AS 2009 5973
Bundesgesetz
über Änderungen des Transportrechts
vom 19. Dezember 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20071,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 19572 Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziffern und Buchstaben sind dabei nicht zu übernehmen.
Art. 9b Abs. 4
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
Art. 17 Sachüberschrift Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und der Sicherheit
Art. 17a Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge
Das Bundesamt sorgt für die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses aller in der Schweiz immatrikulierten und nach diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften zugelassenen Fahrzeuge. Der Bundesrat kann das Führen des Verzeichnisses Dritten übertragen.
Die Eigentümer dieser Fahrzeuge sind verpflichtet, sie zur Eintragung beim Bundesamt anzumelden.
Der Bundesrat kann Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Verzeichnis eingetragen werden müssen.
Er kann festlegen, dass ausländischen Behörden und Eisenbahnunternehmen die Daten bekannt gegeben werden, die für die Aufsicht oder den Betrieb notwendig sind.
Gliederungstitel vor Art. 40b3 Vierter a Abschnitt: Haftung
Art. 40b Grundsätze
Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.
Er haftet für Schäden:
4 an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Personenbeförderungsgesetz vom18. Juni 19935;
an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 20086.
Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 oder im Gütertransportgesetz vom19. Dezember 2008 geregelt ist, gelten ausschliesslich die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts7.8
Art. 40c Entlastung
Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.
Derartige Sachverhalte sind insbesondere:
höhere Gewalt; oder
grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.
Mit Inkrafttreten von Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform2 am
Mit Inkrafttreten von Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform2 am
Mit Inkrafttreten von Ziff. II13 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform2 am
Art. 40d Benützung der Infrastruktur
Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.
Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.
Art. 40e Vereinbarungen
Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 40f Anwendbarkeit des Obligationenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die unerlaubten Handlungen.
2. Bundesgesetz vom5. Oktober 199010 über die Anschlussgleise Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln18 und 20 wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde» unter sprachlicher Anpassung durch «BAV» ersetzt.
Art. 1 Bst. a
Dieses Gesetz regelt:
a. die Beziehungen der Anschliesser und Mitbenützer mit Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen;
Art. 2 Bst. e, ebis, i und l
In diesem Gesetz gelten als:
e. Infrastrukturbetreiberin: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195711 (EBG);
ebis. 12 Eisenbahnverkehrsunternehmen: ein Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 4–6 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 199313 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 EBG;
Aufgehoben
Übergabepunkt: die Stelle, wo Wagen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen an den Anschliesser oder umgekehrt übergeben werden.
Art. 3 Pflicht zur Anschlussgewährung
Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.
Art. 6 Anschlussvertrag
Die Infrastrukturbetreiberin und der Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem Anschlussvertrag, namentlich über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlussgleises.
Dem Anschlussvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschlusspunkt und den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen.
Die Infrastrukturbetreiberin übergibt dem Anschliesser spätestens bei der Vertragsunterzeichnung die Betriebsvorschriften.
Art. 7 und 8
Aufgehoben
Art. 9 Vertrag von Anschliessern unter sich sowie mit Mitbenützern
Vor- und Nachanschliesser sowie Anschliesser und Mitbenützer regeln die gemeinsame Benützung der Anschlussgleise jeweils in einem schriftlichen Vertrag.
Der Anschliesser ist verpflichtet, das Anschlussgleis instand zu halten. Nachanschliesser und Mitbenützer müssen sich an den daraus entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Interessen am Anschlussgleis beteiligen.
Mit Inkrafttreten von Ziff. II16 des BG vom20. März 2009 über die Bahnreform2 am
Art. 10 Abs. 1
Jeder Anschliesser muss Nachanschlüsse und die Benützung seines Anschlussgleises durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und Nachanschliesser gegen volle Entschädigung dulden, wenn sich der Anschluss an das Bahnnetz nicht auf andere Weise zweckmässiger herstellen lässt.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b
Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von:
b. Anpassung und Ausbau von Anlagen der Infrastrukturbetreiberin, die durch den Bau, Rückbau, Ausbau und Betrieb des Anschlussgleises verursacht werden; die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr Vorteile erwachsen.
Art. 12 Abs. 1 und 2
Der Bundesrat legt fest, welche Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen auf den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen anwendbar sind.
Für die Haftung der Anschliesser und Mitbenützer gelten die Artikel 40b–40f
Art. 14 Befugnisse der Infrastrukturbetreiberin
Die Infrastrukturbetreiberin kann das Anschlussgleis und dessen Betrieb jederzeit kontrollieren und wenn nötig beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Anpassungen oder Ergänzungen verlangen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b
Die Infrastrukturbetreiberin kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn:
Änderungen in Bau und Betrieb der Infrastruktur es erfordern;
die Sicherheit des Betriebs der Infrastruktur es bedingt;
Art. 17 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das BAV. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.
Das BAV kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Betriebsvorschriften geändert oder angepasst werden. Es kann die bahnspezifische Ausbildung des Personals des Anschliessers und der Mitbenützer regeln und überwachen.
Die Kontrolle der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb von Anschlussgleisen richtet sich nach den massgebenden Verfahren.
Infrastrukturbetreiberin, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliesser müssen dem BAV kostenlos das für die Aufsicht notwendige Personal und Material zur Verfügung stellen und ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Art. 19 Abs. 2
Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m EBG15 bleibt vorbehalten.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom19. Dezember 2008
Die bestehenden Verträge über die Anschlussgleise müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom19. Dezember 2008 angepasst werden.
3. Transportgesetz vom 4. Oktober 198516
Art. 19 Abs. 2 und 3
Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:
der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder
das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.
Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.
4. Seilbahngesetz vom23. Juni 200617
Art. 20 Haftung
Für die Haftung des Betreibers oder der Betreiberin einer Seilbahn gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195718.
5. Personenbeförderungsgesetz vom18. Juni 199319
Art. 5 Abs. 1
Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die
Artikel 40b –40f des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195720.
6. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197521 über die Binnenschifffahrt Gliederungstitel vor Art. 30a
6. Kapitel: Haftung und Versicherung
Art. 30a Haftung
Für die Haftung der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten die Artikel 40b–40f des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195722.
Gliederungstitel vor Art. 31 Aufgehoben
II
Das Bundesgesetz vom 28. März 190523 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post wird aufgehoben.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat,19. Dezember 2008 | Nationalrat,19. Dezember 2008 |
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Der Präsident: Alain Berset | Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am16. April 2009 unbenützt abgelaufen.24
Es wird auf den1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |