AS 2022 259
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus
Änderung vom 27. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. März 20221 über Massnahmen gegenüber Belarus wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 1
1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mit-
gliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April
2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in
diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansäs- sige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
Art. 24 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizer-
franken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Orga- nisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Natio- nalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:
1 SR 946.231.116.9
2022-1261 AS 2022 259
Massnahmen gegenüber Belarus. V AS 2022 259
II Diese Verordnung tritt am 27. April 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.2
27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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