarbeit Boden- und Baulandpolitik Förderung Behördenorganisation 1. Baubehörde 2. Bau- und Planungskommission 3. Bauamt 4. Fachberatung
II
1 2 3 4 5 6 7 8
Richtplanung Gemeinderichtplan
9
III Grundordnung 1.
Allgemeines Zuständigkeit
2.
10
Zonenplan A.
Allgemeines Festlegungen
B.
Tarasp / Baugesetz
11
Bauzonen a) Regelbauweise Regelbauweise Besitzstand Zonenschema
12 13 14
b) Begriffe und Messweisen Ausnützungsziffer Nutzungsübertragung und Parzellierung Gebäude- und Firsthöhe Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand
15 16 17 18 19
c) Zonenvorschriften Dorfzone Wohnzone W2 / W4 Wohnzone Curtin Gewerbezone Hotelzone Zone Schule Avrona Tourismuszone Schlosszone Zone Hofraum und Garten Parkierungszone
20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
3
C.
Schutzzonen Trockenstandortszonen Umgebungszone Schloss
D.
Weitere Zonen Materialabbauzone Wintersportzone Golfzone
3.
30 31
32 33 34
Genereller Gestaltungsplan A.
Allgemeines Festlegungen Bau- und Baugestaltungslinien Gestaltungsberatung
B.
Gestaltungsbereiche Erhaltungsbereich Freihaltebereich Strassenbereich Parkbereich Sportbereich
C.
35 36 37 38 39 40 41 42
Gestaltungsobjekte Geschützte Bauten und Anlagen Erhaltenswerte Bauten und Anlagen Geschützte Natur- und Kulturobjekte
43 44 45
4. Genereller Erschliessungsplan A.
Allgemeines Festlegungen
B.
Erschliessungsbereiche Bereich für Gemeinschaftsanlagen Beschneiungsbereich
C.
47 48
Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Öffentliche Parkierungsanlagen Sport- und Freizeitanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
5.
46
49 50 51 52
Folgeplanungen Folgeplanung
53
IV Kommunale Bauvorschriften 1.
Bauvoraussetzungen Baubewilligung Baugesuch Revers Verfahrenskosten
Tarasp / Baugesetz
54 55 56 57
4
2.
Wohnungsbau Hauptwohnungsanteile
3.
1. Anteilspflicht 2. Abgeltung 3. Ablösung
Sicherheit und Gesundheit Wohnhygiene Vorkehren bei Bauarbeiten Düngereinrichtungen, Siloballen
4.
61 62 63
Energieeffizientes Bauen Energiehaushalt Energieanlagen
5.
64 65
Gestaltung Gestaltung Dächer Einfriedungen und Pflanzen Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern Reklamen und Hinweistafeln Antennen
6.
1. Pflichtparkplätze 2. Ersatzabgabe 3. Anordnung
Werkleitungen Abwässer
72 73 74 75 76 77 78
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Benützung des öffentlichen Grundes Benützung des öffentlichen Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
V
66 67 68 69 70 71
Verkehr, Versorgung und Entsorgung Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge
7.
58 59 60
79 80 81
Erschliessungsordnung 1.
Allgemeines Erschliessungsprogramm Erschliessungsreglemente
2.
82 83
Projektierung und Bewilligung Generelle Projekte und Bauprojekte
Tarasp / Baugesetz
84
5
3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen
Private Erschliessungsanlagen
Sanierungsplanungen
1. Ausführung 2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 3. Winterdienst 1. Allgemeines 2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung 3. Übernahme durch die Gemeinde
85 86 87 88 89 90 91
VI Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Rechtsmittel Inkrafttreten
92 93 94
Anhang: Stichwortverzeichnis
Tarasp / Baugesetz
6
I
Allgemeines
Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 1
Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
2
Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.
Regionale Zusammenarbeit
Art. 2 1
Die Gemeinde arbeitet in Fragen der Raumplanung und Raumentwicklung aktiv mit den benachbarten Gemeinden und regionalen Organisationen zusammen. Sie wirkt insbesondere in überkommunalen Richtplanungen sowie bei der Erfüllung weiterer überkommunaler Raumentwicklungsaufgaben in geeigneter Form mit. Sie kann Verpflichtungen zur Zusammenarbeit (Kooperationen) im regionalen Rahmen eingehen und die gemeinsamen Bestrebungen anteilsmässig mitfinanzieren.
2
Die Gemeinde kann genau umschriebene Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts wie Bauberatung, Baukontrolle usw. dem zuständigen Regionalverband übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Regionalverband geregelt.
Boden- und Baulandpolitik
Art. 3 1
Die Verfügbarkeit von Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird bei Neueinzonungen durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt.
2
Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen. Regionale Ausgleichsleistungen zwischen Gemeinden werden vom Regionalverband festgelegt oder zwischen den beteiligten Gemeinden vereinbart.
3
Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen und sich an einem regionalen Fonds beteiligen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement.
Förderung 1
Art. 4
Die Gemeinde fördert private Bau- und Planungsvorhaben und unterstützt weitere private Bestrebungen, wenn damit öffentliche Anliegen wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, der vorbild-
Tarasp / Baugesetz
7
liche Umgang mit Natur und Landschaft, eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung oder die Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte erfüllt werden. 2
Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hierfür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Behördenorganisation 1. Baubehörde
Art. 5 1
Baubehörde ist der Gemeindevorstand.
2
Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Sie sorgt für eine fach- und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.
3
Die Baubehörde kann Aufgaben von untergeordneter Bedeutung und Entscheidungsbefugnisse über Bauvorhaben von geringer Bedeutung an die Baukommission delegieren.
2.
Bau- und Planungskommission
1
Der Gemeindevorstand bestimmt eine Baukommission, bestehend aus drei Mitgliedern, mit dem Baufachchef als Präsident. Die Amtsdauer der Baukommission stimmt überein mit derjenigen des Gemeindevorstandes.
2
Die Baukommission ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
3
Die Baukommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag.
4
Für die Vorbereitung wichtiger Planungsmassnahmen kann der Gemeindevorstand eine erweiterte Baukommission als Planungskommission einsetzen.
3.
Bauamt
1
Die Gemeinde kann ein Bauamt einsetzen und betreiben oder sich an einem regionalen Bauamt beteiligen.
4.
Fachberatung
1
Baubehörde und Baukommission können bei Bedarf sachkundige Fachleute zur Beurteilung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.
2
Die in Art. 37 aufgeführten Bauvorhaben unterliegen von Gesetzes wegen der Gestaltungsberatung.
Tarasp / Baugesetz
Art. 6
Art. 7
Art. 8 8
II
Richtplanung
Gemeinderichtplan
Art. 9 1
Kommunale und regionale Leitbilder und Entwicklungskonzepte für Siedlung und Landschaft können von der Gemeinde in einem kommunalen Richtplan festgesetzt werden. Der Inhalt ist mit den Vorgaben von regionalen und kantonalen Richtplänen zu koordinieren.
2
Zuständig für die Erarbeitung, den Erlass und Änderungen von Richtplänen ist die Baubehörde. Sie sorgt bei Bedarf für eine angemessene Mitwirkung der Nachbargemeinden und der Region. Sie unterstellt den Erlass und Änderungen der Gemeindeversammlung, wenn der Richtplan Festlegungen enthält, deren Umsetzung eine breite Abstützung in der Bevölkerung bedingt. Fortschreibungen von Richtplänen sind in jedem Fall Sache der Baubehörde.
3
Die Baubehörde lässt den Entwurf für den kommunalen Richtplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden und der Öffentlichkeit Stellung.
4
Die Bestimmungen über den kommunalen Richtplan gelten sinngemäss für den Erlass eines kommunalen Leitbildes.
III
Grundordnung
1.
Allgemeines
Zuständigkeit
Art. 10 1
Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.
2
Zuständig für den Erlass von Arealplänen ist die Baubehörde.
3
Die Gemeinde macht den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig.
2.
Zonenplan
A.
Allgemeines
Festlegungen 1
Art. 11
Die Zonenvorschriften für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die Zone für künftige bauliche Nutzung, die Landwirtschaftszone, die Wintersportzone, die Freihaltezone, die Landschaftsschutzzone, die Naturschutzzone, die Archäologiezone, die Grundwasser- und Quellschutzzone, die Gefahrenzone sowie das Übriges Gemeindegebiet sind im kantonalen Raumpla-
Tarasp / Baugesetz
9
nungsgesetz, die Zonenvorschriften der übrigen Zonen sowie Ergänzungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und der Wintersportzone im vorliegenden Baugesetz umschrieben. 2
Für Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet gelten ausschliesslich die Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans sowie der Erschliessungsordnung.
3
Der Zonenplan bezeichnet jene Gebiete, in denen eine Folgeplanung (Quartierplanung, Arealplanung) durchzuführen ist. Im Zonenplan werden ferner die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet.
4
Statische Waldgrenzen werden im Zonenplan bezeichnet; für sie gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald.
B.
Bauzonen
a)
Regelbauweise
Regelbauweise
Art. 12 1
Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich, soweit in der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) verbindliche Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen.
2
Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
3
Im Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird: 1.
Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise.
2.
Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden.
3.
Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.
4.
Das zulässige Mass der Nutzung kann um maximal 10 % erhöht werden.
Besitzstand )1
90 weitere Artikel
Art. 13 1
Für an Kantonsstrassen anliegende Bauten und Anlagen, welche die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten, bleiben die Vorschriften von Art. 45 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) vorbehalten. Tarasp / Baugesetz
10
1
Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
Umbauten und massvolle Erweiterungen von Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 können bewilligt werden, wenn die bisherige Zweckbestimmung des Gebäudes und das sichtbare Gebäudevolumen nicht verändert werden. Zweckänderungen sowie Erweiterungen des Gebäudevolumens sind nur gestattet, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Zonenschema
Art. 14 AZ )1
Zone
GebäuFirsthöhe )1 Gebäude1 dehöhe ) länge )1
Grenzabstand )2 Gross
Dorfzone
DZ
Klein
Min. Hauptwohnungsanteil
Art. 20 / Genereller Gestaltungsplan
25 %
für Neubauten
1.0
9.00
12.00
20.00
2.50
2.50
Wohnzone W41
W4
1.0
12.00
16.00
25.00
5.00
2.50
25 %
Wohnzone W2
W2
0.65
9.00
12.00
20.00
5.00
2.50
25 %
Wohnzone Curtin
WZC
Gewerbezone
GZ
Hotelzone )4
HZ
Zone Schule Avrona )5
ZSA
Genereller Gestaltungsplan
Tourismuszone
TZ
Zone Hofraum, Garten Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Schlosszone Landwirtschaftszone ) )1 )2 )3 )4 )5 )6 )7 )8
8
25 % )3
Art. 22 / Genereller Gestaltungsplan
2.50
2.50
Art. 26 5.00
2.50
ZHG
Art. 28 2.50
2.50
ZöBA
)6
2.50 )7
2.50 )7
SZ
Art. 27 2.50
2.50
2.50
2.50
LWZ
1.0
12.00
16.00
35.00
100 %
Genereller Gestaltungsplan
–
9.00
12.00
20.00
Sofern der Generelle Gestaltungsplan keine abweichenden Masse festlegt Sofern der Generelle Gestaltungsplan keine abweichenden Masse bzw. Baulinien festlegt. Auf Land im Gemeindeeigentum 50 % (siehe Art. 22 Abs. 2) Bestehende Bauten siehe Art. 24 Bestehende Bauten siehe Art. 25 die maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen sowie die Gebäudelängen der angrenzenden Zonen sind angemessen zu berücksichtigen gegenüber angrenzenden Zonen mit grösserem Grenzabstand gilt der Grenzabstand der betreffenden Zone nur landwirtschaftliche Wohnbauten
1 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012
Tarasp / Baugesetz
11
b)
Begriffe und Messweisen
Ausnützungsziffer1 1
Art. 15
Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ =
GF LF
Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Bei Unterschreitung der Ausnützungsziffer um mehr als 20 % ist im Baugesuch mit einem Gestaltungskonzept nachzuweisen, wie die restliche Ausnützung zweckmässig realisiert werden kann. 2
Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Innenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Zwischengeschossen, Wintergärten sowie Aussentreppen und Podeste, die als Ersatz für Treppenhäuser dienen.
3
Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.85 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.85 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.55 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt.
4
Nicht angerechnet werden: 1. 2. 3. 4. 5.
6.
5
Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.; Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Treibhäuser, Gewächshäuser, Kleintierställe und dgl.; Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen; Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; Bei Gastgewerbebetrieben i. S. von Art. 24 Abs. 2, deren Bestand durch ein im Grundbuch vor Erteilung der Baubewilligung eingetragenes Zweckentfremdungsverbot zu Gunsten der Gemeinde gesichert ist, alle unterirdischen Geschossflächen sowie oberirdische Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts- und Spielflächen oder andern ähnlichen Zwecken dienende allgemeine Räume, soweit diese oberirdischen Räume 20 % der anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten; Öffentlich zugängliche Wellnessanlagen wie Schwimmbäder, Saunas, Whirlpools und dgl.
Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie den im generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen.
1 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012
Tarasp / Baugesetz
12
Nutzungsübertragung und Parzellierung
Art. 16 1
Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen und Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes, eines Arealplans oder eines Quartierplans.
2
Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.
3
Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.
Gebäude- und Firsthöhe1
Art. 17 1
Als Gebäudehöhe gilt der Abstand zwischen der tiefsten Stelle des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachoberfläche.
2
Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem höchsten Punkt des geneigten Daches.
3
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt.
Gebäudelänge2
Art. 18 1
Als Gebäudelänge gilt die grössere Seite des kleinsten das Gebäude begrenzenden Rechtecks.
2
Die im Zonenschema festgelegten maximalen Gebäudelängen gelten für Einzelbauten und Reihenhäuser. Anbauten mit nicht anrechenbaren Geschossflächen und einer Gebäudelänge von maximal 4 m sind nicht einzurechnen. Kleinbauten werden wie Gebäude behandelt.
Grenz- und Gebäudeabstand3
Art. 19 1
Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m.
2
Der grosse Grenzabstand gilt auf der am meisten nach Süden orientierten Fassade, hinter der in der Regel auch die Hauptwohnräume liegen.
1 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012 2 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012 3 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012; Absatz 3 Genehmigt durch RB 13.1096 vom
19.11.2013 (Ziffer 1 Bstb. b) Tarasp / Baugesetz
13
3
Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Absatz 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Zwischen Gebäuden ist unabhängig ihrer Art und ihrer Lage ein minimaler Gebäudeabstand von 5.0 m zu beachten.
4
Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung.
c)
Zonenvorschriften
Dorfzone
Art. 20 1
Die Dorfzone ist für Wohnbauten, für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sowie für bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig.
2
In der Dorfzone ist die Einheit des alten Dorfbildes zu wahren. Die Gestaltungsberatung ist obligatorisch. Baugesuche sind nach den Grundsätzen in Art. 37 zu behandeln.
3
Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Regelbauweise über die Ausnützungsziffer, die Gebäude- und Firsthöhen, die Gebäudelänge sowie die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut und im Rahmen des Zonenzwecks auch in ihrem Zweck geändert werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Gleiches gilt für den Wiederaufbau bestehender Gebäude nach Abbruch oder Zerstörung (Ersatzbauten). Vorbehalten bleiben jedoch Gefahrenzonen, Bau- und Baugestaltungslinien und Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen sowie besondere Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans.
4
Abweichungen von einzelnen Massen des Altbaus können im Rahmen der vorbestandenen Gebäudekubatur gestattet oder angeordnet werden, wenn damit eine bessere Gesamtgestaltung erreicht wird oder wenn dies aus andern wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Anbauten können bewilligt werden, wenn Volumen, Form, Materialverwendung der bestehenden Baustrukturen sowie der architektonische Charakter des Ortsbildes respektiert und der zonengemässe Grenzabstand eingehalten wird.
5
Neubauten sind im Rahmen der Regelbauweise gemäss Art. 14 zulässig, wenn sie sich in das bestehende Ortsbild einfügen. Auf die maximalen Masse gemäss Zonenschema besteht kein Anspruch.
Wohnzonen W2 / W4
Art. 21 1
Die Wohnzonen W2 und W4 sind bestimmt für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, welche ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passen und keine Störungen verursachen, welche das gesunde Wohnen beeinträchtigen.
2
Die Bauten haben Giebeldächer mit einer beidseitig gleichen Neigung von 35 bis 50 % aufzuweisen.
Tarasp / Baugesetz
14
Wohnzone Curtin
Art. 22 1
Die Wohnzone Curtin ist bestimmt für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, welche ihrem Wesen nach in ein Wohnquartier passen und keine Störungen verursachen, welche das gesunde Wohnen beeinträchtigen.
2
Von der gemäss Generellem Gestaltungsplan und Quartierplan Curtin der Gemeinde zustehenden Geschossfläche sind mindestens 50 % als Hauptwohnungen von Personen mit festem Wohnsitz in der Gemeinde zu nutzen. Die restliche Geschossfläche kann im Rahmen von Absatz 1 frei genutzt werden. Einzelheiten über die Nutzung der Hauptwohnungen werden beim Verkauf von Bauland bzw. der Abgabe im Baurecht in den Verträgen zwischen der Gemeinde und Bauwilligen festgelegt. Eine Abgeltung oder Ablösung der Hauptwohnungsverpflichtung nach
Art. 59
und 60 ist bei Hauptwohnungen, die auf Boden der Gemeinde erstellt werden oder erstellt wurden, ausgeschlossen. Die frei nutzbare Geschossfläche darf nur erstellt werden, wenn der vorgeschriebene Anteil an Hauptwohnungen vorher oder zumindest gleichzeitig erstellt wird.
3
Bauten und Anlagen dürfen nur auf Grund eines rechtskräftigen Quartierplans bewilligt werden. Grundlage für die Situierung und Gestaltung der Bauten und der Aussenräume sowie deren Erschliessung im Rahmen der Quartierplanung bilden die verbindlichen Vorgaben des Generellen Gestaltungs- und Erschliessungsplanes.
4
Die maximal zulässige Geschossfläche sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Baustandorte sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.
Gewerbezone
Art. 23 1
Die Gewerbezone ist den gewerblichen Betrieben vorbehalten, deren störende Wirkungen in den übrigen Zonen nicht zugelassen und/oder nicht erwünscht sind. Wohnnutzungen sind nicht gestattet.
2
In der Gewerbezone Vulpera sind ausschliesslich kleinere Gewerbebetriebe zulässig, deren Auswirkungen sich im Rahmen herkömmlicher Handwerksbetriebe halten, auf die ordentlichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und kein hohes Verkehrsaufkommen auf der Strasse durch den Kurort Vulpera zur Folge haben. Der Weiterbestand der bestehenden Wohnung bleibt gewährleistet. Sie darf im Rahmen der allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen umgebaut, erneuert oder in mehrere Wohnungen aufgeteilt werden. Eine Erweiterung der Wohnfläche ist dagegen nicht gestattet.
Hotelzone1 1
Art. 24
Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Kureinrichtungen bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Bauten und Anlagen sowie Personalwohnungen in Verbindung mit Gastgewerbebetrieben sind zulässig. Nicht dem Personal dienende Wohnungen sind nur im Rahmen von Abs. 3 und 4 gestattet.
1 Genehmigt durch RB 19.207 vom 26.03.2019
Tarasp / Baugesetz
15
2
Als Gastgewerbebetriebe gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, Garni-Hotels und Pensionen sowie hotelmässig geführte Resorts oder vergleichbare Betriebe, welche die Anforderungen von
Art. 4
der Zweitwohnungsverordnung des Bundesrates (ZWV) für strukturierte Beherbergungsbetriebe erfüllen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) an Gäste vermieten.
3
Touristisch bewirtschaftete Wohnungen, welche von strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG und Art. 4 ZWV bewirtschaftet werden, werden bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen nachfolgende kommunale Anforderungen erfüllt sind. • Die dauernde und zweckgemässe Nutzung der touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen. Durch die Vereinbarung ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zum Hotelbetrieb gehörenden Betriebs- und Publikumsräume und die dem Betrieb dienenden Aussenanlagen dauernd und uneingeschränkt dem Hotelbetrieb zur Verfügung stehen. Diese Räume und Anlagen müssen im Eigentum des Hoteleigners oder Hotelbetreibers verbleiben und dürfen nicht an Dritte veräussert werden. Wird der Betrieb nicht vom Hoteleigner geführt, ist der Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung ein verbindlicher Vertrag mit dem künftigen Hotelbetreiber einzureichen, welcher den Betrieb des Hotels für mindestens 20 Jahre sicherstellt. • Im Falle der Veräusserung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen an Dritte hat der Veräusserer sicherzustellen, dass die Wohnungen dauernd dem Hotelbetrieb zur Verfügung stehen und die Nutzer der Wohnungen die hotelmässigen Leistungen des Betriebes auch beziehen müssen. Die Eigennutzung der Wohnungen darf maximal 3 Wochen pro Hauptsaison betragen. Eine Dauervermietung ist untersagt. Unterhalts- und Erneuerungsinvestitionen in den Hotelbetrieb einschliesslich der zugehörigen touristisch bewirtschafteten Wohnungen müssen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer getroffen werden können. Die Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum und das zugehörige Reglement sind dem Gemeindevorstand vor der Eintragung bzw. Anmerkung im Grundbuch zur Genehmigung einzureichen.
4
Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von bestehenden oder neuen strukturierten Beherbergungsbetrieben werden nur im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung auf Stufe der Grundordnung und bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 – 3 und 5 ZWG bewilligt. Die Querfinanzierung ist durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen. Umnutzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 ZWG sind dagegen nicht zulässig.
5
Bestehende Gastgewerbebetriebe dürfen erneuert und im Rahmen des bestehenden Volumens umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt. Die Umwandlung bestehender Hotelzimmer in touristisch bewirtschaftete Wohnungen ist im Rahmen von Abs. 3 gestattet.
6
Neue Gastgewerbebetriebe mit den zugehörigen Bauten und Anlagen und Erweiterungen bestehender Betriebe werden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Zusammenführung der Ortsplanungen der Fusionsgemeinden nur bei Vorliegen eines entsprechenden Generellen Gestaltungsplans bewilligt.
Tarasp / Baugesetz
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Zone Schule Avrona
Art. 25 1
Die Zone Schule Avrona ist Bauten und Anlagen vorbehalten, die dem Betrieb einer privaten Schule mit Internat dienen. Zulässig sind insbesondere Schul- und Gemeinschaftsräume, Sportanlagen, Wohn- und Verpflegungsräume für Schüler, Lehrpersonen und Betriebspersonal.
2
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert und im Rahmen des bestehenden Volumens umgebaut werden, sofern der Zweck der Bauten und Anlagen nicht verändert wird.
3
Neue Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen an bestehenden Bauten und Anlagen werden nur bei Vorliegen eines entsprechenden Generellen Gestaltungsplanes bewilligt.
Tourismuszone
Art. 26 1
Die Tourismuszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die touristischen und kurörtlichen Interessen dienen wie Schwimmbäder, Eisfelder, Tennisanlagen, Sporthallen, Restaurants, Kiosk, touristische Unterkünfte, Sportbahnen und dergleichen. Ferienwohnungen (Parahotellerie) sind nicht zulässig.
2
Neubauten oder Nutzungsänderungen werden nur bei Vorliegen eines entsprechenden Generellen Gestaltungsplanes bewilligt. Bei der Ausgestaltung des Generellen Gestaltungsplanes sind die Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen.
Schlosszone1
Art. 27 1
Die Schlosszone umfasst die Schlossanlage Tarasp. Dazu gehören insbesondere das Schloss samt Nebengebäuden und Innenhof, die Zugänge mit den Stütz- und Grenzmauern sowie das Pförtnerhaus mit Umgebung.
2
Die Schlosszone ist für öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie für Wohnnutzungen bestimmt.
3
Die gesamte Schlossanlage gemäss Generellem Gestaltungsplan (geschützte, historische Bauten und Anlagen) gilt als Baudenkmal und darf weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Bei Umbauten und Erneuerungen ist die bauhistorisch bedeutsame Bausubstanz der Schlossanlage zu wahren. Die bedeutende, fest eingebaute Ausstattung ist als wesentlicher Bestandteil des Schlosses zu erhalten. Die Erstellung neuer Gebäude ist nicht gestattet. Bei Umbauten und Erneuerungen sind die eidgenössische und die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
4
Die Schlossanlage und Teile des Schlosses sind der Öffentlichkeit in zeitlich und räumlich beschränktem Umfang für Schlossbesichtigungen zugänglich. Durch die öffentliche Nutzung darf die private Nutzung des Schlossareals nicht übermässig beeinträchtigt werden. Das Zutrittsrecht gegen marktübliche Eintrittspreise umfasst zumindest das Hauptmannszimmer (ehemaliger Gerichtssaal), den Speisesaal, den Festsaal und die Kapelle mit den zugehörigen Erschliessungsflächen innerhalb und ausserhalb der Schlossanlage (inkl. Zugang von Florins), und zwar an mindestens 2 Tagen pro Woche von Januar bis März und im Mai, an mindestens 4 Tagen pro Woche
1 Genehmigt durch RB 18.107 vom 20.02.2018
Tarasp / Baugesetz
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von Juni bis Oktober und an mindestens einem Tag pro Woche in der zweiten Dezemberhälfte. Vorbehalten bleiben Einschränkungen bei Spezialveranstaltungen wie Konzerte usw. 5
Die Gemeinde beteiligt sich mit jährlich wiederkehrenden Beiträgen am Betrieb des Schlosses, durch welche die Eigentumsbeschränkung gemäss vorstehendem Absatz 4 gegenüber dem Eigentümer des Schlosses jährlich abgegolten wird. Einzelheiten über die Ausübung des Zutrittsrechtes sowie die Höhe der jährlichen Beiträge der Gemeinde sind in der zwischen dieser, dem Eigentümer des Schlosses und der Fundaziun Chaste da Tarasp abgeschlossenen Vereinbarung geregelt. Wird diese Vereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von den Parteien nicht erneuert, hat die Gemeinde den durch das öffentliche Zutrittsrecht bewirkten Minderwert der Schlossliegenschaft für alle Zukunft mittels einer einmaligen Kapitalzahlung zu entschädigen. Diese berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert der Anlage mit und ohne die Eigentumsbeschränkung gemäss vorstehendem Abs. 4 im Zeitpunkt der Ermittlung der Entschädigung. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, ist diese durch die zuständige kantonale Enteignungskommission festzulegen. Die Verjährungsfrist gemäss Art. 99 Abs. 3 KRG beginnt mit dem Ablaufen der letzten Vertragsdauer. Vorbehalten bleibt ein allfälliger definitiver Verzicht der Gemeinde auf das Öffentliche Zutrittsrecht.
Zone Hofraum und Garten
Art. 28 1
Die Zone Hofraum und Garten ist für Hofräume und Gärten im Baugebiet bestimmt. Die Erstellung von eingeschossigen Gebäuden ohne anrechenbare Geschossflächen und einer Grundfläche bis maximal 12 m² wie Geräteschuppen oder Gartenlauben sowie unterirdische Bauten, offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig.
2
Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird.
Parkierungszone1
Art. 29 1
Die Parkierungszone umfasst Flächen, welche für Parkierungsanlagen bestimmt sind. Für Sammelanlagen mit oberirdischen Baukörpern für die Parkierung von mehr als 3 Autoabstellplätzen bestimmt der Generelle Gestaltungsplan die Bauabmessungen.
2
Oberirdische Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.
2
Innerhalb der Parkierungszone mit überlagerter Umgebungszone Schloss (Parzelle Nr. 21285) ist die Erstellung einer weitgehend unterirdischen AusstelIungshalle für Kunst und Anlässe samt Zugangswerken gestattet.
1 Genehmigt durch RB 18.107 vom 20.02.2018
Tarasp / Baugesetz
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C.
Schutzzonen
Trockenstandortszonen
Art. 30 1
Die Trockenstandortszone A umfasst Trockenwiesen und Trockenweiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll.
2
Innerhalb der Trockenstandortszone A müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und –weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.
3
Die Trockenstandortszone B umfasst eine oder mehrere nahe beieinander liegenden Trockenwiesen und -weiden. Sie enthält zusätzlich weitere Lebensräume von hohem ökologischem Wert und grossem ökologischem Aufwertungspotential. Die Funktionsfähigkeit der Trockenwiesen und –weiden soll erhalten oder verbessert werden. Die ökologische Qualität der anderen naturnahen Lebensräume und die ökologische Vernetzung sollen gefördert werden. Die Trockenwiesen und –weiden innerhalb dieser Zone sind im Zonenplan als Hinweis bezeichnet.
4
Innerhalb der Trockenstandortszone B sind Bauten und Anlagen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen unter Schonung der landschaftlichen und ökologischen Werte zulässig. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und –weiden, naturnahe Lebensräume oder die ökologische Vernetzung beeinträchtigt, sind innerhalb der Zone für Vorranggebiete von Trockenstandorten Ersatzmassnahmen zu leisten.
5
Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.
Umgebungszone Schloss1
Art. 31 1
Die in der Umgebungszone Schloss gelegenen Grundstücke sind in der herkömmlichen Art und Weise zu bewirtschaften und zu pflegen.
2
In der Umgebungszone Schloss sind mit Vorbehalt von Abs. 3 bis 4 ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses stehen und im Generellen Gestaltungsplan oder im Generellen Erschliessungsplan festgelegt sind.
3
Die Aufstellung von einzelnen Kunstinstallationen und Skulpturen sowie die Erstellung der dafür notwendigen Bauten und Anlagen sind gestattet. Diese haben auf die Parklandschaft und die geschützten Bauten und Anlagen besondere Rücksicht zu nehmen.
4
Alle Installationen und Bauvorhaben sind der Baubehörde vor der Aufstellung bzw. Realisierung anzuzeigen. Die Baubehörde entscheidet, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen
1 Genehmigt durch RB 18.107 vom 20.02.2018
Tarasp / Baugesetz
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D.
Weitere Zonen
Materialabbauzone
Art. 32 1
Die Materialabbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderer mineralischer Rohstoffe bestimmt sind.
2
Während der Abbauphase ist die Abbaufläche ordnungsgemäss zu unterhalten. Es sind nur Fahrnisbauten zugelassen, soweit sie für den Betrieb der Abbaufläche notwendig sind.
3
Die Abbaufläche ist nach Abschluss der Materialentnahmen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten und zu rekultivieren. Der Gemeindevorstand trifft die erforderlichen Massnahmen und hält sie in einem Wiederherstellungsplan (Genereller Gestaltungsplan) fest.1
Wintersportzone 1
Art. 33
In der Wintersportzone gelten in Ergänzung der Zonenvorschriften gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz die nachfolgenden Bestimmungen: 1. In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten und Loipen ist gestattet. Weitergehende Eingriffe wie die Errichtung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen oder Terrainanpassungen sind nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans gestattet. 2. …2 Temporäre mobile, oberirdische Anlageteile sind nach Saisonschluss zu entfernen. 3. Einfriedungen in Skipisten, Loipen und auf Trassées von Beförderungsanlagen sind vom Eigentümer in der Zeit vom 1. November bis zum 30. April zu beseitigen. 4. Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt und von der Gemeinde behoben oder entschädigt. 5. Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes erwachsen, werden den vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen, Skischulen überbunden. 6. Das Verfahren für die Feststellung und Entschädigung von Ertragsausfällen sowie für die Erhebung von Beiträgen gemäss Ziffer 4 wird in dem von der Gemeinde zu erlassenden Reglement über die Sicherung des Wintersports geregelt. 7. Innerhalb überlagerter Naturschutzzonen sind Pistenpräparierungen nur zulässig, wenn Schä-
den an den Biotopen ausgeschlossen sind. Dazu ist in der Regel eine Schneemächtigkeit von 30 cm notwendig.
1 Genehmigt durch RB 13.1096 vom 19. November 2013 mit der Präzisierung, dass es sich bei dem in
Absatz 3 genannten Generellen Gestaltungsplan nicht um einen Plan der Grundordnung im Sinne von
Art. 42
-45 KRG handeln kann, sondern um einen Gestaltungsplan, welcher im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens erarbeitet wird. 2 Abs 1 Ziffer 2; Satz 1 und Satz 2 nicht genehmigt gemäss RB 13.1096 vom 19. November 2013 Tarasp / Baugesetz
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Golfzone
Art. 34 1
Die Golfzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Wesentliche Erweiterungen der bestehenden Golfanlage sind nur innerhalb der Golfzone nach den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplan oder eines Arealplan gestattet.
2
Bauliche Eingriffe und Terrainveränderungen sind nur gestattet, soweit sie dem Golfspiel und der Pflege der Flächen dienen. Gebäude sind untersagt mit Ausnahme von standortgebundenen Unterständen (Blitzschutz) und Toilettenanlagen, die im Verfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können.
3
Bepflanzungen und Ansaaten sind mit einheimischen Arten durchzuführen. Die Fairways dürfen eine Breite von 50 m nicht überschreiten.
4
Mineralische Düngemittel sind zu vermeiden. Über die ausgebrachten Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel ist Buch zu führen unter Angabe der Mengen und der verwendeten Produkte. Die Buchführung ist jährlich der Gemeinde abzuliefern.
3.
Genereller Gestaltungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen
Art. 35 1
Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlung und der Landschaft.
2
Der Generelle Gestaltungsplan legt die Gestaltungsbereiche fest und bezeichnet die geschützten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen.
3
Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die geschützten Kultur- und Naturobjekte. Er kann weitere gestalterische Festlegungen enthalten.
Bau- und Baugestaltungslinien
Art. 36 1
Die Bau- und Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung.
2
Bau- und Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Sie legen die Ausdehnung von Gebäuden oder Gebäudeseiten fest. Die Baugestaltungslinien bestimmend zwingend die Lage von Fassaden.
3
Die Begrenzungslinien von Baustandorten, die in Generellen Gestaltungsplänen oder Quartierplänen festgelegt sind, gelten als Baulinien.
Tarasp / Baugesetz
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Gestaltungsberatung
Art. 37 1
Bauvorhaben in der Dorfzone, in der Schlosszone und in der Landwirtschaftszone sind durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten. Der obligatorischen Gestaltungsberatung unterliegen ferner Bauvorhaben an geschützten und erhaltenswerten Gebäuden sowie Bauvorhaben im Umgebungsbereich Schloss Tarasp und in den Erhaltungsbereichen.
2
Die Gestaltungsberatung kann ausserdem sinngemäss angewendet werden auf Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen und unter Beizug des Fachberaters zu überarbeiten sind.
3
Bei Bauvorhaben, die der Gestaltungsberatung unterliegen, ist die Bauabsicht vor der Ausarbeitung des Projektes der Gemeinde mitzuteilen. Die Baubehörde legt die erforderlichen Schutzanordnungen fest und entscheidet über die notwendigen Auflagen hinsichtlich Stellung, Gestaltung, Ausbau, Material, Farbe usw. Sie stützt sich dabei auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), kommunale Inventare und Detailabklärungen sowie die Stellungnahme eines Fachberaters. Fehlen ausreichende Inventare oder Detailabklärungen, veranlasst die Baubehörde die erforderlichen Voruntersuchungen. Bei störenden Bauteilen ordnet sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an.
B.
Gestaltungsbereiche
Erhaltungsbereich
Art. 38 1
Als Erhaltungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen, Strassen und Plätzen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer besonderen Stellung, Form und Gliederung von erheblicher ortsbaulicher Bedeutung sind.
2
Im Erhaltungsbereich sind die bestehende Siedlungsstruktur und wertvolle Aussenräume zu erhalten. Änderungen sind nur bei positiver Beurteilung der Gestaltungsberatung gestattet.
3
Im Erhaltungsbereich Vulpera sind die Bauten und Anlagen der historischen Hotelarchitektur sowie die orttypischen Nebenanlagen zu erhalten und zu pflegen.
4
Für die im Erhaltungsbereich gelegenen geschützten und erhaltenswerten Bauten gelten die Schutzanordnungen von Art. 43 und 44.
Freihaltebereich
Art. 39 1
Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen im Siedlungsraum, die für das Ortsbild von Bedeutung sind.
2
Im Freihaltebereich dürfen weder oberirdischen Bauten und Anlagen noch oberirdische Parkierungsanlagen erstellt werden (Hochbauverbot).
Tarasp / Baugesetz
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Strassenbereich
Art. 40 1
Als Strassenbereich (Erhaltung) bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Strassen-, Gassenund Platzräume, die für das Ortsbild von Bedeutung sind. In diesem Bereich sind bestehende Baufluchten, Mauern, Hauseingänge und Hausaufgänge, die den Strassenraum begrenzen und bestimmen, zu erhalten.
2
Als Strassenbereich (Neugestaltung) bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan künftige Strassen-, Gassen- und Platzräume, die als verkehrsberuhigte Räume mit besonderer Sorgfalt zu gestalten sind.
Parkbereich
Art. 41 1
Der Parkbereich umfasst Parkanlagen, die im Interesse des Kurortes Vulpera dauernd zu erhalten sind.
2
Im Parkbereich gelegene Bauten und Anlagen sowie der Baumbestand sind zu erhalten und zu pflegen.
Sportbereich
Art. 42 1
Als Sportbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen im Siedlungsraum, die für sportliche Aktivitäten bestimmt sind.
2
Im Sportbereich „Flächige Anlagen und Nebenbauten“ dürfen nur flächige Sportanlagen und eingeschossige Nebenbauten wie Tennisplätze, Geräteschuppen und dgl. erstellt werden.
3
Im Sportbereich „Lai da Tarasp“ sind ausschliesslich flächige Sportanlagen gestattet, welche die freie Sicht auf den See nicht beeinträchtigen.
4
Im Sportbereich „Halle“ sind Hochbauten, die sportlichen Zwecken dienen, nach Massgabe der Zonenvorschriften und der Vorgaben des Generellen Gestaltungsplans gestattet.
Tarasp / Baugesetz
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C.
Gestaltungsobjekte
Geschützte Bauten und Anlagen
Art. 43 1
Die im Generellen Gestaltungsplan als geschützte, historisch bedeutende Baute und Anlage bezeichnete Schlossanlage Tarasp gilt als integral geschütztes Baudenkmal von nationaler Bedeutung. Es gelten neben den Schutzanordnungen der Schlosszone und des Umgebungsbereichs Schloss Tarasp insbesondere die bestehenden Schutzanordnungen der eidgenössischen und kantonalen Denkmalpflege.
2
Die im Generellen Gestaltungsplan als geschützte Bauten und Anlagen bezeichneten Objekte dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Renovationen und Umbauten sind die historische Bausubstanz, die Grundstruktur sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale der Objekte zu erhalten. Vorbehalten bleiben besondere Schutzanordnungen von Bund und Kanton.
Erhaltenswerte Bauten und Anlagen
Art. 44 1
Als erhaltenswert bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Der im Generellen Gestaltungsplan aufgeführte Erhaltungsaspekt bestimmt die Schutzanordnungen.
2
Bei Erneuerungen und Umbauten an erhaltenswerten Bauten und Anlagen ist die wichtige historische Bausubstanz und Grundstruktur des Gebäudes zu erhalten. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse und positiver Beurteilung durch die Bauberatung kann die Baubehörde ausnahmsweise Teilabbrüche oder Erweiterungen bewilligen. Ein Anspruch auf solche Ausnahmen besteht nicht.
3
Bauten und Anlagen ohne erhaltenswerte Bausubstanz können abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Ersatzbauten haben in Bezug auf Stellung, Form und Materialverwendung die Merkmale der vorbestandenen Baute sinngemäss zu interpretieren.
4
Bauvorhaben an erhaltenswerten Bauten oder Anlagen sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten. Liegt für das betroffene Objekt noch kein Gebäudeinventar vor, veranlasst die Baubehörde die Inventarisierung. Nach Vorliegen des Inventars legt sie zusammen mit der Bauherrschaft und der Gestaltungsberatung die für das Bauvorhaben massgeblichen Erhaltungsanordnungen fest. Erweist sich auf Grund des Inventars eine Umklassierung des betroffenen Objektes als notwendig, leitet die Baubehörde das Verfahren auf Abänderung des Generellen Gestaltungsplans ein.
Geschützte Natur- und Kulturobjekte
Art. 45 1
Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
2
Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind von deren Eigentümerinnen bzw. Eigentümer angemessen zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten.
Tarasp / Baugesetz
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4.
Genereller Erschliessungsplan
A.
Allgemeines
Festlegungen
Art. 46 1
Der Generelle Erschliessungsplan legt die Erschliessungsbereiche fest. Er unterscheidet ferner die bestehenden und geplanten Sammelstrassen, die Erschliessungsstrassen / Dorfstrassen, die Zufahrten zu Einzelobjekten und Baugruppen sowie die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Schlittelwege sowie Land- und Forstwirtschaftswege, soweit diese Anlagen für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind. Private Erschliessungsstrassen sind im Generellen Erschliessungsplan als solche gekennzeichnet.
2
Der Generelle Erschliessungsplan legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.
3
Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet ferner die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaftung und – nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans – Anlagen der Abwasserbeseitigung. Private Versorgungsanlagen sind im Generellen Erschliessungsplan als solche gekennzeichnet.
B.
Erschliessungsbereiche
Bereich für Gemeinschaftsanlagen
Art. 47 1
Der Bereich für Gemeinschaftsanlagen bezeichnet die Gebiete, in denen Erschliessungsanlagen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) als Gemeinschaftsanlagen zu planen und zu erstellen sind.
2
Für jede von der Gemeinde oder von Privaten erstellte Gemeinschaftsanlage ist eine Betriebsund Nutzungsordnung zu erstellen, welche der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf.
Beschneiungsbereich1
Art. 48 1
Der Beschneiungsbereich umfasst Flächen innerhalb der Wintersportzone, in denen es unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen zulässig ist, Skipisten künstlich zu beschneien und die hiefür erforderlichen Bauten und Anlagen zu erstellen. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November und nur auf gefrorenen Boden erfolgen. Sichtbare Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss, spätestens bis 15. April zu entfernen.
2
Der Einsatz von chemischen oder biologischen Mitteln in den Beschneiungsbereichen ist innerhalb von Naturschutzzonen sowie in Grundwasser- und Quellschutzzonen untersagt.
1 Genehmigt durch RB 13.1096 vom 19. November 2013 mit der Präzisierung, dass Art. 48 für die
Gesamtheit der im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 „Fontana, Sparsels, Flurins“ festgelegten Beschneiungsflächen zur Anwendung gelangt. Tarasp / Baugesetz
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3
C.
Der Gemeindevorstand kann Tätigkeiten aufgrund damit verbundener Emissionen sowie Eingriffe zeitlich und räumlich einschränken.
Erschliessungsanlagen
Verkehrsanlagen
Art. 49 1
Die Sammelstrassen, die Erschliessungs- bzw. Dorfstrassen, die Fuss- und Wanderwege sowie die Schlittelwege sind, soweit sie nicht als private Anlagen bezeichnet sind, öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann frei benützt werden. Die Benutzung der Land- und Forstwirtschaftswege richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung.
2
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3
Für Verkehrsanlagen, bei denen der Bund oder der Kanton Träger sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des übergeordneten Rechts. Diese Verkehrsanlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger gekennzeichnet.
4
Für private Erschliessungsstrassen gelten unter Vorbehalt von Art. 88 – 90 die von den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Regelungen.
Öffentliche Parkierungsanlagen
Art. 50 1
Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge und für Fahrräder.
2
Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen in der Regel nur gegen Entgelt benützt werden. Die Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu erlassenden Tarif festgelegt.
3
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von oder mit Beteiligung der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.
Sport- und Freizeitanlagen 1
Bestehende und geplante Sport- und Freizeitanlagen wie Skilifte, Sesselbahnen, Rodelbahnen, Finnenbahnen, Rutschbahnen sowie die zugehörigen Betriebseinrichtungen wie Wasserbezugsquellen, Wasserleitungen und Zapfstellen für die Beschneiung sind nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplans zulässig.
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen 1
Art. 51
Art. 52
Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Benutzung
Tarasp / Baugesetz
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der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richten sich nach den Erschliessungsreglementen. 2
Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3
Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, wie Hoch- und Niederspannungsleitungen oder Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften bzw. die Bestimmungen der Konzessionsvereinbarungen. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger gekennzeichnet.
4
Für private Erschliessungsstrassen gelten unter Vorbehalt von Art. 88 – 90 die von den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Regelungen.
5.
Folgeplanungen
Folgeplanung
Art. 53 1
In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den geltenden und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.
2
Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.
3
Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.
Tarasp / Baugesetz
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IV
Kommunale Bauvorschriften
1.
Bauvoraussetzungen
Baubewilligung1
Art. 54 …
Baugesuch
Art. 55 1
Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in drei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2
Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1.
2.
3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19.
Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei geschützten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen; Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien einschliesslich Höhenkoten; detaillierte Berechnung der Nutzungsziffern und der Autoabstellplätze; Berechnung des umbauten Raums nach SIA Norm 416; Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw.; Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; Angabe der approximativen Baukosten; Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften;
1 Nicht genehmigt durch RB 13.1196 vom 19. November 2013. Anstelle der zurückgewiesenen Be-
stimmungen werden ersatzweise die Bestimmungen von Art. 77 bis Art. 79 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 12) in Kraft gesetzt. Tarasp / Baugesetz
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20. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 21. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 22. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 23. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde); 24. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 26. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vom Amt für Natur und Umwelt); 27. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100 Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften. 28. bei Bauvorhaben im Wald oder angrenzend an den Wald Ergebnis der Vorabklärungen mit dem kantonalen und örtlichen Forstdienst; 29. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden auf besonderem Formular. 30. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen.
3
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.
4
Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
5
Die Baugesuchunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen.
6
Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
7
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
Revers 1
Art. 56
Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).
Tarasp / Baugesetz
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2
Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.
Verfahrenskosten
Art. 57 1
Zur Deckung des Aufwands im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren werden kostendeckende Gebühren erhoben. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen.
2
Bemessung und Erhebung der Baubewilligungsgebühren richten sich nach der von der Gemeinde erlassenen Gebührenordnung.
3
Bei Abweisung von Einsprachen werden die Kosten des Einspracheverfahrens nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes den Einsprechenden überbunden.
2.
Wohnungsbau1
Hauptwohnungsanteile 1. Anteilspflicht
Art. 58 1
Werden neue Wohnungen erstellt, dürfen die im Zonenschema festgelegten Anteile der gesamten Geschossfläche aller Wohnungen ausschliesslich als Hauptwohnungen genutzt werden. Bei Bauten mit nur einer Wohnung darf die ganze Wohnfläche nur als Hauptwohnung genutzt werden. Bei der Erstellung von drei und mehr Hauptwohnungen muss ein Drittel davon eine Geschossfläche von mindestens 90 m² aufweisen, wobei die Wohnflächen dieser Wohnungen zusammenhängend sein müssen.
2
Werden bestehende Gebäude durch Anbauten um mehr als 10 % der Gebäudegrundfläche erweitert und werden dadurch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen, sind die im Zonenschema festgelegten Anteile der Geschossfläche der zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten ausschliesslich als Hauptwohnung zu nutzen. Bei andern Bauvorhaben an bestehenden Bauten einschliesslich Um- und Ausbauten besteht keine Pflicht zur Bereitstellung von Hauptwohnraum.
3
Als Hauptwohnungen gelten Wohnungen, die von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB in der Gemeinde oder von Personen genutzt werden, die sich zur Berufsausübung oder Schulzwecken vorübergehend in der Region aufhalten, und über eine Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde verfügen. Zweitwohnungen sind alle nicht zu den Hauptwohnungen zählenden Wohnungen mit Ausnahme von gastwirtschaftlich genutzten Wohneinheiten in Hotelbetrieben (traditionelle Hotels, Garni Hotels, Pensionen).
4
Hauptwohnungsanteile sind für jedes Gebäude auszuweisen. Bei gleichzeitiger Erstellung mehrerer Gebäude auf dem gleichen oder angrenzenden Grundstücken kann die Baubehörde die Verlegung oder Zusammenfassung von Hauptwohnungsanteilen bewilligen. Andere Verlegungen oder Übertragungen von Hauptwohnungsanteilen sind nicht gestattet.
5
Die Hauptwohnungen samt zugehörigen Nebenräumen sind in den Baueingabeplänen als solche zu kennzeichnen. Die Zweckbestimmung der Hauptwohnungen ist durch Auflagen in der Baubewilligung sowie durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen. Der mögliche Anteil an
1 Genehmigt durch RB 12.882 vom 11.09.2012 (Art. 58 - 60)
Tarasp / Baugesetz
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Zweitwohnungen darf nur erstellt werden, wenn der vorgeschriebene Anteil an Hauptwohnungen erstellt wird. 6
Stirbt der Eigentümer einer Hauptwohnung, sind seine gesetzlichen Erben berechtigt, die Wohnung für eigene Bedürfnisse auch als Zweitwohnung zu nutzen. In andern besonderen Fällen, wie vorübergehende Veränderung des Aufenthaltsortes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen und dgl., kann die Baubehörde befristete Ausnahmen (maximal 5 Jahre) von der zweckgemässen Verwendung von Hauptwohnungen gestatten. Vorbehalten bleiben ferner Ausnahmen in Härtefällen.
2. Abgeltung
Art. 59 1
Die Pflicht zur Schaffung von Hauptwohnungen kann durch eine Ersatzabgabe abgegolten werden. Mit dem Baugesuch ist eine Erklärung abzugeben, ob der Gesuchsteller den gesetzlichen Hauptwohnungsanteil (HWA) erstellen oder die Ersatzabgabe leisten will. Diese Erklärung kann bis zur Bauabnahme widerrufen werden, wenn gleichzeitig der gesetzliche Hauptwohnungsanteil bereitgestellt wird.
2
Die Ersatzabgabe beträgt 40 % von 25 % des Neuwertes (NW) gemäss amtlicher Schätzung (AS) des mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Gebäudes (ohne Land). Werden nur Teile eines Gebäudes für Wohnzwecke genutzt, wird die Ersatzabgabe nur auf dem auf die Wohnnutzungen entfallenden Teil des Neuwertes berechnet. Für die Berechnung gilt folgende Formel: Ersatzabgabe = NW gemäss AS x 25 % (HWA) x 40 %
3
Bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum beträgt die Ersatzabgabe 40 % des Neuwertes der mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Stockwerkeinheit (Neuwert der Stockwerkeinheit = NW des ganzen Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung x Wertquote).
4
Die Abgabepflichtigen haben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die mutmassliche Ersatzabgabe sicherzustellen. Die definitive Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt durch die Baubehörde nach Vorliegen der rechtskräftigen amtlichen Schätzung.
5
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden. Sie darf nur zur Förderung des Wohnungsbaues für Ortsansässige, für den Erwerb von Bauland für die Erstellung von Hauptwohnungen und zur Förderung der Hotellerie verwendet werden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben eine separate Rechnung.
3. Ablösung
Art. 60 1
Bestehende Hauptwohnungsverpflichtungen können durch Leistung einer Ersatzabgabe abgelöst werden.
2
Für die Höhe der Ersatzabgabe bei nachträglicher Ablösung gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Abgeltung. Massgeblich für die Berechnung der Abgabe ist der Neuwert gemäss aktueller amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Veräusserung des Gebäudes bzw. der Stockwerkeinheit oder im Zeitpunkt der Vermietung der mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Wohnung(en) als Zweitwohnung.
Tarasp / Baugesetz
31
3
3.
Das Gesuch um Ablösung einer bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung ist an die Baubehörde zu stellen. Diese entscheidet über die Aufhebung der Hauptwohnungsverpflichtung und legt die Ersatzabgabe fest. Die Hauptwohnungsverpflichtung erlischt erst mit der vollständigen.
Sicherheit und Gesundheit
Wohnhygiene
Art. 61 1
Wohnbauten sind nach den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so zu gestalten und auszuführen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von Personen dienen können.
2
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt, sofern sie genügend belichtet, einwandfrei belüftet und isoliert sind.
3
Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet und isoliert sein.
Vorkehren bei Bauarbeiten
Art. 62 1
Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2
Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur von Montag bis Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3
Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.
Düngereinrichtungen, Siloballen
Art. 63 1
Düngereinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass keine unzumutbaren Immissionen in der Umgebung entstehen. Das Ableiten von Jauche auf fremde Grundstücke ist verboten.
2
Misthaufen und Jauchekästen haben von benachbarten Gebäuden einen Abstand von mindestens 4 m und von der Grenze benachbarter Grundstücke mindestens 2.50 m Abstand einzuhalten. Die Baubehörde kann Unterschreitungen dieser Abstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3
Siloballen sind bei den landwirtschaftlichen Höfen zu lagern.
Tarasp / Baugesetz
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4.
Energieeffizientes Bauen
Energiehaushalt
Art. 64 1
Die Gemeinde unterstützt und fördert den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien. Bei allen Bauvorhaben ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.
2
Bei wärmetechnischen Sanierungen bestehender Gebäude, an welche der Kanton Förderbeträge leistet, beteiligt sich die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an den Kosten, die in direkten Zusammenhang mit der Sanierung stehen.
3
Der Gesamtbetrag sowie der jeweilige Anteil zur Unterstützung planerischer Massnahmen im Zusammenhang mit wärmetechnischen Sanierungen (kommunale Fördergelder) werden jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel im Verwaltungsvoranschlag festgelegt.
4
Gesuche für kommunale Förderbeiträge sind vor Baubeginn bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche werden zeitlich in der Reihenfolge der kantonalen Förderungszusagen berücksichtigt. Die Auszahlung zugesicherter Gemeindebeiträge erfolgt nach Abschluss der wärmetechnischen Sanierung.
5
Werden Beitragsgesuche wegen Fehlens ausreichender Mittel oder aus andern Gründen abgelehnt, besteht auch nach abgeschlossener Sanierung kein Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung von Beiträgen.
Energieanlagen
Art. 65 1
Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
2
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden sind in die Dachflächen oder Fassaden zu integrieren. Bei bestehenden Bauten dürfen Kollektoren auch auf die Dachfläche aufgelegt, nicht aber vertikal aufgerichtet werden. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
5.
Gestaltung
Gestaltung
Art. 66 1
Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderungen gelten insbesondere auch für Einfriedungen, Terrainveränderungen, Reklamen und Antennen.
2
Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind unter Beizug eines mit dem Bauherrn und Architekten bestimmten Fachberaters zu überarbeiten.
Tarasp / Baugesetz
33
Dächer
Art. 67 1
In allen Zonen sind grundsätzlich nur Satteldächer gestattet. Sie sind als gestalterisches Element mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Material) und Siedlungsstruktur zu gestalten.
2
Die Baubehörde kann für An- und Nebenbauten Ausnahmen gestatten. In den Gewerbezonen kann die Baubehörde auch bei Hauptbauten Ausnahmen bewilligen, soweit betriebliche Gründe eine andere Dachform bedingen.
3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter sind nur gestattet, wenn sie zur Belichtung des Dachraums unerlässlich sind. Zulässige Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in jedem Falle höchstens 10 % der betreffenden zusammenhängenden Dachfläche in Anspruch nehmen.
Einfriedungen und Pflanzen
Art. 68 1
Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an.
2
Zäune entlang von Gemeindestrassen dürfen die Schneeräumung nicht behindern.
3
Mobile Weidezäune sind zwischen dem 1. November und dem 31. März zu entfernen, ausgenommen im Hofbereich. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Entfernung nach erfolgter Beweidung anordnen.
4
Bepflanzungen sind standortgerecht mit einheimischen Arten vorzunehmen. Gärten im Siedlungsgebiet sind zurückhaltend und nicht mit hochwachsenden Bäumen zu bepflanzen. Bäume mit einer Höhe über 5 m sind periodisch auf 5 m zurückzuschneiden.
5
Beeinträchtigen Pflanzen die öffentliche Sicherheit, das Ortsbild oder fremdes Eigentum, kann die Baubehörde das Zurückschneiden oder die Beseitigung der Pflanzen anordnen.
Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern
Art. 69 1
Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind soweit als möglich zu vermeiden. Notwendige Terrainveränderungen haben das Kleinrelief zu beachten. Sie sind nach Abschluss der Arbeiten standortgerecht zu begrünen bzw. mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
2
Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Notwendige Böschungen und Mauern haben das Kleinrelief zu beachten.
Tarasp / Baugesetz
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Reklamen, Hinweistafeln
Art. 70 1
Reklamen und Hinweistafeln sind in Romanisch zu beschriften. Sie können zusätzlich auch in deutscher Sprache beschriftet werden.
2
Plakate dürfen nur an den von dem Gemeindevorstand bezeichneten Stellen angebracht werden.
Antennen
Art. 71 1
Pro Gebäude ist nur eine normale Antenne und eine Parabolantenne in jener Grösse gestattet, die einen einwandfreien Empfang gewährleistet.
2
Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen in der Dorfzone sowie in Schutz- und Erhaltungsbereichen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. Bestehende Einzelantennen dürfen nicht mehr ersetzt werden, sobald die Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage besteht.
6.
Verkehr, Versorgung und Entsorgung
Verkehrssicherheit )1
Art. 72 1
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.
2
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
3
Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen. )1
Neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen bedürfen laut Art. 93 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.
Zu- und Ausfahrten 1
Art. 73
Zufahrten zu Parkplätzen, Garagen und Einstellhallen sind so anzulegen, dass sie ganzjährig benutzbar sind.
Tarasp / Baugesetz
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2
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz aufweisen, auf welchem das Motorfahrzeug abgestellt werden kann.
3
Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Zu- und Ausfahrten oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze
Art. 74 1
Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahrs zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder das Benützungsrecht von Abstellplätzen auf fremdem Boden nachzuweisen.
2
Es sind mindestens bereitzustellen bei -
Wohnbauten
1 Platz pro Wohnung bis 100 m² GF, bei grösseren Wohnungen 2 Plätze
-
Bürobauten/Gewerbebauten
1 Platz pro 120 m² GF, mindestens aber 1 pro Büro/Gewerbe
-
Verkaufslokale
1 Platz pro 30 m² Ladenfläche
-
Pensionen, Hotels
1 Platz pro 3 Fremdenbetten
-
Restaurants
1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle)
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) hält. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 3
Die Abstellplätze müssen nach Lage und Grösse, Anordnung und Ausbau geeignet sein. Sie dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Werden die Abstellplätze auf fremden Boden bereitgestellt, ist die dauernde Benutzbarkeit durch Begründung entsprechender Grunddienstbarkeiten sicherzustellen.
4
Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden von der Baubehörde zur Schaffung der gemäss Absatz 2 vorgeschriebenen Abstellplätze oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern, namentlich wenn Motorfahrzeuge wegen Mangel an privaten Abstellplätzen wiederholt auf Strassen oder öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Werden Pflichtparkplätze durch Verkauf oder Vermietung an Dritte ihrem Zweck entfremdet, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerinnen oder Eigentümer der betreffenden Liegenschaft zur Wiederherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtparkplätze.
2. Ersatzabgabe 1
Art. 75
Ist die Anlage der Pflichtparkplätze auf eigenem oder durch Grunddienstbarkeit gesichertem fremdem Boden nicht möglich und werden die Parkplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsan-
Tarasp / Baugesetz
36
lage bereitgestellt, ist für jeden fehlenden Pflichtparkplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2
Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.-. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 01.04.2008 von 110.5 Punkten (Basis 1.4.2005 = 100 Punkte). Verändert sich dieser Index um jeweils 10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.
3
Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Autoabstellplätze zu verwenden. Die Bezahlung einer Ersatzabgabe gibt kein Anrecht auf Benützung eines bestimmten Parkplatzes.
3. Anordnung
Art. 76 1
Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Räume wie Innenhöfe, Plätze oder Mauern und Einfriedungen dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder beansprucht werden.
2
Bei Wohnbauten und Hotels sind in der Regel alle Dauerparkplätze in Garagen oder Autoeinstellhallen unterzubringen. Für die übrigen Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde den Anteil der Garage- und Autoeinstellplätze.
Werkleitungen
Art. 77 1
Öffentliche Werkleitungen wie Wasser- und Kanalisationsleitungen, Leitungen der Energieversorgung und der Telekommunikation werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2
Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
Abwässer
Art. 78 1
Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2
Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
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7.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Benützung des öffentlichen Grundes
Art. 79 1
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands zulässig.
2
Der Gemeindevorstand kann insbesondere für Bauarbeiten die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes bewilligen. Mit der Bewilligung sind die für die Sicherung des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden.
3
Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
4
Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
Benützung des öffentlichen Luftraums
Art. 80 1
Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone, Fundamentvorsprünge, Notausgänge oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2
Erker und andere ausladende Gebäudeteile sowie Dachvorsprünge entlang von Verkehrsflächen werden nur bewilligt, wenn sie mindestens 3 m über öffentlich begehbaren Flächen und 4.5 m über dem Strassenniveau angebracht werden und nicht mehr als 1 m in den öffentlichen Luftraum ragen.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Art. 81 1
Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen.
2
Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.
Tarasp / Baugesetz
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V
Erschliessungsordnung
1.
Allgemeines
Erschliessungsprogramm
Art. 82 1
Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms.
2
Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
3
Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden.
4
Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
Erschliessungsreglemente
Art. 83 1
Die Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen.
2
Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.
3
Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.
2.
Projektierung und Bewilligung
Generelle Projekte und Bauprojekte
Art. 84 1
Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.
2
Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
3
Erschliessungsanlagen werden im Baubewilligungsverfahren bewilligt.
Tarasp / Baugesetz
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3.
Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen 1. Ausführung
Art. 85 1
Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt.
2
Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3
Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
2. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Art. 86 1
Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2
Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3
Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.
3. Winterdienst
Art. 87 1
Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters von der Gemeinde auf eigene Kosten offengehalten, soweit es den Bedürfnissen entspricht.
2
Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee mit Maschinen oder von Hand unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden private Grundstücke abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde behoben oder vergütet.
3
Die Baubehörde erlässt einen Plan mit der Bezeichnung der von der Gemeinde geräumten Strassen, Wege und Plätze.
Private Erschliessungsanlagen 1. Allgemeines 1
Art. 88
Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Tarasp / Baugesetz
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2
Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem, funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Schäden an privaten Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.
3
Die Schneeräumung auf Privatstrassen, Wegen und Plätzen sowie die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.
2. Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
Art. 89 1
Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.
2
Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Gleichermassen können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch verpflichtet werden, Nachbarn auch Rechte an ihrem Boden für die Ausführung eigener Erschliessungsanlagen zu gewähren (öffentliches Notwegrecht, Durchleitungsrechte).
3
Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen oder die Einräumung von Rechten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
3. Übernahme durch die Gemeinde
Art. 90 1
Die Baubehörde hat auf Antrag aller Beteiligten private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
2
Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn es die Mehrheit der Beteiligten beantragt, oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Beteiligten aufgeteilt.
Sanierungsplanungen
Art. 91 1
Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der eigenen und der privaten Erschliessungsanlagen.
2
Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.
Tarasp / Baugesetz
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3
Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durch.
VI
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Vollzug
Art. 92 1
Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und nach der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2
Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt.
3
Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen (Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.
Rechtsmittel
Art. 93 1
Verfügungen und Anordnungen der Baukommission, des Bauamtes oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
2
Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
Inkrafttreten
Art. 94 1
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 4. Januar 1990 mit allen nachfolgenden Teilrevisionen als aufgehoben.
Tarasp / Baugesetz
42
Stichwortverzeichnis
STICHWORTVERZEICHNIS Stichwort
BauG
KRG
KRVO
31,81,86
40
76-78
40
A Abbauzone Abbmch Abhudwemot Abfallanlagen Abfallbewirtschaftung Abfölle
32 20,44,55 43 55 46, 84 55, 62, 87
Abgrabungen
15, 17
Ablösung
22, 60
Abparzellierung Abflönde AbäeHdöüe Abwasser
16 14,17,19,20,55, 25,75-78‚82 63 29,30,50,55,74-76 24,45,52‚58-64 24, 45, 58-64 46, 55, 62, 78, 84
Abwasserbehandlung
46, 78
31, 58
Abwassergebühren Abwasserreinigungsanlage Altbauten Amtliches Formular
83 55 13, 20 55
62 58
Amtliches Publikationsorgan
9, 82
16, 21, 48
Anbauten
Änderung bisherigen Rechts
18, 20, 58
95
31
106
Änderung (einer Baute)
62
13, 38
34, 38, 43, 74, 78,
40, 42
Anderung {eines Proiekts}
54, 55
Anmerkung im Grundbuch
16,55, 56, 58
[Erstwohnungsverpflichtung)
Anordnung von Parkplätzen Anschlussgebühren Anschlusspunkt für Verkehrsanlagen Antennen
42
86
74, 76 83 49, 52
62, 64
66, 71
24
24
Arbeitsplätze
4
Arbeitszeiten
23, 62
11
36
Architektur Arealplan
12, 20, 38, 44, 66 10, 11, 16, 34, 53
25, 26, 46
Aufenthaltsbewilligung Aufhebung bisherigen Rechts
58 95
106
Auflage (Verfahren, Fristen)
9, 82
21, 48, 100
Archäologiezone
Ästhetik
61
9, 13, 16, 18, 22, 29, 31 ‚ 45
50
77, 90, 99
Aparthotel Arbeitsräume
36,37
40, 68, 94
79
24, 73
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
62 7, 9, 11, 13, 16, 17,
22, 23, 25, 29, 31, 32, 35, 45, 54
Stichwort
BauG
Auflagen zur Baubewilligung
37, 58, 79
74, 90
72, 73
76 24, 79
40, 43
54,55, 85, 88, 89
24, 97
60
34, 44, 58, 62, 67
78, 82
Aufschüttugqen Ausfahrten
AusführurLgsplöne
Austührunm Bauten
Ausgänge Ausgleichstonds
55
72, 80 3
Ausnahmen
Ausnützungsberechnung Ausnützungsbonus Ausnützungszil'ler
15 12
15, 16, 19, 20
Aussenisolation
Aussenröume Aussenrenovation
Aussentreppen Aussichtspunkte
22, 38 55
KRG
KRVO 60
25, 82
82 24
15
Ausstattung Autoabstellplötze Autoeinstellhallen Avrona
35
46 29, 30, 55, 74-76 73, 76 14, 25
20, 45 24, 45, 52
BAB—Gesuch
55
87, 92
42, 44, 45, 47, 49, 53, 54, 56, 57, 61
BAB-Vertahren
54
88, 92
49
Balkone Bauabfölle Bauabnahme Bauabsicht Bauabstönde Bauamt
15, 80 55, 62 59 37 12-14, 17, 19, 20, 55 7, 93
55, 75
Bauausführung
55
B BAB-Entscheid
Bach
16
Bauarbeiten (Vorkehren)
Baubeginn
Baubehörde (Zuständigkeit,
E rlasse)
Bauberatung
64, 75
3, 4, 5, 8, 9, 10, 16,
82, 85, 87, 90, 92, 93 2, 44
Baubescheid
Baubeschrieb Baubewilligung
Baubewilligflgsgebühr
Baubewilligggsptlicht Baubewilligungsvertahren
Baudenkmal Baueinstellungsvertügung Bautlucht Bautristen Baugesetz (kommunales)
Gemeinde Tarasp
62, 79
87, 88, 104
36, 74 25, 75-78, 82
47—49, 56-59
60
36, 37
79 90, 93
91
60
85
43, 73, 74,80, 84
55 1, 15, 54, 55, 58, 75
85, 88
46, 51, 55, 58, 59
86-92
40-59
54, 55 49, 52,57, 59, 84
86, 87 88, 92, 96
40, 50 40, 41 -51 ‚ 54
57
43
96
60
40 1, 10, 11, 27, 83, 92,
91 24, 25
Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
36, 50
Stichwort
BauG
KRG
KRVO 43, 44, 51
15, 20, 54, 55, 59,
93 43, 73, 74, 85 43 87, 89, 92, 96
41 -51
5, ö, 8, 93 2
85 93
60, 61
95
Baugespann Baugestaltung Baugestaltungslinien
20, 36 20,36
Baugruppe (erhaltenswerte)
95 38
Baugesuch
Baukommission Baukontrolle
Baukunst Baulandumlegung Baulinien Baumbestand
66 53
14, 20 , 36, 55, 77 41, 76
Bäume Bauprojekte Baurecht (Dienstbarkeit) Baurechtswidrigkeit Baureife
68, 69 37, 44, 54, 55, 84 22
Baustandort
22, 36
Baustellenabtall
55, 62
Baustellenabwasser Baustelleninstallation Baustopp
62
Bausubstanz historische Bauten und Anlagen ausserhalb
43, 44, 67 34
der Bauzone Bauvollendung Bauweise
Bauwesen Bauzeiten Bauzonen
Beanspruchung von öffentlichem
Grund und Boden, Gewässern
und Luttraum Beanspruchung von Privatboden Bedingungen zur Baubewilligung Betristung der Baubewilligung Beherbergungsbetrieb Behinderte Beiträge (Erschliessung) BeiträgejErtragsaustall) Beiträge (Förderung) Beitragsvertahren
Beleuchtung (öttentliche) Benützungsgebühren Benützungfldnung ntlanzunL Beratung
Bereinigung Grundbuch Bereich tÜr
12, 20 62 3, 12, 13, 19—30, 46
79—81
8, 1 1 79 56 33
83 33 4, 64
81 83 47, 50 34, 55, 68 2, 8, 20, 37, 38, 44,
66
47
73 65-70 55, 57, 78, 82
58
72
60, 61
40 60 83, 84, 87- 92, 96,
103-105 91
24, 25, 46, 81
85
38-42, 44, 45, 47—49,
56—59 60 36
27-31
90 90
80 62, 63 10, 1 1, 12 10, 1 1, 12 60, 63
24 64
9, 31, 43, 73, 74, 80,
85, 96 51, 70
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
22—27
40
Stichwort Gemeinschaflsanla en Beschneiu nl n
Beschneiu
45
bereich
Beschrifiu
Beschwerde Beschwerdel itimation Beschwerdeverfahren
Besitzstand
n
i3
Bestand alter Betriebe
15, 20-22, 23, 24, 25 33 58
en
Bewässeru
Bewilligungspflicht
54, 55
Bewirtschattungsptlicht
24, 28
Bewirtschaftungsvertröge
31
Boden- und Bauland Böschu en Bundesinventare Bushaltestellen Busse Bussvertahren
litil<
i2 100-104 iOi 104 iOi 81 8 27
33 86, 87
48 3, i2 69 37 46
u
C Curtins
D
Dachaufbauten Dacheinschnit‘te Dächer
Dachfenster
Dachflächen ltun Dachlawinen material finnen
ute
mm uerwohnraum
rtschattliche
kmal
e
rtement (Bereich nu
ienstleistu len
betriebe ntonale
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vorn 24. Mai 201 l
28 31-32
Stichwort
BauG
Digitalisierung Dortstrassen
46, 49
Dorlzone
14, 20, 37, 71
Duldungsvertigung Düngereinrichtungen Düngungen Durchleitungsrecht
63
KRG
KRVO
8
4
27
94 79
34 77, 89
33, 39
Eidgenössisches Recht Eigentumsbeschrönkung
1, 5, 52, 55, 62, 78
2, 3, 81, 89 98, 99
Eintriedungen
33,55, 66, 68, 76
39, 76
E
Einleitung (Beitragsvertahren) Einleitung (Landumlegung) Einleitung (Quartierplan)
Einmündungen
72
Einsprache
57, 93
Einsprachelegitimation
Einspracheverlahren (Kosten) Einstellhallen
Einstellung von Bauarbeiten Einzelbaute Einzonung Elektrische Leitungen Emissionen
Emissionserklörung Emptindlichkeitsstuten Energieanlagen (Gestaltung) Energiegesetzgebung Energiehaushalt Energienachweis Energieversorgung Enteignung (formelle) Enteignung (materielle)
57 15, 73, 76
18 3 52, 55, 77, 81, 89 48, 55
55 11 65
64 55 46, 77, 84 90
48, 68, 92, 96, 104
92, 101, 104
19 24, 79
79 24, 31, 73 79 82
24, 45, 58, 64 97, 99 82, 98—99, 105 61, 96-99 98
Entsorgungsanlagen
46, 52, 83, 84, 89,
24, 45, 5864
Entwässerung
46, 72
33
Entwösserungsplan Erdbeben Erdgeschoss Erdgeschosshallen Erhaltenswerte Bauten
Erhaltung
Erhaltungsanordnungen
46, 78
79
15 35, 37, 38, 44, 55
4, 27, 35, 37, 38,40, 44, 71 27,44
16, 18, 30, 33
60
33, 77, 79, 89 33, 77, 89
90
16, 18, 20, 23, 25,
30, 31, 33, 35, 45, 54
24
Entschädigung Entschädigungsptlicht
Entscheidkoordination
40
22 29 16
24, 27, 30, 31, 4243, 74
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 201 1
55-59
43 38, 40
Stichwort
BauG
KRG
Erhaltungsbereich Erker Erledigungsfristen
37, 38, 71, 80 54
55, 75 5, 49
Erlöschen der Baubewilligung Erneuerung
Ersatzabgabe
13, 23-25, 35, 44, 83, 86, 88, 91 59, 60, 75
Ersatzbaute
20, 44
Ersatzordnung
91 42, 43, 46, 80
KRVO
11, 12, 14, 46, 49,
51
31
23, 102
Ersatzvomohme
68, 86, 88
73, 79, 94
Erschliessung
22, 46, 82-91
20, 22, 31, 45-46,
51 -52, 55, 58-64, 72, 89
40
Erschliessungsabgaben
83
5, 62-64
Erschliessungsanlagen
47, 49-52, 83, 84,
24, 45, 52, 55, 58-64
40
Erschliessungsanlagen (private)
47, 49-52, 83, 84,
24, 45, 52, 55, 58-64
40
(öffentliche)
85-87
88—91 46, 47-48
Erschliessungsbereiche Erschliessungsflöchen Erschliessungskosten Erschliessungsordnung
83 1 1, 82-91
Erschliessungsprogramm Erschliessungsreglemente
33, 46—52 82, 85 52, 83
Erschliessungsplan Genereller
Erschliessungsstrassen
(öffentliche)
Erschliessungsstrassen (private)
Erschütterungen Erstwohnung siehe Hauptwohnung
Ertragsausfall
Erweiterung (bauliche)
11, 15, 22, 27, 28,
27 31 22, 31, 45, 48
59 61
46
24, 45, 58-64
40
46, 49, 52
24, 45, 58-64
40
33
39
62
13, 15, 23, 44, 55, 71, 74
72
F
Fachnormen Fachstelle für Raumplanung
55, 74
3, 47, 87, 104
(kontonole) Fahnenstange
Fahrnisboute
Fahrräder (Abstellplötze) Fahrverbote Farbgebung
Fassaden
FAT Bericht Feinerschliessung
32
15, 50 49
24
37, 55, 66
19, 36, 37, 55, 65, 66 55 49, 85
45, 58
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
l, 3, 4, 7-12, 14, 15,
48, 56—60 40 40
40
Stichwort
BauG
KRG
26, 58, 60 55
44 27 79
Feldgehölze (erhaltenswerte) Ferienwohnung (Zweitwohnung) Feuerpolizei Feuerstelle Finanzierung (öffentliche Anlagen) Finanzierung (private Anlagen)
88, 91
Firsthöhe Folgeplanung Fonds Förderung (Energieanlagen) Förderung (Erstwohnungsbau) Förderung (Hotellerie) Förderung (Planungsvorhaben) Formulare (amtliche) Forstwirtschaft
12, 14, 17, 20 3, 11, 49, 52 ‚53 3, 4 64 59 59 4 55 31
Firmentateln
Forstwirtschattswege
83
39 11
Fusswege
46, 49
Futtermauer (hinter‘lüllte Mauer)
G
Garagen Gärten Gartenbau Gartenhäuser
Gartenraumgestaltung
69
73, 76
56 40
40
25, 82 25-26, 46, 51 -54
9
37
46, 49
Freihaltebereich Freihaltezone
KRVO
45, 58-60
24, 45, 58-64
i
76
40
40
24
14, 29, 68, 76
37
15
40
40
Gastgewerbebetrieb Gebäude (geschützte, erhaltenswerte) Gebäudeabstand Gebäudehöhe Geböudeinventar Gebüudelönge Gebäudeteile
14, 24, 58 35, 37,38, 43, 55
43, 74, 83, 84
19, 20, 55 12-15, 17, 20, 55 37, 44, 55 12, 14, 18, 20 12, 59, 80
Gebühren Gefahrenzone
55
25, 75, 77, 82 25,82 42-43, 74 25, 82 75
38
50, 57, 83 11, 20, 55
42
96 38
40, 42
Gebäudeversicherung
Geltungsbereich Gemeindestrassen
Gemeindeversammlung Gemeingebrauch
Gemeinschaftliche Nutzung Gemeinschafisanlagen
Gemeinschaftsantennen Genehmigungsverfahren
(Ortsplanung) Generelle Projekte
Genereller Erschliessungsplan
1
1
36, 37
68, 72, 87
9, 10, 83, 94 79, 90
89, 91 47, 50, 71, 74, 75, 89 71
24
24
24 49, 50
84 11, 15, 22, 27, 28,
60 45
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 201 1
8, 12-15
Stichwort Genereller Gestaltungsplan Geräteschuppen Gesamtentscheid Gesamtrevision (Ortsplanung)
BauG
KRG
33, 46-52 31, 42-44 14, 16, 20, 22, 2428, 30, 32, 34, 35-45 29, 42 50, 58
Geschosstläche (anrechenbare) Geschützte Bauten Geschützte Objekte
15, 18, 22, 29, 58 4, 35, 37, 38, 43, 55 4, 45
74 74
Gestaltung
4, 12, 20, 22, 35-37,
24, 73
8, 20,37, 38, 44
43, 73, 74, 84
Gesetzessprache
Gestaltungsberatung
Gestaltungsbereiche Gestaltungskonzept Gesuchsunterlagen Gesundheit
Gewachsener Boden
94
40, 66-71, 83, 84
35, 38-42 15 54, 55 58, 61 -63
15, 17, 19
Gewässerschutz Gewerbebetrieb
55 23
37, 79
Gewerbezone Gewinnsucht
14, 23, 67
27 95
Giebeldach
21
Golfsport
34
Goltzone
34
Grabungen
55
76
Grenzabstand
12, 14, 19, 20, 55
25, 75-77, 82
Grenze Grenzmauer Grenzverlaul Grenzzeichen Groberschliessung Grundbuch
55, 63 27 55 81 84, 85 15, 16, 55, 56, 58
Grundbuchauszug
55
Grundbuchkosten
56
Grundfläche
29, 58
Grunderschliessung Grundlagen (der Raumplanung) Grundnutzung Grundordnung Grundordnung (Änderung) Grundstückgrenze Grundwasser
Grundwasserentnahme
85
3, 10, 53 16, 55, 58, 63, 87 55
38, 39
75, 76
15 15, 78, 79
Grenzbereinigung
15, 59 12
51
Gewächshäuser Gewässer Gewösserabstand Gewässerabstandslinien Gewerbepolizei
KRVO
37, 41, 78, 79 78 55, 78
40, 56
79
65—71
36, 37
16, 28-35
76—77 43 45, 58 77, 90, 99 96
45, 58 40
7, 8 26 22, 23 47-50, 101 -102
3, 4
76
37
55
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
12—15
Stichwort
BauG
KRG
Grundwasserschuhzone
1 1, 48
37
KRVO
H Haftung
Handwerksbetriebe Hauptwohnung
23 22
Hauptwohnungsanteil
14, 22, 58, 59
Hauptwohnungsverptlichtung Hausanschlüsse Heimatschutz
59, 60
69 70
Historische Bauten und Anlagen
38, 43, 44, 55
39
52 13, 20
33, 74
76
38 26, 59
Hotelzone Hütten
14, 24
Hydranten
48, 81
38, 58,59, 74, 76
45
40
34
31, 34, 81
55 15
Hotelarchitektur Hotellerie
Hotels
27
52, 55
Hintertüllte Mauern Hinweistaieln
Hochbauverbot Hochgebirgsunterkuntt Hochspannungsleitung Hotstattrecht (siehe auch Besitzstand) Höhenbezugspunkte (-linien) Holzschopl
93
60
27 39, 40
40
l lglu Immissionen
62, 63
Information lnkralttreten lnnenhöte Inventare
92 95 27, 76 37, 44, 55
4, 10 1 O6
62
44
74
7, 8, 10, 42-44, 74
3, 4, 45
61
82
63
24, 45, 58-64
Kanalisation
55, 62, 77, 89
Kantonale Bewilligung Kantonsamtsblatt
24, 45, 58-64
55, 73 9, 82
50, 87-88 21, 48
Immissionsprognose
Inventarisierung
lsolation
ISOS
J Jauchekösten
K
Kantonsbeitröge
Kantonsstrassen
40
55
37
10-12
19, 20, 55, 73
Kanzleigebühr Kautsrecht Kinderspielplatz
57 3
Kleinbaute Kleintierstölle
18 15
13, 45
5, 6
96
40
Gemeinde Tarasp / Stichwortveneichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
40
Stichwort
BauG
Konferenzsöle
15
Kontrollen Konzepte Konzession
2, 16 9, 15, 47 52, 79
Kontingentierung
Kooperation Kooperative Planung
KRG
KRVO
27 93 10 24
60, 61 3, 4
3 10
4
Koordination
54
2, 50, 61, 85, 87, 88,
9, 14, 49, 52-59
Kosten
56, 57, 65
96
49
Kosten (Erschliessung) Kostenverteiler
72, 77, 87, 89, 9O
54, 60, 62-64
20, 22-27
(Baubewilligungsvertahren)
(Gemeinschaftsanlagen) Kreuze Kulturelle Bauten Kulturobiekte Kunstobiekte
89
24 35, 45
Kurbetrieb
23, 26, 41
Landabzüge Landflöche (anrechenbare)
15 15
Landschaft Landschaftsanalysen Landschaftsbild Landschaftsinventar Landschaftsraum Landschaftsschutzzone
4, 9, 31, 35, 66
L
30, 65
92
52, 54, 63, 66, 71
20, 24-27, 32, 35
40 14
40
69
32
7, 10, 35, 73 42, 44
3 42 3
1 1 1
34, 44
Landumlegung Landwirtschaftliche Bauten und
53 55, 63
5, 40, 65—71 32
16, 28-35 38—39, 40
Landwirtschaftlicher Wohnraum Landwirtschaftsbetriebe Landwirtschaftswege Landwirtschaftszone
14 20 46, 49 1 1, 14, 37
32
38-39
24, 34, 45, 58 26, 32
38-39
Anlagen
Langlaufloipen
33
Langsamverkehr
46, 72
Lörm
55, 62
Lörmprognose Laubengang Lawinen (Dach) Lebensräume (ökologische) Lebhöge
55 15 72 31
Legitimation (Rechtsmittel)
76-78
93
40
80, 92, 101, 104
16, 18, 33
Leitbilder Leitungen
9 51, 52, 55, 77, 81,
10, 20
3
33 80
45 24
Leistungsverein barung
Leuchtreklamen Loipen Luftraum
38
12
89
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vorn 24. Mai 2011
40
10
Stichwort
BauG
Luftreinhaltung Lukarnen (siehe Dachaufbauten)
55
KRG
KRVO
M
Maiensöss Mass der Nutzung
Material
Materialabbauzone Materialdepot Materialentnahme
39 12, 27
20, 37, 44, 55, 67, 68 32
25, 46
31, 93
40
32
Materielle Enteignung
82, 98-99, 105
Mauern 27, 40, 55 69, 76 Mauern (erhaltenswerte) Mediation 93 Mehrhöhe Mehrwertbeitröge (siehe Beiträge) Mehrzuteilung
76-78 43 6 76
40
69
32
Meldeverfahren
86-87, 92
50, 51
54, 55
Meliorationsgesetzgebung Melkstönde
49
Merkblätter
92
Messeinrichtungen
81
Messweise
12, 1 5-19
Meteorwasserleitung
Minderzuteilung Misthaufen Mitbenutzung
Mitwirkungsautlage/-vertahren
Modell Motorfahrzeuge (Abstellplötze)
55 15, 50, 73, 74
Motorräder
50
Motorwagen
40 40 25 24, 45, 58
63 89
2
69
20, 47, 48, 59
24
36
32
7, 9, 1 1, 13
42
50
N Nachbargeböude
55, 63
Nachbargemeinden Nachbargrundstücke Nachbarliche Interessen
2, 9 12, 63, 89 20
3
Nachteilsausgleich Nachträgliches Baugesuch Natureisbahn Naturgefahren Naturobiekte Naturschutz
31 35, 45 4, 31, 35, 45
Naturschutzzone Nebenbauten Nebenbestimmungen zur
11,48 15, 19, 42, 67 37, 58, 79
Nebenanlagen Nebenräume
24, 38 58
Baubewilligung (siehe Auflagen)
20 75-76 46, 81
44 33, 74
60-61 40 40 45
33, 44 90, 93
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
55
11
Stichwort
BauG
KRG
Neigfl (Dächer) Neigung (Rampen) Netze
21
24 24, 79
Neubauten
Neugestaltung
14, 15, 20,26, 44,
71,74 40
Neuzuteilung Niveaulinien Normen
Notwegrecht (öffentliches) Nutzung des Bodens Nutzungsänderung (Zweckänderung) Nutzungsanteile Nutungghaä
56, 57
89 12, 31, 33, 32, 79 24-27 58 47, 54 22, 58, 60
1.6 16
26 31, 81 27 25,46
86
40
15, 102
9
25, 46 26, 41, 45
45
Nutzungsziffern Nutzungszonen
12, 55
Oberlichter
67
Obiektschutz Offene Balkone
15
38 75
Öffentliche Auflage
9, 79, 82
48, 80, 92
11, i4, 15, 46, 49,
27-28, 97
O
Öffentliche Beleuchtung Öffentliche Gewässer (Benützung)
52,83‚86 81 79
Öffentlicher Grund (Benützung) 79 Öffentlicher Luftraum (Benützung) 80
50, 74
24 24
Öffentlicher Verkehr
23, 40, 46, 49, 72,
45
Ökdßgische Werte Ordnungsfristen
79,80 31 54
Örtliche Verhältnisse Ortsansässige
59
Ortsplanungsrevision Orts- und Landschaftsbild
P
13, 23, 25, 28-29,
31,33,43,45-46, 51,54
24
Öffentliche Parkplätze
Ortsbildschutz
31 -33
55, 74
Nutzungsordnung
Öffentliche Bauten und Anlagen
40
31, 72
66, 69, 70
NuMspflicht
Nutzungspläne (kantonale) Nutzunggbertragung Nutzungsverlegung
KRVO
5 19, 22, 31
20, 36, 37, 40, 68, 76 20, 30, 36, 37, 39,
40, 65, 68, 76
47-49 35, 73
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
42
Stichwort
BauG
Parabolantennen Parahotellerie
71 26
Parkanlagen
Parkbereich Parkierungsanlagen
KRG
KRVO
41
41
Parkierungskonzept Parkierungszone
47 30
30, 39, 50
24, 45
Parkplätze (öffentliche) Parkplätze (private)
46, 50, 74 55, 73, 74, 75, 76
24, 45, 52, 58-64 24,52
Pensionen
24, 58, 74
Pflanzen
34, 55, 68, 69, 87
39
Pflanzungen Pflegemassnahmen Pflichtparkplötze
33, 34, 55, 68 28, 34, 38, 41, 45 74, 75
33 24
Planönderung
9, 10, 44, 55
48-49, 103
Planungsausgleich
3
4, 19
32
92, 101-102
15
Parkplatzgebühren Parzellierung
Personalwohnungen Pfähle Pflanzemge
Pistenpröparierung Plakate
Pläne der Grundordnung
50 16
24, 25
33, 48 70
Planungsbericht
Planungsbeschwerde Planungskommission Planungskosten (Grundordnung) Planungskosten (Quartierplan) Planungspflicht
6, 92 10
Planungströger
Planungszone (kantonale) Planungszone (kommunale)
27 38, 72, 73, 76, 87, 88
Platzröume Podest
40 15
Postautoholtestellen
46
Präparierung (Pisten, Loipen) Privateigentum (Nutzung für öff. Zwecke) Private Interessen
Privatstrassen Produktionsbetriebe Profilierung
49
40
12, 13
22 54 2
3‚ 4‚ 7‚ 8
Plätze
Polsterungen
40
16, 103 21 26, 48, 67, 101
40 45
33, 48 81
39 24
20
82, 86, 92
88-90 20-22
Projektönderung Proiektbezogene Planung
54 10
Proiektierung Prüfung des Baugesuchs
54, 83, 84 37, 44, 55
27 93
22
43, 44, 51
42, 50
45, 93
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
44
Stichwort
BauG
KRG
KRVO
Publikation Publikationsorgan Pumpstation
9, 82
21, 48 21, 48 24, 45, 58-64
13, 45, 51, 54 13, 45, 51, 54
Quartier
89, 91
51, 52 51, 52 21, 26, 51 -54 51, 52
17 17 16-21 17
(vorläufige)
Q
Quartiererschliessung Quartiergestaltungsplan Quartierplan Quartierplanbestimmungen Quartierplangebiet Quartierplanptlicht Quartierplanung
Quanierplanung (Kosten) Quartierplanverlahren Quellschutzzone
Querfinanzierung
R
12, 15, 16, 22,36
12 1 1, 22, 53
89
54 53
1 1, 48
37
Raumentwicklungskonzept Räumliche Entwicklung Raumplanungsdaten Rechtmössiger Zustand
Rechtsmittel
16-21
20 16—21
24
24, 45, 58
Radwege Rampen
26 53, 54
9 1
93
24, 79
7, 20 8 90, 94, 95
12, 68, 92, 100-104
61
9, 16, 18, 20, 23, 25, 30, 31, 33, 35, 45,
54 24, 25, 46
36
Regionalplanung
12-14, 20 1, 2, 9, 58
9
10-11, 17-18
5, 10-11
Regionalverband
2, 3
2, 3, 14, 102
7, 9
Reitwege Reklamen
66, 70
Regelbauweise Region
Reihenhaus Reinigung (Erschliessungsanlagen) Renaturierung Renovation Reparatur— und Unterhaltsarbeiten Restaurant Revers Revitalisierung
18 86, 87, 90
24, 45, 58-64
43, 55
24, 26, 74 56, 74
92
Richtlinien Richtplan (kantonaler) Richtplan (kommunaler) Richtplan (regionaler) Rohstoffe
9 2 32
Romanische Sprache Rutschbahn
70, 94 51
33
40
40
57, 82 33, 34
14, 102 20 18, 102
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
7, 8 11
14
Stichwort Rutschu
S
Sachplanungen Scmmelsfrassen Sanieru Sanieru Sanieru
Sanieru
ichi nu ucr‘iie
Ion
wärmeiechnische
Satteldach nI
Safel Sauna Schäden Scholfkösfen
n
Schaukästen
Schilder Schloss Schlosszone
Schollschuiz
Schlifielw Schneeo orrichfun en Schneelo Schneeräumu "s’r Schnu
88 58 38 43 44
Schule
Schuizonordnun en Schutzmassnahmen Schutzzonen Schwimmbäder Sesselbahn Sicherheit Sicherheitsvorrichfun en ncl Siedlu icklun Siedlu
Siedlu
Siedlu Siedlu Silobollen
ief kiur
Skilifi Ski '
Skischule Soloranl en Sondernutzu le S‘
S S el äfze S - und Freizeitcnlc en S S Siccheldrohizöune Slallkammern
15 26 51 61-63 68 72 80 92
1, 9, 35 35 11, 68 38, 67 63 51 33 48 33 65 79 15 74 42 24-26 42 51 7O 94 68
38 26, 33-37
79 93 10 42-43 74 46 35 79
31 24 50 85 96 24 52 27 29
Gemeinde Tarosp / Stichworiverzeichnis zum Bougeselz vom 24. Mai 2011
15
Stichwort
BauG
Standortgebundene Bauten und
31, 34
anlgen Stangen Steinschlag Stockwerkeigentum Stratbestimmungen Strahlen Strassenabstand
59 55 19, 20, 68
KRG
38
77
81
Strassenbereich
40
Strassenraum
40
Strassentateln Strassenzug
81 36
Studien Stützmauern
27, 55, 69
Tateln Telefonleitungen Telekommunikation
70, 81 52, 55 46, 77
24, 45, 58
Tennisanlagen Terrainverönderungen
26, 42 12, 33, 34, 55, 66,
39, 76
Temporörwohnraum
69
Tierschutz
Tourismuszone Tratostation
10, 42 76—78
40 40
39 40
40
14, 26
Trägerschaft (Erschliessung) Treibhöuser Treppen Treppenhaus
49, 52 15 15 15
Trinkwasserversorgung Trockenstandortzone Trockenweiden Trockenwiesen Trottoir
46 3I 31 31 15
U Überdachte Flächen
40
40
38, 79
Tipizelte
40
95
Strassenbeleuchtung
T
KRVO
24, 45, 58
75 24, 37,45, 58
76
Übergangsbestimmungen
95
107, 108
Überkommunale Zusammenarbeit
2
85
Überlagerte Nutzungen Übernahme (Erschliessungsanlagen) Uberörtliche Planung Uberprütungsbetugnis Überschwemmungen Übriges Gemeindegebiet
2 1 1
3 101 38 41
Umbauten
13, 15, 43, 44, 55,
72
90
26
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
40
Stichwort
BauG
KRG
KRVO
Umbauter Raum (SlA) Umtassungswand Umgebung
71, 74 55 17 27, 55, 63, 66
75 31, 44, 73
35
Umgebungsbereich Schloss
Umgebungszone Schloss Umgehung Umlegungsbann
37, 43
28
67
Umweltorganisationen
104
Umweltschutzgesetzgebung
77, 79
Umweltvertröglichkeitsprütung
96
(UVP) Unproduktives Land Untergeschoss Unterhalt Unterirdische Leitungen Unterkünfte Unterlagen zu Gesuchen
41 15, 61 32, 54, 83,86, 90-92 24,28, 73 34 26 54, 55
Unterschreitung von Abständen Unterstand
63
77 76
Unverhältnismässige Härte
58
82, 94
UVB
15, 59 9, 12-13, 18-19, 45-
46, 49 40
12, 14-15, 42, 47, 49, 51, 53, 55—56 40 12-13, 45
45—46, 49
UVP
V Verantwortlichkeit Verbandsbeschwerderecht Vereinbarungen Verfahrensbeschleunigung Verfahrenskosten
Verfügbarkeit {des Bodens) Verfügung (kantonaler Behörden) Verfügung (kommunaler Behörden)
54 2, 52, 55, 56, 63 54 57
3
93
Verhältnismässigkeit Verjährung Verlängerung (Baubewilligung) Verläigemng (Planungszone) Verkaufslokal Verkehrsanlagen
Verkehrsaufkommen Verkehrsberuhiw Verkehrsfläche
93, 95 104 4, 12, 77 5, 50, 88 87, 96
15
19 103 101
94 95, 99 91 16, 21, 101, 103 24, 74 49, 72, 84, 86, 87,
89, 90 23 40
24, 45, 58-64
1 1 , 80
Verkehrsregelung
49
Verkehrssicherheit
‚72, 80
Verkehrssignale Verlegung (Hauptwohnungsanteil)
81 58
24, 79
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
40
40
Stichwort
KRG
KRVO
Vermessungszeichen 81 Verpflegungs- und Verkaufsstätten Verschmutzung (Verkehrsanlagen) 86
24 29
40 40
Versorgungsanlagen
24, 45, 58-64
60
Versorgu_ngskonzept Vertrauensschutz Verursacherprinzip
BauG
46,52, 77, 83, 84,
89, 90 47 86
Verwaltungsgericht
94 87, 100, 102-103
Verzicht (auf ELeignung)
99
Visualisierung (von Bauvorhaben)
42
Vollzug
5, 92
10, 85, 90, 105
34
Volumen (von Gebäuden)
13, 20, 24, 25, 29
31, 34
40
Vollzugshilfen Vorankündigung (Baukontrolle) Vordächer
Vorentscheid (vorläufige Beurteilung) Vorläufige Prüfung Vorläufige Stellungnahme Vorplatz Vorprüfungsentscheid (Gebäudeversicherung)
92
37
73 55
Vorprüfungsverfahren (Grundordnung) Vorschriftswidrige Zustände Vorteilsausgleich
Vorteilsprinzip Vortreppen
55, 75
89
23, 38, 41
Wald Waldabstand
11, 15, 49, 55
Waldabstandslinien
47, 49
1 2’
4, 19, 22
52, 75
78 78 55, 78, 82
Waldgrenze
1 1
Waldstrassen
46, 49
17
76
Wanderwege
46, 49
24, 45, 58
Wasserleitung
51, 55, 77, 89
24, 45, 58
Wasserversorgung
46, 77, 84
45, 58, 62, 64
Wege Weiden
44-45, 53 57 42
1 1, 49
Wanderwegmarkierungen Wärmepumpen
41
24 38
Waldgesetzgebung
(Forstwirtschaftswege) Wände
61
94 3
Vulpera
W
10
81 55
46,49, 72, 73, 87—89 45, 97 31
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vom 24. Mai 2011
40
40 40
Stichwort
BauG
Weidezöune (Stoppzöune) Wellnessanlagfl
68 15
Werkleitungen
77, 81
Wertausgleich Wettbewerbe
KRG
40 69 1 O, 42
Widerhandlungen
95
Wiederaufbau Wiederherstellung
20 32, 37, 74
31, 34, 81 91, 94, 96
Winterdienst Wintergarten
87, 90 15
24
Wohnanteil (siehe
14, 22, 58, 59
Wind
Wintersport Wintersportzone Hauptwohnungsanteil) Wohnbauförderung Wohnhygiene Wohnnutzung
KRVO
33 1 1, 33, 48 59 61, 92
79
39
61
40
27 79
23, 59
Wohnquartier
21, 22
Wohnraum (landwirtschaftlicher) Wohnsitz Wohnzone
14 22, 58 14, 21 -22
32, 34, 83
Zäune
68, 87
76
Zelte Zerstörung Zivilschutz
20 55
31, 34, 81
11
40
Zone für Öffentliche Bauten und
11, 14
27, 28, 97
11
41 26 26
Zonengrenze Zone Hofraum und Garten Zonenkonform
14, 26 14, 29
46, 48
Zonenplan (allmeines)
10, 1 1-34, 53
26
Zonenschema Zone Schule Avrona Zufahrten Zusammenarbeit (regionale) Zusatzbeitrögg Zusatzbewilligungen
12, 14, 15, 18-20, 58 14, 25 29, 46, 55, 73, 89 2 54
24, 79 2, 9-10, 85 1 1 48, 50, 88 92, 96,
Zustand rechtmössiger
56
90, 94, 95
38, 39
27
Z Zeitprogramm
Zone für künftige bauliche Nutzung Anlagen Zone übriges Gemeindegebiet Zonen der Grundnutzung Zonen Überlagerter Nutzung
40 40
Zustand von Bauten und Anlagen 37, 55, 88, 90, 91 Zutrittsrecht (Loipen, Winterwege) 33 Zweck (Baugesetz) 1 Zweckönderung
12
13, 54
56
28, 32, 38
100
39 1 31, 34, 81, 83—84,
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Baugesetz vorn 24. Mai 201 1
9, 12-15, 45, 52-59 61
42
40
Stichwort
BouG
KRG
KRVO
86, 89 Zweckentfremdung Zweifwohnungen
15, 74 58, 60
27
Gemeinde Tarasp / Stichwortverzeichnis zum Bougeseiz vom 24. Mai 201 1
20