AS 2001 917
Verordnung
über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes
für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht
(Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB)
vom 20. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 und 42 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:
Art. 1 Inkrafttreten des neuen Rechts
Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 tritt am1. Januar 2001 für die Schweizerischen Bundesbahnen in Kraft.
DieRahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) ist für die Schweizerischen Bundesbahnen anwendbar.
Für die Schweizerische Post, die Bundesverwaltung, die entsprechenden dezentralisierten Verwaltungseinheiten, die Parlamentsdienste, das Bundesgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bleiben weiterhin das Beamtengesetz vom 30. Juni 19273 (BtG) und das Ausführungsrecht zum BtG in Kraft.
Art. 2 Weitergeltung von Bestimmungen des BtG
Neben dem nach Artikel 39 Absatz 2 BPG weiterhin geltenden Artikel 48 Absätze 1–5ter BtG4 bleiben für die SBB auch die Artikel 6 Absatz 3 und 14a BtG weiterhin in Kraft.
Art. 3 Nichtanwendung und Aenderung bisherigen Rechts
Das die SBB betreffende Ausführungsrecht zum BtG5 wird nicht mehr angewendet, soweit es mit dem BPG oder der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20006 im Widerspruch steht.
Die Beamtenordnung2 vom15. März 19937 (BO 2) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
Streichung der folgenden Ausdrücke:
PHK Pensions- und Hilfskasse der SBB SBB Schweizerische Bundesbahnen Änderung des folgenden Ausdruckes: GD Generaldirektion der Post
Diese Verordnung gilt für die Beamten der Post, nachstehend «Betriebe» genannt.
Art. 5 Abs. 2
Bei der Erstwahl erhält der Beamte das Beamtengesetz, die Beamtenordnung2 und die Verordnung vom 24. August 19948 über die Pensionskasse des Bundes (PKB- Statuten).
Art. 11 Abs. 2–4
Mehrarbeit liegt vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte innerhalb der ordentlichen Sollarbeitszeit von8,4 Stunden im Tag oder von 42 Stunden pro Woche gelegentlich mehr als die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird Arbeitszeit angeordnet, die über diese Sollarbeitszeiten hinausgeht, so gilt sie als Überzeit.
Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.
Die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen dürfen, ausgenommen in Einzelfällen, eine Tagesleistung von10,4 Stunden nicht überschreiten.
Art. 28 Abs. 4
Die Bussen fallen, wo vorhanden, in die Kasse einer Wohlfahrtseinrichtung des Betriebes, sonst in die PKB.
Art. 29 Abs. 3
Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten vom 24. August 19949 als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.
Art. 34 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2
Zuständig für die Gewährung eines Zuschlages zum Höchstbetrag des Lohnes sind der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Post, soweit sie Wahlbehörde sind, und die GD Post in den übrigen Fällen.
Art. 41 Abs. 2
Das EFD reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 BtG10 genannten Merkmale in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang zur Beamtenordnung (1) vom10. November 195911 (BO 1) aufgeführt. Die massgebenden Beträge werden von den Betrieben für ihren Bereich in geeigneter Weise veröffentlicht.
Art. 73 Abs. 2
Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–42 der PKB-Statuten vom 24. August 199412 Anspruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.
Art. 77 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. d
Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG13 oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:
b. für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35–37 der PKB-Statuten vom 24. August 199414 und des massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 verlangen;
Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:
d. Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB- Statuten vom 24. August 1994 angerechnet.
Art. 84 Übertritt zu einer andern Bundesstelle
(Art. 53) Will der Beamte von der Post in die Schweizerischen Bundesbahnen SBB oder in die allgemeine Bundesverwaltung übertreten, so hat er ordnungsgemäss um die Entlassung aus dem Dienstverhältnis nachzusuchen.
Art. 86 Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
(Art. 55) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern. Im Falle der Entlassung teilt sie ihm schriftlich mit, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten vom 24. August 199415 als Entlassung aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.
Art. 88 Nichtwiederwahl
(Art. 57) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie dem Beamten schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten vom 24. August 199416 als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Betroffenen gelte.
Art. 91 Abs. 2 und 3
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist, kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Generaldirektion Post beim UVEK Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
Beschwerdeentscheide der Generaldirektion Post, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind endgültig. Die Betriebe können für diese Fälle zwei Beschwerdeinstanzen vorsehen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
20. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11313 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz