Gesetz über Zweitwohnungen
Silvaplana
Document
- Numer
- 3790.(2)
- Vischnanca
- Silvaplana
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 19-02-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
SILVAPLAHA
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana (kommunales Zweitwohnungsgesetz)
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINES
3
Art. 1 3
Zweck
Art. 2 Verhältnis zum Baugesetz
3
Art. 3 Begriffe
3
II. NACH KOMMUNALEM RECHT AUSGESCHIEDENE ERSTWOHNUNGEN
3
Art. 4 Nutzung
3
Art. 5 Sistierung der Erstwohnungspflicht
3
Art. 6 Aufhebung der Erstwohnungspflicht
3
Art. 7 Missachtung der Erstwohnungspflicht
4
III. ERGÄNZENDE REGLUNGEN ZUR ZWEITWOHNUNGSGESETZGEBUNG DES BUNDES
4
Art. 8 Beschränkung der Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben
4
Art. 9 Umnutzung von bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben
4
Art. 1 0
Umnutzung von geschützten oder ortsbildprägenden Bauten innerhalb der Bauzone
4
Art. 1 1
Ausnahmen
5
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 12 Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung
5
7 weitere Artikel
Art. 1 3
Inkrafttreten
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Zweck
1. Allgemeines
Art. 1 Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung des bestehenden Gesetzes
der Gemeinde Silvaplana über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Ein schränkung des Zweitwohnungsbaus (kommunale Regelung) an das per 1. Ja nuar 2016 in Kraft getretenen Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG) und die dazugehörige Verordnung (ZWV). 1
Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde aus serdem von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes eingeräum ten Kompetenzen Gebrauch. 2
Verhältnis zum Baugesetz
Art. 2 Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Silva
plana. 1
Die Bestimmungen von ZWG und ZWV finden ergänzend Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen. 2
Begriffe
Art. 3
Soweit im vorliegenden Erlass nichts Anderes festgelegt wird, gelten die Begriffe von ZWG und ZWV.
1
Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit a und b ZWG aufweisen. 2
Nutzung
II. Nach kommunalem Recht ausgeschiedene Erstwohnungen
Art. 4 Die nach kommunalem Recht mit einer Erstwohnungspflicht belegten Wohnun
gen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wie Erstwohnungen i m Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZWG oder wie den Erstwohnungen gleichgestellten Woh nungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ZWG zu nutzen.
Sistierung der Erstwoh Art. 5 1 nungspflicht Für die Sistierung der Erstwohnungspflicht auf den nach kommunalem Recht
ausgeschiedenen Erstwohnungen gelten Art. 14 ZWG sowie Art. 8 und 9 ZWV sinngemäss.
Stirbt der Eigentümer einer nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erst wohnung, in welcher er bis zu seinem Tod gewohnt hat, so sind seine direkten Nachkommen und die mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Angehörige be rechtigt, diese Wohnung als Zweitwohnung ohne Nutzungsbeschränkung zu nut zen. In dieser Zeit gilt die Erstwohnungspflicht als sistiert. 2
Aufhebung der Erstwoh Art. 6 1 nungspflicht Die Eigentümer der nach kommunalem Recht ausgeschiedenen Erstwohnungen
können im Rahmen eines Meldeverfahrens ohne Vorweisung eines Kontingents die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn sie nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 20 Jahre als solche genutzt worden ist. Die Aufhebung der Erstwohnungspflicht kann schon vorher beantragt werden, wenn die betreffende Erstwohnung vor dem 15. Februar 2005 rechtskräftig be willigt worden ist. In diesem Falle ist eine Ersatzabgabe nach Massgabe der bei
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der Baubewilligungserteilung in Kraft gestandenen Abgeltungsregelung zu be zahlen. Diese Ersatzabgabe reduziert sich in dem Umfange, als im Verhältnis zu den in Abs. 1 erwähnten 20 Jahren die Erstwohnungspflicht bereits erfüllt worden ist. Die Regelung von Abs. 2 gilt grundsätzlich auch für Erstwohnungen, welche vor dem 1 5. Februar 2005 bewilligt worden sind und für welche innert Frist eine Un terstellungsmeldung im Sinne von Art. 63 j Abs. 3 des Baugesetzes vom 14. No vember 2007 abgegeben worden ist. Wahlweise kann indessen auch die Rege lung in der betreffenden Verfügung der Baubehörde in Anspruch genommen wer den. 3
Im Falle einer Sistierung gemäss Art. 5 verlängert sich die 20-jährige Frist ent sprechend. 4
Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt, verfügt die Baubehörde deren Aufhebung und veranlasst nach Rechtskraft dieser Verfügung beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Anmerkung.
5
Missachtung der Erstwoh Art. 7 nungspflicht Bei Missachtung der Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften über die Ver
antwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93 - 95 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung.
III. Ergänzende Reglungen zur Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes
Beschränkung der Querfi Art. 8 nanzierung von strukturier 1 Strukturierten Beherbergungsbetrieben ist zwecks Querfinanzierung die Erstel ten Beherbergungsbetrie lung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe von Art. 8 ben Abs. 1 , 2 und 3 ZWG gestattet. Solche Zweitwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung dürfen indessen nur ausserhalb der am 11. März 2012 bestehenden strukturierten Beherbergungs betriebe realisiert werden. Die Baubehörde kann von dieser Einschränkung ab sehen, wenn im Bereich des Hotelareals keine Nutzungsreserven zur Verfügung stehen. 2
Umnutzung von bestehen Art. 9 den strukturierten Beher 1 1n Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG ist die Umnutzung der am 1 1 . März 201 2 bergungsbetrieben schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe, namentlich die Um nutzung von Hotels, in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig.
Demgegenüber ist die Umnutzung der bestehenden strukturierten Beherber gungsbetriebe zu anderen Zwecken zulässig, so insbesondere die Umnutzung in Erstwohnungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen. Vorbehalten bleiben an derslautende Zonenvorschriften, namentlich die Vorschriften über die Hotelzone. 2
Umnutzung von geschütz Art. 1 0 ten oder ortsbildprägenden 1 1n Abweichung von Art. 9 Abs. 1 ZWG ist die Umnutzung der geschützten oder Bauten innerhalb der ortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzuläs Bauzone sig, sofern es sich bei diesen Bauten um strukturierte Beherbergungsbetriebe handelt.
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Demgegenüber ist die Umnutzung von anderen geschützten oder ortsbildprä genden Bauten in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Massgabe der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes zulässig.
2
Ausnahmen
Art. 11 Abweichungen von den Verschärfungen gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1
sind im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen (nur Grund ordnung) zulässig. IV. Übergangs- und Schlussbestlmmungen
Aufhebung der bestehen Art. 1 2 1 den kommunalen Regelung Die bestehenden kommunalen Regelungen werden aufgehoben.
Aufgehoben werden insbesondere die Bestimmungen über die Förderung des Erstwohnungsbaus und die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus in Art. 50 bis 63 k des Baugesetzes und der dazugehörige Anhang bezüglich der Definitionen. 2
Inkrafttreten
Art. 1 3
Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Gemeindever sammlung und der Genehmigung der Regierung in Kraft. Beschlossen von der Gemeindeversammlung Silvaplana am 29. November 201 8. Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom Der Gemeindepräsident Daniel Bosshard
Von der Regierung Beschluss
DecEräsident
genehmigt
vom Zs. 2-
9
Die Gemeindeschreiberin Franzisca Giovanoli
gemäss
Nr. ko z
Namens der Regierung
Of Jon Domenic Parolini
Der Kanzteidlrektor
Daniel
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