Sozialversicherungsgericht Zürich

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34'454
Perioda
2000–2026
13 mars 2000–17 zercl. 2026
Linguas
1
Cuvrida
99%
34'454 da 34'696
Ultima execuziun
19-09-2026

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Zürich

Tut las funtaunas: Zürich

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Revision. Auf Gutachten kann abgestellt werden. Rentenaufhebung.

IV.2024.0063629 schan. 2026DE

Bf hätte sich auch im Gesundheitsfall weitergebildet, Validenkarriere wahrscheinlich. Invaliditätsbemessung im Prozentvergleich, da von äquivalenter beruflicher Weiterbildung (mit und ohne Unfall) auszugehen ist und ein früherer, lohnrelevanter Abschluss nicht mit dem notwendigen Beweisgrad ausgewiesen ist.

IV.2024.0050929 schan. 2026DE

Bisherige Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig. Aus Observation und Internetrecherche ergibt sich nichts, was die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit infrage stellen würde.

IV.2024.0002029 schan. 2026DE

Überentschädigungsberechnung; unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass Klägerin ihr Arbeitspensum per 1. August 2022 erhöht hätte; entsprechend Anrechnung eines höheren mutmasslich entgangenen Verdienstes ab 1. August 2022, sodass ab jenem Zeitpunkt keine Überentschädigung resultiert und Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht - hängig

BV.2024.0006429 schan. 2026DE

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen für die geschiedene Ehefrau ist zu verneinen.

BV.2024.0005929 schan. 2026DE

Eine vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretene massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist mangels echtzeitlicher Nachweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Sachlicher Konnex bei zwar unterschiedlichen Diagnosen aber im Wesentlichen gleichen (kognitiven) Einschränkungen gegeben.

BV.2024.0004929 schan. 2026DE

Beschwerde gegen Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Abweisung; keine relevante Verschlechterung für bisherige somatischen Beschwerden glaubhaft gemacht.

IV.2025.0068828 schan. 2026DE

Androhung reformatio in peius, da allenfalls anrechenbare Einkommen nicht genügend abgeklärt.

ZL.2024.0010427 schan. 2026DE

HWS-Distorsion; Adäquanz gestützt auf BGE 134 V 109 verneint. Lumbalgien und Nervenwurzelkompressionen sind degenerativer Natur und nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Kausalität der weiterhin bestehenden Beschwerden elf Monate nach dem Ereignis verneint.

UV.2024.0013527 schan. 2026DE

Unfall; weitgehend ausgeheilter unterer Armplexusschaden links; vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV)

UV.2024.0006827 schan. 2026DE