BBl 2001 4539
Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
Bundesgesetz Entwurf über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:
1 Kapitel: Stellung und Organisation
1 Abschnitt: Stellung
Art. 1 Grundsatz 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2 Esentscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. 3 Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen mittels Verordnung.
5 ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
Art. 2 Unabhängigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Oberaufsicht 1 Das Bundesverwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht der Bundesversammlung. 2 Es unterbreitet ihr jährlich den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht.
Art. 4 Sitz Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist ...
2 Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl 1 Der Bundesrat wählt die Richter und Richterinnen3.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit 1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. 3 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Andere Beschäftigungen Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner dürfen nicht gleichzeitig als Richter bzw. Richterin dem Bundesverwaltungsgericht angehören.
Art. 9 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem
sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen. 3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
3 Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit
wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.
Art. 10 Amtseid 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt. 2 Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 11 Rechtsstellung 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. Der Beschäftigungsgrad muss mindestens 50 Prozent betragen. 2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. 3 Das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, soweit deren Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen kann.
3 Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 12 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 13 Präsidium 1 Der Bundesrat wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre. 2 Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen. 3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.
Art. 14 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für:
a. Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden; b. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;
c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts. 2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. 3 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Art. 15 Gerichtsleitung 1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.
2 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
Art. 16 Abteilungen 1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt. 2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 17 Abteilungsvorsitz 1 Das Gesamtgericht ernennt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Abteilungen.
2 Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter
gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.
Art. 18 Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). 2 Sie entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen, wenn der Präsident bzw. die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
Art. 19 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
Art. 20 Einzelrichter
1 Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über:
a. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; b. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.
Art. 21 Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 22 Praxisänderung und Präjudiz 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. 2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 23 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an. 2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 3 Sie erarbeiten Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. 4 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 24 Verwaltung 1 Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 25 Generalsekretariat 1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.
Art. 26 Information Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.
2 Kapitel: Zuständigkeiten
1 Abschnitt: Beschwerdeinstanz
Art. 27 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 28 Ausnahmen
1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; b. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; c. Verfügungen über Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der Kernenergie; d. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; e. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.
2 Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 29 Buchstaben b-e anfechtbar sind; b. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
Art. 29 Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; b. des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Personals; c. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; d. der Anstalten und Betriebe des Bundes; e. der eidgenössischen Kommissionen; f. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; g. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; h. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 30 Krankenversicherung Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung.
2 Abschnitt: Erste Instanz
Art. 31 Grundsatz Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 29 Buchstabe g; b. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz).
Art. 32 Ausnahme Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 29 erwähnten Behörde überträgt.
3 Kapitel: Verfahren
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Grundsatz Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 34 Ausstand Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom ...9 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
Art. 35 Instruktionsrichter 1 Der Präsident der Abteilung oder ein von ihm bezeichneter Richter leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. 2 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht der Instruktionsrichter einen zweiten Richter bei. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
7 SR 235.1 8 SR 172.021 9 SR ... (BBl 2001 4480)
Art. 36 Beratung 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. 2 Es berät den Entscheid mündlich, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt.
Art. 37 Öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsverkündung 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vom 4. November 195010 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter auf Antrag einer Partei, oder wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, eine öffentliche Parteiverhandlung an. 2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. 3 In den Fällen von Absatz 1 wird der Entscheid öffentlich verkündet oder aufgelegt, auch wenn keine öffentliche Parteiverhandlung stattgefunden hat. 4 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Art. 38 Mangelhafte Vollstreckung Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.
2 Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren
Art. 39 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194711 über den Bundeszivilprozess. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
4 Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung
1 Abschnitt: Revision
Art. 40 Grundsatz Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 107-114 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...12 sinngemäss.
Art. 41 Verhältnis zur Beschwerde Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
Art. 42 Revisionsgesuch Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 des VwVG13 Anwendung.
2 Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
Art. 43 1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 115 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...14 sinngemäss. 2 Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
5 Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Art. 45 Übergangsbestimmungen 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
12 SR ... (BBl 2001 4480) 13 SR 172.021 14 SR ... (BBl 2001 4480)
2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang (Art. 44 Abs. 1)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 21. März 199715 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz 2 ... Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde.
2 Bundesgesetz vom 26. März 199116 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer
Art. 20 1 Gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...17 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Zur Beschwerde sind auch die zuständige kantonale Behörde und, ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199818, andere Mitbeteiligte berechtigt.
Art. 21 und 22 Aufgehoben
Art. 22b erster Satz Das Bundesamt für Ausländerfragen und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten von Ausländern bearbeiten oder bearbeiten lassen. ...
15 SR 120 16 SR 142.20 17 SR ... (BBl 2001 4539) 18 SR 142.31
Art. 22e Abs. 1 Bst. e 1 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Personendaten aus dem Zentralen Ausländerregister folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: e. dem Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;
Art. 22f erster Satz Das Bundesamt für Ausländerfragen betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den kantonalen und kommunalen Fremdenpolizeibehörden ein automatisiertes Personendossier-, Informations- und Dokumentationssystem. ...
3 Asylgesetz vom 26. Juni 199819
Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...21 und dem Bundesgerichtsgesetz vom ...22, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 12 Abs. 3 (neu) 3 Wer ein Asylgesuch aus dem Ausland stellt, kann die schweizerische Vertretung als Zustelladresse bezeichnen.
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Abs. 1 1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
Art. 44 Abs. 5 5 Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht gibt vor einer Ablehnung des Asylgesuchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
19 SR 142.31 20 SR 172.021 21 SR ... (BBl 2001 4539) 22 SR ... (BBl 2001 4480)
Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e 1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Registratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist: d. dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Rechtsmittel nach diesem Gesetz; e. Aufgehoben
Art. 102 Abs. 1 und 2 1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiedenen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Aufgabenbereich des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert werden. 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts Zugriff.
Art. 104 Aufgehoben
Art. 105 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1 Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...23 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet endgültig. 2 Der Kanton ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht stattgegeben hat.
Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 sowie Abs. 3 (neu) 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: ...
2 Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist das Bundesverwaltungsgericht an die Richtlinien und besonderen Weisungen des Bundesrates gebunden. Dieser hört das Bundesverwaltungsgericht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung solcher Richtlinien und Weisungen an. 3 Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
23 SR ... (BBl 2001 4539)
Art. 108 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.
Art. 109 Behandlungsfrist Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32-35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
Art. 111 Abs. 1 1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden, bei Beschwerden nach Artikel 108 und bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 23 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden.
Art. 112 Abs. 1 und 2 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen. 2 Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden.
4 Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195824
Art. 1 Abs. 1 Bst. c 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz 1 ... Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...25. ...
24 SR 170.32 25 SR ... (BBl 2001 4480)
Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis 1 ... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts die nach dessen Reglement zuständige Abteilung und für das Personal des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts eine Abteilung des jeweils anderen Gerichts. 5 Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Entscheide der eidgenössischen Gerichte über die Ermächtigung sind endgültig. 5bis Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3 3 Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 199726
Art. 47 Abs. 6 6 Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 29 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...27 bleibt vorbehalten.
6 Bundesgesetz vom 20. Dezember 196828 über das
Verwaltungsverfahren
Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis (neu) 2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
cbis. das Bundesverwaltungsgericht;
26 SR 172.010 27 SR ... (BBl 2001 4539) 28 SR 172.021
Art. 2 Abs. 4 (neu) 4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...29 nicht davon abweicht.
Art. 5 Abs. 2 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74 Bst. b), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).
Art. 9 Abs. 3 3 Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde, im Zweifel der Bundesrat.
Art. 11b (neu) III. Zustellungs- 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behördomizil de ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. 2. Bei elektroni- 1 Eingaben können der Behörde elektronisch, unter Benützung des scher Zustellung vom Bundesrat vorgeschriebenen Formats, übermittelt werden. 2 Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen. 3 Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Informatiksystem, welchem die elektronische Zustelladresse der Behörde angehört, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.
Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 (neu) 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen.
Art. 24 Abs. 1 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.
Art. 26 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.
Art. 33a (neu) Hbis. Verfahrens- 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der sprache Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. 2 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. 3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. 4 Im übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Art. 34 Abs. 1bis (neu) und Abs. 2 1bis Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. 2 Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
Art. 36 Bst. b Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: b. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
Art. 37 Aufgehoben
Art. 44 Randtitel A. Grundsatz
Art. 45 B. Beschwerde ge- 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustängen Zwischenverfügungen digkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. I. Zwischenverfügungen über die 2 Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. Zuständigkeit und den Ausstand
Art. 46 II. Andere 1 Gegenandere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Zwischenverfügungen Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Art. 46a (neu) Bbis. Rechtsver- Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtweigerung und Rechts- baren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. verzögerung
Art. 47 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 27–30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...30; c. andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet. 3 Aufgehoben
Art. 47a Aufgehoben
30 SR ... (BBl 2001 4539)
Art. 48 D. Beschwerde- 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: legitimation a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Art. 50 F. Beschwerde- 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der frist Verfügung einzureichen; vorbehalten bleibt die Beschwerdefrist von 60 Tagen nach Artikel 109 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192531 für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung. 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
Art. 51 Aufgehoben
Art. 55 Abs. 2 und 3 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu. 3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Art. 56 2. Andere Mass- Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr nahmen Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
31 SR 631.0
Art. 57 Abs. 1 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.
Art. 60 VI. Verfahrens- 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den disziplin Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. 2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken und bei Rückfall bis 3000 Franken bestraft werden. 3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestrafen.
Art. 63 Abs. 4, 4bis (neu) und 5 4 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 4bis Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 100–50 000 Franken. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im einzelnen. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...32.
Art. 64 Abs. 5 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...33.
32 SR ... (BBl 2001 4539) 33 SR ... (BBl 2001 4539)
Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. 5 Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. Vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...34.
Art. 67 Abs. 1 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.
Art. 70 und 71a–71d Aufgehoben
Art. 74 Bst. a, c und e Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen: a. Verfügungen, die durch Beschwerde an das Bundesgericht oder an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; c. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts; e. Aufgehoben
Schlussbestimmung zur Änderung vom ... Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.
34 SR ... (BBl 2001 4539)
7. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199435 über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 22 Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit.
Art. 27 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Dieses entscheidet endgültig. 2 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.
Art. 28 Abs. 2 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
Art. 32 Beschwerdeentscheid 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. 2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
Art. 33 Revision Hat das Bundesverwaltungsgericht über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 35 Abs. 2 2 Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
35 SR 172.056.1
8. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200036
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
f. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...37 und das Strafgerichtsgesetz vom ...38 nichts anderes vorsehen;
Art. 3 Abs. 2 und 3 (neu) 2 Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt. 3 Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.
Art. 9 Abs. 3 3 Die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts werden für die Amtsdauer nach Artikel 9 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...39 und Artikel 9 Absatz 1 des Strafgerichtsgesetzes vom ...40 gewählt.
Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen 1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht oder beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. 3 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Satz
4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a. ... . Soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;
36 SR 172.220.1 37 SR ... (BBl 2001 4539) 38 SR ... (BBl 2001 4517) 39 SR ... (BBl 2001 4539) 40 SR ... (BBl 2001 4517)
9. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200041
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f 1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal: e. des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts; f. des Bundesgerichts;
10. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198342 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 21 Beschwerde an Bundesbehörden 1 Für die Beschwerde an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Die zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz berechtigten Parteien und Behörden können auch bei Bundesbehörden Beschwerde führen.
Art. 22 Abs. 2 2 Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.
11. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198543 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 51 Aufgehoben
Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199244
Kapitel (Art. 74) Aufgehoben
41 SR 172.222.0 42 SR 211.412.41 43 SR 221.213.2 44 SR 231.1
13. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199245
Art. 17 Aufgehoben
Markenschutzgesetz vom 28. August 199246
Abschnitt (Art. 36) Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 erster Satz 1 Weist das Institut in Markensachen ein Gesuch zurück, weil eine Frist versäumt wurde, so kann der Gesuchsteller die Weiterbehandlung beantragen. ...
15. Bundesgesetz vom 30. März 190047 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle
Art. 17bis Aufgehoben
16. Patentgesetz vom 25. Juni 195448
Art. 46a Abs. 1 1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom Institut angesetzte Frist versäumt, so kann er beim Institut die Weiterbehandlung beantragen.
Art. 59c Aufgehoben
Art. 76 Abs. 2 Aufgehoben
45 SR 231.2 46 SR 232.11 47 SR 232.12 48 SR 232.14
Art. 87 Abs. 5 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, mit der ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben.
Art. 106 F. Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilungen I. Beschwerdeinstanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz
1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
Art. 141 Abs. 2 2 Er kann insbesondere Vorschriften aufstellen über die Bildung der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen, über deren Geschäftskreis und Verfahren sowie über Fristen und Gebühren.
17. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197549
Art. 25 Aufgehoben
18. Bundesgesetz vom 5. Juni 193150 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
19. Bundesgesetz vom 19. Juni 199251 über den Datenschutz
Art. 25 Abs. 5 Aufgehoben
49 SR 232.16 50 SR 232.21 51 SR 235.1
Art. 29 Abs. 4 4 Wird eine solche Empfehlung des Datenschutzbeauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.
Art. 30 Abs. 2 dritter Satz 2 ... Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.
Art. 32 Abs. 3 3 Der Datenschutzbeauftragte kann Kommissionsentscheide mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 33 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Stellt der Datenschutzbeauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194752 über den Bundeszivilprozess.
20. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199553
Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheides des Bundesrates zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1 ... Ist ein solcher Antrag gestellt, so beginnt die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst mit der Eröffnung des Entscheids des Bundesrats zu laufen. 2 Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat kann auch innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts gestellt werden.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren
2 Aufgehoben
21. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198154
Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz (neu) 1 ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 23 Aufgehoben
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu. 6 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.
Art. 26 zweiter Satz Aufgehoben
54 SR 351.1
Art. 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. ... 3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. 3 Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2 Aufgehoben
Art. 80l Abs. 3 3 Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Absatz 2 glaubhaft macht.
Art. 80p Abs. 4 4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
22. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197555 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 4 dritter Satz (neu) ... Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
Art. 5 Abs. 1 1 Die Zentralstelle erlässt die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Weisungen und trifft die ihr durch das Gesetz oder den Vertrag übertragenen Verfügungen.
Art. 8 Abs. 4 4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach diesem Artikel hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3
1 Die Zentralstelle erlässt ohne Verzug eine Zwischenverfügung, wenn:
a. glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder 3 Verfügungen im Sinne dieses Artikels können selbständig mit Beschwerde nach Artikel 17 angefochten werden.
Art. 12 Abs. 2 2 Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin, dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17).
Art. 15a Abs. 2 und 3 2 Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Beschwerde nach Artikel 17 berechtigt sind.
55 SR 351.93
3 Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Beschwerde erhoben wurde oder wenn alle Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.
Art. 16 und 16a Aufgehoben
Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis (neu), 3 und 4 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Stillstand von Fristen gelten nicht. 1bis DerSchlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Artikel 11 können selbständig angefochten werden. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 17a Beschwerdelegitimation Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 17b Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG56) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden. 2 Mit der Beschwerde gegen die vertrauliche Behandlung von Angaben in Ersuchen (Art. 8 Abs. 1 des Vertrags) kann nur gerügt werden, dem Beschwerdeführer drohe infolge der Geheimhaltung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Das Gericht nimmt von den vertraulichen Angaben unter Ausschluss des Beschwerdeführers Kenntnis.
Art. 17c Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
Art. 18 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
56 SR 172.021
Art. 19 Abs. 1 erster Satz 1 Gegen Verfügungen der ausführenden Behörde kann die Zentralstelle Beschwerde erheben. ...
Art. 19a Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung. 2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 1 Verlangen die amerikanischen Behörden die Bewilligung der Anwesenheit eines Vertreters aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Vertrags, so unterbreitet die Zentralstelle diesen Teil des Ersuchens dem Beschwerdeberechtigten (Art. 17a) und der ausführenden Behörde zur Stellungnahme binnen zehn Tagen. ... 2 Erhebt ein Beschwerdeberechtigter während der Ausführung des Ersuchens gegen die weitere Anwesenheit des Vertreters Beschwerde, so stellt die ausführende Behörde das Verfahren vorläufig ein. Sie unterbreitet die strittige Frage mit ihrem Bericht und Antrag und der Stellungnahme des Beschwerdeführers unverzüglich der Zentralstelle zum Entscheid, kann aber das Verfahren weiterführen, wenn sie den Einwand für trölerisch hält. 3 Absatz 2 dieses Artikels gilt sinngemäss, wenn die ausführende Behörde den Vertreter von Amtes wegen ausschliesst und dieser Einspruch erhebt, ferner wenn eingewendet wird, dass eine gestellte Frage im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Vertrags nach dem Recht eines der beiden Staaten unstatthaft sei.
Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
23. Bundesgesetz vom 19. April 197857 über die Berufsbildung58
Art. 68 Bst. c–e Beschwerdebehörden sind: c. das Bundesverwaltungsgericht für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes und des Departements; d. Aufgehoben e. das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...59.
Art. 69 Aufgehoben
24. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199160
Art. 37 Abs. 2-5 2 Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über das Bundespersonal. 3 Die Hochschulversammlung ist bei Verfügungen betreffend die Mitwirkung zur Beschwerde berechtigt. 4 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5 Aufgehoben
25. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198761
Art. 13 Aufgehoben
57 SR 412.10 58 Vgl. auch die Botschaft vom 6. Sept. 2000 zu einem neuen Berufsbildungsgesetz (BBl 2000 5686). 59 SR ... (BBl 2001 4480). 60 SR 414.110 61 SR 418.0
26. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198362
Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 und 5 Aufgehoben
Art. 14 Aufgehoben
27. Bundesgesetz vom 6. Oktober 197863 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Art. 13 Rechtsschutz 1 Verfügungen des Direktors und der Direktion unterliegen der Beschwerde an den Ausschuss. 2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
28. Filmgesetz vom ...64
Art. 33 Verfahren und Rechtsmittel Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
29. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196565 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»
Art. 11a Abs. 2 und 3 2 Verfügungen des Stiftungsrates unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Aufgehoben
62 SR 420.1 63 SR 425.1 64 SR 443.1 (Fassung gemäss Botschaft vom 18. Sept. 2000, BBl 2000 5467) 65 SR 447.1
30. Bundesgesetz vom 1. Juli 196666 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 12 Abs. 1 1 Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Bundesgericht zulässig ist.
Rechtspflege 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des BUWAL wahrnehmen, das BUWAL als erste Beschwerdeinstanz vorsehen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hört das BUWAL bzw. das BAK an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.
31. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 198068
Art. 9 Abs. 3 3 Gegen Entscheide der Nationalparkkommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
32. Tierschutzgesetz vom 9. März 197869
Art. 26 Aufgehoben
66 SR 451 67 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434). 68 SR 454 69 SR 455
33. Militärgesetz vom 3. Februar 199570
Art. 40 Abs. 2 2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Fürdas Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
34. Bundesbeschluss vom 30. März 194971 über die Verwaltung der Armee
Art. 7 Abs. 3 3 Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 14 Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 39 Abs. 4 4 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 40 Abs. 5 5 Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet das Oberkriegskommissariat. Sein Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 96 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Gegen den Entscheid der Schatzungskommission oder des Oberfeldkommissärs kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 ... Ein Doppel des Entscheides ist mit den Akten unverzüglich dem Oberfeldkommissär zuzustellen, der im Beschwerdeverfahren die Schatzungskommission vertritt.
Art. 106 zweiter Satz ... Dessen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 124, 128 und 129 Aufgehoben
Art. 130 In Streitsachen nach Artikel 40 Absatz 5, ist dem obsiegenden Kantonnementsgeber auf Verlangen für die zugesprochene Forderung vom Tage der Einreichung des Begehrens beim Oberkriegskommissariat an ein Zins bis zu 5 Prozent zuzusprechen.
Art. 131 Aufgehoben
35. Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 199472
Art. 64 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 65 Abs. 4 Aufgehoben
72 SR 520.1
36. Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 196373
Art. 14 Abs. 2 und 3 2 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Zivilschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 3 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über Bundesbeiträge kann das Bundesamt für Zivilschutz die kantonalen Rechtsmittel ergreifen.
37. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198274
Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder der Höhe nach bestritten, so rufen die zuständigen Organe des Bundes das Bundesverwaltungsgericht an.
Art. 37a Einsprache Für Verfügungen, die das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen (Art. 23-28) trifft, kann der Bundesrat ein Einspracheverfahren vorsehen.
Art. 38 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der Bereiche (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 39 Einleitungssatz Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen: ...
73 SR 520.2 74 SR 531
Art. 40 Aufgehoben
38. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199075
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Soweit das Bundesrecht vorsieht, dass die zuständige Behörde infolge der grossen Zahl gleichartiger Gesuche bloss summarisch begründete Verfügungen erlässt, kann dagegen Einsprache erhoben werden.
39. Zollgesetz vom 1. Oktober 192576
Art. 22 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.
Art. 109 Abs. 1 Bst. b-e und Abs. 3
1 Beschwerdeinstanzen sind:
b. die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen; c. das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...77 und des Bundesgerichtsgesetzes vom ...78. d. und e. Aufgehoben 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
Ziff. III (Art. 141) Aufgehoben
75 SR 616.1 76 SR 631.0 77 SR ... (BBl 2001 4539) 78 SR ... (BBl 2001 4480)
40. Bundesgesetz vom 27. Juni 197379 über die Stempelabgaben
Art. 32 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...80).
Titel vor Art. 39 III. Einsprache
Art. 39 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 39a und 40 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
Art. 44 Abs. 2 Aufgehoben
79 SR 641.10 80 SR ... (BBl 2001 4480)
41. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199981
Art. 54 Abs. 3 3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...82).
Art. 57 Abs. 2 dritter Satz 2 ... In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 64 Abs. 2 2 Richtet sich die Einsprache gegen einen einlässlich begründeten Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so kann diese auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.
Art. 65 und 66 Aufgehoben
Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Revision 2 und 3 Aufgehoben
Art. 70 Abs. 3–5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
81 SR 641.20 82 SR ... (BBl 2001 4480)
42. Bundesgesetz vom 21. März 196983 über die Tabakbesteuerung
Art. 33 Aufgehoben
43. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199684
Art. 33 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1 Aufgehoben
44. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199685
Art. 35 Abs. 2 2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
Art. 36 Aufgehoben
Art. 37 Abs. 1 Aufgehoben
83 SR 641.31 84 SR 641.51 85 SR 641.61
45. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199786
Art. 23 Abs. 3 und 4 3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden; ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. 4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
46. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199087 über die direkte Bundessteuer
Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz 7 ... In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...88.
Art. 146 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.
Art. 147 Abs. 3 3 Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...89.
Art. 167 Abs. 3 Aufgehoben
86 SR 641.81 87 SR 642.11 88 SR ... (BBl 2001 4480) 89 SR ... (BBl 2001 4480)
Art. 169 Abs. 3 und 4 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 182 Abs. 2 2 Gegen Strafverfügungen der kantonalen Steuerrekurskommission ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Art. 197 Abs. 2 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
47. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199090 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 73 Abs. 1 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, unterliegen der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
48. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199991 über die Risikokapitalgesellschaften
Art. 6 Abs. 5 Aufgehoben
49. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196592 über die Verrechnungssteuer
Art. 3 Abs. 1 1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...93).
Art. 39 Abs. 3 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
Art. 42 Randtitel 5. Einsprache
Art. 42a und 43 Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3-5 3 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Aufgehoben
Art. 56 e. Beschwerde an Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Bedas Bundesgericht schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
92 SR 642.21 93 SR ... (BBl 2001 4480)
Art. 58 Abs. 4 4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der voller Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten seit ihrer Eröffnung durch Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...94).
Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben
50. Bundesgesetz vom 12. Juni 195995 über den Wehrpflichtersatz
Art. 31 Abs. 3 3 Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 36 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
51. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193296
Art. 47 Aufgehoben
Art. 49 II. Verwaltungs- Gegen Verfügungen, welche die Zollorgane nach dem Alkoholgesetz beschwerde treffen, kann bei der Alkoholverwaltung Beschwerde geführt werden.
94 SR ... (BBl 2001 4480) 95 SR 661 96 SR 680
52. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197997
Art. 34 Bundesrecht 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d.
53. Bundesgesetz vom 20. Juni 193098 über die Enteignung
Art. 13 Abs. 2 2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt.
Art. 15 Abs. 2 2 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 59 Abs. 1 1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht: a. aus einem Präsidenten, zwei Stellvertretern und fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden; b. Aufgehoben
c. aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.
Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... Die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt vorbehalten.
Art. 62 erster Satz Die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts aufgestellten Regeln. ...
Art. 63 5. Aufsicht Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der administrativen Aufsicht des Bundesrates. Er bestimmt durch Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Er kann von der Kommission oder ihrem Präsidenten einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
Art. 64 Abs. 2 2 Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.
Art. 65 Abs. 2 2 Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten der nach Absatz 1 zuständigen Schätzungskommission kann eine Schätzungskommission ausnahmsweise auch Enteignungen ausserhalb ihres Kreises beurteilen, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.
Art. 69 Abs. 2 2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.
Art. 75 9. Rechtskraft Soweit der Entscheid der Schätzungskommission nicht mit Beschwerde angefochten wird, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts; er unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie ein solcher Entscheid.
Art. 76 Abs. 3 und 6 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche. 6 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 77 Abschnitt VII: Beschwerde
Art. 77 I. Grundsatz 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...99. 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
Art. 78 Abs. 2 erster Satz 2 Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. ...
Art. 79 Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz 1 Für die Beurteilung von Fragen, die Fachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommission von 30 Mitgliedern bestellt, von denen der Bundesrat und das Bundesverwaltungsgericht je 15 wählen. 2 ... Über den Ausstand entscheidet im Streitfall das Bundesverwaltungsgericht, oder, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, das Bundesgericht.
Art. 81 2. Gesamt- Das Bundesverwaltungsgericht kann die Oberschätzungskommission sitzungen zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines seiner Richter einberufen.
99 SR ... (BBl 2001 4439)
Art. 87 IX. Beschwerde 1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massan das Bundesgericht gabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...100 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 2 Für das Beschwerderecht gilt Artikel 78 Absatz 1. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ... .
Art. 108 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 113 Randtitel und Abs. 2 V. Kosten 2 Aufgehoben 1. Verordnung des Bundesrates
Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 (neu) 4. Im Verfahren 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, invor dem Bundesverwaltungsgericht begriffen eine Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- und dem Bundesgericht eigner. ... 3 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...101.
Schlussbestimmung zur Änderung vom ... Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
54. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991102 über den Wasserbau
Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
100 SR ... (BBl 2001 4480) 101 SR ... (BBl 2001 4480) 102 SR 721.100
55. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916103
Art. 71 Abs. 2 2 Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 72 Abs. 3 Aufgehoben
56. Bundesgesetz vom 8. März 1960104 über die Nationalstrassen
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 28 Abs. 5 Aufgehoben
57. Energiegesetz vom 26. Juni 1998105
Art. 25 Abs. 1 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
58. Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000106
Art. 18 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Streitigkeiten aus Durchleitungsverträgen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
103 SR 721.80 104 SR 725.11 105 SR 730.0 106 SR 731.1; AS ... (BBl 2000 6189)
59. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902107
Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
60. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958108
Art. 2 Abs. 3bis109 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3 ... Aufgehoben
4 ... Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. (Vierter Satz aufgehoben)
Art. 24 Beschwerden 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:
a. die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; b. die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat.
107 SR 734.0 108 SR 741.01 109 Fassung gemäss Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4509.
Art. 32 Abs. 3 und 4110 3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 4 Aufgehoben
Art. 89 Abs. 3 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
61. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976111
Art. 9 Abs. 1 1 Verfügungen des Fonds unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
62. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957112
Art. 11 Aufgehoben
Art. 18h Abs. 5 Aufgehoben
Art. 18s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
110 Die Änderung entspricht der Fassung gemäss Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999, BBl 1999 4509. 111 SR 741.81 112 SR 742.101
Art. 40a 2. Schieds- Der Bundesrat errichtet eine Schiedskommission, die über Streitigkommission keiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs und die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur entscheidet.
Art. 48 VI. Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das Bundesamt.
2 Gegen die Verfügung des Bundesamts kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben
63. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990113 über die Anschlussgleise
Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz 2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 ... Aufgehoben
64. Bundesgesetz vom 29. März 1950114 über die Trolleybusunternehmungen
Art. 8 2. Beschwerde 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde gegen Entscheide des Departements über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession ist auch die Regierung des beteiligten Kantons berechtigt.
65. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963115
Art. 1 Abs. 5 Aufgehoben
113 SR 742.141.5 114 SR 744.21 115 SR 746.1
Art. 23 Abs. 3 Aufgehoben
66. Bundesgesetz vom 28. September 1923116 über das Schiffsregister
Art. 3 Abs. 3 Aufgehoben
67. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975117 über die Binnenschifffahrt
Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Titel vor Art. 38 7. Kapitel: Gerichtsstand
Art. 38 Aufgehoben
68. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953118
Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 161 Abs. 4 Aufgehoben
116 SR 747.11 117 SR 747.201 118 SR 747.30
69. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948119
Art. 6 Abs. 1 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Art. 37s Abs. 3 vierter Satz Aufgehoben
70. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959120 über das Luftfahrzeugbuch
Art. 17 Aufgehoben
71. Postgesetz vom 30. April 1997121
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 18 Ausnahmen Gegen Verfügungen der Post über die Plazierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
72. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997122
Art. 11 Abs. 4 erster Satz 4 Verfügungen der Kommission nach Absatz 3 unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ...
Art. 61 und 63 Aufgehoben
119 SR 748.0 120 SR 748.217.1 121 SR 783.0 122 SR 784.10
73. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877123 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 20 Aufgehoben
74. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000124
Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verwaltungsverfahren und der Rechtsschutz nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968125 über das Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom ...126 und dem Bundesgerichtsgesetz vom ...127.
Art. 85 Aufgehoben
75. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000128
Art. 48 Abs. 1 erster Satz 1 Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...
76. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983129
Art. 54130 Rechtspflege Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
123 SR 811.11 (Fassung vom 8. Oktober 1999, BBl 1999 8643). 124 SR ...; AS ... (BBl 2000 6115) 125 SR 172.021 126 SR ... (BBl 2001 4539) 127 SR ... (BBl 2001 4480) 128 SR 813.0; AS ... (BBl 2000 6159) 129 SR 814.01 130 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).
2 Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.
Art. 55 Abs. 1 1 Zur Beschwerde gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 erforderlich ist, sind auch die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen berechtigt, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden.
Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben
77. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991131
Art. 67132 Rechtspflege 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.
Art. 67a Abs. 2 Aufgehoben
78. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998133
Art. 13 Aufgehoben
131 SR 814.20 132 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434). 133 SR 814.90
Art. 27 Abs. 5 Aufgehoben
79. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992134
Art. 54 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
80. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970135
Art. 34 Aufgehoben
81. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928136 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
Art. 16 Aufgehoben
82. Bundesgesetz vom 19. März 1976137 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Art. 12 Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Gegen Verfügungen der Fachorganisationen und Institutionen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
134 SR 817.0 135 SR 818.101 136 SR 818.102 137 SR 819.1
83. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964138
Art. 55 und 57 Aufgehoben
Art. 58 Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.
84. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971139
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufsicht 3 Aufgehoben
85. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981140
Art. 16 Aufgehoben
86. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989141
Art. 38 Abs. 2 Bst. b-d und 3 zweiter Satz 2 Beschwerdeinstanzen sind:
b. das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden; c. das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...142. d. Aufgehoben 3 ... Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
138 SR 822.11 139 SR 822.21 140 SR 822.31 141 SR 823.11 142 SR ... (BBl 2001 4480)
87. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951143 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Art. 12 Aufgehoben
88. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985144 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 20 Abs. 1 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
89. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995145
Art. 58 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...146.
Art. 66 Einleitungssatz Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:
143 SR 823.32 144 SR 823.33 145 SR 824.0 146 SR ... (BBl 2001 4539)
90. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000147 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 62 Bundesgericht 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...148 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. 2 Betrifft nur den französischen Text
91. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946149 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 54 Abs. 3 dritter Satz 3 ... Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ...
Art. 85bis Abs. 1150, 2 und 3 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG151 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. 2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. 3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Richter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.
Art. 86152 Aufgehoben
147 SR 830.1; AS ...; BBl 2000 5041 148 SR … (BBl 2001 4480) 149 SR 831.10 150 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 151 SR 830.1 152 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).
92. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959153 über die Invalidenversicherung
Art. 69 Abs. 2154 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG155 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG156 gilt sinngemäss.
Aufgehoben
93. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982158 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 73 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 74 Aufgehoben
Art. 79 Abs. 2 2 Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
94. Bundesgesetz vom 18. März 1994159 über die Krankenversicherung
Art. 18 Abs. 8 (neu) 8 Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946160 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
153 SR 831.20 154 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 155 SR 830.1 156 SR 831.10 157 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 158 SR 831.40 159 SR 832.10 160 SR 831.10
Art. 53, 90 und 90a161 Aufgehoben
Art. 91162 Bundesgericht Gegen Entscheide des kantonalen Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...163 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
95. Bundesgesetz vom 20. März 1981164 über die Unfallversicherung
Art. 57 Abs. 5 (neu) 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 106166 Aufgehoben
Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG167 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes; b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 110168 Aufgehoben
161 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 162 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 163 SR … (BBl 2001 4480) 164 SR 832.20 165 SR … (BBl 2001 4480) 166 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 167 SR 830.1 168 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041).
Art. 111 Aufschiebende Wirkung Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird.
96. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992169 über die Militärversicherung
Art. 27 Abs. 5 (neu) 5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...170 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 104171 und 107172 Aufgehoben
97. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952173
Art. 24 Abs. 2174 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG175 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG176 gilt sinngemäss.
98. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952177 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 6 Abs. 4 4 Gegen Verfügungen über die Einreihung getrennter Betriebe kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
169 SR 833.1 170 SR … (BBl 2001 4480) 171 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 172 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 173 SR 834.1 174 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 175 SR 830.1 176 SR 831.10 177 SR 836.1
Art. 22 Abs. 2178 2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG179 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz hat, zugewiesen wird. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG180 gilt sinngemäss.
99. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982181
Art. 101182 Besondere Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA183 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG184 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
100. Bundesgesetz vom 19. März 1965185 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Art. 20 Abs. 3 und 4 3 Die Kantone können vorsehen, dass die für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche des Kantons oder gegen den Kanton zuständige Behörde auch über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund entscheidet; insoweit unterliegt dieser Entscheid der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 4 Aufgehoben
101. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974186
Art. 59 Aufgehoben
178 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 179 SR 830.1 180 SR 831.10 181 SR 837.0 182 In der Fassung vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041). 183 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» 184 SR 830.1 185 SR 842 186 SR 843
102. Bundesgesetz vom 20. März 1970187 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Art. 18a Aufgehoben
103. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977188
Art. 34 Abs. 2 und 3 2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen seit dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. 3 Aufgehoben
104. Bundesgesetz vom 21. März 1973189 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
Art. 22 Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt190.
105. Bundesgesetz vom 21. März 1997191 über Investitionshilfe für Berggebiete
Art. 24 Verfügungen des Bundesamtes sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
187 SR 844 188 SR 851.1 189 SR 852.1 190 Zurzeit das Bundesamt für Justiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Nov. 1999; SR 172.213.1) 191 SR 901.1
Bundesgesetz vom 25. Juni 1976192 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Kapitel (Art. 11) Aufgehoben
Bundesbeschluss vom 21. März 1997193 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum
Art. 7 Aufgehoben
108. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998194
Art. 166 Abs. 2 und 2bis195 2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme. 2bis Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.
Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
192 SR 901.2 193 SR 901.3 194 SR 910.1 195 In der Fassung vom 15. Dezember 2000 (BBl 2000 6159).
109. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966196
Titel vor Art. 46 VI. Strafbestimmungen
Art. 46 Aufgehoben
110. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991197
Art. 46 Abs.1 sowie 1bis und 1ter (neu)198 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 1bis Der Bundesrat kann für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen, das Bundesamt als erste Beschwerdeinstanz vorsehen. 1ter Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen anderer Bundesbehörden oder Dritter entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird.
111. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991199 über die Fischerei
Art. 26a200 Rechtspflege 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hört das Bundesamt an, bevor es über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden entscheidet, in denen dieses Gesetz angewendet wird. Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
196 SR 916.40 197 SR 921.0 198 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434). 199 SR 923.0 200 Entspricht teilweise der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434).
Aufgehoben
112. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966202 über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites
Art. 14 Aufgehoben
113. Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1997203 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
Art. 7 Aufgehoben
114. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923204 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 27 Aufgehoben
Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998205
Kapitel (Art. 54) Aufgehoben
Bundesgesetz vom 9. Juni 1977206 über das Messwesen
Art. 26 Aufgehoben
201 In der Fassung gemäss Botschaft vom 1. März 2000 (BBl 2000 2434). 202 SR 935.12 203 SR 935.22 204 SR 935.51 205 SR 935.52 206 SR 941.20
117. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933207
Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben
Art. 26 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben
Art. 43 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
118. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977208
Art. 36 Rechtsschutz Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.
119. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985209
Art. 20 Grundsatz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 22 Aufgehoben
207 SR 941.31 208 SR 941.41 209 SR 942.20
120. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995210
Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. 3 Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.
121. Bundesgesetz vom 26. September 1958211 über die Exportrisikogarantie
Art. 15a Aufgehoben
122. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000212
Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
2 Aufgehoben
123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982213 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
210 SR 943.02 211 SR 946.11 212 SR 946.14; AS ... (BBl 2000 5152) 213 SR 946.201
124. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953214
Art. 68a Abs. 1 Gegen die auf Grund der Artikel 16f, 16g Absatz 3, 16i und 16k dieses Gesetzes oder der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der Nationalbank ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
125. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994215
Art. 62 Abs. 2 Aufgehoben
126. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995216 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Art. 8 Aufgehoben
127. Bankengesetz vom 8. November 1934217
Art. 24 Aufgehoben
Börsengesetz vom 24. März 1995218
Abschnitt (Art. 39) Aufgehoben
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978219
Art. 45a Aufgehoben
214 SR 951.11 215 SR 951.31 216 SR 951.93 217 SR 952.0 218 SR 954.1 219 SR 961.01
130. Bundesgesetz vom 20. März 1970220 über die Investitionsrisikogarantie
Art. 24 Aufgehoben
131. Bundesgesetz vom 21. März 1980221 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 3 Kommission Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt. 4 und 5 Aufgehoben
132. Bundesbeschluss vom 20. September 1957222 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Art. 5 Aufgehoben