AS 1999 303
Verordnung
über die Änderung von Verordnungen
im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des
neuen Landwirtschaftsgesetzes
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom6. Juli 19831 über die Pflichtlagerhaltung von Zucker
Art. 1 Abs. 4
2. Verordnung vom6. Juli 19832 über die Pflichtlagerhaltung von Reis zu Speisezwecken
Art. 1 Abs. 4
3. Verordnung vom6. Juli 19833 über die Pflichtlagerhaltung von Speiseölen und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes4,
Art. 1 Abs. 4 und 5
Warenmengen bis 20 kg brutto oder 20 Liter können ohne Bewilligung eingeführt werden.
Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.
4. Verordnung vom6. Juli 19835 über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee
Art. 1 Abs. 4
5. Verordnung vom6. Juli 19836 über die Pflichtlagerhaltung von Kakaobohnen und Kakaobutter
Art. 1 Abs. 4
6. Verordnung vom6. Juli 19837 über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien und Saatwicken
Art. 1 Abs. 4
7. Verordnung vom18. Oktober 19958 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Art. 6 Bst. d
Als inländische Grundstoffpreise gelten bei:
d. Frischkartoffeln: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Durchschnittspreis für unsortierte inländische Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelmehl für die menschliche Ernährung;
8. Lebensmittelverordnung vom1. März 19959
Art. 367 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
Weine werden in drei Kategorien eingeteilt:
a. Kategorie1: Weine mit Ursprungsbezeichnung oder kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Traubenmoste nach Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes10 verwendet werden.
Art. 372 Abs. 2
Wein der Kategorie2 muss auf der Hauptetikette die Sachbezeichnung «Tafelwein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Als Sachbezeichnung zulässig ist ebenfalls «Landwein», ergänzt durch die Angabe der geographischen Herkunft, wenn die Traubenproduktion einer Mengenbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 3 der Weinverordnung vom7. Dezember 199811 unterstellt ist.
9. Verordnung vom28. Mai 199712 über die Kontrolle des Handels mit Wein gestützt auf die Artikel 68 Absatz 3, 69, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes13,
Art. 1 Abs. 3
Als Handel gelten die Tätigkeiten und als Wein gelten die Weinwirtschaftsprodukte nach Artikel 67 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.
Art. 9 Bst. c
Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgaben:
c. bei der Feststellung eines Vergehens nach Artikel 172 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes beim zuständigen Kanton den Strafantrag zu stellen;
Art. 9a Gebühren
Die Geschäftsstelle kann für ihre Tätigkeit Gebühren erheben.
10. Verordnung vom28. Mai 199714 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des Landwirtschaftsgesetzes15,
Art. 7 Bst. c und e
Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften;
die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
Art. 15
Art. 18 Abs. 2
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.
Art. 25
Betrifft nur den französischen Text
Anhang
11. Verordnung vom13. Dezember 199316 über die landwirtschaftliche Berufsbildung gestützt auf die Artikel 128 Absatz 6, 132 Absatz 3, 134 Absatz 3, 137 Absatz 1, 138 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes17 ,
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit das LwG oder diese Verordnung sie nicht dem Volkswirtschaftsdepartement (Departement) oder dem Bundesrat vorbehalten, obliegen die dem Bund zugewiesenen Aufgaben folgenden Bundesämtern:
Aufgaben im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d,44, 45, 46, 54 und 55 dem Bundesamt für Landwirtschaft;
alle übrigen Aufgaben dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Träger der Berufsbildung erfüllen neben den in Artikel 119 des LwG genannten namentlich folgende Aufgaben: ...
4. Abschnitt: Anlehre
Art. 27a
Für die Anlehre gelten die Artikel 40–42 der Verordnung vom7. November 197918 über die Berufsbildung.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1,2 Einleitungssatz,3, 4 und 6 Technikerschulen
Die Technikerschulen bereiten auf die Übernahme anspruchsvoller technischer Aufgaben oder Führungsfunktionen im Produktions- und Dienstleistungsbereich der Landwirtschaft und in verwandten Gebieten vor, indem sie die berufliche Ausbildung erweitern und vertiefen sowie die Allgemeinbildung fördern.
Die Technikerausbildung umfasst namentlich die folgenden Ausbildungsrichtungen: ...
Aufgehoben
Für die Anerkennung, die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen des Departementes über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen.
Aufgehoben
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 2 Anforderungen an Lehrkräfte für Technikerschulen
Aufgehoben
7. Kapitel: Berufsbildungsforschung (Art. 56)
Art. 63 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 3 Bst. b Einleitung
Der Beitragssatz beträgt in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
c. für Technikerschulen 50 Prozent.
Anrechenbar sind:
Aufgehoben 3 Die Besoldungen der Lehrkräfte werden voll angerechnet, wenn diese ganzjährig pro Woche mindestens folgende Anzahl Unterrichtslektionen erteilen:
an Technikerschulen: ...
Art. 65 Abs. 1 Bst. b
Der Beitragssatz beträgt in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
b. für Aufwendungen im Berggebiet nach Viehwirtschaftskataster und im angrenzenden Zuchtgebiet40 bis 65 Prozent;
Art. 68
12. Allgemeine Verordnung vom16. Juni 198619 zum Getreidegesetz gestützt auf die Artikel 16ter,43 und 68 Absatz 1 des Getreidegesetzes vom20. März 195920 und Artikel 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes21,
Art. 40
Art. 71 Abs. 6
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199822.
Art. 72 Abs. 1
Die Zollansätze sind im Anhang 1, Teil 1a Einfuhrtarif des Generaltarifs23 oder in Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199824 festgelegt.
Art. 75 Abs. 2 und 5
Wer Brotgetreide einführen will, braucht eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Pflichtlagerhalter (TSG), die im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft handelt. Die Generaleinfuhrbewilligung ist unbefristet gültig. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Artikeln1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199825.
Im übrigen gelten die Artikel 1–9,22 und 33 der Agrareinfuhrverordnung vom
7. Dezember 1998
Art. 75a
Art. 75b Abs. 1
Die Zollkontingente sind im Anhang 2 Zollkontingente des Generaltarifs26 oder in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199827 festgelegt.
Art. 75c und 78 Abs. 1 Bst. c und d
13. Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom26. Januar 199428 gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes29, 14. Düngerverordnung vom26. Januar 199430 gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirtschaftsgesetauf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198332 und auf die Artikel 9 und 27 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 199133,
Art. 19 Abs. 2
Werden über einen Dünger unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, so dass die Käufer über die Natur, die Zusammensetzung, den Gehalt oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden können, kann die Forschungsanstalt die gemachten Angaben nach Artikel 165 des Landwirtschaftsgesetzes berichtigen.
Art. 23 Abs. 3
Die Forschungsanstalt bezieht für ihre Amtshandlungen die in der Verordnung vom17. Juni 199634 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten festgelegten Gebühren.
15. Verordnung vom5. März 196235 über Pflanzenschutz gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes36 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 197437 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
Art. 10 Neue Schädlinge und Krankheiten
Bei neuauftretenden, besonders gefährlichen Schädlingen und Krankheiten kann das Bundesamt für Landwirtschaft vorsorgliche Massnahmen anordnen, bevor die Bekämpfung nach Artikel 153 des Landwirtschaftsgesetzes obligatorisch erklärt wird. Die Kantonalen Pflanzenschutzdienste sind zur Mitwirkung verpflichtet. Allgemein verpflichtende Anordnungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bedürfen sobald als möglich einer Bestätigung durch den Bundesrat.
Art. 26 Abs. 2
Art. 27 Abs. 3
Eine ausserordentliche Situation im Sinne von Artikel 155 des Landwirtschaftsgesetzes liegt insbesondere vor, wenn neue Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten auftreten.
Art. 40 Abs. 2 und 41
16. Bundesratsbeschluss vom5. März 196238 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 153 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes39,
Art. 13
Art. 15 Vollzug
Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diesen Beschluss, soweit dieser nichts anderes vorschreibt.
17. Verordnung vom28. April 198240 über die Bekämpfung der San-José- Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes41,
Art. 19 Abs. 3
Das Departement erlässt Richtlinien für die Festsetzung der Abfindungen, die nach
Artikel 156 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes für Schäden im Innern des Landes
ausgerichtet werden.
Art. 20 und 21
18. Futtermittel-Verordnung vom26. Januar 199442 Ingress, erstes Alinea gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes43, ...
Gliederungstitel vor Art. 28
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28a Übergangsbestimmung
Antimikrobielle Leistungsförderer, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, dürfen noch bis zum30. Juni 1999 in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
19. Verordnung vom20. April 198844 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Ingress, einfügen nach drittem Alinea
Artikel 146 des Landwirtschaftsgesetzes45,
Art. 26a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
Alle Zuchttiere der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der definitiven Einfuhr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach
Artikel 20 der Tierzuchtverordnung vom7. Dezember 199846 begleitet sein.
Art. 49a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen von Zuchttieren der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der Einfuhr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 21 oder 22 der Tierzuchtverordnung vom7. Dezember 199847 begleitet sein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10079 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.