Sozialversicherungsgericht Zürich

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34'454
Perioda
2000–2026
13 mars 2000–17 zercl. 2026
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1
Cuvrida
99%
34'454 da 34'696
Ultima execuziun
19-09-2026

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Zürich

Tut las funtaunas: Zürich

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Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben, da der Grenzwert für eine schwere Hörschädigung nicht mehr erreicht wird.

IV.2025.0035911 favr. 2026DE

Anspruch auf URB im Verwaltungsverfahren verneint, mangels Substantiierung und Veränderung im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht erheblich. URB im Beschwerdeverfahren, während hängigem Verfahren und vor gerichtlichem Entscheid über URB. Wegfall der Sozialhilfe, dennoch weiterhin bedürftig.

IV.2024.0072711 favr. 2026DE

Neuanmeldung. Veränderung unbestritten. Abgestufte befristete Rente. Abstellen auf RAD-Einschätzung. Verbesserung des Gesundheitszustands und Einstellung der Rente aufgrund von RAD-Einschätzung nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen nötig sind. Kurzer Einkommensvergleich, der zu höherem Invaliditätsgrad führt. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

IV.2024.0028611 favr. 2026DE

Erstanmeldung. Dass ein Teilgutachten den Parteien erst im Rahmen des Einwandverfahrens zugestellt wurde, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht, da bei der Konsensbesprechung sämtliche Teilgutachten vorlagen. Statusfrage, Einkommensvergleich, kein Abzug vom Tabellenlohn. Keine Wiedererwägung der Verfügung betr. UP, seither kein neues Gesuch um UP gestellt. Abweisung.

IV.2024.0001111 favr. 2026DE

Aufschub der AHV-Altersrente. Anmeldeformular nicht rechtzeitig eingereicht. Empfangsbedürftigkeit; Beweis des Empfangs.

AB.2024.0007811 favr. 2026DE

Ungenügend abgeklärt, inwiefern ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der EL-Ansprecherin anzurechnen ist; Rückweisung.

ZL.2025.0003210 favr. 2026DE

Übernahme von Zahnbehandlungskosten strittig, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu bewilligende Kronenversorgung sind nicht gegeben.

ZL.2025.0000810 favr. 2026DE

Aufhebung der Rente erfolgte zu Unrecht. Revisionsgrund nicht ausgewiesen; zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung gestützt auf die damals geltende Praxis zur Adäquanzprüfung nicht gegeben

UV.2025.0001610 favr. 2026DE

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung

IV.2025.0076910 favr. 2026DE

Auflage (stationäre Behandlung mit ambulanter Nachbehandlung) nur teilweise nachgekommen. Einstufiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren für den zweiten Teil der auferlegten Massnahme nicht korrekt durchgeführt; Sanktion erfordert eine Abwägung unter Berücksichtigung des Verschuldens und muss verhältnismässig sein; krankheitsbedingte Malcompliance nicht auszuschliessen.

IV.2025.0043710 favr. 2026DE