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AS 2002 2084

Mineralölsteuerverordnung

Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV) wird wie folgt geändert:

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren

2 Das Departement kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei

Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1bis Aufzeichnungs- und Nachweispflicht 1bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferschei- nen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Ver- brauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.

Art. 33 Abs. 5

5 Das Departement bestimmt das Verfahren für die Steuerbefreiung.

Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht

2 Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, wel-

che Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 66 Abs. 1

1 Wer Waren verwendet, für die das Departement nach Artikel 18 Absatz 3 des

Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Steuerrückerstattung vorsieht, muss nachweisen, welche Mengen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

1 SR 641.611

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Mineralölsteuerverordnung AS 2002

wurden; er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Waren sowie über die Lagerbestände führen.

Art. 90 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 1 Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15° C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten: b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.

2 Aufgehoben

Art. 91 Abs. 3 und 4

3 Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in

einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen. 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Arti- kel 66 Absätze 2 und 3.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002 1 Für Heizöl extraleicht, das sich am 1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.

2 Farb- und Kennzeichnungsstoffe, die am 1. August 2002 bereits in zugelassenen

Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung ver- wendet werden.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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