AS 2000 703
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren
vom 2. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden in der Fassung gemäss den Anhängen 1–4 erlassen:
1. Wasserrechtsverordnung (Anhang 1) 2. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (Anhang 2) 3. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (Anhang 3) 4. Rohrleitungsverordnung (Anhang 4)
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom16. Januar 19911 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 2 Abs. 2–4
Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BUWAL und des BAK gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG.
Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben.
Das BUWAL und das BAK (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mit- wirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.
Art. 21 Einleitungssatz
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederansiedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern: ...
Art. 23 Abs. 1 und 1 bis
Das BUWAL und das BAK sind die Fachstellen des Bundes für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege. Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind.
Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BUWAL und das BAK nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
Art. 24 Abs. 3 und 5
Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD.
Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und d
Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art.7 und 8 NHG);
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
Die zuständigen Behörden teilen dem BUWAL folgende Verfügungen mit:
e. Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen.
2. Verordnung vom26. November 19862 über Fuss- und Wanderwege
Art. 8 Abs. 2
Die Bundesstellen unterbreiten Vorhaben, die in den Plänen enthaltene Fuss- und Wanderwege berühren, den Kantonen zur Stellungnahme. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19973.
3. Verordnung vom18. Dezember 19954 über die Nationalstrassen
Art. 13 Ausführungsprojekt
Das Bundesamt prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem Departement zur Plangenehmigung einreicht. Das Bundesamt gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.
Können sich Bundesamt und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem Departement das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom Bundesamt als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.
Art. 13a Plangenehmigungsgesuch
Dem Plangenehmigungsgesuch an das Departement sind folgende Unterlagen beizulegen:
Übersichtsplan;
Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1 : 1000;
Längsschnitt im Massstab 1 : 1000 für die Längen und 1 : 100 für die Höhen;
Normalprofil im Massstab 1 : 50;
Querprofile im Massstab 1 : 100;
Hauptabmessungen der Kunstbauten;
technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
Entwässerungskonzept;
Umweltverträglichkeitsbericht3. Stufe;
Angaben über die Kosten;
Enteignungsplan;
Grunderwerbstabelle;
Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.
Das Departement prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
Art. 13b Aussteckung
Für die Aussteckung nach Art. 27a NSG gelten folgende Vorschriften:
Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 13c Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 16 Abs. 2
Das Departement genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Art. 23 Abs. 1 erster Satz
Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das Departement dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. ...
4. Trolleybus-Verordnung vom6. Juli 19515 In den Artikeln10, 11, 13, 15, 16, 18, 22, 23 und 26 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Amt für Verkehr» durch «Bundesamt» ersetzt.
Art. 3
Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) übt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmungen aus. Die Zuständigkeit des Bundesam- tes richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 19506 über die Trolleybusunternehmungen und nach der Gesetzgebung über Eisenbahnen und über elektrische Anlagen.
Art. 4
Anwendbare Für die Erstellung und die Instandhaltung von festen Anlagen der Bestimmungen Trolleybusunternehmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen und jener über elektrische Anlagen, insbesondere die Verordnung vom5. Dezember 19947 über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB).
Art. 5
Plan- Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz genehmigung oder überwiegend dem Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 19578 und der Verordnung vom2. Februar 20009 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
Art. 6 und 7
Art. 8 Randtitel und Abs. 3
Strassenfahrzeug 3 Die Fahrzeuge müssen mindestens mit Heizung, elektrischer Beleuchtung und Lüftungseinrichtung versehen sein.
Art. 9
Elektrische Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektri- Starkstromausrüs tung schen Einrichtungen der Fahrzeuge, insbesondere der galvanisch mit der Fahrleitung verbundenen Teile, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Elektrizitätsgesetzgebung, insbesondere der VEAB10.
Art. 10 Abs.1, 2 Einleitungssatz, Bst. 1, sowie 3 und 4
Für alle neuen Fahrzeuge sowie für alle nachträglichen wesentlichen Änderungen oder Umbauten von Fahrzeugen sind dem Bundesamt Pläne, Zeichnungen und Berechnungen einzureichen. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass Auflagen der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden können. Das Bundesamt prüft, ob die Vorschriften der massgeblichen Gesetzgebung eingehalten sind.
Es sind nachstehende Unterlagen betreffend das Strassenfahrzeug einzureichen:
Aufgehoben 3 Es sind nachstehende Unterlagen betreffend die elektrische Starkstromausrüstung einzureichen:
Schema der Hauptstromkreise mit Angaben über Netzschutz und Steuerung;
Schemata der ab Fahrleitung gespeisten Nebenstromkreise (z. B. Kompressormotor) und Heizungsstromkreise mit Angabe der Leistungen und Spannungen;
Angaben über die elektrische Isolation der ab Fahrleitung gespeisten Stromkreise und deren Prüfung. 4 Für Anhänger sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und m sowie die in Absatz 3 Buchstaben b und c erwähnten Unterlagen sowie Pläne über Kupplungseinrichtungen einzureichen.
Art. 13
Betriebsmaterial, Die Unternehmung muss über die für einen störungsfreien Betrieb Unterhalt notwendigen Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbestandteile verfügen. Sie sind periodisch gründlich zu untersuchen und instand zu stellen. Die elektrische Isolation ist laufend auf ihren Zustand zu prüfen (vgl. Art.
und 54 VEAB 11).
Art. 21
Anwendbare Be- Der Betrieb der Trolleybusunternehmungen ist nach den Bestimmunstimmungen gen der Konzession und den Vorschriften der Eisenbahn- und der Elektrizitätsgesetzgebung zu führen.
Art. 24 und 25
5. Schiffbauverordnung vom14. März 199412
Art. 16 Anlagen für die Schifffahrt
Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195713 und der Verordnung vom2. Februar 200014 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
Art. 18 Grundsatz
Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. Für Bauten und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das Bundesamt mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.
6. Verordnung vom23. November 199415 über die Infrastruktur der Luftfahrt
Art. 2 Einfügen einer neuen Definition
In dieser Verordnung bedeuten: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom22. Juni 197916 über die raumwirksame Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt;
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis
Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist.
Bisheriger Absatz 1
Art. 3a Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt
Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.
Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.
Art. 3b Aufsicht des Bundesamtes
Das Bundesamt überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen.
Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die in der Verordnung vom25. September 198917 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.
1. Kapitel: Betrieb und Bau
Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination
Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.
Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.
Art. 5 Projektänderungen
Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.
Art. 6 Behandlungsfristen
Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen:
zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur Anzeige an die Betroffenen;
zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.
Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens
Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Art. 8 Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die übertragenen Aufgaben sind in einem vom Bundesamt erlassenen Pflichtenheft festgehalten.
Das Bundesamt genehmigt die Ernennung des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin, wenn die betreffende Person über die zur Einhaltung des Pflichtenhefts auf dem entsprechenden Flugplatz erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügt.
Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung
Das Bundesamt nimmt bezüglich aller baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vor. Es prüft auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen.
Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) geprüft.
2. Abschnitt: Betriebskonzession
Art. 10 Inhalt
Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.
Art. 11 Gesuch
Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll;
eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts;
eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs;
einen Entwurf des Betriebsreglements.
Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.
Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn:
der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsreglement zu erfüllen;
das Betriebsreglement genehmigt werden kann.
Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint.
Art. 13 Geltungsdauer
Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von:
50 Jahren bei Landesflughäfen;
30 Jahren bei Regionalflughäfen.
Gliederungstitel vor Art. 14
Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession
Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung.
Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben
Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem Bundesamt mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt;
b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.
Wenn das Bundesamt sich nicht innert zehn Arbeitstagen zur Übertragung äussert, gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.
Gliederungstitel vor Art. 16
Art. 16 Entzug
Das Departement entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:
die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen;
der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat.
Wird die Konzession entzogen, kann das Departement die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.
3. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 17 Inhalt
Die Betriebsbewilligung beinhaltet:
das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben;
die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.
Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.
Gliederungstitel vor Art. 18
Art. 18 Gesuch
Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim Bundesamt ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:
die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt;
eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben;
Angaben über vorgesehene Bauvorhaben;
einen Entwurf des Betriebsreglements.
Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung
Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn:
das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten;
das Betriebsreglement genehmigt werden kann.
Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang
Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.
Gliederungstitel vor Art. 21
Art. 21 Übertragung
Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des Bundesamtes auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.
Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.
Art. 22 Änderung und Entzug
Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das Bundesamt kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn:
die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind;
der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat;
der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist;
der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom Bundesamt genehmigt ist.
Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.
4. Abschnitt: Betriebsreglement
Art. 23 Inhalt
Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält namentlich Vorschriften über:
die Organisation des Flugplatzes;
die Betriebszeiten;
die An- und Abflugverfahren;
die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer.
Gliederungstitel vor Art. 24
Art. 24 Gesuch
Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten:
einen Entwurf des Reglements bzw. der Änderung des Reglements mit Erläuterung und Begründung;
Angaben darüber, welche Auswirkungen das Reglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat. Bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen, bei den übrigen Vorhaben ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten sind;
bei Änderungen des Betriebsreglements mit Auswirkungen auf den Flugbetrieb alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungs- und Lärmbelastungskataster erforderlich sind;
gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.
Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung
Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind;
die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind;
der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann;
bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungskataster festgesetzt werden kann.
Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich. Die wesentlichen Vorschriften über die Benützung werden im Luftfahrthandbuch (AIP) veröffentlicht.
Art. 26 Anpassung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.
Gliederungstitel vor Art. 27
Art. 27 Vorübergehende Abweichungen vom Betriebsreglement
Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern.
5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 27a Gesuch
Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:
das Bauprojekt mit allen ortsüblichen Unterlagen, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend Ausgestaltung von Baueingaben können berücksichtigt werden, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist;
die Begründung des Vorhabens;
Angaben über die Abstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung;
bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, bei den übrigen Vorhaben den Nachweis, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden;
Angaben, wie Anforderungen nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden;
Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes;
allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen;
eine Begründung, weshalb gegebenenfalls von einer Aussteckung abzusehen ist.
Nötigenfalls ist das Gesuch mit genauen Angaben zu ergänzen über den Bedarf an Grundstücken und an dinglichen Rechten, sowie mit Angaben darüber, wie sie erworben werden und ob Enteignungen notwendig sind. Es sind beizulegen:
eine Liste der zu erwerbenden Grundstücke mit Angabe von Standort, Fläche, Beschaffenheit, Eigentümern und weiteren Berechtigten; Situationspläne im Massstab1:1000 sowie Auszüge aus den entsprechenden Grundbuchblättern;
eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit Eigentümern und weiteren Berechtigten sowie über abgeschlossene oder vorgesehene Kauf-, Tausch- oder Dienstbarkeitsverträge;
allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren;
ein Enteignungsplan nach Artikel 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 193018.
Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.
Art. 27b Aussteckung
Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.
Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb
Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen.
Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.
Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.
Art. 27e Plangenehmigung
Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstellen und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid beinhaltet ausserdem:
die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszuführen;
Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen;
weitere Auflagen nach Bundesrecht;
auf kantonales Recht gestützte Auflagen;
betriebliche Auflagen;
Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.
Art. 27f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.
Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbrochen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräftiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.
Art. 27g Vollzug
Das Bundesamt kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.
Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das Bundesamt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
Art. 27h Projektierungszonen
Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:
Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone;
eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll;
Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.
Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwiegt.
6. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen
Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Keiner Plangenehmigung bedürfen:
Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden;
geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauten stehen;
Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von1 m noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten;
Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von2 m sowie Zäune;
nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge;
Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung2 m überschreiten;
gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anlagen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden;
untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimatschutz bestehen.
Alle Bauvorhaben sind vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen. Äussert sich das Bundesamt zu einem solchen Vorhaben nicht innert zehn Arbeitstagen, so kann das Vorhaben ausgeführt werden.
Art. 29 Nebenanlagen
Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung. Baugesuche werden von der zuständigen kantonalen Stelle dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Dieses überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder um eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung und teilt der kantonalen Behörde zehn Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit.
2. Kapitel: Zivile Nutzung von Militärflugplätzen
Art. 30 Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen.
Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung muss durch das Bundesamt und das BABLW genehmigt werden. Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flugplätze finden betreffend den zivilen Betrieb sinngemäss Anwendung.
Für Bauten, welche ausschliesslich für die zivile Benützung eines Militärflugplatzes erstellt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplätze. Zusätzlich ist die Zustimmung des BABLW erforderlich.
Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzession erforderlich. Für allfällige bauliche Änderungen oder Umnutzungen von Bauten sind ausserdem Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss die Bestätigung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interessen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.
Art. 35 Änderung
Beabsichtigte Änderungen des Systems oder der Höhe der Flughafengebühren sind im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (AIC) bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Flughafenbenützer innert zwei Monaten beim Flughafenhalter die Unterlagen einsehen und Stellung nehmen können.
Wird nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Änderung vom Flughafenhalter beschlossen, ist sie den Flughafenbenützern und dem Bundesamt mitzuteilen. Sie kann frühestens zwei Monate nach Mitteilung in Kraft gesetzt werden.
Art. 48 und 49
Art. 53 Abs. 2
Das Departement kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Gebieten für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Start-, Lande- oder Überflugbeschränkungen erlassen.
Art. 54 Abs. 1
Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom Departement im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.
Art. 74a Übergangsbestimmung
Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt.
Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
7. Verordnung vom19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz
...Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.
Art. 12 Abs. 2 dritter Satz
... Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199720.
Anhang
Nr. 11.1 Massgebliches Verfahren,3. Stufe 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom8. März 1960 über die Nationalstrassen; SR 725.11; AS 1999 3071) Nr. 12.1 Massgebliches Verfahren,2. Stufe sowie Fussnote: 2. Stufe: Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde1 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071)
Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.
Nr. 12.2 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071) Nr. 13.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 1975 über die Binnenschifffahrt; SR 747.201; AS 1999 3071) Nr. 14.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 3071) und Genehmigung des Betriebsreglementes Nr. 14.2 und 14.3 Massgebliches Verfahren sowie Fussnote: Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom 21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 3071) und Genehmigung des Betriebsreglemen- LFGa) a Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.
Nr. 21.3 Fussnote:
Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG; SR 721.80; AS 1999 3071) Nr. 22.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG) Nr. 22.2 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom24. Juni 1902; SR 734.0; AS 1999 3071) Nr. 50.1–50.4 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes; SR 510.10; AS 1999 3071)
8. Störfallverordnung vom27. Februar 199121
Art. 23 Vollzug
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
9. Stoffverordnung vom9. Juni 198622 gestützt auf die Artikel 26 Absatz 3,29, 30a–30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1,
Absatz 3, 41a Absatz 2, 44 Absätze2 und 3, 46 Absätze2 und 3, 48 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198323 (Umweltschutzgesetz), ....
Art. 50 Abs. 2 und 3
Sie richtet sich dabei nach den Anleitungen des Bundesamtes (Art. 33). Für dessen Mitwirkung gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.
Aufgehoben
Art. 52 Besondere Zuständigkeiten
Bei Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die ausschliesslich nach anderen Erlassen anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, überprüfen die nach diesen anderen Erlassen zuständigen Meldestellen oder Bewilligungsbehörden, ob die Bestimmungen der Anhänge3 und 4 eingehalten sind. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.
10. Verordnung vom14. Januar 199824 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte gestützt auf die Artikel 30b, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30f, 30g, 30h und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198325 (USG), ...
3a. Abschnitt: Vollzug
Art. 11a
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
11. Verordnung vom1. Juli 199826 über Belastungen des Bodens
Art. 13 Vollzug
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
12. Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199827
Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 48 Absatz 1 GSchG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, die den Gewässerschutz betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 3 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen
Das Departement wählt die Mitglieder der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für den Gewässerschutz.
13. Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198528
Art. 36 Abs. 2
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
14. Lärmschutz-Verordnung vom15. Dezember 198629 In den Artikeln 19 Absatz 3, 24 Absatz 3, 25 Absätze1 und 2, 26 Absatz 1,27 und
Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassenbau» ersetzt durch «Bundesamt für Strassen».
Art. 45
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art.4, 7–9 und 12), Sanierungen (Art.13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art.36, 37 und 40) sorgt:
das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen betreffen;
das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze betreffen;
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.
Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.
Art. 46
15. Technische Verordnung über Abfälle vom10. Dezember 199030 gestützt auf die Artikel 29, 30b, 30c, 30d, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198331 (USG), ...
Art. 46
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
16. Altlasten-Verordnung vom26. August 199832
Art. 19 Abs. 2
Die Behörde meldet dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) die sanierten Standorte, die Angaben nach Artikel 17 sowie die angeordneten Massnahmen.
Art. 21 Vollzug
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme des Bundesamtes und der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.
Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) nach Anhörung des Bundesamtes fest.
Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art.5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.
Art. 22
17. Waldverordnung vom30. November 199233
Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage
Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.
Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.
Art. 6 Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone
Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.
Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes (Art.
Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:
mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.
Art. 7 Abs. 2
Das Bundesamt führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem Bundesamt die erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Art. 65 Abs. 2
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten
Art. 66 Abs. 2
Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.
Übergangsbestimmung Rodungsgesuche für Werke in kantonaler Zuständigkeit, die am1. Januar 2000 hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
18. Forstliche Pflanzenschutzverordnung vom30. November 199234
Art. 35 Abs. 2
Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirkt das Bundesamt nach Artikel 49 Absatz 2 WaG mit.
19. Jagdverordnung vom29. Februar 198835
Art. 15a Vollzug des Gesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199736.
20. Verordnung vom30. September 199137 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete In Artikel 9 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt».
Art. 6 Abs. 1 bis
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199738 mit.
21. Verordnung vom21. Januar 199139 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt».
Art. 6 Abs. 1 bis
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199740 mit.
22. Verordnung vom24. November 199341 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 16
4a. Abschnitt: Vollzug
Art. 17a
Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
III
Diese Verordnung tritt am1. März 2000 in Kraft.
2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |