Kommunales Zweitwohnungsgesetz

St. Moritz

Document

Numer
3787.(2)
Vischnanca
St. Moritz
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-05-2017

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3787_V_KZWG_20170510.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

-~

kia Gemeinde

ST MORITZ

Gemeindevorstand

..

GESETZUBERZWEITWOHNUNGEN DERGEMEINDE ST.MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG))

Vonder Urnenabstimmung beschlossen am:

SigiAsprion Gemeindepräsident

27. November 2016

Gern

VonderRegierungenehmigt am:

'].. 2:.,1

Regierungsbeschluss Nr.: , DNrPräsidenti'-t 8. JanomSteiner DerKanzleidirektor:

Or. C. Riesen

Via Maistra 12 CH-7500 St. Moritz Telefon +41 81 836 30 00 Telefax +41818363001

[email protected] www.gemeinde-stmoritz.ch

-Stellvertreterin

1.

ALLGEMEINES

Art. 1 - Zweck

1

Der vorliegendeErlass bezweckteine Anpassungder bestehendenkommunalenRegelungender GemeindeSt. Moritz über die Förderungdes Erstwohnungsbaus und die Einschränkungdes Zweitwohnungsbaus (kommunaleRegelung)an das per 1. Januar 2016 in Kraft tretende Zweitwohnungsgesetz desBundes(ZWG)unddiedazugehörige Verordnung (ZWV).

2

Mit dem Erlassder nachstehenden Bestimmungen machtdie Gemeindeausserdemvon den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung desBundes(ZWGundZWV)eingeräumten Kompetenzen Gebrauch.

Art. 2 - Verhältnis

zumBaugesetz 1

Dervorliegende ErlassbildetBestandteil desBaugesetzes derGemeinde St. Moritz.

2

Die Bestimmungen vonZWGundZWVfindenergänzend Anwendung, sofernundsoweitim vorliegenden Gesetznichtsanderesgeregeltist.

Art. 3 - Begriffe

1

Soweitim vorliegenden Gesetznichtsanderesfestgelegtwird,geltendie BegriffevonZWGundZWV.

2

Als Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung geltenWohnungen, welchekeineNutzungsbeschränkungen im SinnevonArt.7 Abs.1 lit a undb ZWGaufweisen.

3

Als bestehendeErstwohnungen gelten Wohnungen,die aufgrunddes jetzigenoder eines früheren Baugesetzes im RahmeneinerBaubewilligung einerErstwohnungspflicht unterstellt wordensind.

4

Als altrechtliche Wohnungen geltenauchWohnungen, welchevonstrukturierten Beherbergungsbetrieben vordem11.März2012erstelltundnichthotelmässig genutztwordensind.

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II.

ANPASSUNG DERBESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG

Art. 4 - Erstwohnungspflicht

aufbestehenden Erstwohnungen 1

Alleaufgrundvonbisherigen kommunalen Regelungen miteinerErstwohnungspflicht belegtenWohnungen sindnachInkrafttreten des vorliegenden Gesetzesim SinnevonArt. 2 Abs.2 und3 ZWGzu nutzen.Es bestehteineNutzungspflicht.

2

Die Erstwohnungspflicht kann auch durch eine hotelmässigeoder durch eine gewerblichebzw. dienstleistungsmässige Nutzungerfülltwerden.

Art. 5 - DauerderErstwohnungspflicht

aufbestehenden Erstwohnungen 1

Die Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen gilt unterdem Vorbehaltder nachstehenden Absätzegrundsätzlich zeitlichuneingeschränkt.

2

Beibestehenden Erstwohnungen, welchevor deram21.April2008im HinblickaufeineVerschärfung der Bestimmungenüber die Förderung des Erstwohnungsbausund die Einschränkungdes Zweitwohnungsbaus erlassenenPlanungszonebewilligtworden sind, wird die Erstwohnungspflicht aufgehoben, wennder Eigentümernachweist,dass die betreffendeErstwohnung 20 Jahreals solche genutztwordenist.

3

DieseRegelunggilt auchfür jene bestehenden Erstwohnungen, welchefreiwillig,d.h. mangelseines Zweitwohnungskontingents über den geltendenErstwohnungsanteil hinaus,der Erstwohnungspflicht unterstellt wordensind.

4

Wo die Erstwohnungspflicht noch auf dem Baugesetz1984/85gründet,gilt für die Aufhebungdie im erwähnten Gesetzbzw.diein denbetreffenden Baubewilligungenthaltene Regelung. FürdieAufhebung ist keineErsatzabgabe zu bezahlen.

5

Sinddie Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt,verfügtdie Baubehörde auf entsprechendes Gesuchhin die Aufhebungder Erstwohnungspflicht und veranlasstbeimzuständigen Grundbuchamt dieLöschung derAnmerkung.

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Art. 6 - Ersatzabgabe

1

Fürdie Aufhebung der Erstwohnungspflicht gemässArt. 5 Abs.2 und3 ist eineErsatzabgabe zu leisten. VorBezahlung der Ersatzabgabe darfdiebetreffende Erstwohnungspflicht nichtaufgehoben werden.

2

DieErsatzabgabe beträgt10%desNeuwertsder letztenamtlichenSchätzung der betreffenden Wohnung. Im HinblickaufdieAbgeltunghabendie Eigentümer beimzuständigen Schätzungsamt eineNeuschätzung zu verlangen unddiesedemAufhebungsantrag beizulegen.

3

Die Gemeindeverwendetdie aus der Ersatzabgabe resultierenden Mittelzur Förderungdes Tourismus undfür touristischelnfrastrukturanlagen. Überdie Verwendung der Mittelwird im Rahmendesjährlichen Budgetsentschieden.

Art. 7 - Sistierung/Ausnahmen

1

Für die Sistierungder Nutzungsbeschränkungen auf bestehenden Erstwohnungen geltenArt. 14 ZWG sowieArt.8 und9 ZWVsinngemäss.

2

Stirbtein Eigentümer einervonihmbewohnten Erstwohnung, so sindseinedirektenNachkommen und derenim gleichenHaushaltlebendeAngehörige berechtigt, dieseWohnungalsZweitwohnung zu nutzen.

3

Im FallevonAbs.1 undAbs.2 verlängertsichdie 20-jährigeFristgemässArt.5 Abs.2 und3 umdie Zeit, in derdieErstwohnung nichtalssolchegenutztwordenist.

Art. 8 - Missachtung

derErstwohnungspflicht BeiMissachtung der Nutzungsbeschränkungen aufbestehenden Wohnungen findendie Vorschriften überdie Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und StrafenachArt. 93 - 95 des kantonalenRaumplanungsgesetzes (KRG)Anwendung.

III.

ERGÄNZENDE REGELUNG ZUMZWEITWOHNUNGSGESETZ

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Art. 9 - Querfinanzierung

vonstrukturierten Beherbergungsbetrieben Die nach Art. 8 Abs. 1 und 2 ZWG zulässigenQuerfinanzierungsmöglichkeiten von strukturierten Beherbergungsbetrieben durchWohnungen ohneNutzungsbeschränkungen werdennichteingeschränkt. Für die Ermittlung der Hauptnutzflächen der Wohnungen ohneNutzungsbeschränkungen i.S.v.Art. 8 Abs. 1 lit. c ZWGwerdendie Flächennichtmitgezählt, welchevon strukturierten Beherbergungsbetrieben vor dem 11. März2012alsaltrechtliche Wohnungen erstelltundnichthotelmässig genutztwordensind.

Art. 10 - Umnutzung

vonbestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben 1

In Abweichung vonArt.8 Abs.4 ZWGist die Umnutzung der im ZeitpunktderZweitwohnungsinitiative (11. März 2012) schon bestandenenstrukturiertenBeherbergungsbetrieben, namentlichvon Hotels, zu Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung unzulässig.

2

Demgegenüber ist die Umnutzung der im Zeitpunktder Zweitwohnungsinitiative (11. März2012)schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderenZweckenzulässig,so insbesondere die Umnutzung in Erstwohnungs-, GewerbeundDienstleistungsflächen.

3

Wenn die Verhältnissees rechtfertigen,kann die Gemeindeim Rahmenvon projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgernverabschiedetund von der Regierung genehmigt werden,vondenEinschränkungen gemässAbs.1 teilweiseoderganzabsehen.

Art. 11 Umnutzung von

geschützten und

ortsbildprägendenstrukturierten

Beherbergungsbetrieben 1

In Abweichung vonArt. 9 Abs.1 ZWGist die Umnutzung der geschützten oderortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung unzulässig, sofernes sichbeidiesenBautenumstrukturierte Beherbergungsbetriebe handelt.DieQuerfinanzierung gemässArt.9 KZWGist nachwievormöglich.

2

Demgegenüber istdie Umnutzung vonanderengeschützten oderortsbildprägenden Bautenin Wohnungen ohneNutzungsbeschränkungen nachMassgabe derZweitwohnungsgesetzgebung desBundeszulässig.

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3

Wenn die Verhältnissees rechtfertigen,kann die Gemeindeim Rahmenvon projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgernverabschiedetund von der Regierung genehmigt werden,vondenEinschränkungen gemässAbs.1 teilweiseoderganzabsehen.

IV.

ÜBERGANGSUNDSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 12 -Aufhebungderbestehenden

kommunalen Regelung 1

Diebestehenden kommunalen Regelungen werdenaufgehoben.

2

Aufgehoben werdeninsbesondere die Bestimmungen überdie Förderung des Erstwohnungsbaus unddie Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 61 bis 76 j des Baugesetzes1999/2000und der dazugehörige Anhangbezüglich der Definitionen).

1 weiterer Artikel

Art. 13 - Inkrafttreten

1

Dervorliegende Erlasstritt mit der Verabschiedung durchdie Urnengemeinde undder Genehmigung der Regierung in Kraft.

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