Zurich Social Insurance Court

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Mar 13, 2000–Jun 17, 2026
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Schadenersatzforderung verjährt, Beginn Fristenlauf spätestens bei Ende Auflagefrist Kollokationsplan, Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen

AK.2024.00029May 23, 2025DE

Zweifel an RAD-Aktenbeurteilung, Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen

IV.2025.00062May 22, 2025DE

Rentenrevision. Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2023 war korrekt. Keine frühere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Keine Revision i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG bei rechtskräftigem Gerichtsurteil. Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel. Keine Revision i.S.v. § 29 lit. a GSVGer. Abweisung.

IV.2024.00511May 22, 2025DE

Die im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigte Gesundheitsbeeinträchtigung am linken Auge ändert nichts an der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, da selbst die behandelnden Augenärzte lediglich qualitative Einschränkungen als gegeben erachteten. Da das Valideneinkommen - wie das Invalideneinkommen - an die Nominallohnentwicklung anzupassen ist, und da für das Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 1 massgebend ist, führt der Einkommensvergleich zu einem höheren Invaliditätsgrad.

IV.2024.00263May 22, 2025DE

Unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bejaht. Rückweisung zur Prüfung der Bedürftigkeit.

IV.2024.00693May 21, 2025DE

Gerichtsgutachten beweiskräftig, wovon auch Parteien ausgehen. Keine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Einkommensvergleich ergibt Anspruch auf eine ganze Rente. Kostenauferlegung an Beschwerdegegnerin.

IV.2023.00428May 21, 2025DE

Einstellung in Anspruchsberechtigung. Befristetes Arbeitsverhältnis von 3 Monaten. Quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Einstellung von 10 Tagen. Abweisung.

AL.2024.00210May 20, 2025DE

Nichteintreten auf Einsprache mangels nachgereichter Vollmacht rechtens

AB.2024.00080May 20, 2025DE

Karpaltunnelsyndrom keine Unfallfolge. Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt, Bestätigung IV-Grad von 9 %, Abweisung Beschwerde

UV.2023.00151May 16, 2025DE

Grundsätzlich beweiskräftiges Administrativgutachten; kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (insb. angesichts der aktuellen Praxis zu depressiven Störungen [BGE 148 V 49]), auch nicht retrospektiv ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns.

IV.2024.00566May 16, 2025DE