Quelle

141.0

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
(BüG)

vom 29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1,44 und 68 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 19514, beschliesst:

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 15 Durch Abstammung

Schweizer Bürgerin oder Bürger6 ist von Geburt an:7

  1. 8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

  2. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

AS 1952 1087

[BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38 der BV vom18. April 1999 (SR 101). Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

Die durch das BG vom3. Okt. 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

Das minderjährige9 ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.10

Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

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Art. 2 –311

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Art. 412 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.13

und 4 …14

Art. 515

Art. 6 Findelkind

Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizer Bürger.

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. seit1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Wirkung seit1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

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Art. 716 Adoption

Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.

B. Verlust von Gesetzes wegen

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Art. 817 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses Durch Adoption

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Wird ein minderjähriger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.19

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.

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Art. 920

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Art. 10 Bei Geburt im Ausland

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). 1034; BBl 1987 III 293). 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.21

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.22

Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.

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Art. 11 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons– und Gemeindebürgerrecht.

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung

a. Ordentliche Einbürgerung

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Art. 12 Einbürgerungsbeschluss

Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt)23 vorliegt.24

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Art. 13 Einbürgerungsbewilligung

Die Bewilligung wird vom Bundesamt25 erteilt.26

Zurzeit das Bundesamt für Migration, BFM. von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II1 des BG vom22. März 2002 über die Anpassung von

Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.

Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.27

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Art. 1428 Eignung

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:

  1. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

  2. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;

  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

  4. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

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Art. 15 Wohnsitzerfordernisse Verfahren im Kanton Begründungspflicht Schutz der Privatsphäre

Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.29

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.30

Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.31

Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.32

Füreingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze3 und 4 sinngemäss.33

Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:

  1. Staatsangehörigkeit;

  2. Wohnsitzdauer;

  3. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.

seit1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). seit1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

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Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

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Art. 1737

b. Wiedereinbürgerung

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Art. 1838 Grundsatz

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:39

  1. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt;

  2. mit der Schweiz verbunden ist;

  3. 40 die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und

  4. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.41

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Art. 19 –2042

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Art. 2143 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.44

Art. 2245

Art. 2346 Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger47

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.48

Art. 2449 Wirkung

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.

Art. 2550 Zuständigkeit

Das Bundesamt51 entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

c. Erleichterte Einbürgerung

Art. 2652

Voraussetzungen 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  1. in der Schweiz integriert ist;

  2. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

  3. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 2753 Ehegatte eines Schweizer Bürgers

Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:

  1. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;

  2. seit einem Jahr hier wohnt und

  3. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 2854 Ehegatte eines Auslandschweizers

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II1 des BG vom22. März 2002 über die Anpassung von

  1. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und

  2. mit der Schweiz eng verbunden ist.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 29 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

Die Absätze1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.55

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Art. 3056 Staatenloses Kind

Ein staatenloses minderjähriges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

DasKind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.

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Art. 3157 Kind eines eingebürgerten Elternteils Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.

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Art. 3260 Zuständigkeit

Das Bundesamt entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

d. Gemeinsame Bestimmungen61

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Art. 33 Einbezug der Kinder

In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen.

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Art. 34 Minderjährige62

Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.63

Tit. ursprünglich vor Art. 32.

Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

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Art. 3564 Volljährigkeit

Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art.14 des Zivilgesetzbuches65.

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Art. 36 Wohnsitz der Ausländer

Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften.

Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

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Art. 3766 Erhebungen

Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

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Art. 3867 Gebühr

Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

DerBund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.

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Art. 3968

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Art. 4069

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Art. 41 Nichtigerklärung

Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.70

Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.71

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12–17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss

a. Entlassung

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Art. 42 Entlassungsgesuch und -beschluss

Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.72

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

schweizerischer Herkunft und Gebühren), mit Wirkung seit1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911). Nichtigerklärung), in Kraft seit1. März 2011 (AS 2011 347; BBl 2008 1277 1289). Nichtigerklärung), in Kraft seit1. März 2011 (AS 2011 347; BBl 2008 1277 1289). BBl 2006 7001).

Der Verlust des Kantons– und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.

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Art. 4373

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Art. 44 Einbezug von Kindern

In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen;74 Kinder über

Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.

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Art. 45 Entlassungsurkunde

Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

Das Bundesamt veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.

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Art. 46 Gebühren

Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.75 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

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Art. 47 Bürger mehrerer Kantone

Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.

Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat.

b. Entzug

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Art. 48

Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons– und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

III. Feststellungsverfahren

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Art. 49

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.

IV.76 Bearbeitung von Personendaten

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Art. 49a Datenbearbeitung

Das Bundesamt77 kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II1 des BG vom22. März 2002 über die Anpassung von Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

  1. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;

  2. den Zugriff auf die Daten;

  3. die Bearbeitungsberechtigung;

  4. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  5. die Archivierung und Löschung der Daten;

  6. die Datensicherheit.

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Art. 49b Datenbekanntgabe

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.78 V. Rechtsschutz79

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Art. 5080 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Bundesrechts, in Kraft seit1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

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Art. 5181 Beschwerde auf Bundesebene82

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.83

…84

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Art. 52 –5385

VI.86 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zitiert in

Art. 54 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizer Bürger aufzustellen.

Zitiert in

Art. 55 Aufhebung von Bestimmungen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom3. Dezember 185087 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom 25. Juni 190388 betreffend die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.

Zitiert in

Art. 5790 Nichtrückwirkung Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195293 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben.

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Art. 5894 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer Mutter Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines Vaters

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom3. Oktober 200395 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Die Artikel 18,24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.

Das ausländische Kind, das vor dem1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer schweizerischen Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.»

Vor dem1. Jan. 2006 (AS 2005 5233) BBl 1987 III 293). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren), in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 5233; BBl 2002 1911).

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, schweizerischen wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom3. Oktober 200399 dieses Gesetzes geboren wurde.

Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

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Art. 59 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 1953100 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom3. Okt. 2003 (Bürgerrechtserwerb von Personen

Vor dem1. Jan. 2006 (AS 2005 5233) 100 BRB vom30. Dez. 1952