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Originaltext

AS 2009 4875 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 23 dec. 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-4875/de/originaltext

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

AS 2009 4875

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

Angenommen am 23. Dezember 2008 Provisorisch angewendet ab1. Januar 2009

Der Gemischte Veterinärausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Agrarabkommen»), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Agrarabkommen ist am1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs11 des Agrarabkommens prüft der Gemischte Veterinärausschuss alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und nimmt die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr. Gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des Anhangs11 ändern und aktualisieren. (3) Die Anlagen des Anhangs11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 20032 zur Änderung der Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs11 des Abkommens geändert. (4) Die Anlagen des Anhangs11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 20063 zur Änderung der Anlagen1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens geändert.

(5) Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Im Folgenden «Schweiz») hat sich verpflichtet, die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 19914 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19975 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, die Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 20026 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20047 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht umzusetzen. (6) Um die Durchführung der Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen, muss die Schweiz zumindest teilweise in das durch Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 20028 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingeführte Schnellwarnsystem einbezogen werden. (7) Die in der Schweiz und in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Hygienemassnahmen für Veterinärkontrollen bei Verbringung und Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen sind als gleichwertig anerkannt. Es ist daher notwendig, die Anlagen5 und 10 des Anhangs11 des Abkommens zu ändern. (8) Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 20039 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in nationales Recht umzusetzen. (9) Eine Änderung der Anlagen2, 3, 4, und 6 zu Anhang 11 des Abkommens ist erforderlich, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 30.

Juni 2008 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden –
beschliesst:

Footnotes

  1. [2] ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.
  2. [3] ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 91.
  3. [4] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
  4. [5] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
  5. [6] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
  6. [1] SR 0.916.026.81
  7. [11] ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
  8. [7] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
  9. [8] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
  10. [9] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

Art. 1

Anhang 11 Anlage2 des Agrarabkommens wird gemäss den Bestimmungen in Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Art. 2

Die Anlagen3, 4, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens werden gemäss den Anhängen II–VI dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im folgenden als «Abkommen zu Anhang 11» bezeichnet) in Kraft. Wird das Abkommen zu Anhang 11 vorläufig angewandt, so wird auch dieser Beschluss ab dem gleichen Tag bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewandt.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Unterzeichnet in Paris Unterzeichnet in Paris am 23. Dezember 2008 am 23. Dezember 2008 Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Paul van Geldorp Anhang I Anlage2 zu Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:

«X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Verordnung vom 18. April 2007 über Europäischen Parlaments und des Rates die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) vom 26. Mai 2003 über die Veterinär- (SR 916.443.14) bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).

B. Besondere Durchführungsbestimmungen 1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003. 2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. gegebenenfalls der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der

Kommission vom2. Februar 200510 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird, vorgesehen ist. 3. Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 200311 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten vorgesehene Ausweis zu verwenden. 4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II (Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend.»

Anhang II Anlage3 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen aus Drittländern I. Gemeinschaft – Rechtsvorschriften* A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) B. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, Seite 42) C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6) D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) H. Andere Tiere, lebend 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13.

Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) I. Andere besondere Bestimmungen 1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hin sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) II. Schweiz – Rechtsvorschriften* 1. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 2. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) (SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) 6. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) (SR 812.212.27) 7. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinär wesen (GebV-BVET) (SR 916.472) III.

Durchführungsvorschriften Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegen seitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.»

Anhang III Anlage4 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 4 Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern A. Rechtsvorschriften Richtlinie 77/504/EWG des Rates Verordnung vom 14. November 2007 vom 25. Juli 1977 über reinrassige über die Tierzucht (TZV) (SR 916.310) Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36) Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom6.6.1989, S. 30) Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34) Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über rein rassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) B.

Durchführungsvorschriften Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden.

Unbeschadet der in den Anlagen5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates. Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.»

Anhang IV Anlage5 zu Anhang 11 erhält folgende Fassung: «Anlage 5 Lebende Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Footnotes

  1. [10] ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen – TRACES

Entscheidung 2004/292/EG der Kom-1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG) (SR 916.40) führung des TRACES-Systems und zur2. Tierseuchenverordnung vom Änderung der Entscheidung 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) 7. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) (SR 916.443.14) In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.

Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel

zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 vom 21. November 1989 betreffend (TSG) (SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied-2. Verordnung vom 18. April 2007 über staaten und die Zusammenarbeit die- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von ser Behörden mit der Kommission, Tieren und Tierprodukten (EDAV) um die ordnungsgemässe Anwen- (SR 916.443.10) dung der tier ärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu3. Verordnung des EVD vom 16. Mai gewährleisten (ABl. L 351 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- und 2.12.1989, S. 34) Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates (SR 916.443.106) vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-4. Verordnung vom 18. April 2007 über schen Kontrollen im innergemein- die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) schaftlichen Handel mit lebenden (SR 916.443.14) Tieren und Erzeugnissen im Hinblick5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 über die Gebühren des Bundesamtes vom 18.8.1990, S. 29) für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) B. Allgemeine Durchführungsbestimmungen In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der

Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des

Gemischten Veterinärausschusses.

C. Besondere Vorschriften für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind 1. Definitionen: Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat oder in der Schweiz zurückgetrieben werden. 2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gelten sinngemäss die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABL. L 235 vom 4.9.2001, S. 23). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: – Der Zeitraum1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt. – Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende:

Schweiz Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels7 (Registrierung) sowie der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404), insbesondere ihres Artikels2 (Inhalt der Datenbank) teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird. 3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen:

  1. Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

  2. er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein;

  3. er stellt nach dem Muster gemäss Nummer9 eine Bescheinigung aus.

4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle. 5. Der Tierhalter muss:

  1. schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vor- schriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt;

  2. die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;

  3. die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen:

  1. Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;

  2. er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsgemäss gekennzeichnet sein;

  3. er stellt nach dem Muster gemäss Nummer9 eine Bescheinigung aus.

7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst. 8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss en Nummern 1–7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

  1. Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung;

  2. der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten;

  3. die unter Nummer9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen;

  4. die Bestimmungen gemäss den Nummern2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr;

  5. die Bestimmungen gemäss Nummer6 finden keine Anwendung;

  6. der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.1. Absender I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. Lokale Bezugsnummer Name I.3. Zuständige oberste Behörde Anschrift Postleitzahl I.4. Zuständige örtliche Behörde

Teil I Angaben zur Sendung

I.5. Empfänger I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente Name Anschrift Postleitzahl I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort/Fangort I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Name Zulassungsnummer Anschrift Anschrift Postleitzahl Postleitzahl I.14. Verladeort I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Postleitzahl I.16. Transportmittel I.17. Transportunternehmen Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Name Zulassungsnummer Strassenfahrzeug Andere Anschrift Kennzeichnung Postleitzahl Mitgliedstaat I.18. Tierart/Erzeugnis I.19. Erzeugnis-Code (KN-Code)

02 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. I.24. Art der Verpackung I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck Wandertierhaltung I.26. Durchfuhr durch ein Drittland I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Drittland ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Ausgangsstelle Code Mitgliedstaat ISO-Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle Mitgliedstaat ISO-Code I.28. I.29. Geschätzte Transportdauer I.30. Transportplan Ja Nein I.31. Identifizierung der Tiere/Erzeugnisse Kennnummer Europäische Gemeinschaft 2005/22 Sömmerung II. Gesundheitsinformation II.a. Bez.-Nr. der Bescheinigung II.b. Örtl. Bez.-Nummer II.1. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang3 bzw. den Tagesweidegang3 4 von Rindern

Teil II Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1. Sie stammen aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. II.1.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets,

  1. in dem ein mit der Entscheidung …/…/EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Abschnitt I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde;

  2. der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. II.1.3. Es handelt sich um ein Zuchttier3 bzw. Nutztier3, das:

  3. – soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, vom Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten;

  4. in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter II.1.2 nicht erfüllen. II.1.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. II.1.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, sind nicht nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht wegen Vorliegen von Schweineseuchen gesperrt oder beschränkt. II.1.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. II.1.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/ infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäss der Entscheidung 93/42/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 sinngemäss gelten. II.1.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die Tiere transportportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/20055 II.1.9. Datum des Auftriebs6: II.1.10 Voraussichtliches Datum des Abtriebs: II.2. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr). II.2.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr3 oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere3 7 8] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden.

II. Gesundheitsinformation II.a. Bez.-Nr. der Bescheinigung II.b. Örtl. Bez.-Nummer II.2.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden.

Anmerkungen

Teil I * Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist

unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben.

Teil II 1 Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung

der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen.

Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.

Nichtzutreffendes streichen.

Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.

Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben.

Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen.

Nummer II.1 betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Nummer II.2 die Rückkehr vom Grenzweidegang. Die Farbe des Siegels und der Unterschrift muss sich von den anderen Angaben der Bescheinigung unterscheiden.

Amtlicher Tierarzt oder Inspektor Name (in Grossbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts:

Datum:

Stempel: Unterschrift:

Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Gemeinschaft und der

Schweiz A. Rechtsvorschriften Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vor liegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet.

Kapitel IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der1. Verordnung vom 18. April 2007 über Kommission vom 18. Februar 2004 die Ein-, Durch- und Ausfuhr von zur Festlegung eines Dokuments für Tieren und Tierprodukten (EDAV) die Zollanmeldung und Veterinär- (SR 916.443.10) kontrolle von aus Drittländern in die2. Verordnung vom 18. April 2007 über Gemeinschaft eingeführten Tieren die Ein- und Durchfuhr von Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) aus Drittstaaten im Luftverkehr 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des (EDTV) (SR 916.443.12) Europäischen Parlaments und des3. Verordnung vom 18. April 2007 über Rates vom 29. April 2004 über amt- die Ein- und Durchfuhr von Tierproliche Kontrollen zur Überprüfung der dukten aus Drittstaaten im Luftver- Einhaltung des Lebensmittel- und kehr (EDTpV) (SR 916.443.13) Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Tierschutz (ABl. L 165 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- und 30.4.2004, S. 1) Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates5. Verordnung vom 18. April 2007 über vom 15. Juli 1991 zur Festlegung die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) von Grund regeln für die Veterinär- (SR 916.443.14) kontrollen von aus Drittländern in6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 die Gemeinschaft eingeführten über die Gebühren des Bundesamtes Tieren und zur Änderung der Richt- für Veterinärwesen (GebV-BVET) linien 89/662/EWG, 90/425/EWG (SR 916.472) und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)7. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarz- 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom neimittelverordnung, TAMV) 29. April 1996 über das Verbot der (SR 812.212.27) Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3). 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12.

November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen zuständig. 2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (ein schliesslich Zootiere)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (ein schliesslich Zootiere)* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die unter Ziffer 3 dieser Anlage aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit. 4. Die unter Nummer1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. 5. Die unter Nummer2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

Kapitel V Besondere Vorschriften

A. Kennzeichnung von Tieren 1. Rechtsvorschriften* 1. Richtlinie 92/102/EWG des Rates1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni vom 27. November 1992 über die 1995 (TSV) (SR 916.401), insbeson- Kennzeichnung und Registrierung dere die Artikel 7–20 (Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom und Kennzeichnung) 5.12.1992, S. 32)2. Verordnung vom 23. November 2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des 2005 über die Tierverkehr- Europäischen Parlaments und des Datenbank (TVD-Verordnung) Rates vom 17. Juli 2000 zur Ein- (SR 916.404) führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom11.8.2000, 2. Besondere Durchführungsbestimmungen

  1. Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz5 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  2. Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der Schweiz ausschlaggebende Datum gemäss Artikel 5 Absatz 3 ist der1. Juli 1999.

  3. Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung im Sinne des Artikels10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

B. Tierschutz 1. Rechtsvorschriften* 1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Tierschutzverordnung vom 23. April Rates vom 22. Dezember 2004 über 2008 (TSchV) (SR 455.1), insbesondeden Schutz von Tieren beim Trans- re die Artikel 169–176 port und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L3 vom5.1.2005, 2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom2.7.1997, 2. Besondere Durchführungsbestimmungen

  1. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.

  2. In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.

  3. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

e) Gemäss Artikel 175 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) (SR 455.1) kann die Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durch die Schweiz ausschliesslich per Schiene oder Luftverkehr erfolgen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

C. Kontrollgebühren 1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben. 2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»

Anhang V A. Die besonderen Bedingungen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang 11 Anlage6 aufgeführte tierische Erzeugnisse werden wie folgt ergänzt:

«(11) Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Gemeinschaft angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden: – Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28) – Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61) – Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom11.2.1989, S. 27) – Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1) – Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) – Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom10.9.1004, S. 3) – Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom10.9.1004, S. 13) – Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1) – Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1) – Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1) – Verordnung (EG) Nr.

2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1) – Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) – Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) – Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1) – Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16) – Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24) – Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1) – Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40) – Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) – Verordnung (EG) Nr.

853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) – Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) – Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)»

B. In Anhang 11 Anlage6 wird der Teil über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft Handelsbedingungen Äquivalenz EG-Normen* Schweizer Normen* Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Ver- und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Sonderbehütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die dingungen former Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) und des Rates vom3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für (SR 916.401) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom10.10.2002, S. 1). Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.10) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22) * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 30. Juni 2008 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäss Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder) festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien1 und 2 unterliegt Artikel 8 Absätze 2–6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Material der Kategorie3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäss den Artikeln7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe. Gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 untersagt die Schweiz bis zum1. Juli 2011 die Fütterung von Schweinen mit Küchenabfällen. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.»

Anhang VI Anlage10 des Anhangs11 wird wie folgt geändert: «Anlage 10 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Entscheidung 2004/292/EG der Kom-1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG) (SR 916.40), insbesondere führung des TRACES-Systems und zur Artikel 57 Änderung der Entscheidung2. Verordnung vom 18. April 2007 über 92/486/EWG (ABl. L 94 vom die Ein-, Durch- und Ausfuhr von 31.3.2004, S. 63) Tieren und Tierprodukten (EDAV) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des (SR 916.443.10) Europäischen Parlaments und des Rates3. Verordnung vom 18. April 2007 über vom 28. Januar 2002 zur Festlegung die Ein- und Durchfuhr von Tierder allgemeinen Grundsätze und produkten aus Drittstaaten im Luft- Anforderungen des Lebensmittelrechts, verkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai zur Festlegung von Verfahren zur 2007 über die Kontrolle der Ein- und Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom Durchfuhr von Tieren und Tierpro- 1.2.2002, S. 1) dukten (EDAV-Kontrollverordnung) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET) (SR 916.472) 1. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. 2. Die Kommission bezieht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinär wesen und dem Bundesamt für Gesundheit, die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein. Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Gemeinschaft einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontrollstelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein. Die spezifischen Massnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.

Kapitel II Veterinärrechtliche Kontrollen im Handel

zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durch geführt:

1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 vom 21. November 1989 betreffend (TSG) (SR 916.40), insbesondere die gegen seitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied-2. Verordnung vom 18. April 2007 über staaten und die Zusammenarbeit die- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von ser Behörden mit der Kommission, Tieren und Tierprodukten (EDAV), um die ordnungsgemässe Anwen- (SR 916.443.10) dung der tierärztlichen und tier3. Verordnung vom 18. April 2007 über zuchtrechtlichen Vorschriften zu ge- die Ein- und Durchfuhr von Tierprowähr leisten (ABl. L 351 vom dukten aus Drittstaaten im Luftver- 2.12.1989, S. 34) kehr (EDTpV) (SR 916.443.13) 2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates4. Verordnung des EVD vom 16. Mai vom11. Dezember 1989 zur Rege- 2007 über die Kontrolle der Ein- und lung der veterinärrechtlichen Kon- Durchfuhr von Tieren und Tierprotrollen im innergemeinschaftlichen dukten (EDAV-Kontrollverordnung) Handel im Hinblick auf den gemein- (SR 916.443.106) samen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)5. Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV) 3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates (SR 916.443.14) vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 Vorschriften für das Herstellen, die über die Gebühren des Bundesamtes Verarbeitung, den Vertrieb und die für Veterinärwesen (GebV-BVET) Einfuhr von Lebensmitteln tierischen (SR 916.472) Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der

Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des

Gemischten Veterinärausschusses.

Kapitel III Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der1. Tierseuchengesetz vom1. Juli 1966 Kommission vom 22. Januar 2004 mit (TSG) (SR 916.40), insbesondere Verfahren für die Veterinärkontrollen Artikel 57 von aus Drittländern eingeführten2. Verordnung vom 18. April 2007 Erzeugnissen an den Grenzkontroll- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr stellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 von Tieren und Tierprodukten vom 28.1.2004, S. 11) (EDAV) (SR 916.443.10)

Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der3. Verordnung vom 18. April 2007 Kommission vom 16. April 2004 mit über die Ein- und Durchfuhr von Einfuhrvorschriften für Lebensmittel Tierprodukten aus Drittstaaten im tierischen Ursprungs zum persön- Luftverkehr (EDTpV) lichen Verbrauch (ABl. L 122 vom (SR 916.443.13) 26.4.2004, S. 1) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des 2007 über die Kontrolle der Ein- und Europäischen Parlaments und des Durchfuhr von Tieren und Tierpro- Rates vom 29. April 2004 mit beson- dukten (EDAV-Kontrollverordnung) deren Verfahrensvorschriften für die (SR 916.443.106) amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten5. Verordnung vom 18. April 2007 Erzeugnissen tierischen Ursprungs über die Einfuhr von Heimtieren (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) (EHtV) (SR 916.443.14) 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 Europäischen Parlaments und des über die Gebühren des Bundesamtes Rates vom 29. April 2004 über amt- für Veterinärwesen (GebV-BVET) liche Kontrollen zur Überprüfung der (SR 916.472) Einhaltung des Lebensmittel- und 7. Bundesgesetz vom9. Oktober über Futtermittelrechts sowie der Bestim- Lebensmittel und Gebrauchsgegensmungen über Tiergesundheit und tände (Lebensmittelgesetz – LMG) Tierschutz (ABl. L 165 vom (SR 817.0) 30.4.2004, S. 1) 8. Lebensmittel– und Gebrauchsgegen ständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates9. Verordnung vom 23. November 2005 vom 21. November 1989 betreffend über den Vollzug der Lebensmitteldie gegenseitige Unterstützung der gesetzgebung (SR 817.025.21) Verwaltungsbehörden der Mitglied-10. Verordnung des EDI vom 26. Juni staaten und die Zusammenarbeit die- 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in ser Behörden mit der Kommission, um Lebens mitteln (Fremd- und Inhaltsdie ordnungsgemässe Anwendung der stoffverordnung – FIV) tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen (SR 817.021.23) Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom2.12.1989, S. 34) 6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 9. Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) 10. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen aufgeführten Grenzkontrollstellen. 2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels6 der Richtlinie 97/78/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 1 NHC* Zentrum 2 HC(2)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 1 HC(2), NHC* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsarten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Kapitel IV Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im

Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenen falls die Gesundheitsbescheinigungen bei gefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.

Kapitel V Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen

bei Einfuhren aus Drittländern 1. Gemeinschaft – Rechtsvorschriften* A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit 1. Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28) 2. Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61) 3. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 40 vom11.2.1989, S. 27) 4. Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1) 5. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) 6. Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom10.9.1004, S. 3) 7. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom10.9.1004, S. 13) 8. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1) 9. Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1) 10. Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, 11. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.

thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3). 12. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hin sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 13. Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1) 14. Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1) 15. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16) 16. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestand teilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24) 17. Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäss Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1) 18. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). 19. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40) 20. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.

November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1). 21. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) 22. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). 23. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) 24. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 25. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 26. Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom9.3.2006, S. 12) 27. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) 28. Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 32) 29. Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28.

März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29) 30. Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8) B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit 1. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49) 2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) 3. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom10.10.2002, S. 1) 4. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 5. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) C. Andere spezifische Massnahmen* 1. Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14) 2. Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13.

Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L1 vom3.1.1994, S. 1) 3. Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4) 4. Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom6.6.1997, S. 15) 5. Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1) 6. Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24) 7. Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1) 8. Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15. November 1999 über den Abschluss eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25) 9.

Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26 ) 10. Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1) 2. Schweiz – Rechtsvorschriften* A. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916.443.10) B. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) 3. Durchführungsvorschriften A. Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten enthaltenen Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind, mit. B. Die in Kapitel III Nummer B.1 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Ein fuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. C. Die in Kapitel III Nummer B.2 der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

D. Gemäss Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) (SR 916.443.13) behält die Schweiz sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Gemeinschaft ist verboten. Darüber hinaus handelt die Schweiz wie folgt: – sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direkt verkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung; – sie begrenzt die Einfuhr auf die Schweizer Grenzkontrollstellen; und – sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auszuschliessen; – sie übermittelt der Kommission zweimal im Jahr einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen; – im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

Kapitel VI Kontrollgebühren

1. Für veterinärrechtliche Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben. 2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»

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