Quelle

961.611

Verordnung über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

vom 29. November 1993 (Stand am 21. Juni 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6a Absätze3 und 4 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. Juni 19931 über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz), auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom23. Juni 19782 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz) und auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19303 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (Sicherstellungsgesetz),4 verordnet:

1. Kapitel Voraussetzungen des Geschäftsbetriebs

1. Abschnitt Umfang der Bewilligung

Art. 1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erteilt Lebensversicherungseinrichtungen die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Versicherungszweige.

2. Abschnitt Inländische Versicherungseinrichtungen

Art. 2 Mindestkapital

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) setzt das einbezahlte Mindestkapital für eine Lebensversicherungseinrichtung auf5 bis 10 Millionen Franken fest, je nach voraussichtlichem Geschäftsumfang und den betriebenen Versicherungszweigen.

Das BPV kann unter besonderen Verhältnissen von dem in Absatz 1 genannten Rahmen abweichen; das einbezahlte Kapital muss jedoch mindestens 1 Million Franken betragen.

AS 1993 3230

Art. 3 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige1 und 2 ohne Zusatzversicherungen5

Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).6

Das erste Ergebnis berechnet sich aus 4 Prozent der mathematischen Rückstellungen, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.

Das zweite Ergebnis berechnet sich wie folgt:

  1. Das gesamte Risikokapital abzüglich des davon in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils wird durch das gesamte Risikokapital dividiert. Der so ermittelte Quotient ergibt den Rückversicherungsfaktor. Dieser muss mindestens 0,5 betragen.

  2. Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit bis zu drei Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,1 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.

  3. Das Risikokapital von Todesfallversicherungen mit Gesamtlaufzeit von über drei bis zu fünf Jahren wird nacheinander mit dem Satz von 0,15 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.

  4. Bei den übrigen Versicherungen wird das Risikokapital nacheinander mit dem Satz von 0,3 Prozent und mit dem Rückversicherungsfaktor nach Buchstabe a multipliziert.

  5. Die Summe der nach den Buchstaben b, c und d berechneten Beträge ergibt das zweite Ergebnis.

Art. 47 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen

Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen des Versicherungszweiges1 wird anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Bruttoprämien wie folgt errechnet:

a. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen.

  1. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

  2. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden aus den Zusatzversicherungen multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Ver-sicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig3

Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:

  1. 4 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen der Versicherer ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen von Versicherungen mit Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.

  2. Zu diesem Ergebnis wird 1 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen der Versicherer kein Anlagerisiko trägt, hinzugefügt, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren und ohne Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.

  3. Schliesslich werden 25 % der Nettoverwaltungskosten für diese Geschäfte hinzugerechnet, sofern die Versicherungseinrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird.

Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 % des Risikokapitals, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und dem gesamten Risikokapital. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Art. 69 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig4

Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach den Artikeln 3–6 der Schadenversicherungsverordnung vom8. September 199310.

Art. 711 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb

Die für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung erforderliche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen nach den Artikeln 3–6.

Art. 812 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung.

Er muss mindestens4,8 Millionen Franken erreichen.

Art. 8a13 Anpassung der Beträge

Die Beträge nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.

Art. 914 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen

Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmittelbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:

  1. das einbezahlte Kapital;

  2. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;

  3. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;

  4. der Organisationsfonds;

  5. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden;

  6. die Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt worden ist.

Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen:

a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte

Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer

Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; b. die Differenz zwischen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungskapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten Deckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, nicht mehr als3,5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden; c. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind; d. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein; e. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind; f. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind. 4 Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung und mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde können 50 % der künftigen Gewinne unter folgenden Voraussetzungen als Eigenmittel angerechnet werden: a. die Versicherungseinrichtung legt der Aufsichtsbehörde einen versicherungsmathematischen Bericht vor, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt;

b. die künftigen Gewinne belaufen sich höchstens auf 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; c. der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens6 betragen; d. der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den betriebenen Versicherungszweigen erzielt worden sind; e. die künftigen Gewinne sind nicht bereits als stille Nettoreserven nach Absatz 3 Buchstabe d berücksichtigt. 5 Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach Absatz 2 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.

Art. 9a15 Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen 1 Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschulden hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. 2 Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 3 Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden. 4 Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versi-

cherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt. 5 Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht. 6 Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genannten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden: a. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können; b. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden; d. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und e. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

Art. 9b16 Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne 1 Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten. 2 Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiesenen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjahres wird die am31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird

die am31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt.

Art. 9c17 Vorsorgliche Massnahmen 1 Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie: a. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, 3. eine Bilanzprognose, 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, 5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt; b. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungseinrichtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Solvabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab; c. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach

Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat;

d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 3–5 einschränken: 1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat, 2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausreichende Solvabilitätsspanne ausstellen.

Art. 10 Organisationsfonds

Das BPV setzt die Höhe des Organisationsfonds zwischen20 und 50 Prozent des Mindestkapitals fest. Es berücksichtigt dabei die Betriebsverhältnisse der Versicherungseinrichtung.

Der Organisationsfonds ist durch kurzfristig verwertbare Aktiven zu bestellen.

Der Organisationsfonds darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung und nur mit Zustimmung des BPV für andere als die in Artikel 6 Absatz 1 des Lebensversicherungsgesetzes genannten Zwecke verwendet werden.

Wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet, kann das BPV die Erhöhung des Organisationsfonds oder seine Wiederbestellung verlangen.

3. Abschnitt Drittland-Versicherungseinrichtungen

Art. 11 Vermögenswerte

Drittland-Versicherungseinrichtungen müssen in der Schweiz über Vermögenswerte in der Höhe der Solvabilitätsspanne, berechnet auf das Schweizer Geschäft, verfügen. Dieser Betrag muss sich jedoch auf mindestens 750 000 Franken belaufen.

Art. 12 Kaution

Die Drittland-Versicherungseinrichtung muss eine Kaution hinterlegen, die nach

Artikel 3 des Sicherstellungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 dieser Verordnung zu berechnen ist. Die Kaution muss jedoch mindestens 750 000 Franken betragen.

2. Kapitel Der Sicherungsfonds

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Grundsätze

Die inländische Lebensversicherungseinrichtung muss dem BPV im Jahresbericht gesondert über jeden Versicherungsbestand Bericht erstatten, für den sie einen Sicherungsfonds errichtet hat oder für den sie im Ausland Sicherheit leisten muss oder für den sie Werte freiwillig im Ausland verwahrt.

Besondere Sicherungsfonds sind zwingend zu errichten für:

  1. den Sparteil der anteilgebundenen Lebensversicherung; und

  2. das Geschäft der beruflichen Vorsorge.18

Für Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind, können besondere19 Sicherungsfonds errichtet werden.

Art. 1420 Verwahrung im Ausland

Über die Zulassung der freiwilligen Verwahrung der Werte eines ausländischen Versicherungsbestandes im Ausland entscheidet das BPV.

Über die Art und Weise der Verwahrung dieser Werte muss die Versicherungseinrichtung dem BPV eine Erklärung abgeben, die Bestandteil ihres Geschäftsplans (Art. 8 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist.

2. Abschnitt Der Sollbetrag

Art. 15 Umfang des Zuschusses zum Sollbetrag

Der Zuschuss nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 des Sicherstellungsgesetzes beträgt

Prozent des Betrages, der sich aus Ziffer 1 desselben Absatzes ergibt, mindestens aber 100 000 Franken.

Art. 16 Mindestbetrag des Sicherungsfonds

Der Sicherungsfonds muss bei seiner Errichtung mindestens 750 000 Franken betragen. Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, müssen ihn mit mindestens 100 000 Franken ausstatten.

Bestehen mehrere Fonds, so bestimmt das BPV den jeweils zu leistenden Mindestbetrag.21

Art. 17 Berechnung des Sollbetrages

Der Sollbetrag ist auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen. Die Versicherungseinrichtungen stellen ihn in den ersten vier Monaten des neuen Rechnungsjahres fest. Für Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, gilt eine Frist von sechs Monaten.

Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, legen den Sollbetrag in den Jahren, in denen sie das Deckungskapital nicht genau berechnen, fest, indem sie das Deckungskapital des Vorjahres um einen angemessenen Prozentsatz des Einnahmenüberschusses des letzten Rechnungsjahres erhöhen. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Verhältnis des Deckungskapitals zu den Gesamtakti-

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1615). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

ven im Zeitpunkt der letzten genauen Berechnung. Liegen besondere Verhältnisse vor, ergibt insbesondere die Jahresrechnung einen Ausgabenüberschuss, so legt die Versicherungseinrichtung das Deckungskapital mit Zustimmung des BPV fest.

Das BPV kann aus besonderen Gründen verfügen, dass der Sollbetrag während des Rechnungsjahres auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt festgestellt wird.22

Die Versicherungseinrichtungen müssen den Sollbetrag zudem auf den Zeitpunkt des nächsten Rechnungsabschlusses schätzen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar für Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen.

Das BPV kann jederzeit eine Schätzung des Sollbetrages anordnen.

Art. 18 Mitteilung des Sollbetrages

Die Versicherungseinrichtung muss den nach Artikel 17 Absätze1 und 2 festgestellten Sollbetrag dem BPV innert einem Monat mitteilen. Der Leiter des zuständigen Dienstes der Versicherungseinrichtung muss die Richtigkeit der Berechnung bestätigen.

Die Versicherungseinrichtung muss den nach Artikel 17 Absatz 3 festgestellten oder nach Artikel 17 Absätze4 und 5 geschätzten Sollbetrag sofort dem BPV mitteilen.

Art. 19 Gesonderter Ausweis der Posten des Sollbetrages

Die Versicherungseinrichtung muss die Posten des Sollbetrages (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1–3 des Sicherstellungsgesetzes), die Darlehen, die Vorauszahlungen auf Versicherungen sowie die ausstehenden und gestundeten Prämien für jeden Sicherungsfonds gesondert ausweisen.

Art. 20 Technische Register

Die Zugehörigkeit einer Versicherung zu einem Versicherungsbestand ist in den technischen Registern kenntlich zu machen.

Art. 21 Unterdeckung des Sicherungsfonds

Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absätze1 und 2, dass der Sicherungsfonds ergänzt werden muss, so muss ihm die Versicherungseinrichtung die nötigen Werte innert einem Monat überweisen.

Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absatz 3 oder bei der Schätzung nach Artikel 17 Absätze4 und 5, dass der Fonds nicht voll gedeckt ist, so muss die Versicherungseinrichtung ihn sofort ergänzen. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das BPV eine Frist einräumen.

Art. 22 Überdeckung des Sicherungsfonds

Ergibt die Feststellung des Sollbetrages nach Artikel 17 Absätze1 und 2 eine Überdeckung des Sicherungsfonds, so ermächtigt das BPV die Versicherungseinrichtung, dem Fonds Werte im Umfang des Mehrbetrages zu entnehmen.

Das BPV kann die Entnahme von Werten im Umfang des Mehrbetrages gestatten, wenn die Überdeckung des Fonds sich aus einer Feststellung nach Artikel 17 Absatz 3 oder aus einer Schätzung nach Artikel 17 Absätze4 und 5 ergibt oder wenn die Versicherungseinrichtung von sich aus eine Überdeckung nachweist.

3. Abschnitt Bestellung des Sicherungsfonds

Art. 23 Allgemeine Grundsätze

Die Werte des Sicherungsfonds sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit auszuwählen. Im übrigen ist ein genügender Ertrag anzustreben und dafür zu sorgen, dass die Risiken angemessen verteilt sind und der voraussehbare Bedarf an flüssigen Mitteln gedeckt werden kann.

Art. 24 Zulässige Werte

Zur Bestellung des Sicherungsfonds sind zugelassen:

  1. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten, und andere Schuldanerkennungen, einschliesslich Festgelder;

  2. in der Schweiz gelegene Grundstücke, die Eigentum der Versicherungseinrichtung sind, sowie schweizerische Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig der Erwerb und der Verkauf sowie die Vermietung und die Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften), sofern die Versicherungseinrichtung zu mehr als 50 Prozent an ihnen beteiligt ist;

  3. schweizerische Aktien, Genuss-, Partizipations- und Optionsscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und Anlagefonds sowie ähnliche Wertschriften und Beteiligungen;

  4. Beteiligungen an Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die an einer Börse kotiert sind;

  5. Forderungen, die durch ein in der Schweiz gelegenes Grundstück pfandgesichert sind;

  6. im Ausland gelegene Grundstücke, die Eigentum der Versicherungseinrichtung sind, und ausländische Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist;

  7. 23 Barmittel auf einem dem Sicherungsfonds zugeordneten Postcheck- oder Bankkonto.

Der Sicherungsfonds für anteilgebundene Lebensversicherungen darf nur mit Anteilscheinen bestehender Anlagefonds bestellt werden, die unter das Bundesgesetz vom1. Juli 196624 über die Anlagefonds oder die Verordnung vom13. Januar 197125 über die ausländischen Anlagefonds fallen.

Art. 25 Begrenzung im Sicherungsfonds

Für die zur Bestellung des Sicherungsfonds nach Artikel 24 zugelassenen Werte gelten folgende Begrenzungen:

  1. 26 50 Prozent des Sollbetrages für Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages; die Werte, welche 30 Prozent des Sollbetrages übersteigen, müssen an einer Börse kotiert sein;

  2. 20 Prozent des Sollbetrages für Forderungen in fremden Währungen einschliesslich konvertibler Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

  3. 30 Prozent des Sollbetrages für Beteiligungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, je Unternehmung aber höchstens 10 Prozent des Sollbetrages;

  4. 25 Prozent des Sollbetrages für Beteiligungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d, je Unternehmung aber höchstens 5 Prozent des Sollbetrages;

  5. 5 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f.

Für Verpflichtungen, die auf eine ausländische Währung lauten, hat die Versicherungseinrichtung den Sicherungsfonds zu wenigstens 80 Prozent in Werten der betreffenden Währung anzulegen. Das BPV kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.

Für die Bestellung des Sicherungsfonds gelten ferner folgende Gesamtbegrenzungen:

  1. 27 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

  2. 50 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d;

  3. 30 Prozent des Sollbetrages für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und d.

Art. 26 Begrenzungen für besondere Sicherungsfonds

Für den Sicherungsfonds für den Sparteil anteilgebundener Lebensversicherungen gilt nur die Begrenzung nach Artikel 25 Absatz 2.

[AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III3, 1974 1857 Anhang Ziff. 21. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. a]

[AS 1971 141. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. b]

Für den besonderen Sicherungsfonds zur Sicherstellung von Verträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes, die auf eine fremde Währung lauten, dürfen die Forderungen je Schuldner und die Aktien je Unternehmung je 5 Prozent des Sollbetrages des entsprechenden Sicherungsfonds nicht übersteigen; zudem gelten nur die Begrenzungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b.

Im übrigen gelten die Begrenzungen nach Artikel 25 für jeden besonderen Sicherungsfonds gesondert.28

Art. 27 Ausnahmen

Das BPV kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Artikel 25 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert.

Es kann auch andere Werte zur Bestellung des Sicherungsfonds zulassen als die in

Artikel 24 aufgeführten, wenn sie in bezug auf Risiko, Ertrag und Liquidität den

Werten nach Artikel 24 gleichwertig sind.

Es kann seine Entscheide an Bedingungen knüpfen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die in der Versicherungseinrichtung vorhandenen Sachkenntnisse und deren Organisation.

Art. 28 Kongruenz

Der Versicherungseinrichtung ist es untersagt, die Erfüllung von Versicherungsverträgen, die durch den Sicherungsfonds sicherzustellen sind, in Gold oder zu einem festen Umrechnungskurs zu vereinbaren.

Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes dürfen in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern die Prämie und die Versicherungsleistungen auf die gleiche Währung lauten.

4. Abschnitt Bewertung für den Sicherungsfonds

Art. 29 Festverzinsliche Wertpapiere

Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und die auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt die Versicherungseinrichtung den maximal anrechenbaren Wert nach:

  1. der mathematischen Methode (Art. 36) oder

  2. der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisations-Methode (Amortized Cost-Methode, Art. 37).

Die Versicherungseinrichtung rechnet festverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Wandelrecht versehen sind, höchstens zum Verkehrswert an. Sie berücksichtigt die allfällige Gefährdung einer Forderung angemessen.

Sie bewertet im eidgenössischen Schuldbuch eingetragene Forderungen nach dem Bundesgesetz vom21. September 193929 über das eidgenössische Schuldbuch.

Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, dürfen Wertpapiere nach Absatz 1 höchstens zum Nennwert anrechnen. Sind Kapital oder Zins gefährdet, so sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.

Art. 30 Beteiligungspapiere

Die Versicherungseinrichtung darf Aktien, Genuss-, Partizipations-, Options- und Anteilscheine höchstens zu 90 Prozent des Börsenkurses anrechnen.

Sind die Wertpapiere nicht börsenkotiert, so legt das BPV den Anrechnungswert fest.

Die Absätze1 und 2 gelten auch für Beteiligungen und für Wertpapiere, die den in Absatz 1 genannten ähnlich sind.

Art. 31 Übrige bewegliche Werte

Die Versicherungseinrichtung bewertet die übrigen beweglichen Werte, einschliesslich der Grundpfandforderungen, der Geldmarktbuchforderungen und der Festgelder, unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Ertrages, höchstens aber zum Nennwert.

Sie bewertet Wertpapiere mit variablem Zinssatz nach Absatz 1, sofern der Zinssatz eine Rendite ergibt, welche um mindestens 1/2 Prozent über dem gewogenen arithmetischen Mittel der Zinssätze liegt, die im Vorjahr für die Berechnung des Deckungskapitals verwendet worden sind; andernfalls werden diese Papiere so bewertet, dass für die restliche Laufzeit eine diesem Zinssatz entsprechende Rendite erreicht wird.

Versicherungseinrichtungen, die der vereinfachten Aufsicht unterstehen, dürfen Wertpapiere nach Absatz 2 höchstens zum Nennwert anrechnen. Sind Kapital oder Zins gefährdet, so sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.

Art. 32 Auf fremde Währung lautende Werte

Die Versicherungseinrichtung darf die auf fremde Währung lautenden Werte höchstens zum Devisen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Bewertung in Schweizerfranken umrechnen.

Art. 33 Grundstücke und Immobiliengesellschaften

Die Versicherungseinrichtung rechnet Grundstücke, die ihr Eigentum sind, höchstens zu 90 Prozent des Schatzungswertes an.

[BS 6 10. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 (SR 951.11).

Für Immobiliengesellschaften, an denen die Versicherungseinrichtung zu mehr als

Prozent beteiligt ist, legt das BPV den Anrechnungswert fest. Es geht dabei vom Schatzungswert der vorhandenen Liegenschaften aus und berücksichtigt allfällige Verpflichtungen.

Art. 33a30 Derivative Finanzinstrumente Die derivativen Finanzinstrumente, die von den dem Sicherungsfonds zugeordneten Werten abhängen, können auf einer vorsichtigen Basis für die Schätzung dieser Werte herangezogen werden.

Art. 34 Besondere Sicherungsfonds für den Sparteil von anteilgebundenen Lebensversicherungen

Werte, die der Sicherstellung des Sparteils von anteilgebundenen Lebensversicherungen dienen, sind zum Bilanzwert anzurechnen.

Der Bilanzwert von Wertpapieren richtet sich nach Artikel 46a Absatz 4 der Aufsichtsverordnung vom11. September 193131.

Art. 34a32 Besonderer Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge Die Beschränkung des Anrechnungswertes nach den Artikeln 30 Absatz 1 und 33 Absatz 1 gilt nicht für Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Art. 35 Wahl der Bewertungsmethode

Die Versicherungseinrichtung muss sich in den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Fällen entweder für die mathematische oder für die Kostenamortisations-Methode entscheiden.

Sie darf nur mit Zustimmung des BPV von der einen zur anderen Methode übergehen.

Geht sie von der mathematischen zur Kostenamortisations-Methode über, so gilt als Anschaffungswert für den Altbestand der Wertpapiere der letzte Bilanzwert vor der Umstellung; von diesem Anschaffungswert aus muss sie auf den Rückzahlungswert abschreiben oder aufwerten.

Art. 36 Mathematische Bewertungsmethode

Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.

Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.

Der Bewertungszinssatz für die Ermittlung des Barwertes von Kapital und Zinsen muss um mindestens 1/2 Prozent über dem gewogenen arithmetischen Mittel der Zinssätze liegen, die im Vorjahr für die Berechnung des Deckungskapitals verwendet worden sind.

Zur Ermittlung des mathematischen Wertes aller oder einzelner Forderungen kann das BPV aus wichtigen Gründen einen höheren Zinssatz vorschreiben.

Art. 37 Kostenamortisations-Methode

Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass die Anschaffungswertrendite (anfänglicher interner Zinssatz, «yield to maturity») beibehalten werden kann.

Bei der linearen Kostenamortisations-Methode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleichmässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 38 Zulassung von Grundstücken

Grundstücke dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des BPV zur Bestellung des Sicherungsfonds verwendet werden. Die Versicherungseinrichtung muss dem BPV über den Schatzungswert amtliche Ausweise und Gutachten unabhängiger Sachverständiger vorlegen.

Art. 39 Zulassung der Werte

Das BPV entscheidet über die Eignung der Werte des Fonds und über die Richtigkeit ihrer Bewertung. Es kann von der Versicherungseinrichtung die erforderlichen Angaben verlangen und Sachverständige beiziehen.

Ungeeignete Werte sind innerhalb der vom BPV festgesetzten Frist gegen geeignete Werte umzutauschen.

Art. 40 Anordnung der Bewertung durch das BPV

Das BPV kann jederzeit eine Bewertung der Werte des Fonds anordnen.

Ergibt die Bewertung, dass der Fonds nicht voll gedeckt ist, so muss die Versicherungseinrichtung ihn sofort ergänzen. Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das BPV eine Frist einräumen.

5. Abschnitt Das Register des Sicherungsfonds

Art. 41 Eintrag und Löschung

Die Werte werden dem Sicherungsfonds durch ihre Eintragung in ein besonderes Register überwiesen. Dieses ist als «Register des Sicherungsfonds» zu bezeichnen.

Bestehen mehrere Fonds, so sind für sie getrennte Register zu führen.

Werte werden ausgeschieden, indem ihre Eintragung im Register gelöscht wird.

Art. 42 Registerführung

Die Einrichtung des Registers des Sicherungsfonds einschliesslich der Darstellung am Bildschirm ist vom BPV zu genehmigen.

Das BPV legt in Weisungen die Wertgattungen des Sicherungsfonds fest.

Bestehen mehrere Fonds, so ist derjenige zu bezeichnen, dem der Wert zugehört. Die Werte sind für die einzelnen Fonds nach Wertgattungen mit Nummern zu versehen.

Das BPV bestimmt, welche Angaben für die Kontrolle der verschiedenen Wertgattungen erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Register enthalten sein.

Eintragungen und Löschungen im Register sind zu datieren.

6. Abschnitt Verzeichnis der Werte

Art. 43

Die Versicherungseinrichtung hat dem BPV mit der Mitteilung des Sollbetrages nach

Artikel 18 ein Verzeichnis der Werte in der vom BPV vorgeschriebenen Form zu

übermitteln.

7. Abschnitt Prüfungspflicht

Art. 44 Prüfungen durch das BPV

Das BPV prüft jährlich wenigstens einmal, ob:

  1. der Sollbetrag richtig berechnet ist;

  2. das Sicherungsfondsregister ordnungsgemäss geführt ist und die Einlage und Entnahme von Werten dem BPV vorschriftsgemäss mitgeteilt worden sind;

  3. die im Sicherungsfondsregister eingetragenen Werte: 1. vorhanden sind und vorschriftsgemäss verwahrt werden, 2. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 3. den Anlagevorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung genügen.

Das BPV kann fremdverwahrte Werte anhand eines Verzeichnisses kontrollieren, das der Verwahrer erstellt hat.

Das BPV kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.

Es kann bei seiner Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe der Versicherungseinrichtung oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen.

Art. 45 Nachweis und Verwahrung der Werte

Die Versicherungseinrichtung muss jederzeit ohne Verzug nachweisen können, dass die Werte des Sicherungsfonds vorhanden sind.

Sie muss die verwahrungsfähigen Werte an einem sicheren Ort getrennt von ihrem übrigen Vermögen verwahren (Eigenverwahrung) oder bei einem Dritten unter separater Kontoführung hinterlegen (Fremdverwahrung).

Art. 46 Genehmigung des Verwahrungsortes

Dem BPV sind zur Genehmigung zu unterbreiten:

  1. bei Eigenverwahrung der Verwahrungsort;

  2. bei Fremdverwahrung: 1. der Verwahrer, 2. eine allfällige Drittverwahrung oder Sammelverwahrung, 3. eine allfällige Verwahrung im Ausland.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

Bei Dritt- oder Sammelverwahrung in der Schweiz gelten die Interessen der Versicherten als gewahrt, wenn der Verwahrer gegenüber der Versicherungseinrichtung für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

Das BPV kann aus wichtigen Gründen jederzeit verlangen, dass der Verwahrungsort, die Hinterlegungsstelle oder die Verwahrungsart gewechselt wird.

8. Abschnitt Entnahme von Werten

Art. 47 Entnahme mit Anzeige

Die Versicherungseinrichtung darf Werte aus dem Sicherungsfonds nur gegen gleichzeitigen vollwertigen Ersatz und unter sofortiger Anzeige an das BPV ausscheiden.

Die Eintragungen und Löschungen im Register sind dem BPV in der von ihm vorgeschriebenen Form bekanntzugeben.

Das BPV kann für den Ersatz ausscheidender Werte aus besonderen Gründen eine Frist bewilligen.

Art. 48 Entnahme ohne Anzeige

Die Versicherungseinrichtung kann Werte aus der Verwahrung des Sicherungsfonds ohne Anzeige an das BPV zurückziehen, wenn die Verwaltung des Fonds eine solche Massnahme erfordert. Der Rückzug aus der Verwahrung darf nur für die zur Vornahme der Verwaltungshandlung erforderliche Zeit erfolgen.

3. Kapitel:33 Besondere Bestimmungen für das Geschäft der beruflichen Vorsorge

1. Abschnitt Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten

Art. 49 Jährliche Betriebsrechnung

Für das Geschäft der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung nach den Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu führen. Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge sind auch Bestandteil der Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Die Übertragung von Vermögenswerten von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft und umgekehrt erfolgt zum Buchwert. Die Differenz zum Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt die Versicherungseinrichtung die marktnahe Bewertung. Das BPV muss die Bewertungsmethode genehmigen.

Art. 49a Informationspflichten

Die Versicherungseinrichtungen übergeben den Versicherungsnehmern innerhalb von fünf Monaten nach Bilanzstichtag die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge, die Angaben zur Ermittlung und Verteilung der Überschussbeteiligung und alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmer zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

2. Abschnitt Überschussbeteiligung

Art. 49b Anspruch auf Überschussbeteiligung

Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Ausrichtung einer Überschussbeteiligung gemäss diesem Abschnitt.

Die Überschussbeteiligung ist unter Vorbehalt von Artikel 49m Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs auszurichten.

Zitiert in

Art. 49c Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung der Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess nach den Artikeln 49d–49f aufzuteilen.

Die Überschussbeteiligung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.

Art. 49d Sparprozess

Der Sparprozess beinhaltet die Äufnung des Altersguthabens und die Umwandlung in Altersrenten sowie die Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaften und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.

Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs- und Rentenexkassokosten, zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Renten (Nettokapitalertrag).

Art. 49e Risikoprozess

Der Risikoprozess beinhaltet die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung.

Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen Risikoprämien zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten.

Art. 49f Kostenprozess

Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.

Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs-, Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

Art. 49g Besondere Fälle

Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden auch in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse gesondert erfasst; sie werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 49d–49f nicht berücksichtigt.

Versicherungsverträge, für welche die Übertragung des Kapitalanlagerisikos auf den Versicherungsnehmer vereinbart worden ist («Separate Account» oder «Fonds cantonnés»), werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 49d nicht berücksichtigt.

Reine Stop-Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kostenkomponente nach den Artikeln 49e und 49f nicht berücksichtigt.

Art. 49h Mindestquote

Mindestens 90 Prozent der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f (Mindestquote) sind gemäss den Artikeln 49i–49k zu verwenden.

Entspricht der Nettokapitalertrag gemäss Artikel 49d Absatz 2 sechs Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der BVG Mindestzins zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen.

  1. Der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten der Versicherungseinrichtung;

  2. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und 10 Prozent zu Gunsten der Versicherungseinrichtung. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo gemäss Artikel 49j Absatz 1 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen gemäss Artikel 49j Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.

Kommt eine Versicherungseinrichtung in eine besondere Situation, so hat sie dies dem BPV zu melden. Dieses kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen1 und 2 abweichende Regelung verfügen. Eine besondere Situation liegt vor, wenn:

  1. die Versicherungseinrichtung zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel benötigt;

  2. der Anteil der Eigenkapitalgeber in einem Missverhältnis zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer steht.

Die Verwendung der über die Mindestquote hinaus verbliebenen Teile der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f ist dem BPV zusammen mit einem allfälligen Antrag auf Gewinnausschüttung an die Eigenkapitalgeber zur Genehmigung zu unterbreiten.

Zitiert in

Art. 49i Verwendung der einzelnen Komponenten

Die einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f werden im Umfang der Mindestquote nach Artikel 49h wie folgt verwendet:

  1. Sparkomponente: zur technischen Verzinsung zum garantierten Zinssatz und zur Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaften und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenleistungen;

  2. Risikokomponente: für Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen, insbesondere für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für die Schadenbearbeitung;

  3. Kostenkomponente: für Verwaltungs- und Vertriebskosten im Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Art. 49j Verfahren bei positivem Gesamtsaldo

Der positive Gesamtsaldo nach Verwendung der Komponenten gemäss Artikel 49i wird nach Massgabe des Geschäftsplans der Versicherungseinrichtung herangezogen zur:

  1. Bildung von Rückstellungen für: 1. das Langlebigkeitsrisiko, 2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung, 3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, 4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle, 5. Schadenschwankungen, 6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen.

  2. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung des BPV aufgenommenes Risikokapital; dieses kann einerseits zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder andererseits im Interesse der Versicherten zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.

  3. Speisung des Überschussfonds.

Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a gebildet wurden, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.

Art. 49k Verfahren bei negativem Gesamtsaldo

Ergibt sich nach Verwendung der Komponenten nach Artikel 49i ein negativer Gesamtsaldo, so sind zuerst nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen.

Reicht die Massnahme nach Absatz 1 nicht aus, so werden die über die Mindestquote gemäss Artikel 49h hinaus verbliebenen Teile der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f zur Deckung des Defizits herangezogen.

Reicht die Massnahme nach Absatz 2 nicht aus, um das Defizit zu decken, so kann der Fehlbetrag, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Überschussfonds, vorgetragen werden.

Reicht auch die Massnahme nach Absatz 3 nicht aus, so wird das Defizit aus den freien Eigenmitteln gedeckt.

Art. 49l Überschussfonds

Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern zustehenden Überschussanteile.

Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von

Artikel 49k Absatz 3 ausschliesslich zur Ausrichtung von Überschussanteilen an die

Versicherungsnehmer verwendet werden.

Art. 49m Bedingungen für die Verteilung der Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer ist ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.

Eine Zuführung zum Überschussfonds ist spätestens innert fünf Jahren auszuschütten.

Bei einem negativen Gesamtsaldo der Komponenten (Art. 49k Abs. 1) darf für das betreffende Jahr keine Überschussbeteiligung ausgeschüttet werden.

Art. 49n Grundsätze für die Verteilung der Überschussbeteiligung

Der im Überschussfonds angesammelte Überschuss ist nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden weiterzuleiten, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds.

Die Verteilung der Überschussbeteiligung auf die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198234 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Das EFD kann Vorschriften erlassen:

  1. zur Wahl der Kriterien und Methoden für die Verteilung der Überschussbeteiligung;

  2. über die Voraussetzungen, unter denen das BPV Abweichungen von der Zweidrittel-Regel in Absatz 1 verfügen kann.

Zitiert in

3. Abschnitt Deckung für Personalversicherungseinrichtungen

Art. 49o

In- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterstehenden Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rückdecken, wenn:

  1. die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt;

  2. die Deckung nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko umfasst;

  3. die Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen zu erwarten sind.

4. Kapitel Prüfung der Abfindungswerte

Art. 50

Das BPV entscheidet über die Angemessenheit der Abfindungswerte bei Umwandlung und Rückkauf von Lebensversicherungspolicen.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 51 Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Betrieb der Lebensversicherung gelten für den Betrieb der Versicherungszweige1, 2 und 3.

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Betrieb der selbständigen Krankenversicherung oder Invaliditätsversicherung gelten für den Betrieb des Versicherungszweiges4.

Die Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz, 17 Absatz 1 dritter Satz, Absatz 2, Absatz 4 zweiter Satz, 29 Absatz 4 und 31 Absatz 3 gelten bis zum Ablauf der Übergangsfrist für Versicherungseinrichtungen unter vereinfachter Aufsicht am31. Dezember 2003 (Art. 53 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom23. Juni 1978).

Art. 51a35 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004

Die Versicherungseinrichtung, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreibt, hat dem BPV bis zum30. Juni 2004 zur Genehmigung vorzulegen: a den Plan zur Aufteilung der Betriebsrechnung für das Gesamtgeschäft in die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge und die Betriebsrechnung für das übrige Geschäft; b den Plan zur Aufteilung des Sicherungsfonds in den Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge und den Sicherungsfonds für die übrigen Lebensversicherungen; c den Plan zur Alimentierung der Rückstellung für Wertschwankungen der Kapitalanlagen und von Rückstellungen, welche das Änderungsrisiko der biometrischen Grundlagen, des garantierten Zinssatzes oder des Rentenumwandlungssatzes abfangen.

Die Mitteilung des definitiven Sollbetrages per31. Dezember 2003 sowie der Sicherungsfondsbericht per31. Mai 2004 sind getrennt für den besonderen Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge und für die Sicherungsfonds für die übrigen Lebensversicherungen einzureichen.

Die Betriebsrechnung hat ab1. Januar 2005 den Anforderungen nach Artikel 49 Rechnung zu tragen.

Informationen nach Artikel 49a sind erstmals im Jahre 2006 für das Betriebsjahr 2005 mitzuteilen.

Die Vorschriften des3. Kapitels2. Abschnitt zur Ermittlung, Weiterleitung und Verteilung der Überschussbeteiligung sind ab1. Januar 2005 aufgrund des Geschäftsjahres 2004 anzuwenden. Das BPV kann Schätzungen zulassen.

Der Plan für das Vorgehen zur Bildung des besonderen Überschussfonds für die berufliche Vorsorge und der Plan zur Ermittlung der Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 sind dem BPV zur Genehmigung einzureichen.

Art. 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1994 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom26. November 200336 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.

Einteilung der Versicherungszweige

1 Lebensversicherung – Kapitalversicherungen auf den Erlebens- und Todesfall – Rentenversicherungen – Zusatzversicherungen für Unfalltod, Krankheit und Invalidität 2 Heiratsversicherung, Geburtenversicherung 3 Anteilgebundene Lebensversicherung 4 Krankenversicherung (einschliesslich Versicherung gegen Invalidität)