Quelle

172.221.102.1

Beamtenordnung 2 (BO 2)
(BO 2)

vom 15. März 1993 (Stand am 27. März 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Beamtengesetz (BtG)2 und auf die Artikel 42 Absatz 2 und 59 des Verwaltungsorganisationsgesetzes3, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abkürzungen, Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung AZG Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19714 BO Beamtenordnung BtG Beamtengesetz EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EO Erwerbsersatzordnung GD Generaldirektion der Post5 IV Invalidenversicherung OG Bundesrechtspflegegesetz6 ...7 AS 1993 1098

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362, 19922 Art. 1 288 Anhang Ziff.

510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).

Ausdruck aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB vom20. Dez. 2001 (SR 172.220.112).

Post Die Schweizerische Post10 ...11 SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt UVEK12 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVG Unfallversicherungsgesetz13 VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz14

Diese Verordnung gilt für die Beamten der Post, nachstehend «Betriebe» genannt.15

Art. 2 Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug des BtG und dieser Verordnung sowie für den Erlass der Ausführungsvorschriften sind die Betriebe.

Die Betriebe werden durch ihre Generaldirektion vertreten.

Die Betriebe können im Rahmen von Ausführungsvorschriften einzelne Aufgaben und Kompetenzen an nachgeordnete Dienststellen delegieren.

Art. 2a16 Gesamtarbeitsvertrag Die Schweizerischen Bundesbahnen sind, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom20. März 199817 über die Schweizerischen Bundesbahnen, ermächtigt, mit ihren Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen. Darin dürfen sie die Bestimmungen über die Dienstverhältnisse des Bundespersonals ändern oder ergänzen. Der Gesamtarbeitsvertrag tritt frühestens am1. Januar 2001 in Kraft.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995

Ausdruck aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB vom20. Dez. 2001 (SR 172.220.112).

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

Art. 3 Öffentliche Ausschreibung

(Art. 3)18

Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gelten Publikationen in Organen, die vom Bund oder von den Betrieben herausgegeben werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen.

Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

Grundsätzlich ist jedes unbesetzte Amt auszuschreiben. Die Betriebe regeln die Ausschreibung im einzelnen sowie die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung.19

Art. 4 Wahlerfordernisse

(Art. 4) Die Betriebe setzen die Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter ihres Bereiches fest. Im übrigen gelten die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Vorschriften.

Art. 5 Wahl20

(Art. 5)

Dem Beamten wird die Wahl schriftlich mitgeteilt. Dabei sind das Amt, der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, die Lohnklasse, die Bezüge, der Beschäftigungsgrad sowie besondere Verpflichtungen und Vereinbarungen aufzuführen.21

Bei der Erstwahl erhält der Beamte das Beamtengesetz, die Beamtenordnung2 und die Verordnung vom24. August 199422 über die Pensionskasse des Bundes (PKB- Statuten).23

Die Wiederwahl nach Artikel 57 BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung. Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Verfügung zu eröffnen.

Art. 6 Ausschlussverhältnisse

(Art. 7) Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind.

Die Hinweise bei den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im BtG.

Art. 7 Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht

(Art. 8)

Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten von der Wahlbehörde angewiesen wird.

Die Ermächtigung zum Wohnen ausserhalb des Dienstortes gilt für das schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt.

Wo es der Dienst erfordert, kann die Wahlbehörde dem Beamten das Wohnen ausserhalb des Dienstortes an Bedingungen knüpfen oder die Wohnsitznahme am Dienstort oder in dessen Umgebung vorschreiben.

Der Beamte hat der vorgesetzten Dienststelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse und seine Einteilung in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz anzugeben und jede Änderung sofort zu melden.24

Art. 8 Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit

(Art. 9)

Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit ist dem Beamten frühzeitig anzukündigen und wird, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, verfügt.25

Im Einvernehmen mit dem Beamten kann ihm die Wahlbehörde auch aus Gründen der Aus- und Weiterbildung oder der Kaderentwicklung eine andere Tätigkeit zuweisen.

Art. 9 Arbeitszeit

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt:

  1. 41 Stunden als Normzeit für vollzeitbeschäftigte Beamte;

  2. weniger als41, mindestens aber 20½ Stunden für teilzeitbeschäftigte Beamte.26 2 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, können die Betriebe diese bis zu vier Stunden wöchentlich verlängern. Sie sorgen für den Ausgleich innerhalb eines Jahres.

Die Betriebe können mit dem Beamten vereinbaren, dass er:

  1. die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringen kann;

  2. die Normzeiten nach Absatz 1 Buchstabe a bis zu 5 Prozent überschreiten kann.

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland, sowie Gänge oder Fahrten zu einem auswärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern gelten als Arbeitszeit. Die Betriebe ordnen die Begrenzung des Zeitausgleichs bei Dienstreisen im Inland und die Anrechnung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen.

Der Beamte erhält für den Dienst zwischen20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von

Prozent.

Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von

Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beamte das55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf

Prozent erhöht.

Die Zeitzuschläge nach den Absätzen5 und 6 gelten nicht für Beamte, die Anspruch auf Zuschläge nach Artikel 61 Absatz 4 haben.

Für weitere Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können besondere arbeitszeitliche Erleichterungen gewährt werden. Die Betriebe ordnen die Einzelheiten.

Für die dem AZG27 unterstellten Beamten gelten in bezug auf die Absätze 2–4 die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung vom26. Januar 197228 zum Arbeitszeitgesetz (AZGV).

Art. 10 Schichtung der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist in der Regel während wöchentlich fünf Tagen zu leisten.

Sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, wird gleitende Arbeitszeit angeordnet.

Wird die Arbeitszeit anders als in regelmässigen Wochenleistungen erbracht, so regeln die Betriebe den Ausgleich grundsätzlich innerhalb eines Jahres.

Die von den Betrieben gewährten Kurzpausen gelten als Arbeitszeit.

Für die dem AZG29 unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Geset-

Zuständig für die Schichtung der Arbeitszeit nach den Absätzen 1–5 sind die Betriebe; sie haben das Personal anzuhören.

Art. 11 Mehrarbeit und Überzeitarbeit

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die vorgesetzte Dienststelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.

Mehrarbeit liegt vor, wenn der teilzeitbeschäftigte Beamte innerhalb der ordentlichen Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden im Tag oder von 42 Stunden pro Woche gelegentlich mehr als die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wird Arbeitszeit angeordnet, die über diese Sollarbeitszeiten hinausgeht, so gilt sie als Überzeit.31

Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stunden in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss.32

Die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zusammen dürfen, ausgenommen in Einzelfällen, eine Tagesleistung von10,4 Stunden nicht überschreiten.33

Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so erhält der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung nach Artikel 63. Der Zeitpunkt des Ausgleichs bzw. die Barvergütung sind mit dem Beamten zu vereinbaren.34

...35

Für die dem AZG36 unterstellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Geset-

Art. 12 Ruhetage

Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.38

Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.39

Ergeben sich nach Absatz 2:

  1. weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar sind;

  2. mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so ordnen die Betriebe den Ausgleich.40 3 Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die ordentliche Arbeitszeit um eine Stunde herabgesetzt.

Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte Anspruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.41

Die Betriebe ordnen:

  1. den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann;

  2. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung;

  3. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit;

  4. die Schliessung von Dienststellen unmittelbar vor oder nach Feiertagen, wobei die ausfallende Arbeitszeit voll auszugleichen ist.

Für die dem AZG42 unterstellten Beamten gelten in bezug auf die Absätze 2–5 die Bestimmungen dieses Gesetzes und der AZGV43.44

Art. 13 Ausbildung im Dienst

(Art. 11)

Die Betriebe regeln die Ausbildung für ihre Bereiche.

Die Betriebe sorgen für die im dienstlichen Interesse liegende Aus- und Weiterbildung des Personals, unter spezieller Beachtung der Nachwuchsplanung und -förderung sowie der Personalerhaltung. Sie erleichtern auch die persönliche Weiterbildung.

Wer zulasten des Betriebes mit erheblichen Kosten aus- oder weitergebildet wird, kann bei Austritt innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung zu einer angemessenen Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

Art. 14 Beförderung

(Art. 12)

Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.

Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom 15. Dezember 198845 von den Betrieben aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen.

Art. 15 Bekleidung öffentlicher Ämter

(Art. 14)

Die Betriebe ordnen die Zuständigkeit für die Ermächtigung.

Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Beamten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundesrechtliche Vorschrift verpflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.

In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft werden. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.

Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen, so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung fünfzehn Tage jährlich übersteigt, bestimmen die Betriebe, ob und in welchem Umfang ein Abzug am Lohn46, den Ruhetagen oder den Ferien vorzunehmen ist.

Art. 16 Nebenbeschäftigungen

(Art. 15)

Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche:

  1. die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des Bundes gefährden;

  2. zwar nicht unter Artikel 15 Absatz 2 BtG fallen, aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Handel oder andern Berufen führen;

  3. Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder

  4. ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.

Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine Ermächtigung einzuholen:

  1. für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen;

  2. für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft;

  3. für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichterung verschaffen will.

Die Ermächtigung darf erteilt werden:

  1. wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäfti-gung eine Kollision ausgeschlossen ist;

  2. zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn: 1. der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finanzielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 2. die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen;

c. zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehältlich Buchstabe a der Betrieb einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung bieten kann.

Art. 17 Abgabepflicht

(Art. 15 Abs. 4)

Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich aufgrund seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten Dienststelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung liefern.

Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seinem Lohn nach Artikel 36 BtG insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchstbetrages seiner Lohnklasse, so muss er den Mehrbetrag dem Betrieb abliefern. Dieser regelt die Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens und der Ablieferung.

Haben die Betriebe oder der Bund an der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit werden.

Art. 18 Erfindungen von Beamten

(Art. 16) Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheiden die Betriebe.

Art. 19 Dienstwohnungen

(Art. 17)

Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung.

Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung von den Betrieben festzusetzen.

Der Beamte hat zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 2 für die Nebenkosten aufzukommen. Diese werden im einzelnen von den Betrieben bezeichnet.

Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern besondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehören, so sind sie angemessen zu entschädigen.

Art. 20 Mietwohnungen

(Art. 17) Überlassen die Betriebe dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.

Art. 21 Dienstkleider

(Art. 18)

Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn:

  1. er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist;

  2. er den Witterungseinflüssen besonders ausgesetzt ist;

  3. die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung oder Beschädigung unterliegen.

Unter den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern, an Stelle der Dienstkleider eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 2247 Betriebliche Vergünstigungen

(Art. 19) Die Betriebe regeln die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahrvergünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art je für ihren Bereich.

Art. 2348 Beamte mit Dienstort im Ausland

(Art.20 a) Die Betriebe regeln die Besonderheiten des Dienstverhältnisses von Beamten mit Dienstort im Ausland (ohne Grenzzone). Wo dies angezeigt erscheint, können dabei die Grundsätze der BO 3 vom29. Dezember 196449 angewandt werden.

Art. 24 Verbot der Annahme von Geschenken

(Art. 26)

Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 BtG gelten grundsätzlich alle Zuwendungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte und dergleichen. Als sonstige Vorteile sind Geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Empfänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.

Geringfügige Zuwendungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, können die Betriebe die Annahme auch solcher Zuwendungen untersagen.

Art. 25 Zeugnispflicht

(Art. 28)

Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechtspflege im Sinne von Artikel 28 BtG auf dem Dienstweg einzuholen.

Soweit nötig, lässt sich die zuständige Dienststelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächtigung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.

Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung sind die Betriebe.

Artikel 28 BtG und die Absätze 1–3 hievor gelten sinngemäss für die Aktenedition.

Art. 26 Haftung für verursachten Schaden

Die Haftung des Beamten für Schaden, den er den Betrieben, dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz50.

2. Abschnitt Disziplinarordnung

Art. 27 Art und Mass der Disziplinarmassnahme, Verjährung

(Art. 31)

Art und Mass der Disziplinarmassnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen.

Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmassnahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.

Der Entzug von Fahrvergünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu verfügen.

Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes51 .

Art. 28 Anwendung von Disziplinarmassnahmen

(Art. 31)

Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt sein Lohn den Höchstbetrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen.

Der Lohn kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd, auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der Beamte wiederum Anspruch auf den früheren Lohn.

Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Lohnerhöhung kann nur für die nächste ordentliche Lohnerhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfügung ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.

Die Bussen fallen, wo vorhanden, in die Kasse einer Wohlfahrtseinrichtung des Betriebes, sonst in die PKB.52

Art. 29 Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis

(Art. 31 Abs. 5)

Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für die weitere Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen. Diese Massnahme ist spätestens nach zwei Jahren zu überprüfen.

Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und des gesetzlichen Lohnes weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden die ordentlichen und die realen Lohnerhöhungen nicht gewährt. Soweit die Wahlbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für das provisorische Dienstverhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis.

Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Voranzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufheben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten53 als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.54

Art. 30 Disziplinaruntersuchung

Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist anzuhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.

Die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn nur geringfügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.

Die Betriebe bestimmen, wer die Disziplinaruntersuchung einleitet und durchführt.

Mit Disziplinaruntersuchungen können auch ausserhalb des Betriebes stehende Personen betraut werden.

Art. 31 Verteidigung des Beschuldigten

Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen.

Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.

Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zweck der Stellungnahme vom Ergebnis Kenntnis zu geben.

Art. 32 Disziplinarverfügung

Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.

Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann.

Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2

Art. 33 Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren

Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG56 ).

Art. 3559 Beschwerdeverfahren

(Art. 33) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 91.

Art. 36 - 3760

Art. 38 Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren61

Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Disziplinarkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG).62

Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist

Artikel 31 Absatz 3 anzuwenden.

Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 32 Absatz 2.63

Art. 39 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht kommt, so überweist die von den Betrieben als zuständig bezeichnete Stelle die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG zu, so kann die von den Betrieben als zuständig bezeichnete Dienststelle den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.

Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz64.

3. Abschnitt Bezüge der Beamten

Art. 40 Überschreiten des Lohnhöchstbetrages

(Art. 36 Abs. 3 und 4)65

Der Lohnhöchstbetrag kann für die Gewinnung oder die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft überschritten werden.

Zuständig für die Gewährung eines Zuschlages zum Höchstbetrag des Lohnes sind der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Post, soweit sie Wahlbehörde sind, und die GD Post in den übrigen Fällen.66

...67

Art. 41 Ortszuschlag

(Art. 37)

Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken (Index 119,0 Punkte).

Das EFD reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 BtG68 genannten Merkmale in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang zur Beamtenordnung (1) vom10. November 195969 (BO 1) aufgeführt. Die massgebenden Beträge werden von den Betrieben für ihren Bereich in geeigneter Weise veröffentlicht.70

Der Beamte erhält grundsätzlich den für den Dienstort massgebenden Ortszuschlag.

Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.

Art. 42 Sonderzuschlag

(Art. 37)

Der Sonderzuschlag beträgt im Jahr höchstens 2500 Franken (Index 119,0 Punkte).

Die Betriebe können im Rahmen von Artikel 37 Absatz 2 BtG einen Sonderzuschlag ausrichten.71

Art. 4372 Anfangslohn

(Art. 39)

Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden die Vorbildung, die Erfahrung, die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berücksichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Lohnklasse kann unterschritten werden.

Die Betriebe erlassen Richtlinien.

Art. 4473 Ordentliche Lohnerhöhung

(Art. 40)

Für die Gewährung der ordentlichen Lohnerhöhung ist mindestens eine genügende Leistung erforderlich. Die ordentliche Lohnerhöhung ist leistungsabhängig zu gestalten; sie entspricht in der Regel einem Achtel des Unterschieds zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher der Beamte am Ende eines Kalenderjahres eingereiht ist. Sie kann auf einen Zwölftel reduziert oder auf einen Sechstel erhöht werden. Die Betriebe erlassen dazu Richtlinien.

Die ordentliche Lohnerhöhung wird anteilmässig gekürzt, wenn der Beamte nicht ein ganzes Kalenderjahr im Dienst stand oder länger als 30 Tage oder einen Monat ohne Lohn beurlaubt war.

Wird der Beamte auf den1. Januar befördert, so hat er auf die ordentliche Lohnerhöhung nur soweit Anspruch, als der Höchstbetrag der Lohnklasse, in welcher er vor der Beförderung eingereiht war, nicht überschritten wird.

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.

Art. 4574 Ausserordentliche Lohnerhöhung

Die ausserordentliche Lohnerhöhung bei Beförderung in eine höhere Lohnklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, in der Regel einem Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neuen Klasse.75

Die Beträge nach Absatz 1 können überschritten werden, wenn sich sonst offensichtlich ein zu niedriger Lohn ergibt oder wenn es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

Hat der Beamte das60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.

Ausserordentliche Lohnerhöhungen ohne Beförderung können bis zum Höchstbetrag der massgebenden Lohnklasse gewährt werden, wenn:

  1. der bisherige Lohn offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist;

  2. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht.

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.

Art. 46 Auslandszulage

(Art. 42)

Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine Auslandszulage. Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG und Artikel 41 dieser Ver- ordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie im Ausland verbundenen besondern Auslagen Rechnung tragen.

Das EFD ordnet den Anspruch nach Absatz 1.

Die übrigen Auslandszulagen bestimmen die Betriebe.76

Art. 47 Sozialzulagen

Der Anspruch auf Sozialzulagen nach den Artikeln43 und 43a BtG ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu machen und nachzuweisen.

Art. 48 Heirats– und Geburtszulage

(Art. 43 Abs. 1 und 2)

Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtlichen Trauung.

Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Entlassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszulage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel; Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr.

Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabgesetzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet.

Art. 49 Familienzulage

(Art. 43 Abs. 3 und 4)77

Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG, so wird die Familienzulage nur einmal ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.78

Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind wegen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber beanspruchen könnte.

Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 50 Absatz 3 oder 54 Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird eben- falls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 51 Absatz 2 vorübergehend entfällt.79

Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht.

Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Monate ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht.80

Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Verwandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Bedürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und regelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit der Unterstützung muss von einer zuständigen Amtsstelle bestätigt sein.

...81

...82

Art. 50 Anspruch auf Kinderzulagen, Grundsätze

Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in seiner Obhut befinden:

  1. Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen;

  2. Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.

Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage.

Art. 51 Anspruch auf Kinderzulagen während der Ausbildung

Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Darunter fallen namentlich:

  1. Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse;

  2. Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Unterrichtsstunden beträgt;

  3. Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind.

Die Ausbildung gilt als unterbrochen und der Anspruch auf Zulage entfällt:

  1. wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zulassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird; kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten werden, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat;

  2. 83 während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienst-abwesenheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädigungstage nach dem Bundesgesetz vom25. September 195284 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalenderjahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht berücksichtigt;

  3. mit dem Beginn des13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aussetzung der Ausbildung.

Erzielt das über 18 Jahre alte Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet sich nach Artikel 54. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittliche Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.

Art. 52 Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen

Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchsberechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die vom Betrieb als zuständig bezeichnete Dienststelle.

Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig fehlenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbehalten bleibt Artikel 55.

Art. 53 Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbsunfähigkeit

Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsunfähig erklärt worden ist.

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 54 Absatz 1, wird der Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.

Art. 54 Einkommensgrenzen für Kinderzulagen

Erzielt ein Kind zwischen16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch auf die halbe Zulage.

Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt:

  1. Anzurechnen sind: 1. Bruttolohn einschliesslich Teuerungsausgleich und Anteil13. Monatslohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Naturalgaben, Trinkgelder und dergleichen; 2. Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung; 3. die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die wie folgt anzurechnen ist: – Morgenessen 2 Franken, – Mittag-/Nachtessen je 5 Franken, – Übernachten 4 Franken, 4. Leistungen der ALV; 5. Krankenlohn und Krankengeld; 6. Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszuschlag.

  2. Abgezogen werden: 1. Vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, verteilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten sind; 2. bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unterkunft und Verpflegung.

Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleisteten Erwerbstätigkeit ermittelt.

Art. 55 Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung

Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinderzulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in Obhut hat:

a. für dessen Unterhalt er aufkommt und

b. das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder

Art. 56 Zahlung der Kinderzulage an Dritte

Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die vom Betrieb als zuständig bezeichnete Dienststelle die Zulage direkt dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten lassen.

Art. 57 Meldepflicht

Der Beamte muss der zuständigen Dienststelle jede Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.

Art. 58 Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit

(Art. 44 Abs. 1 Bst. a)

Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Beamten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.

Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 9 für:

Beamte Frühstück Hauptmahlzeit Übernachten Nebenauslagen einschl. Frühstück Fr. Fr. Fr. Fr.

alle 7.– 25.– 61.– 12.50 Anspruchs- Abreise vor Abreise vor auswärtige Abwesenheit von mehr als bedingungen 6.30 Uhr 12.45 bzw. Unterkunft – 5 Stunden und kein und keine 19.00 Uhr oder Anspruch auf Vergü- Vergütung für Rückkehr nach tung für Hauptmahlzeit Übernachten 13.00 bzw. – 11 Stunden und nur 19.30 Uhr eine Hauptmahlzeit – 15 Stunden und kein Übernachten

Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwesenheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab6.30 Uhr.

Beamten ohne Arbeitszeitregelung nach festem Dienstplan (z. B. gleitende Arbeitszeit) wird die Vergütung für Hauptmahlzeiten ausgerichtet, wenn aufgrund der Abfahrts- oder Ankunftszeit Anspruch darauf besteht und während der Abwesenheit eine Essenspause von mindestens 0,75 Stunden notiert wird. Aus dem freiwilligen Verzicht auf eine solche Pause und damit auf eine Vergütung für eine Hauptmahlzeit kann kein Anspruch auf eine Vergütung für Nebenauslagen abgeleitet werden.

Tragen die Betriebe, der Bund oder im Hinblick auf die dienstliche Stellung des Beamten ein Dritter die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Vergütung für die Mahlzeit; an Stelle der Vergütung für das Übernachten wird eine Vergütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Der weitergehende Anspruch auf Vergütung für Nebenauslagen richtet sich nach den Abwesenheitszeiten und den tatsächlich ausgerichteten Vergütungen für Mahlzeiten und Übernachten. Die Übernahme der Kosten durch die Betriebe, den Bund oder einen Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.

Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Beanspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2.

Die Betriebe ordnen die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge.

Die Betriebe regeln den Anspruch auf Vergütungen in Fällen, wo vom Absatz 2 abweichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich:86

  1. für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes;

  2. für Reisen ins Ausland und die Teilnahme an internationalen Konferenzen;

  3. für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen;

  4. für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden;

  5. für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen ent-stehen;

  6. für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Arbeitsversuchen.

Art. 59 Ersatz von Auslagen für den Umzug

(Art. 44 Abs. 1 Bst. c)

Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Umzug.

Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vorwiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen ganz oder teilweise ersetzt werden.

Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein angemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden.

Die Betriebe ordnen den Anspruch, den Umfang und die Zuständigkeit für ihren Bereich. Sie erlassen Weisungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass die Auslagen für den Umzug auch beim Diensteintritt des Beamten vergütet werden können.

Art. 60 Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit

(Art. 44 Abs. 1 Bst. b)

Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn:

  1. der Beamte den Dienst in der Zeit von6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) antritt;

  2. der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet;

  3. die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt.

Die Vergütung beträgt jedesmal4.50 Franken.

Die Betriebe umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle.

Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn der Beamte:

  1. Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat;

  2. am Samstag in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf eine Vergütung für Nachtdienst hat;

  3. im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz 1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.

Art. 61 Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst

(Art. 44 Abs. 1 Bst. d)

Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an Neujahr, an Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weiteren vom EFD bezeichneten Feiertagen ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 für jede Arbeitsstunde ein Drittel des auf die Stunde umgerechneten Höchstlohnes der Klasse, in welcher der Beamte eingereiht ist, mindestens jedoch der4. Klasse. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden.87

Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 4 für jede Stunde5.80 Franken. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die in die Zeit zwischen20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszei- ten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksichtigt.

Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der Regel keine Vergütung ausgerichtet. Diese Regelung gilt nicht für Beamte, die dem AZG88 unterstellt sind.

...89

Die Betriebe umschreiben den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten und ordnen Sonderfälle.

Art. 62 Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes

(Art. 44 Abs. 1 Bst. e) Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes verwendet und erwachsen ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderungen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seines Lohnes nicht übersteigen.

Art. 63 Vergütung für Überzeitarbeit

(Art. 44 Abs. 1 Bst. f) Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 11) beträgt je Stunde 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes. Beamte, die höher als in der 23. Besoldungsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit ausgleichen.

Art. 64 Vergütung für ausserordentliche Anforderungen

(Art. 44 Abs. 1 Bst. f) Die Betriebe legen die Vergütungen für ausserordentliche Anforderungen fest. ...90

Art. 65 Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt

(Art. 44 Abs. 1 Bst. g)

Wird der Beamte in einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höhern Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an ihn keine wesentlich höhern Anforderungen stellt oder seiner Ausbildung dient.

Die Betriebe regeln die Einzelheiten.91

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1995 (AS 1995 5079).

Art. 66 Prämien

(Art. 44 Abs. 2)

Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für:92

  1. brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen in der Verwaltung oder im Betrieb;

  2. Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden;

  3. Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und Anstalten.

Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet werden. Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf die seinem Amt entsprechenden Lohn; der Orts- und Sonderzuschlag sowie die Zulagen werden unabhängig hievon ausgerichtet. Die Prämie wird auch während der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die keine Prämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.

Art. 6793 Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen

Die Betriebe regeln die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen im Dienst.

Art. 68 Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Lohnerhöhung

Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 BtG sowie die ordentliche Lohnerhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.

Zuständig ist die Wahlbehörde; wo der Bundesrat Wahlbehörde ist, entscheidet an seiner Stelle das UVEK.

Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem VwVG94 durch und eröffnet dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels.

Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die ganze ordentliche Lohnerhöhung nicht gewährt.

Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Lohnerhöhung nach

Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 BtG. Jede

weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.

Art. 69 Auszahlung des13. Monatslohnes

(Art. 45 Abs. 3)

Der13. Teil des Lohnes wird wie folgt ausbezahlt:

  1. der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November

  2. der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember.

Wer vor dem Monat November aus dem Betrieb ausscheidet, erhält den Anspruch anteilmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

Von Regelungen nach Absatz 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.95

Dienstein- und -austritt sowie Lohnerhöhungen und -kürzungen im Laufe des Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.

Bei Lohnkürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls wird der Anspruch aufgrund des ungekürzten Lohnes ermittelt. Bei Lohnkürzung oder -entzug gemäss Artikel 73 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge massgebend.

Art. 70 Auszahlung der Bezüge

(Art. 45 Abs. 3) Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer Weise bargeldlos ausbezahlt.

Art. 7196 Bekanntgabe der Bezüge

Der Teuerungsausgleich wird jährlich eingebaut. Die Betriebe veröffentlichen die aktuellen Ansätze (inkl. Teuerungsausgleich) für ihren Bereich in geeigneter Weise.

Art. 72 Anspruch auf Orts- und Sonderzuschlag sowie Zulagen bei Teilinvalidität

(Art. 45 Abs. 4) Der Beamte, dessen Lohn aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG festgesetzt ist, erhält den ungekürzten Orts- und Sonderzuschlag, einschliesslich der Zulage in den ausländischen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.

Art. 73 Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls97

(Art. 45 Abs. 5 Bst. a und b)

Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2–7 Anspruch auf Besoldung, Orts- und Sonderzuschlag sowie Auslands-, Familien- und Kinderzulagen. Liegen die für eine Dienstaussetzung vor- geschriebenen ärztlichen Bescheinigungen nicht vor, so kann die Besoldung nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden.

Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–42 der PKB-Statuten vom 24. August 199498 Anspruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während mindestens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstleistung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat.99

Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG100 oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheiden die Betriebe.

Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die ungekürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.

Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert werden. Massgebend sind die Grundsätze von Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1992101 über die Militärversicherung.

Auf den Anspruch nach den Absätzen1 und 2 werden Taggeldleistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 77 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Betriebes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massgebend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obliga- torischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und SUVA zu entrichten hat.102

Zitiert in

Art. 74 Lohnanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischen Dien-

(Art. 45 Abs. 5 Bst. a)

Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 Anspruch auf die ungekürzten Bezüge.104

Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Betrieb aufgrund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte ein Viertel des in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Lohnes, des Orts- und des Sonderzuschlages sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Betriebes oder des Bundes gestanden hat. Für jedes vollendete Dienstjahr wird auf ein Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederholungskursen bzw. Zivilschutzdiensten bezogenen Leistungen nach Absatz 1 sind nicht zurückzuzahlen.105

Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen oder würde der Betrieb durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung gekürzt oder entzogen werden.106

Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch nach Artikel 73.

Art. 75 Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA, der IV und von Fürsorgeleistungen des Betriebes oder des Bundes bei Berufsunfällen auf den Lohn107

(Art. 45 Abs. 5 Bst. b)

Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invalidenrenten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leistungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 77, so werden sie nach den Absätzen 2–6 auf seinen Lohn angerechnet.108

Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als

Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis

Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.

Auf den Lohn werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Beamte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminderten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie der Lohn herabgesetzt wurde oder Lohnerhöhungen ausbleiben, die sicher in Aussicht gestanden haben.

Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 noch nicht abgegolten sind.

Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber für vorher bezogene Abfindungen.

Fürsorgeleistungen des Betriebes oder des Bundes nach Artikel 77 dürfen zusammen mit dem Lohn den massgebenden Verdienst nach Artikel 77 Absatz 5 nicht überschreiten.

Über die Anrechnung nach den Absätzen2 letzter Satz und 3–6 entscheiden die Betriebe.

Art. 76 Lohnnachgenuss109

(Art. 47)

Als Hinterlassene im Sinne von Artikel 47 BtG gelten der Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden von den Betrieben bezeichnet.

Erhalten der Beamte oder seine Hinterlassenen von einer Pensionskasse des Bundes oder von der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinngemäss anzuwenden.110

Gesuche um Bewilligung eines Lohnnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2 BtG sind bei der Dienststelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestanden hat.

Art. 77 Fürsorge bei Berufsunfällen

(Art. 48 Abs. 6)

Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG111) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen:

a. für den Invaliden: 1. bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des nach Absatz 5 massgebenden Verdienstes; 2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG entsprechende Anteil;

b. 112 für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Artikel 35–37 der PKB-Statuten113 und des massgebenden Verdienstes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind 35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach

Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten verlangen; 111 SR 832.20 113 SR 172.222.1

c. für Bestattungskosten 2500 Franken.

Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:

  1. Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militär-versicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallver-sicherung angerechnet.

  2. IV–Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht ange-rechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet.

  3. Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen.

Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrenten, der die Kinderzulage übersteigt.

d. 114Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB- Statuten vom24. August 1994 angerechnet.

Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterlassenen den Unfall absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterlassenen den Unfall grobfahrlässig her- 112 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 2 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB vom 20. Dez. 2001 (SR 172.220.112).

114 Fassung gemäss Art. 3 Abs. 2 der Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB vom 20. Dez. 2001 (SR 172.220.112).

beigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Betriebe nach diesem Artikel ist ungültig.

Die Betriebe erlassen Vorschriften darüber, was als massgebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat und setzen die Leistungen im Rahmen der Absätze 1–3 fest.

Art. 78115 Fürsorge bei Nichtberufsunfällen

Die Betriebe versichern ihre Beamten bei der SUVA gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Sie regeln die Aufteilung der NBU-Prämien zwischen dem Betrieb und den Beamten.

Art. 79 Dienstaltersgeschenk

(Art. 49)

Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit umfasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes unterstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das EFD erlässt dazu Weisungen.

Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt. Es sind auch Mischformen möglich.

Für die Bemessung des Wertes des Dienstaltersgeschenkes fallen Orts- und Sonderzuschlag, Auslands-, Familien- und Kinderzulagen ausser Betracht.

Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit dem Lohn für den Monat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.

Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 76 Absatz 1.

Verweigert die Wahlbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes, so erlässt sie unter Angabe der Gründe eine schriftliche Verfügung. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so verfügt das UVEK.

4. Abschnitt Ferien und Urlaub

Art. 80 Ferien

(Art. 50)

Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

  1. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das20. Altersjahr vollendet;

  2. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das21. Altersjahr vollendet;

  3. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das50. Altersjahr vollendet;

  4. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das60. Altersjahr vollendet.

Die Ferien sind so anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.

Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht.

Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.

Bei Dienstein- oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.

Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als:

  1. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst nach Artikel 74 Absätze1 und 3. Bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht;

  2. 30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 81 Abs. 4).

Die Betriebe ordnen die Einzelheiten, insbesondere über:

  1. die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien;

  2. die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien;

  3. den Unterbruch der Ferien;

  4. den Verfall der Ferien;

  5. die Barabgeltung der Ferien;

  6. die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienstabwesenheit;

  7. den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte;

  8. die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit dem Lohn.

Art. 81 Urlaub

(Art. 45 Abs. 5 und 50 Abs. 2)

Muss der Beamte aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst nach Artikel 74 Absätze1 und 3 die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berücksichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit es der Dienst gestattet.

Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der Betrieb ein wesentliches Interesse am Urlaub hat.

Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:

  1. vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet ist;

  2. zwei Monaten in allen übrigen Fällen.

Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft beziehen.

Unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des Betriebes liegt.

Die Betriebe ordnen die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub.

5. Abschnitt Personalbeurteilung

Art. 82

(Art. 51)

Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beurteilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Beamten.

Für die Personalbeurteilung gilt:

  1. Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Beurteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen.

  2. Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren.

  3. Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen.

  4. Die Betriebe können das Beurteilungssystem frei gestalten (inkl. Ausnahmen von Bst. b).116 3 Die Betriebe regeln die Zuständigkeit für das Ausstellen der Dienstzeugnisse.

6. Abschnitt Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 83 Vorläufige Dienstenthebung

(Art. 52) Die Betriebe regeln die Zuständigkeiten in bezug auf die vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienst und auf den ganzen oder teilweisen Entzug von Lohn, Orts- und Sonderzuschlag sowie der Zulagen.

Art. 85118 Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes

(Art. 54) Die Betriebe erlassen für ihren Bereich die Rahmenbedingungen und setzen die Entschädigungen fest.

Art. 86119 Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

(Art. 55) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern. Im Falle der Entlassung teilt sie ihm schriftlich mit, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten120 als Entlassung aus eigenem Verschulden des Beamten gelte.

Art. 87 Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden

(Art. 56) Die Betriebe setzen die Leistungen fest und entscheiden auch darüber, ob eine wiederkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu festzusetzen oder einzustellen ist. Sie ordnen das Verfahren.

Art. 88 121 Nichtwiederwahl

(Art. 57) Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie dem Beamten schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten122 als Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Betroffenen gelte.

7. Abschnitt:123 Rechtsschutz

Art. 89 Erstinstanzlich zuständige Behörde

(Art. 58)

Die Betriebe bezeichnen die Behörden, die für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses erstinstanzlich zuständig sind.

Verfügungen, welche die Generaldirektoren Post und SBB sowie die Kreisdirektoren SBB betreffen, werden erstinstanzlich durch das UVEK erlassen, sofern das Bundesrecht nicht die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet.

In Streitigkeiten mit einer Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere Ansprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versicherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art.73 des BG vom25. Juni 1982124 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - BVG).125

Art. 90 Erstinstanzliches Verfahren

Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG).

Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere das Disziplinarverfahren, das Verfahren für die Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.

Art. 91 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln58 und 59 BtG sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist, kann gegen erstinstanzliche Verfügungen der Generaldirektion Post beim UVEK Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.126

Beschwerdeentscheide der Generaldirektion Post, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind endgültig. Die Betriebe können für diese Fälle zwei Beschwerdeinstanzen vorsehen.127 Art. 91a128 Paritätische Beschwerdeinstanz (Art. 61) Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, die Zusammensetzung, den Geschäftsverkehr und die Aufgaben der paritätischen Beschwerdeinstanz.

Art. 92 Verjährung

Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.

Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art.20, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes129, für Ansprüche aus der Personalvorsorge nach dem Bundesrecht über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art.41

8. Abschnitt Dienstverhältnis des Personals ohne Beamtenstatus131

Art. 93

(Art. 62) Die Betriebe erlassen im Einvernehmen mit dem EFD die Vorschriften über das Dienstverhältnis des Personals, das nicht dem BtG unterstellt ist. Das EFD bezeichnet jene Dienstverhältnisse, für welche die Vorschriften ohne seine Genehmigung erlassen werden können.

9. Abschnitt Eidgenössisches Personalamt, Paritätische Kommission, Personal-ausschüsse, Ärztlicher Dienst

Art. 94 Befugnisse des Eidgenössischen Personalamtes

(Art. 63)

Das Eidgenössische Personalamt ist Koordinationsstelle. Es behandelt alle Geschäfte, die nach dieser Verordnung in den Geschäftskreis des EFD fallen.

Zu diesem Zweck lädt es die Betriebe regelmässig zu Koordinationskonferenzen ein.

Die Betriebe und das Eidgenössische Personalamt orientieren einander rechtzeitig über ihre koordinationsbedürftigen Absichten.

Art. 95 Paritätische Kommission

(Art.65 und 66) Eine besondere Verordnung des Bundesrates regelt die Bestellung, den Geschäftsverkehr und die Tätigkeit der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten.

Art. 96 Personalausschüsse

(Art. 67) Die Betriebe erlassen die nähern Vorschriften über die Schaffung von Personalausschüssen für ihren Bereich.

Art. 97 Ärztlicher Dienst

(Art. 68)

Die Grundsätze über den ärztlichen Dienst werden in einer besondern Verordnung des Bundesrates geregelt.

Die Betriebe ordnen im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst die Einzelheiten.

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 98 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Beamtenordnung (2) vom10. November 1959132 wird aufgehoben.

Art. 99 Übergangsbestimmungen

Leistungen des Betriebes oder des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem1. Januar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte des Beamten bleiben auch nach dem1. Januar 1984 gewahrt.

Art. 100 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1993 in Kraft.

Schlussbestimmungen vom 11. Dezember 2000133 Abweichende Regelungen im Lohnbereich für das Jahr 2001 Die Post ist ermächtigt, in ihrem Bereich die Lohnmassnahmen auf Grund der Verhandlungsergebnisse mit den Personalverbänden selber festzulegen.

132 [AS 1959 1147, 1962 284 1232, 1964 602, 1968 119 1662, 197181, 1973 141, 1974 3, 198024, 1982 941, 1984 398 1286, 1986 195 2093, 1987 952, 198816, 1989 15 1219, 1990 103, 1991 1079 1082 1146 1385 1642, 1992 4]. 133 AS 2000 2954